Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 28.07.1998, 15.01.1999, 20.04.1999, 14.05.1999, 14.01.2000, 30.03.2000, 09.05.2000, 10.01.2002 und 14.01.2002 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab dem 21.01.1997 zu zahlenden Leistungen (Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe).
Der am 05.06.1957 geborene Kläger bezieht von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft eine Teilrente aufgrund eines Arbeitsunfalls während einer Tätigkeit als Betonarbeiter im Jahre 1988. Die Rente wurde zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v.H., ab dem 01.07.1998 von 40 v.H. berechnet. Die Rentenhöhe lag bei 952,30 DM ab dem 01.07.1996;
966,30 DM ab dem 01.07.1997;
968,52 DM ab dem 01.07.1998;
981,11 DM ab dem 01.07.1999;
987,00 DM ab dem 01.07.2000;
1.005,85 DM ab dem 01.07.2001.
Bis zur Erschöpfung dieses Anspruchs am 22.04.1995 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld von der Beklagten nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 690,00 DM. Einen Antrag auf Anschlussarbeitslosenhilfe stellte er nicht. Am 01.06.1995 nahm er eine selbständige Tätigkeit auf.
Erneut meldete er sich am 21.01.1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.1997 zunächst ab: Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Dem dagegen gerichteten Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.1997 ab und bewilligte dem Kläger ab dem 21.01.1997 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 710,00 DM (Bescheid vom 03.09.1997). Eine Herabstufung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wegen der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nahm die Beklagte dabei nicht vor, da der Kläger auch weiterhin das bisher maßgebend gewesene Arbeitsentgelt erzielen könne. Wegen einer von der Beklagten angenommenen, vor Leistungsbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers kam es nicht zur Zahlung. Nachdem sich herausgestellte hatte, dass der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen war, bewilligte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 05.05.1998 für die Zeit vom 21.01.1997 bis zum 30.06.1997 Arbeitslosenhilfe wiederum nach einem Bemessungsentgelt von 710,00 DM. Auf den dem Kläger zustehenden Leistungsanspruch in Höhe von 188,40 DM wöchentlich rechnete die Beklagte die Rente nach Abzug eines Freibetrages von 216 DM monatlich, ausgehend von einer MdE von 35 v.H., in Höhe von wöchentlich 170,61 DM an. Der ausgezahlte wöchentliche Leistungssatz betrug 17,79 DM. Für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997 bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 05.05.1998 Arbeitslosenhilfe nach einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 700,00 DM. Der unter Anrechnung der Rente verminderte Leistungssatz lag nun bei 16,08 DM wöchentlich.
Eine weitere Änderung in der Leistungshöhe erfolgte mit Bescheid vom 07.05.1998: Die Beklagte bewilligte ab dem 01.01.1998 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 700,00 DM und rechnete die Rente mit wöchentlich 169,89 DM an, so dass der wöchentlich ausgezahlte Leistungsbetrag bei 17,50 DM lag.
Gegen den Bescheid vom 07.05.1998 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Rente dürfe nicht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.1999 als unbegründet zurück.
Am 03.02.1999 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe nach seinem Versuch sich selbständig zu machen Arbeitslosengeld, nicht nur Arbeitslosenhilfe zu. Die Anrechnung der Rente, die seinen Lebensunterhalt ohnehin nicht ausreichend sicherstelle, verstoße gegen das Grundgesetz. Zumindest habe die Beklagte bei der Anrechnung der Rente mit 35 v.H. eine zu geringe Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde gelegt und berücksichtige die Rente zu seinem Nachteil doppelt: Im Hinblick auf die bestehenden körperlichen Behinderungen lege die Beklagte der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ein gemindertes Bruttoarbeitsentgelt zu Grunde und rechne zusätzlich die Rente auf die Arbeitslosenhilfe an.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.1999 sowie der Bescheide vom 22.07.1999, 25.09., 10.11.2000, 18.04.2001 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Verletztenrente ab dem 21.01.1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Änderungsbescheiden vom 22.07.1999 eine Neuberechnung vorgenommen.
Für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.06.1998 betrug der auszuzahlende Leistungssatz danach 31,78 DM wöchentlich und für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.12.1998 29,19 DM. Im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 14.02.1999 lag der Leistungssatz bei 28,07 DM wöchentlich. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 25.09.2000 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für folgende Zeiträume und in folgender Höhe bewilligt:
15.02.1999 – 30.06.1999: 28,07 DM wöchentlich,
01.07.1999 -31.12.1999: 22,77 DM wöchentlich,
01.01.2000 -13.02.2000: 27,95 DM wöchentlich,
20.03.2000 -30.06.2000: 27,95 DM wöchentlich,
01.07.2000 -22.10.2000: 25,57 DM wöchentlich.
Mit Bescheid vom 10.11.2000 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 25,55 DM wöchentlich und mit Bescheid vom 18.04.2001 in Höhe von 33,81 DM wöchentlich zuerkannt.
Sie hat die Auffassung vertreten, darüber hinausgehende Ansprüche auf höhere Arbeitslosenhilfe bestünden nicht.
Das Sozialgericht Detmold hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2001 abgewiesen. Die Höhe der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe sei nicht zu beanstanden. Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das ihm am 30.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.12.2001 Berufung eingelegt.
Er trägt ergänzend vor, die Rente diene nicht der Deckung seines Lebensunterhalts, sondern stelle lediglich einen Ausgleich für die körperlichen Beeinträchtigungen, die als Folgeschäden nach dem Arbeitsunfall verblieben seien, und die täglichen, hinzunehmenden Schmerzen dar. Seinen erlernten Beruf als Sportlehrer, -trainer und -manager könne er nicht mehr ausüben. In Betracht kämen unfallbedingt nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten. Daher sei eine Anrechnung der Rente auf die Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt. Mit Kriegsverletzten ließen sich die auf Grund eines Arbeitsunfalls Geschädigten ohnehin nicht vergleichen. Im Gegensatz zum erstgenannten Personenkreis zahlten Arbeitgeber und -nehmer sowohl zur Beklagten als auch zur zuständigen Berufsgenossenschaft Beiträge, um im Falle der Realisierung des versicherten Risikos abgesichert zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27.11.2001 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.1999 sowie der Bescheide vom 28.07.1998, 15.01., 20.04., 14.05., 22.07.1999, 14.01., 30.03., 09.05., 25.09., 10.11.2000 sowie 18.04.2001 und 10.01. sowie 14.01.2002 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Verletztenrente ab dem 21.01.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (Kunden-Nr. 331A212648) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27.11.2001 und die Klage gegen die Bescheide vom 28.07.1998, 15.01.1999, 20.04.1999, 14.05.1999, 14.01.2000, 30.03.2000, 09.05.2000, 10.01.2002 und 14.01.2002 sind zulässig, aber nicht begründet. Soweit das Sozialgericht die bereits ergangenen, die Leistunghöhe betreffenden Bescheide, die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht einbezogen hat bzw. diese nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen sind, war die Klage abzuweisen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 21.01.1997 nicht zu. Mit Ablauf des 22.04.1995 war der ursprüngliche, gemäß § 106 AFG zeitlich befristete Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft. Einen neuen Anspruch hat er nicht erworben, denn er hat die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, vgl. § 104 AFG. Innerhalb der Rahmenfrist hat er nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, sondern ist selbständig tätig gewesen.
Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe hat die Beklagte zutreffend berechnet. Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die u. a. bedürftig sind. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (§ 137 Abs. 1 AFG bzw. § 193 Abs. 1 SGB III). Die Berücksichtigung von Einkommen richtet sich nach der Vorschrift des § 138 AFG bzw. des § 194 SGB III. Gemäß Abs. 2 sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Nach § 138 Abs. 4 bzw. § 206 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 11 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 2 Satz 1 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-V0) gelten außer den in § 138 Abs. 3 AFG bzw. § 194 Abs. 3 SGB III genannten Einkünften nicht als Einkommen: die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. ist ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v.H. ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen.
Der Kläger erhält auf Grund eines ArbeitsunfaIles eine Dauerrente von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft. Eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 138 Abs. 2 AFG bzw. § 194 Abs. 2 SGB III auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen, da es sich hierbei um Einnahmen in Geld handelt. Den anrechnungsfrei bleibenden Betrag hat die Beklagte durch Erlass der Änderungsbescheide jeweils zutreffend für die einzelnen Zeiträume nach § 11 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 2 Satz 1 Nr. 2 Alhi-VO ermittelt. Bezüglich der Berechnung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die Beklagte das der Berechnung der Arbeitslosenhilfe zu Grunde liegende erzielbare Bruttoarbeitsentgelt wegen der vorliegenden Leistungseinschränkungen nicht vermindert hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die teilweise Anrechnung der Verletztenrente bestehen ebenfalls nicht. Der Arbeitslosenhilfeanspruch unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da es sich nicht um eine aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanzierte Leistung handelt (BSG, Urteil vom 5.11.1998, Az: B 11 AL 7/98 R, BSGE 59, 227, 233 = SozR 4100 § 134 Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 7; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; Urteile vom 25. Juni 1998 – B 7 AL 128/97 R – und – B 7 AL 2/98 R -). Daher geht der aus Steuermitteln finanzierte Arbeitslosenhilfeanspruch nicht, was Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialrechtlicher Rechtspositionen ist, auf eine eigene Leistung der Betroffenen zurück. Dies gilt ebenso für die Unfallversicherung. Beitragspflichtig sind nach § 150 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht die Versicherten, sondern vielmehr die Unternehmer, für deren Unternehmen die Versicherten tätig sind. Das Argument des Klägers, zwei beitragsfinanzierte Leistungen (Verletztenrente und Arbeitslosenhilfe) träfen aufeinander, geht danach fehl.
Der Kläger kann auch keinen Rechtsanspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) herleiten. Das Sozialstaatsprinzip gewährt als solches keinen Anspruch auf eine bestimmte soziale Regelung oder einen Mindestbetrag an Arbeitslosenhilfe (BSGE 55, 115, 120 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BSGE 73, 10, 18 mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4). Zudem steht dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten will (BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5; Urteile vom 25. Juni 1998 – B 7 AL 128/97 R – und – B 7 AL 2/98 R -). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das BSG bereits mehrfach entschieden hat, sogar bei Fortfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe, die Elemente einer Fürsorgeleistung enthält, gewährleiste das sodann zustehende Recht auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich, zumal Bezieher von Arbeitslosenhilfe mit entwertenden Eingriffen in ihre Ansprüche aus übergeordneten öffentlichen Interessen rechnen müssten (BSG, Urteil vom 12.11.1981 – 7 RAr 51/80 – DBlR § 134 Nr 2710a; BSGE 59, 157, 161 f = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSGE 59, 227, 231 = SozR 4100 § 134 Nr. 29; SozR 3-4100 § 242q Nr. 1).
Schließlich ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. Ein solcher liegt nicht vor, wenn man Vergleichsgruppen innerhalb des betroffenen Personenkreises bildet, die von der Regelung betroffen sind, und sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung bestehen. Der Verordnungsgeber behandelt die Bezieher von Verletztenrenten zu Recht genauso wie die Bezieher von Leistungen der Kriegsopferversorgung. Die Regelungen des § 138 Abs. 3 Nr. 5 AFG bzw. § 194 Abs. 3 Nr. 6 SGB III und des § 11 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 2 Satz 1 Nr. 2 Alhi-VO tragen dem Umstand Rechnung, dass sowohl die Grundrenten des Versorgungsrechts und die Schwerstbeschädigtenzulage als auch die Verletztenrenten bis zur Höhe der Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage in der Kriegsopferversorgung in besonderem Maße dazu bestimmt sind, den Verlust der körperlichen Unversehrtheit auszugleichen und damit auch einen Mehraufwand abzugelten, der dem Beschädigten als Folge der Schädigung in allen Lebenslagen erwächst (zur Funktion der Grundrente vgl. BSGE 30, 21, 25; 33, 112, 117). Deshalb wird sie ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bleibt bei Bemessung anderer Leistungen im oben genannten Umfang unberücksichtigt. Der darüber hinausgehende Teil der Verletztenrente jedoch dient der Deckung des Lebensunterhalts und ist damit anrechenbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003