Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Achillessehnenrisses vom gleichen Tage als Unfallfolge.
Der 1957 geborene Kläger ist seit 1975 als Betriebsschlosser bei der Firma C AG beschäftigt. Am 8. April 2005 versuchte er in der Werkhalle gemeinsam mit dem Zeugen A, einen schweren Schrank zu verrücken. Er zog sich einen Riss der Achillessehne links zu. Der genaue Geschehensablauf ist streitig. Im Durchgangsarztbericht vom 08.04.2005 des Unfallchirurgen Dr. L vom Klinikum M, wo der Kläger zuerst behandelt wurde, ist folgende Schilderung des Klägers wiedergegeben: "Beim Schieben eines Schrankes mit dem linken Fuß einen Ausfallschritt gemacht, dann mit dem Fuß abgestützt und ein Reißen verspürt." Der Bericht enthält den Hinweis, dass Hergang und Befund gegen einen Arbeitsunfall sprechen würden, da "kein geeignetes Trauma, Gelegenheitsursache, degenerativ".
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Ereignis nicht geeignet sei, eine gesunde Achillessehne zu zerreißen, es liege eine sogenannte Gelegenheitsursache vor.
Unter den 7. Juni 2005 wandte sich der Kläger gegen diese Beurteilung und schilderte folgenden Unfallhergang: "Der Achillessehnenriss entstand beim Verrücken eines sehr massiven und schweren Stahlschrankes. Ich musste mich hierzu mit meinem gesamten Körpergewicht gegen den Schrank stemmen, um diesen überhaupt nur zentimeterweise verrücken zu können. Unglücklicherweise befand sich an einer Stelle Feuchtigkeit auf dem Boden, sodass ich keinen sicheren Stand mehr hatte. Ich hatte mich zu diesem Zeitpunkt mit meinem gesamten Körpergewicht auf dem betroffenen Bein abgestützt und die Bänder und Sehnen wohl total überdehnt. Durch das plötzliche Ausrutschen wurde dann das Gewicht auf den Bändern und Sehnen so groß, dass sie diesem nicht mehr standhalten konnten."
Die Beklagte ließ daraufhin den Durchgangsarztbericht des Dr. L, den OP-Bericht von Dr. L vom 8. April 2005 sowie den pathologischen Befund von Prof. Dr. U vom 12. April 2005 durch den Chirurgen Dr. T1 auswerten. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 15. August 2005 zu dem Ergebnis, dass die Annahme eines Arbeitsunfalls bei Zugrundelegung des Unhallhergangs aus der Schilderung aus dem Durchgangsarztbericht sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich aus dem Untersuchungsbefund der Achillessehne eine histologisch schwer degenerative veränderte Achillessehne gezeigt habe, nicht gerechtfertigt sei. Die Beklage lehnte daraufhin die Anerkennung des Ereignisses vom 08.04.2005 als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 14.09.05, Widerspruchsbescheid vom 29.11.05).
Dagegen hat der Kläger am 19.12.05 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben. Er hat mehrere von ihm gefertigte Fotos über die Unfallsituation vorgelegt und vorgetragen, er habe vor dem Unfall vom 8. April 2005 keinerlei Beschwerden an der Achillessehne gehabt. Der Unfall sei für den Achillessehnenriss ursächlich gewesen.
Das SG hat zunächst ein Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. N, E vom 29.09.06 eingeholt. In einer von ihm veranlaßten Stellungnahme hat der Pathologe Prof. Dr. U am 12.04.2005 ausgeführt, der morphologische Befund der entnommenen Sehnenanteile spreche für eine primäre degenerative Tendopathie. Der Sachverständige (SV) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Zugrundelegung der bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vom Kläger gemachten Angaben zum Unfallhergang ein Zusammenhang zwischen dem Achillessehnenriss und dem Unfall vom 08.05.05 nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Bei dem Unfall habe es sich um eine Gelegenheitsursache gehandelt. Zum Unfallhergang hat Dr. N folgendes ausgeführt: "Herr F gibt an, er sollte am 08.04.2005 einen schweren Laborschrank verschieben, weil die Bleche darunter gewechselt werden sollten. Dies hätte er zusammen mit seinem vorgesetzten Meister durchführen wollen, man hätte auch versucht, mit Hebeln zu arbeiten, aber der Schrank hätte sich nicht bewegen lassen. Schließlich hätte er sich mit der rechten Schulter gegen den Schrank gestemmt, sei dann mit dem nach hinten abgespreizten linken Fuß auf dem feuchten Blechboden weggerutscht und sei dann mit dem Fuß an der Kante zum nächsten folgenden Blech hängen geblieben. Dabei hätte er sich wohl die Sehne überdehnt. Er hätte zu diesem Zeitpunkt Arbeitsschutzschuhe getragen, die über Knöchelhöhe reichten. Auch auf ausdrückliche und nochmals wiederholte Nachfrage gibt Herr F an, nicht zu Boden gestürzt zu sein."
Der Kläger hat bestritten, von Dr. N befragt worden zu sein, ob er gestürzt sei. Tatsächlich sei er am Unfalltag gestürzt. Bei dem heftigen Sturz sei ihm der Helm vom Kopf geflogen. Er sei auf die Hände gefallen, habe sich jedoch wegen seiner Arbeitshandschuhe nicht verletzt. Richtig sei, dass er dem SV anlässlich der Untersuchung an einer Säule in der Praxis demonstriert habe. wie er stand und wie er weggerutscht sei. Bei dieser Demonstration habe er sich dann selbstverständlich nicht auf die Hände fallen lassen.
In einem sodann vom SG anberaumten Erörterungstermin am 23.02.07 hat der Kläger den Unfallhergang folgendermaßen geschildert: "Der Schrank war sehr schwer, den haben wir beide geschoben. Ich und der Herr A. Der Boden war rostig und nass und rutschig. Beim Schieben bin ich mit dem Fuß in eine Rille gekommen, wieder abgerutscht und dann lag ich auf der Nase. Vorher habe ich einen richtigen Knall gehört. Das war ziemlich laut. Ich bin hingefallen der Länge nach. Ich weiß nicht genau, wie mein rechtes Bein sich dabei verhalten hat, ob das auch nach hinten weg war. Ich bin nicht nach vorn auf die Knie gefallen. Sehr wahrscheinlich bin ich auf das rechte Knie gefallen. Ganz genau weiß ich das aber nicht mehr. Nach dem Sturz lag ich der Länge nach ausgestreckt auf dem Boden. Das weiß ich noch, weil meine Kleidung und meine Handschuhe verschmutzt und nass waren."
Das SG hat noch die Ehefrau und den Arbeitskollegen A als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 23.02.07 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 24.04.07 hat das SG die Klage abgewiesen. Davon ausgehend, dass der Kläger nicht hingefallen ist, hat es sich den Ausführungen des SV Dr. N angeschlossen und festgestellt, dass der Achillessehnenabriss nicht wesentlich durch den Vorfall verursacht worden sei. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen.
Das Urteil ist den Kläger am 20.6.2007 zugestellt worden. Am 19.7.2007 hat er dagegen Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Unfallhergang habe sich anders dargestellt, als von dem SG zu Grunde gelegt. So sei er hingefallen und zwar unter Schmerzen. Konkret sei es zum Unfall wie folgt gekommen: Zunächst habe er sein gesamtes Körpergewicht voll gegen den sehr massiven und schweren Stahlschrank gestellt, um diesen in Richtung Aufzug zu schieben. Er habe die rechte Schulter gegen den Schrank gedrückt. Bein- und Schulterstellung seien dem vorgelegten Foto zu entnehmen. Das linke Bein sei bei diesem Schiebevorgang voll belastet gewesen. Insbesondere die linke Achillessehne habe unter starkem Druck gestanden. Er sei weg gerutscht, weil die Stelle, auf der er gestanden habe, nass gewesen sei. Er sei in eine Rille, dann wieder aus der Rille hinausgerutscht. Die Achillessehne des linken Fußes sei gerissen in der kurzen Zeitphase vom Abrutschen des Fußes vor der Rille bis zum Wiederherauskommen des Fußes aus der Rille. Dass die Degeneration der Sehne nicht die alleinige Ursache der Rissbildung gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass sich an der verletzten Sehne auch Einrisse ohne Nachweis degenerativer Veränderungen befanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.07.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 zu verurteilen, den am 08.04.2005 eingetretenen Achillessehnenriss als Arbeitsunfallfolge anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Der Senat hat von Amts wegen weiter Beweis erhoben und ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Chirurgie Dr. E aus C vom 4.1.2008 eingeholt. Die SV ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus dem vom Kläger (auch ihr gegenüber) geschilderten Ereignisablauf, bestätigt durch die Fotodokumentation, keine Hinweise für eine traumatische Schädigung der Achillessehne ergeben würden. Der geschilderte Ablauf sei gerade nicht geeignet, eine Achillessehne zum Reißen zu bringen, und daher als Gelegenheitsanlass aufzufassen. Bei dem Kläger hätten ausweislich der pathohistologischen Expertise ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich der Achillessehne bestanden, die in typischer Weise im Rahmen eines Gelegenheitsanlasses zu einer Rissbildung führten.
Der Kläger weist auf verschiedene aus seiner Sicht bestehende Widersprüchlichkeiten zwischen den beiden Sachverständigengutachten hin und schildert den Unfallablauf erneut etwas anders. Er betont insbesondere, dass er im Zuge des Wegrutschens letztlich gestürzt sei.
Die SV Dr. E hat unter dem 28.05.2008 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten abgegeben. Unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Klägers kommt sie zu dem Ergebnis, dass auch der nunmehr geschilderte Ereignisablauf nicht geeignet sei, eine traumatische Achillessehnenrissbildung wahrscheinlich zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 14.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ).
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und letzteres einen Gesundheits- (-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).
Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Versuch des Klägers den schweren Schrank zu verschieben, um eine versicherte Tätigkeit handelt. Auch dürfte das Wegrutschen bei dieser Gelegenheit als äußere Einwirkung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu werten sein. Dass der Kläger dabei gestürzt ist, sieht der Senat mit dem SG nicht als erwiesen an. Jedenfalls ist es durch dieses Ereignis nicht zu einem Gesundheitserstschaden in dem oben genannten Sinne gekommen, so dass es schon an der haftungsbegründenden Kausalität mangelt. Dem Durchgangsarztbericht vom 08.04.2005 lässt sich nämlich kein Gesundheitserstschaden, und sei es nur in Form einer Prellung, eines Hämatoms oder einer Zerrung, entnehmen.
Hinsichtlich des als Arbeitsunfallfolge geltend gemachten Achillessehnenrisses stellt das Ereignis keine wesentliche Teilursache dar.
Für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15). "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden.
Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 22). Wenn nun aber ein alltäglich vorkommendes Ereignis als das Ereignis in Betracht kommt, bei dem der Gesundheitsschaden eingetreten oder zu Tage getreten ist, bedarf es denknotwendig besonderer Umstände, um diesen konkreten Geschehensablauf als eine seiner Art nach unersetzliche äußere Einwirkung einzuordnen. Zwar ist der Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich mit seinem individuellen Gesundheitszustand versichert, allerdings nur gegen Arbeitsunfälle, nicht aber gegen das Zutagetreten anlagebedingter oder außerberuflich verursachter Gesundheitsschäden während der Arbeitszeit.
Auf der Basis dieser rechtlichen Vorgaben ist das Wegrutschen des Klägers bei dem Versuch, den schweren Schrank zu verschieben, nicht als rechtlich wesentliche Ursache für den Achillessehnenriss anzusehen. Denn bei dem Kläger bestanden, wie die SV Dr. N und Dr. E übereinstimmend und unter Würdigung der pathohistologischen Befunde von Prof. Dr. U und des OP-Berichtes ausgeführt haben, ausgeprägte degenerative Veränderungen der Achillessehne. Deshalb, so die SV weiter, wäre der gleiche Schaden auch ohne das angeschuldigte Ereignis etwa zur gleichen Zeit spontan oder bei alltagsüblichen Belastungen aufgetreten …
Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Beide Gutachter sind erfahrene Sachverständige, die dem Senat aus vielen Verfahren als sehr zuverlässig bekannt sind. Ihre Gutachten sind auch in diesem Verfahren plausibel und überzeugend. Sie berücksichtigen insbesondere die nicht immer übereinstimmenden verschiedenen Schilderungen des Klägers zum Unfallablauf. Soweit der SV Dr. N bei einem bestimmten Unfallhergang eine Überdehnung der Sehne durch den Unfall für möglich gehalten hat, kommt dem eine streitentscheidende Bedeutung nicht zu. Denn in einer "Möglichkeit" eines bestimmten Handlungsverlaufes kann noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gesehen werden, wie sie für die Bejahung eines Ursachzusammenhanges vorliegen müsste. Hier kommt hinzu, dass – entgegen den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren – ein ganz bestimmter Ereignisablauf und insbesondere auch bei Sturz nicht zugrunde gelegt werden kann, weil ein solcher nicht im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen werde konnte. So waren weder der Kläger noch der vom SG gehörte Zeuge A im Stande, sichere Angaben zum genauen Hergang zu machen. Der Zeuge A hat nicht gesehen, was geschehen ist, sondern kam dem Kläger erst näher, als dieser schon am Boden lag. Der Kläger hat im Termin vor dem SG nur angegeben, in eine Rille gekommen und dann wieder abgerutscht zu sein. Wie sich sein rechtes – also das weiter vorne stehende – Bein verhalten hat und wie er gefallen sein will, weiß er hingegen nicht mehr. Unklar bleibt nach den vorliegenden Fotos im Übrigen, welchen Sinn ein Schieben – offensichtlich in Richtung des Zeugen A – gehabt haben sollte, wenn es das Ziel war, den Schrank von der Wand weg zu bewegen. Der Zeuge hat nämlich auch ausgeführt, dass er und der Kläger versucht hätten, den Schrank von der Wand wegzuziehen.
Im Übrigen hält die SV Dr. E – insoweit abweichend vom SV Dr. N – ein Geschehen, in dem der Kläger zu Fall gekommen wäre, auch nicht für einengeeigneten Unfallmechanismus. Vor dem Hintergrund, dass sich die SV in Kenntnis aller bisher vorgetragenen Versionen vom Kläger den Unfallhergang nochmals ausführlich schildern ließ und die vom Kläger vorgelegten Fotos eingehend gewürdigt hat, hält der Senat diese Beurteilung für vorzugswürdig und schließt sich ihr an.
Demgegenüber vermögen die Einwände des Klägers nicht zu überzeugen. Soweit sie sich gegen die Würdigung der pathohistologischen Befunde von Prof. Dr. U richten, sind sie nicht nachvollziehbar. Prof. Dr. U hat auf Nachfrage des SV Dr. N klargestellt, dass der Befund für eine primäre degenerative Schädigung spreche. Die Befundung erfolgte am 11./12.04.05, also wenige Tage nach dem Ereignis. Auch ist nicht erkennbar, dass die wissenschaftliche Lehrmeinung von den SV unberücksichtigt geblieben wäre. Die Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt gehen bereits deshalb fehl, weil sie einen bestimmten Geschehensverlauf zugrunde legen, ein solcher indes – wie oben dargelegt – nicht nachgewiesen ist. Auch deshalb sind wesentliche Widersprüche oder Unterschiede zwischen den beiden SV-Gutachten nicht ersichtlich. So hält beispielsweise auch die SV Dr. E die grundsätzliche Möglichkeit einer traumatischen Achillessehnenruptur nicht für ausgeschlossen. Nur im konkreten Fall ist diese ihrer Meinung nach – auch unter Würdigung der verschiedenen vom Kläger geschilderten Verläufen – nicht wahrscheinlich.
Nach alledem hat der Kläger schon keinen Arbeitsunfall erlitten, so dass auch keine Arbeitsunfallfolgen anzuerkennen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 05.01.2009
Zuletzt verändert am: 05.01.2009