Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.03.2015 gegen den Beschluss vom 27.02.2015, mit dem das Sozialgericht (SG) Detmold seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das am 05.02.2015 eingeleitete und durch den Ablehnungsbeschluss vom 27.02.2015 erledigte einstweilige Anordnungsverfahren abgelehnt hat, ist entgegen der im Beschluss des SG enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Die Beschwerde ist entgegen der offensichtlich vom SG vertretenen Auffassung nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen.
aa) Die vom SG in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist offensichtlich nicht einschlägig, denn diese Vorschrift erfasst nur Entscheidungen für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz selbst und, wie sich im Umkehrschluss aus § 172 Abs. 3 Nr. 2, insbesondere Buchstabe c) SGG ergibt, nicht Entscheidungen über einen im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten Antrags auf Bewilligung von PKH.
bb) Das SG hat auch nicht im Sinne von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) SGG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Es hat vielmehr ausdrücklich der Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen, weil seit Erlass des Bescheids vom 13.02.2015 die Beschwer des Antragstellers entfallen sei und das Prozesskostenhilfegesuch mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt bewilligungsreif gewesen sei.
Zwar greift der Beschwerdeausschluss nach der hier einschlägigen, ab dem 25.10.2013 geltenden Fassung des Gesetzes bereits dann ein, wenn sich das SG auch auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen stützt, so dass die Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten neben der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nichts an dem Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) SGG ändert (vgl. BT-Drucks 17/12297, S. 40; Aubel, in: Zeihe, SGG, § 172 Rn. 18; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 172 Rn. 6g). Das SG hat jedoch überhaupt nicht tragend auf das Fehlen der wirtschaftlichen oder persönlichen Voraussetzungen abgestellt, sondern ausschließlich hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint. Es hat zwar ausgeführt, der Antragsteller habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Urkundsbeamten "bis heute", d.h. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch, nicht glaubhaft gemacht. Damit hat das SG aber lediglich begründet, warum es seiner Auffassung nach für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf einen früheren Zeitpunkt ankommt. Seine Ausführungen bezogen sich damit allein auf die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgeblich ist. Ob der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) SGG auch dann eingreift, wenn das SG (auch) tragend darauf abstellt, dass bis zum Zeitpunkt des Beendigung der Instanz keine Bewilligungsreife mangels ausreichenden Nachweises über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegen habe und nach Beendigung der Instanz keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr in Betracht komme (dies bejahend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2012 – L 19 AS 2208/11 B -, juris Rn. 5; Beschl. v. 08.03.2011 – L 19 AS 1969/11 B -, juris Rn. 4; Beschl. v. 12.03.2012 – L 19 AS 418/12 B -, juris Rn. 6; kritisch dazu Aubel, a.a.O.), kann deshalb hier dahinstehen.
cc) Schließlich greift auch § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) SGG nicht ein.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist. Gemeint sind damit Fälle, in denen die durch Beschluss erfolgende Entscheidung über das Verfahren, auf das sich der PKH-Antrag bezieht, nicht mit der Beschwerde angreifbar ist, weil diese, z.B. nach § 197 Abs. 2, § 178a Abs. 4 Satz 3, § 172 Abs. 2 oder § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, ausgeschlossen ist (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 6i; Aubel, a.a.O., Rn. 20).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des SG ist der Beschluss "in der Sache", nämlich der Beschluss vom 27.02.2015 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gemäß § 172 Abs. 1 SGG mit der Beschwerde angreifbar. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG liegen nicht vor, denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung.
Maßgeblich ist insoweit allein, ob in der Hauptsache der in § 144 Abs. 1 SGG geregelte Berufungsstreitwert erreicht wird (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 6f.; Aubel, a.a.O., Rn. 16). Der Beschwerdegegenstand im Sinne von § 144 Abs. 1 SGG ist danach zu bestimmen, was das SG dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 14 m.w.N.).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes im einstweiligen Anordnungsverfahren würde den Betrag von 750,- Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigen.
Der Wert der Beschwer des Antragstellers, der die Obergrenze für den Wert des Beschwerdegegenstandes bildet (vgl. Leitherer, a.a.O.), liegt deutlich über dem Betrag von 750,- Euro. Maßgeblich ist insoweit allein der Entscheidungstenor des SG, denn für die Bestimmung der Beschwer des Klägers oder Antragstellers gilt eine rein formelle Betrachtungsweise (vgl. Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rn. 6 m.w.N.). Das SG hat den auf einstweilige Gewährung von Arbeitslosengeld ohne zeitliche Begrenzung gerichteten Antrag abgelehnt und dem Kläger damit eine Leistung im Wert von erheblich mehr als 750,- Euro verweigert.
Würde der Antragsteller in einem etwaigen Beschwerdeverfahren gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG vom 27.02.2015 sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgen, entspräche der Wert des Beschwerdegegenstandes dem Wert der Beschwer und läge damit ebenfalls deutlich über 750,- Euro. Dass der Antragsteller sein Begehren im Beschwerdeverfahren begrenzen würde, ist nicht erkennbar.
Freilich wäre die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG vom 27.02.2015 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich das Begehren des Antragstellers durch Erlass des Bescheids vom 13.02.2015 offensichtlich erledigt hat (vgl. insoweit auch Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rn. 5 m.w.N.) und auch eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 SGG ebenfalls nicht möglich wäre (vgl. insoweit LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.09.2014 – L 5 AS 1005/13 B ER -, juris Rn. 16 m.w.N.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass in der Hauptsache kein Fall einer nach Maßgabe von § 144 Abs. 1 SGG zulassungsbedürftigen Berufung vorläge und deshalb der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht einschlägig ist.
Liegen danach die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Ansehung des Beschluss vom 27.02.2015 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, ist auch § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) SGG nicht einschlägig. Dass die Beschwerde gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss vom 27.02.2015 nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig ist, ändert an der Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nichts. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) SGG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht generell Fälle, in denen die Beschwerde "in der Sache" unzulässig wäre, sondern schließt die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur aus, wenn die Beschwerde gegen die Entscheidung "in der Sache" schlechthin "ausgeschlossen", d.h. unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bereits unstatthaft ist.
b) Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken. Sie ist insbesondere am 06.03.2015 – ungeachtet der gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG geltenden Jahresfrist – fristgemäß eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgelehnt. Das SG hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und aller übrigen Senate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen erkannt, dass es für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs ankommt (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Ebenso ist seine Einschätzung, dass die Bewilligungsreife bis zum Erlass des Bescheids vom 13.02.2015 nicht eingetreten ist, weil der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus dem Schreiben des Urkundsbeamten vom 06.02.2015 nicht erfüllt hatte, zutreffend. Ohne die vollständige Beantwortung des Schreibens konnte nicht beurteilt werden, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO) erfüllte und ob er u.U. Raten zu leisten hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 ZPO). Schließlich hat das SG in der Sache auch zutreffend entschieden, dass wegen des Erlasses des Bescheids vom 13.02.2015 das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen und dieser deshalb unzulässig geworden ist.
Das lediglich einen Satz umfassende Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Auf die tragenden Erwägungen des SG, nämlich die fehlende Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs bis zum Erlass des Bescheids vom 13.02.2015, geht der Antragsteller nicht ein.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.06.2015
Zuletzt verändert am: 17.06.2015