Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.01.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Der Kläger meldete sich am 02.07.1998 nach einer Beschäftigung vom 22.05.1995 bis 30.06.1998 bei der Möbel F GmbH arbeitslos. Die Beklagte versagte zunächst Leistungen bzw. stellte nach einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 12.03.1999 ihre Entscheidung im Hinblick auf ein schwebendes sozialgerichtliches Verfahren wegen der Versicherungspflichtigkeit der letzten Beschäftigung des Klägers zurück. Am 25.03.1999 verzog der Kläger mit seiner Familie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Arbeitsamtes (Arbeitsamt M, Geschäftsstelle L). Nachdem die Möbel F GmbH mit ihrer Klage gegen den Bescheid der KKH über die Versicherungs- und Beitragspflichtigkeit der Beschäftigung des Kläger erfolglos geblieben war (Urteil des Sozialgerichts – SG – Frankfurt vom 01.10.2001; Urteil des Hess. LSG vom 17.06.2004) gewährte die Beklagte befristet bis zum 25.03.1999 Arbeitslosengeld (Bescheid vom 15.09.2005; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005).
Am 01.12.2005 beantragte der Kläger die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme am 19.06.2000. Dies lehnte die Beklagte mangels erneuter Arbeitslosmeldung des Klägers beim zuständigen Arbeitsamt M/L ab (Bescheid vom 16.12.2005, Widerspruchsbescheid vom 11.09.2006).
Der Kläger hat hiergegen am 12.10.2006 vor dem SG Münster Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe sich am 29.03.1999 persönlich beim zuständigen Arbeitsamt in L arbeitslos gemeldet. Seinerzeit sei alles durch eine Dame am Empfang beim Arbeitsamt erledigt worden.
Nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Mitarbeiterinnen der Beklagten G, N und T sowie der Ehefrau des Klägers hat das SG mit Urteil vom 14.01.2009 die Klage abgewiesen, weil sich die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers beim Arbeitsamt L nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse.
Gegen das ihm am 28.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.02.2009 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die vernommenen Mitarbeiterinnen der Beklagten hätten erklärt, dass seine Daten und Unterlagen beim Arbeitsamt L bereits nach elf Monaten und damit lange bevor über seinen Antrag überhaupt habe entschieden werden können, vernichtet worden seien. Hiermit habe er nicht rechnen können. Bedingt durch Umzüge stünden ihm selbst jedenfalls keine Unterlagen mehr zur Verfügung. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass er auch ab dem 26.03.1999 weiterhin arbeitslos und arbeitssuchend gewesen sei und sich ständig aktiv bemüht habe, eine Arbeit zu finden. Die Beweiswürdigung des SG sei unzutreffend, soweit sie seine Ehefrau betreffe. Gewisse Widersprüchlichkeiten sprächen angesichts des Zeitablaufs gerade für die Glaub-würdigkeit der Zeugin. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Verwechslung des Datums der Vorsprache des Klägers beim Arbeitsamt L. Dagegen habe das SG die Bekundungen der Zeuginnen G, N und T überbewertet. Diese hätten zwar beschrieben, wie üblicherweise bei einer Arbeitslosmeldung vorgegangen werden müsse, hätten jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass in einem Einzelfall das Verfahren nicht korrekt abgelaufen sein könne. Lägen heute noch schriftliche Unterlagen vor, so könnte Letzteres belegt werden. Schließlich habe das SG Besonderheiten des Sachverhalts nicht berücksichtigt, die sich aus der Länge der Bearbeitungsdauer ergeben hätten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Münster aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2006 aufzuheben und ihm ab dem 29.03.1999 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe und für die gesetzliche Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers beim Arbeitsamt L habe sich durch die Beweiserhebung nicht bestätigen lassen. Im Übrigen sei auch weder nachgewiesen noch glaubhaft, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum arbeitslos und beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Da die Berufsrichter des Senats übereinstimmend der Auffassung sind, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, macht der Senat nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren zurückzuweisen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld schon die Rechtswirkung des Bescheids der Beklagten vom 15.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2005 entgegensteht. Durch diesen Bescheid ist die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf die Zeit bis zum 25.03.1999 einschließlich beschränkt und unter Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers hiergegen die Weiterbewilligung über diesen Zeitraum hinaus abgelehnt worden. Da der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, ist dieser Bescheid in der Sache für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Derartige Bescheide können nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden. Jedoch werden Sozialleistungen für den Fall der Rücknahme längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 S. 1 SGB X).
Diese Verfallklausel steht dem Anspruch des Klägers entgegen. Hat nämlich der aufzuhebende Verwaltungsakt in den vier Jahren vor dem Überprüfungsantrag keine Wirkungen erzeugt, die durch seine Aufhebung beseitigt werden könnten, kommt weder die Korrektur der Entscheidung noch die nachträgliche Leistungserbringung in Betracht (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr.1; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 Rn 54). Dies ist hier der Fall, weil die zur Überprüfung gestellte Entscheidung wie auch der Überprüfungsantrag erst aus dem Jahr 2005 datieren und damit die für das Jahr 1999 begehrten Leistungen außerhalb des maßgeblichen Vierjahreszeitraumes liegen. Dieser Leistungsausschluss ist zwingend und steht nicht im Ermessen der Behörde.
Unabhängig davon hat sich das SG zu Recht nicht vom Vorliegen der für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen ab dem 29.03.1999 überzeugen können.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat u.a. nur derjenige, der arbeitslos ist und sich arbeitslos gemeldet hat (§ 118 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB III). Die Arbeitslosigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Da der Kläger nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes M, Geschäftsstelle L, ohne erneute Meldung bei diesem Arbeitsamt nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stand, bedarf es des Nachweises einer entsprechenden Meldung. Diese lässt sich jedoch trotz der umfangreichen und sorgfältigen Ermittlungen des SG nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die als Zeuginnen gehörten Mitarbeiterinnen der Beklagten konnten keine Angaben machen, auf Grund derer der Nachweis der Meldung des Klägers bei der Dienststelle L als erbracht angesehen werden könnte. Insoweit kann zu seinen Gunsten auch nichts aus dem Umstand hergeleitet werden, dass schriftliche Unterlagen hierzu nicht vorliegen. Dass solche existiert haben und später vernichtet worden sind, ist nämlich im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Meldeereignis ebenfalls nicht bewiesen.
Die Bekundungen der Ehefrau des Klägers stehen dagegen zu dessen Angaben in einem solchen Widerspruch, dass sie die Feststellungen der erforderlichen Tatsache nicht zweifelsfrei erlauben. Der Kläger hat angegeben, sich am 29.03.1999 arbeitslos gemeldet zu haben, was in Anbetracht des Datums, einem Montag, plausibel ist. Nach den Bekundungen der Zeugin fiel die Vorsprache beim Arbeitsamt mit der Ummeldung am neuen Wohnsitz zusammen. Da diese erst am Donnerstag, dem 01.04.1999 erfolgt ist, kann es sich nicht um denselben Termin handeln. Wenn sich die Zeugin aber gerade wegen des Zusammenfalls der Ereignisse erinnern konnte, jedoch nach den Angaben des Klägers wie auch nach den Gesamtumständen dieser Termin als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, so ist nicht festzustellen, an welchem Tag eine Meldung erfolgt ist. Damit ist auch nicht auszuschließen, dass eine Meldung jedenfalls zeitnah zu diesem Ereignis überhaupt nicht stattgefunden hat.
Des Weiteren hat die Zeugin bekundet, durch die Mitarbeiterin des Arbeitsamtes habe ihr Ehemann die Erklärung erhalten, man könne nichts für ihn tun. Dies widerspricht der Erklärung des Klägers, dass er sich arbeitslos gemeldet habe und das Arbeitsamt L für ihn vermittelnd tätig geworden sei. Hat dagegen der Kläger, wie die Zeugin des Weiteren bekundet hat, erst sehr viel später nochmals beim Arbeitsamt in L vorgesprochen, so bestehen erhebliche Zweifel, ob er sich der Arbeitsvermittlung tatsächlich im streitrelevanten Zeitraum zur Verfügung stellen wollte.
Die Berufung ist daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 23.07.2009
Zuletzt verändert am: 23.07.2009