Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund einer Hauterkrankung Übergangsleistungen nach der Siebten Berufskrankheitenverordnung (BKVO) vom 20. Juni 1968 (in der durch Verordnung vom 08. Dezember 1976 geänderten Fassung) gewähren muss.
Der im November 1942 geborene Kläger war von 1957 bis 1961 als Kfz-Mechaniker und anschließend als Reparatur-, Montage- und Maschinenschlosser beschäftigt. 1974/5 entzündeten sich im oberen Rückenbereich und vereinzelt auch an den Oberarmen und Oberschenkeln die Hautporen, aus denen die Haare, Schweiß- und Talgdrüsensekrete austreten (Follikulitis). Eine Hautentzündung bei gestörter Schweißabsonderung im Bereich der Fingerseitenkanten (dyshidrotisches Ekzem) heilte 1975 nach hautfachärztlicher Behandlung ab. Im selben Jahr zeigte ein Prick-Test eine Sensibilisierung gegenüber Gräsern und verschiedenen Baumarten; ein Epicutantest ergab eine zweifach positive Reaktion auf Kobaltchlorid und Nickelsulfat. Diese Reaktion konnte PD Dr. N, Chefarzt der Dermatologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses E, Anfang 1979 während einer stationären Behandlung der chronifizierten Follikulitis, die sich an den Schultern, Oberarmen und Beinen manifestiert hatte, nicht mehr nachweisen. Über den Jahreswechsel 1979/80 nahm der Kläger an einem vierwöchigen stationären Heilverfahren in der Borkumer Nordseeklinik L teil. In ihrem Entlassungsbericht vom 18. Januar 1980 führten die Kurärzte aus, dass "die bisherige Arbeit wegen der Berührung mit Ölen sehr ungünstig" sei.
Von April 1980 bis Dezember 1982 arbeitete der Kläger als Richtmeister im Außendienst für die X GmbH & Co. KG in S (Arbeitgeberin). Dabei trug er ein Unter- und Oberhemd sowie einen sog. "Blaumann" als Arbeitskleidung, den er wöchentlich wechselte. Bei der Montage von Hydrauliken, hydraulischen Pressen und Müllverbrennungsanlagen hatte er mit den Händen und dem ungeschützten Gesichtsbereich Kontakt zu Petroleum und Hydrauliköl. Nach einer Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten vom 26. April 1983 waren diese Stoffe geeignet, eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 (Hauterkrankung) der Anlage 1 zur BKVO zu verursachen. Nachdem die Arbeitgeberin dem Kläger am 8. Oktober 1982 zum Jahresende gekündigt hatte, brach er sich am 11. Oktober 1982 bei der Arbeit den ersten Lendenwirbelkörper und nahm deshalb seine Richtmeistertätigkeit bei der Arbeitgeberin nicht wieder auf. Dem Berufshelfer teilte er Mitte Januar 1983 mit, dass er unter Allergien gegen Kobaltchlorid und Nickelsulfat leide, die er sich während seiner Tätigkeit auf der H-hütte in E von 1967 bis 1977 zugezogen habe.
Im Feststellungsverfahren forderte die Beklagte den niedergelassenen Dermatologen, Venerologen und Allergologen Dr. T aus I auf, eine BK-Anzeige zu erstatten. Dieser teilte unter dem 15. März 1983 mit, dass der Kläger an einer Schuppenflechte (psoriasis vulgaris) leide und "somit" an keiner Berufserkrankung. Der staatliche Gewerbearzt und Facharzt für Hautkrankheiten Gewerbemedizinaldirektor Dr. T sah das Krankheitsbild in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 1983 "als schicksalsmäßig" an. Hierauf gestützt lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 1983 ab, eine BK nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen, "weil die Hautveränderungen außerberufliche Ursachen" hätten. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte ein Gutachten des Hautarztes Prof. Dr. P, Direktor der Hautklinik am G-Klinikum F vom 05. Januar 1984 bei. Dieser schloss eine Schuppenflechte aufgrund der medizinischen Unterlagen, der Eigenanamnese und des Untersuchungsbefundes aus und diagnostizierte stattdessen ein dyshidrotisches Ekzem sowie eine Follikulitis. Einen ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit verneinte er und hielt spezielle Hautschutzmaßnahmen bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit für entbehrlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 1984 wies die Beklagte den Widerspruch vom 14. September 1983 daraufhin zurück. Dagegen erhob der Kläger im ersten Vorprozess am 11. Mai 1984 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage (Az: S 17 U 76/84) und behauptete, er leide an einer "Öl-Akne". Dazu holte das SG gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des niedergelassenen Hautarztes Dr. I aus E vom 13. November 1984 ein, wonach der Kläger an einer akuten Pilzinfektion der Haut leide. Der Epicutantest habe keine allergische Reaktion gezeigt, obgleich auch Hydraulik- und Bundeswehrfahrzeugöle getestet worden seien, die der Kläger benutzt habe. Das dyshidrotische Ekzem sei anlagebedingt entstanden. Der Kläger nahm die Klage daraufhin zurück.
Mitte Mai 1986 zeigte die niedergelassene Dermatologin und Allergologin Dr. (Univ. Prag) T aus E den Verdacht auf eine BK an und teilte mit, ein Allergietest habe eine zweifach positive Reaktion auf "Bundeswehrfahrzeugöl" erbracht (Attest vom 26. Mai 1998). Der Kläger gab an, dieses Öl bei der Arbeitgeberin benutzt zu haben. Die Beklagte teilte ihm daraufhin am 04. November 1986 formlos mit, dass es bei ihrer Entscheidung vom 16. August 1983 verbleibe. Im Mai 1988 wandte sich der Kläger mit demselben Anliegen nochmals an die Beklagte, die ihn auf ihr Schreiben vom 04. November 1986 verwies.
Am 26. Juli 1995 beantragte der Kläger im zweiten Vorprozess (Az: S 16 U 172/95) beim SG Düsseldorf erfolglos, das Klageverfahren S 17 U 76/84 wieder aufzunehmen und den Ablehnungsbescheid vom 16. August 1983 aufzuheben.
Am 25. Juni 1996 machte er bei der Beklagten Übergangsleistungen geltend und forderte sie auf, den Ablehnungsbescheid vom 16. August 1983 zurückzunehmen. Beide Anträge lehnte sie mit Bescheid vom 14. August 1996 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 zurück. Dagegen erhob der Kläger im dritten Vorprozess (Az: S 6 U 33/97) Klage, die das SG Düsseldorf mit Urteil vom 25. November 1998 abwies. Im Berufungsverfahren (Az: L 17 U 29/99) verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die angefochtenen Bescheide teilweise aufzuheben und zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Übergangsleistungen hat. Im Gegenzug erklärte dieser den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger Übergangsleistungen zu gewähren, weil die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis beendet habe und der Kläger nicht gezwungen gewesen sei, den Schlosserberuf aufzugeben. Im Widerspruchsverfahren argumentierte der Kläger, er habe wegen der Hauterkrankung nicht in seinen Beruf zurückkehren können, was Übergangsleistungen rechtfertige. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und berief sich zusätzlich auf Verjährung. Im anschließenden vierten Klageverfahren (Az: S 6 U 74/00) verpflichtete sich die Beklagte erneut, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und über die Gewährung von Übergangsleistungen zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 lehnte die Beklagte nochmals Übergangsleistungen ab und erhob die Einrede der Verjährung. Den Widerspruch vom 12. März 2003 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 16. Mai 2003 vor dem SG Düsseldorf (die fünfte) Klage erhoben und vorgetragen, er habe die gefährdende "Schlossermontagetätigkeit" eingestellt, "um weiterem vorzubeugen". Ansprüche auf Übergangsleistungen könnten in einem offenen Feststellungsverfahren nicht verjähren. Jedenfalls habe die Beklagte die Verjährungseinrede ermessensfehlerhaft erhoben.
Mit Urteil vom 22. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen: Für den Kläger bestehe keine konkret individuelle Gefahr, dass eine BK entstehe, wenn er seinen Beruf als Schlosser fortsetze. Denn dieser Beruf sei für die Hautveränderungen nicht verantwortlich, wie der Verwaltungsgutachter Prof. Dr. P und der Sachverständige (SV) Dr. I einmütig dargelegt hätten. Ein erhöhtes Hauterkrankungsrisiko sei folglich nicht gegeben. Zudem fehle der Ursachenzusammenhang zwischen der angeblich drohenden BK und der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Denn der Kläger habe seinen Arbeitsplatz als Richtmeister aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung verloren und eine ähnliche Tätigkeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 1982 nicht wieder aufgenommen.
Nach Zustellung am 23. März 2006 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 13. April 2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, Übergangsleistungen seien schon deshalb gerechtfertigt, weil er aufgrund seiner Ölakne alle gefährdenden Tätigkeiten gemieden habe. Jedenfalls müsse der TAD befragt werden, inwieweit feinste Öltröpfchen seine Hautoberfläche benetzt hätten. Außerdem hat er einen Arztbrief des niedergelassenen Nervenarztes Dr. C aus U vom 24. Mai 2006 sowie die Laborergebnisse eines "Lymphozytentransformationstestes" (LTT) vom 07. Januar 2006 vorgelegt, wonach sich keine Hinweise auf eine zelluläre Sensibilisierung im Sinne einer Typ IV-Immunreaktion ergeben hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2003 zu verurteilen, ihm vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1987 dem Grunde nach Übergangsleistungen zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalles zu gewähren.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gem. § 109 SGG ein Gutachten des niedergelassenen Hautarztes und Allergologen Dr. L aus L vom 23. September 2006 eingeholt. Dieser hat ein Schuppenflechteleiden (psoriasis vulgaris) ausgeschlossen. Das dyshidrotische Ekzem im Bereich der Fingerzwischenräume sei Mitte der 70iger Jahre nur kurzfristig aufgetreten und keinesfalls arbeitskongruent verlaufen, so dass sich kein Zusammenhang mit der Berufstätigkeit herstellen lasse. 1982 habe der Kläger an einer chronischen Follikulitis gelitten, die derzeit keine sichtbaren Hauterscheinungen mehr auslöse. Gegen eine berufliche Ursache spreche, dass die Haut gerade an Körperstellen (Rücken, Schulter, Oberarme, Beine) reagiert habe, die durch Bekleidung vor Ölkontakten weitgehend geschützt gewesen seien. Demgegenüber seien an den Hautregionen, die am intensivsten mit Öl in Berührung gekommen seien (Hände, Unterarme und Gesicht), keine Hautveränderungen festgestellt worden. Theoretisch sei es zwar "denkbar", dass feinste Öldämpfe durch die Berufs- und Privatkleidung hindurch auch Rücken, Schulter, Oberarme und Beine mit einem feinen Ölfilm benetzt hätten. Hierfür gebe es arbeitstechnisch aber keine Anhaltspunkte. Außerdem wiesen die Erkrankungsschübe keinen eindeutigen Arbeitsbezug auf, weil die Hauterscheinungen am Wochenende nicht zurückgegangen und in Urlaubszeiten nicht abgeheilt seien. Vielmehr trete die Follikolitis trotz langjähriger Ölkarenz immer noch schubweise auf. Außerdem belegten weder der Epicutantest, den der SV Dr. I im Oktober 1984 durchgeführt habe, noch der LLT vom 07. Januar 2006 eine allergische Sensibilisierung gegenüber Hydraulik- und Bundeswehrfahrzeugölen, die der Kläger beruflich eingesetzt habe. Dies spreche dafür, dass Dr. T 1986 eine irritative und keine kontaktallergische Epicutantestreaktion beobachtet habe. Die Hauterkrankungen beruhten wahrscheinlich auf einer anlagebedingten (genetischen) Überempfindlichkeit der Haut (atopische Diathese), worauf die positiven Reaktionen in den Prick-Testungen hindeuteten. 1982 sei der Kläger – aus medizinisch-präventiver Sicht – keinesfalls gezwungen gewesen, seinen Beruf als Richtmeister aufzugeben. Sein Risiko, an einer BK nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO zu erkranken, sei "nur gering höher als bei anderen Versicherten in einer vergleichbaren Beschäftigung als Richtmeister" gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte (Az.: 000) Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 14. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2003 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihm vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1987 Übergangsleistungen zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalles zu gewähren.
Nach § 3 Abs 1 BKVO hat der zuständige Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Lässt sich die Gefahr nicht beseitigen, so muss er den Versicherten auffordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil er die Gefahr nicht beseitigen kann, so hat ihm der Unfallversicherungsträger Übergangsleistungen zu gewähren, um die hierdurch verursachte Verdiensteinbuße oder sonstige wirtschaftliche Nachteile auszugleichen (§ 3 Abs 2 Satz 1 BKVO).
Für den Kläger bestand am 31. Dezember 1982 keine konkret-individuelle Gefahr, dass bei ihm eine BK nach Nr. 5101 entsteht (I.). Dessen ungeachtet hat er die Richtmeistertätigkeit aber auch nicht deshalb eingestellt, um der Gefahr zu entgehen, an einer BK zu erkranken (II.).
I.
Eine "Gefahr" liegt vor, wenn das Schadensrisiko für den Versicherten über den Grad hinausgeht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung besteht (BSG, Urteile vom 22. März 1983, Az.: 2 RU 22/81, Meso B 70/126, vom 25. Oktober 1989, Az.: 2 RU 57/88, HV-INFO 1990, 260 ff. und vom 05. August 1993, HV-Info 26/1993, 2314; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung [Kommentar], G § 3 Anm. 2.5). Dass der Schaden wahrscheinlich in absehbarer Zeit eintritt, ist nicht erforderlich; es genügt bereits die "statistisch erhöhte Möglichkeit", dass eine BK entsteht oder sich verschlimmert (BSG, Urteil vom 22. März 1983, a.a.O.). Das Schädigungsrisiko muss im Einzelfall nicht unerheblich über jenes hinausgehen, das zur Aufnahme der Erkrankung in die BK-Liste geführt hat. Anknüpfungspunkt ist der individuelle Gesundheitszustand des konkreten Versicherten. Sein Erkrankungsrisiko muss durch den individuellen Gesundheitszustand signifikant erhöht sein (sog. konkret-individuelle Gefahr, vgl. dazu Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung [Kommentar], G § 3 Anm. 2.5. ). Die bloße Möglichkeit zu erkranken, stellt noch keine Gefahr im Sinne des § 3 BKVO dar. Denn sonst hätte – entgegen der Regelungsabsicht des Gesetzgebers – jeder, der eine gefährdende Tätigkeit wegen einer solchen abstrakt-generellen Gefahr aufgibt, Anspruch auf Übergangsleistungen.
Nach dem Gutachten des SV Dr. L war das Risiko des Klägers, an einer BK nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO zu erkranken, "nur gering höher als bei anderen Versicherten in einer vergleichbaren Beschäftigung als Richtmeister". Der Kläger litt 1982 an einer chronischen Follikulitis, die wahrscheinlich auf einer anlagebedingten (genetischen) Überempfindlichkeit der Haut (atopische Diathese) beruhte. Hierauf weist die positive Reaktion in den Prick-Testungen hin. Gegen eine berufliche Ursache spricht, dass die Haut gerade an Körperstellen (Rücken, Schulter, Oberarme, Beine) reagierte, die durch Bekleidung vor Ölkontakten weitgehend geschützt waren. Dagegen konnten an den Hautregionen, die am intensivsten mit Öl in Berührung gekommen waren (Hände, Unterarme und Gesicht), keine Hautveränderungen festgestellt werden. Zudem wiesen die Erkrankungsschübe keinen eindeutigen Arbeitsbezug auf, weil die Hauterscheinungen weder am Wochenende zurückgingen noch in Urlaubszeiten abheilten, zumal die Follikulitis trotz langjähriger Ölkarenz immer noch schubweise auftritt. Außerdem belegen weder der Epicutantest, den der SV Dr. I im Oktober 1984 durchgeführt hat, noch der LLT vom 07. Januar 2006 eine allergische Sensibilisierung gegenüber Hydraulik- und Bundeswehrfahrzeugölen. Dies spricht dafür, dass Dr. T im Jahre 1986 eine irritative und keine kontaktallergische Epicutantestreaktion beobachtet hat. Überdies hat der Hautarzt Prof. Dr. P in seinem Gutachten vom 05. Januar 1984 gerade keine Hautschutzmaßnahmen empfohlen. Aus diesen Umständen lässt sich hinreichend sicher schließen, dass das Schädigungsrisiko des Klägers allenfalls unerheblich über jenes hinausging, das zur Aufnahme der Hauterkrankung in die BK-Liste geführt hat.
II.
Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass dennoch eine konkret-individuelle Gefahrenlage bestand, so fehlt in jedem Fall der rechtlich wesentliche Zusammenhang zwischen der drohenden BK und der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Insofern reicht weder die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. arbeitgeberseitige Kündigung, Aufhebungsvertrag, Insolvenz, Erreichen der Altersgrenze) noch die Tätigkeitsaufgabe aufgrund eines sonstigen schlechten Gesundheitszustandes aus (BSG, Beschluss vom 04. Oktober 1996, Az.: 2 BU 186/96, HV-Info 1997, 952; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., G § 3 Anm. 5.1). Kündigt der Versicherte das Arbeitsverhältnis dagegen auf ärztliches Anraten, um der Gefahr zu entgehen, an einer BK zu erkranken, ist der Ursachenzusammenhang grundsätzlich gegeben, wenn er die Entscheidung, keine gefährdende Tätigkeit mehr zu verrichten, durch sein späteres Verhalten bestätigt. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass er in der Folgezeit keine Beschäftigung mehr aufnimmt, die für ihn mit der Gefahr verbunden ist, an der drohenden BK zu erkranken.
Der Kläger hat seine Tätigkeit als Richtmeister in erster Linie wegen der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 08. Oktober 1982 und in zweiter Linie wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 1982 aufgegeben. Hierauf hat das SG zu Recht hingewiesen. Dass er den Entschluss, seine bisherige Tätigkeit als Schlosser/Richtmeister für immer aufzugeben, während seiner Arbeitslosigkeit gefasst habe, hat er zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Dagegen spricht bereits, dass er von April 1985 bis Dezember 1985 erfolgreich die Meisterschule in E besucht, im März 1986 an einen Tageslehrgang zum Schweißfachmann teilgenommen und von Juni bis Juli 1986 als Werkstattleiter bei der Fa. G in O gearbeitet hat. Dies verdeutlicht, dass er sich von den gefährdenden Tätigkeiten keinesfalls gelöst hatte, sondern entschlossen war, als Meister im ursprünglichen Berufsbereich weiterzuarbeiten. Dabei hätte er Ölkontakten aber nicht ausweichen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 08.08.2007
Zuletzt verändert am: 08.08.2007