Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.02.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 17.02.2004.
Nach versicherungspflichtigen Beschäftigungen in der Zeit vom 15.08.1988 bis 31.12.1998 war dem 1947 geborenen Kläger ab 01.01.1999 Arbeitslosengeld für die Dauer von 789 Tagen bewilligt worden. Die Leistung bezog er bis 31.03.1999. Vom 01.04.1999 bis 31.12.2002 war der Kläger als Handelsvertreter selbständig tätig. Am 18.12.2002 meldete er sich arbeitslos und gab an, die selbständige Tätigkeit ab 01.01.2003 nur für 14 Stunden wöchentlich auszuüben. Aufgrund seines Restanspruchs von 699 Tagen wurde ihm daraufhin am 01.01.2003 Arbeitslosengeld wiederbewilligt. Der Leistungsanspruch endete mit dem 25.01.2004. Zu dem Zeitpunkt bestand noch ein Restanspruch von 309 Tagen. Vom 26.01. – 16.02.2004 war der Kläger in stationärer Heilbehandlung zu Lasten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und erhielt während dieser Zeit Übergangsgeld. Am 17.02.2004 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 09.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Anspruch sei erloschen. Dem widersprach der Kläger damit, er habe noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 309 Tage. Die Beklagte habe es versäumt, ihn vor seiner Kur über evtl. Auswirkungen zu beraten. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück, weil sie ihr Schreiben vom 09.03.2004 nicht als Verwaltungsakt ansah.
Am 26.04.2004 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach Bewilligung der ihm von seinen Ärzten angeratenen Kur habe er am 18.12.2003 die Agentur für Arbeit in B aufgesucht, den Kurbewilligungsbescheid vorgelegt und mitgeteilt, dass die Kur im Januar oder Februar stattfinden solle. Auf seine Frage, was er jetzt tun müsse, sei ihm gesagt worden, dass er sich noch einmal melden solle, wenn er den genauen Termin kenne. Als ihm das Datum des Kurbeginns bekannt gewesen sei, habe er sich telefonisch erneut an die Zeugin Q gewandt und mitgeteilt, er wolle persönlich vorbeikommen. Nach dem Hinweis, er könne den Termin auch einfach telefonisch durchgeben, habe er geantwortet, das Schreiben per Fax zu übersenden und gefragt, was sonst noch zu tun sei. Daraufhin sei ihm sinngemäß geantwortet worden, dass er das Arbeitsamt nach Beendigung der Kur mit dem Entlassungsschein wieder aufsuchen müsse, dann ginge es weiter. Er habe dies so verstanden, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes dann fortgesetzt würde. Der Kläger hat zudem die Ansicht vertreten, Anspruch auf Arbeitslosengeld habe er nach dem Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanpruchs, weil er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Unterbrechung nicht mehr geltend gemacht werden könne. Bei entsprechendem Hinweis hätte er die Kurmaßnahme nicht angetreten, weil nach Auskunft seiner behandelnden Ärzte seine gesundheitlichen Probleme auch ambulant hätten behandelt werden können und er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation auf die Kurmaßnahme verzichtet hätte. Auch sei ihm die Tatsache des Erlöschens seines Anspruchs nicht bekannt gewesen. Zwar habe er gewusst, dass er sich zum 01.01.2003 habe arbeitslos melden müssen, da sein alter Anspruch ansonsten bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen wäre. Er habe aber nicht gewusst, dass das Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs während der Kur auch dazu führen würde, dass er danach seinen Anspruch nicht mehr geltend machen könne.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 09.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 17.02.2004 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für seinen Restanspruch von 309 Tagen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 aufgehoben und den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Anspruch habe gem. § 147 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht mehr geltend gemacht werden können. Ergänzend hat die Beklagte ausgeführt, der Hinweis des Klägers auf seine Unkenntnis vom Erlöschen des Anspruchs habe sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist nicht auswirken können. Im Übrigen müsse sein Vortrag angezweifelt werden. Der Kläger habe sich nämlich nach seiner selbständigen Tätigkeit exakt am letzten Tag der Frist wieder bei der Beklagten gemeldet. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass die Kur aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei und andernfalls nicht bewilligt worden wäre. Im Übrigen habe der Kläger das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und sich so über das Erlöschen seines Anspruchs informieren können. Die Nachfrage eines Leistungsempfängers "was sonst noch zu tun sein" beziehe sich eindeutig auf die notwendigen Formalitäten der rechtzeitigen Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum jeweiligen Änderungstermin.
Das SG hat die Arbeitsvermittlerin Q als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2005 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 09.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das SG verkenne die Beratungspflicht der Beklagten. Für ihm, der eine Dienstleistung der Beklagten habe in Anspruch nehmen wollen, sei nicht sichtbar gewesen und nirgends kenntlich gemacht worden, welcher Sachbearbeiter für welche Beratung eigentlich zuständig sei. Wenn die Sachbearbeiterin nicht darauf hingewiesen habe, nicht zuständig zu sein, gewisse Auskünfte aber erteilt habe, habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass er mit seinem Anliegen an der richtigen Stelle gewesen sei. Zumindest hätte die Zeugin Q auf die Frage, wie es weiter gehe, die Verpflichtung gehabt, darauf hinzuweisen, der Kläger möge sich vorsorglich an die Leistungsabteilung wenden, weil sie sich nicht zuständig fühle und man seinen weiteren Leistungsbezug dort überprüfen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei zudem zum Ausdruck gekommen, dass jeder Sachbearbeiter des Arbeitsamtes auf dem PC eine Bildschirmmaske aufrufen könne, woraus erkennbar sei, wann der Anspruch entstanden und welche Leistungen in welcher Höhe wann geleistet worden seien. Diese Maske habe die Zeugin laut ihrer Aussage angesehen und damit ohne großes Nachdenken auf die Idee kommen können, dass möglicherweise ein ungewöhnlich langer Leistungsbezug vorgelegen habe und auf Unterbrechungen geachtet werden müsse, um den Anspruch nicht zum Erlöschen zu bringen.
Die Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.02.2005 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, die Anmeldung einer Kur und die Frage, wie es weitergehe, begründeten nicht die Pflicht, den Leistungsanspruch zu überprüfen. Aus der allgemeinen Beratungspflicht der Beklagten könne nicht abgeleitet werden, dass bei jeder Anfrage der Leistungsanspruch des Arbeitslosen in Frage gestellt und überprüft werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ihm steht für die Zeit ab 17.02.2004 kein Arbeitslosengeld zu, weil sein am 01.01.1999 entstandener und durch die Leistungsgewährungen vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 und vom 01.01.2003 bis 25.01.2004 auf 309 Tage geminderter Anspruch auf Arbeitslosengeld am 17.02.2004 nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Denn gemäß § 147 Abs. 2 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahr verstrichen sind. Dies war vorliegend mit Ablauf des 01.01.2003 der Fall und durch die Unterbrechung des über des Fristende hinaus erfolgten Leistungsbezugs durch die Teilnahme des Klägers an der Heilbehandlungsmaßnahme vom 26.01. – 16.02.2004 war ein erneutes Geltendmachen des Anspruchs erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 125 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz, der § 147 Abs. 2 SGB III entsprechenden Vorgängervorschrift, hat die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die, auch bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch (vgl. § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft. Der Ablauf der Ausschlussfrist hat das Untergehen der gesamten Anspruchsberechtigung zur Folge. Hieran ist auch unter Geltung des SGB III grundsätzlich festzuhalten (vgl. BSG vom 19.01.2005 – B 11 a/11 AL 35/04 R – m.w.N.-).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist von der Rechtswirkung des Erlöschens des Arbeitslosengeldrestanspruchs nicht deshalb abzusehen, weil der Kläger im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden müsste, als habe er rechtzeitig und wirksam für die Weitergewährung des Arbeitslosengelds über den 25.01.2004 hinaus gesorgt. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, dies aber pflichtwidrig unterblieben ist. In solchen Fällen können gewisse sozial-rechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung, eine verspätete Beitragsentrichtung, eine verspätete Vorlage von Unterlagen als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Allerdings gilt dies nicht für ausserhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruchs erforderlich sind; andernfalls verpflichtete der Herstellungsanspruch den Sozialleistungsträger zu einer Gesetz und Recht wider-sprechenden Handlung, was unzulässig wäre (BSG vom 21.03.1990 – 7 RAr 36/88 – m.w.N.). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt rechtlich zulässig die Teilnahme des Klägers an der stationären Heilmaßnahme durch einen Hinweis auf den Ausschluss der Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs im Falle der Teilnahme an der Heilmaßnahme hätte in Frage stellen dürfen. Denn zum einen hat der Kläger tatsächlich an der Heilmaßnahme teilgenommen und tatsächliche Gegebenheiten und ihre Rechtsfolgen, deren Umgestaltung dem Verwaltungshandeln der Beklagten nicht zugänglich sind, lassen sich in der Regel auch mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht aus der Welt schaffen (vgl. BSG, a.a.O.). Zum anderen kommt die Anwendung der Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aber vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten jedenfalls keine ihre Anwendung voraussetzende Verletzung von Nebenpflichten vorzuwerfen ist. Zunächst besteht keine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, auch ohne besonderen Anlass auf die Möglichkeit des Verlustes des Arbeitslosengeldanspruchs nach Ablauf von vier Jahren hinzuweisen; eine Beratungspflicht setzt vielmehr voraus, dass dafür nach den Umständen des Einzelfalles besonderer Anlass besteht (BSG vom 19.01.2005 – B 11a/11 AL 35/04 R – m.w.N.). Ein solcher besonderer Anlass ist vorliegend zu verneinen. Der Kläger hat bei seinen Mitteilungen, dass ihm eine Kur bewilligt worden sei und diese am 26.01.2004 beginne, mit seinen Fragen an die Zeugin Q, "wie es denn weiter gehe" bzw. "was noch zu tun sei" keinen Beratungswunsch hinsichtlich seines Arbeitslosengeldanspruchs geäußert. Aufgrund dieser Fragen musste die Zeugin Q auch nicht erkennen, dass der Kläger einen derartigen Beratungswunsch hegte. Zur Begründung verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, denen er sich nach eigener Überzeugung im vollen Umfang anschließt. Insoweit ist es unschädlich, dass das SG seine Ausführungen im Zusammenhang damit gemacht hat, dass kein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Beklagten festzustellen ist. Denn es geht um die Bewertung desselben Sachverhalts bzw. derselben Beratungs- und Betreuungspflichten und eine Prüfung fraglichen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens der Beklagten ist nicht mehr erforderlich, wenn – wie vorliegend – eine entsprechende Pflichtverletzung bereits bei der zunächst zu prüfenden Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu verneinen ist.
Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Wenn der Kläger vorträgt, er habe eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, für ihn sei aber nicht sichtbar gewesen, oder kenntlich gemacht worden, welcher Berater eigentlich zuständig gewesen sei, und wenn die Sachbearbeiterin nicht darauf hingewiesen habe, dass sie nicht zuständig sei, gewisse Auskünfte dann aber auch erteilt habe, er dann davon habe ausgehen dürfen, mit seinem Anliegen an der richtigen Stelle zu sein, so entbehrt dieser Vortrag bereits deshalb der Logik, weil der Kläger sein Anliegen – wie dargelegt – gar nicht zum Ausdruck gebracht hat. Falls er mit diesem Vortrag aber die Ansicht vertreten möchte, dass er im Rahmen des Gesprächs über die Kurbewilligung mit den Fragen, "wie es weiter gehe", bzw. "was zu tun sei" sein Anliegen, "eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen" hinreichend deutlich gemacht zu haben, ist ihm erneut entgegen zu halten, dass eine allgemeine Pflicht der Beklagten, Leistungsbezieher regelmäßig über den Ablauf der Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB III aufzuklären, nicht und eine Beratungspflicht der Beklagten nur dann besteht, wenn der Anspruchsinhaber einen entsprechenden Wunsch erkennen lässt. Da dies aber nicht der Fall war, hatte die Zeugin Q auch keinen Anlass, den Kläger "vorsorglich" an die Leistungsabteilung zu verweisen.
Schließlich entspricht auch der Vortrag des Klägers, die Zeugin Q habe laut eigener Aussage auch die Maske im PC angesehen, aus der der Zeitpunkt des Entstehens des Arbeitslosengeldanspruchs ersichtlich war sowie welche Leistungen und in welcher Höhe wann erfolgt seien, nicht den Tatsachen. Die Zeugin hat vielmehr glaubhaft ausgesagt, aus dem Übersichtsbildschirm lasse sich lediglich der Leistungsbeginn und der letzte Änderungsbescheid entnehmen, aber nicht, wann der Anspruch entstanden ist. Um zu erkennen, ob ein Anspruch erloschen sei, müsse – so die Zeugin – der Übersichtsbogen oder die Leistungsakte vorliegen. Dass dies aber nicht der Fall war, lässt sich ohne weiteres aus der weiteren Aussage der Zeugin entnehmen, die damals als Arbeitsvermittlerin bei der Beklagten tätig war, dass sie "mit diesen Dingen aber nichts zu tun" habe.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 12.01.2006
Zuletzt verändert am: 12.01.2006