NZB mit Beschluss als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Flatrate für Internetverbindungen.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist von Beruf Kunstmaler. Seit Oktober 1981 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "H" (hilflos) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festgestellt. Der Kläger bezieht Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 1 in Höhe von 225,00 EUR monatlich. Von der Beigeladenen zu 2) erhält der Kläger einen monatlichen Zuschuss von 110,44 EUR zu den Betriebskosten seines Kraftfahrzeugs. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger von der Beigeladenen zu 1) durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Unter dem 08.12.2005 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 1), die Kostenerstattung eines Internet-Flatratezuganges aus wirtschaftlichen Gründen. Wegen seiner schweren mehrfachen Körperbehinderung, insbesondere seiner Einschränkung der Mobilität, der Körperstabilität und der Sitzfähigkeit sowie der hierdurch verursachten Beschränkungen des Zugangs zu kostenfreien öffentlichen Stellen, sei er zur Erlangung beruflicher, wissenschaftlicher, kultureller und gesundheitlicher Informationen bezüglich effektiverer Jobbewerbung, Behandlung und Fortbildung auf die Nutzung des Internets angewiesen. Dies lehnte die Beigeladene zu 1) durch Bescheid vom 12.12.2005 ab. Sie führte aus, dass durch die Gewährung eines pauschalierten Regelsatzes der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf berücksichtigt werde. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehung zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die von ihm begehrte Flatrate nicht zum Lebensunterhalt, sondern zur Eingliederungshilfe bzw. zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Arbeitseingliederung gehöre. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.1.2005 wies die Beigeladene zu 1) den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung auch einmalige Bedarfe, soweit diese nicht gesondert zu erbringen seien. Eine Internet-Flatrate werde von den Leistungen für einmalige Bedarfe nach § 23 SGB II nicht erfasst. Eine Eingliederungshilfe bzw. Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichem Leben und der Arbeitseingliederungen seien als Leistungen im SGB II nicht vorgesehen und könnten daher nicht erbracht werden. Dagegen erhob der Kläger am 06.01.2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster, S 12 AS 6/06.
Mit Schreiben vom 08.12.2005, bei der Beigeladenen zu 2) am 08.12.2005 eingegangen, beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für die Nutzung des Internets. Die Beigeladene zu 2) leitete diesen Antrag unter Berufung auf § 14 Abs. 1 S. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die Beklagte mit der Bitte um Entscheidung weiter (Schreiben vom 16.12.2005). Sie vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Kostenübernahme für einen Internetzugang als Leistung der Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen nach den Bestimmungen SGB IX begehre. Aus der Begründung des Antrags gehe hervor, dass er den Internetzugang überwiegend für berufsbezogene Zwecke (Bewerbung, Fortbildung, Berufsaktualisierung) benötige. Daher handele es sich um eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben, für die die Beklagte zuständig sei. Gegen die Weiterleitung des Antrags an die Beklagte legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 30.01.2006 lehnte die Beigeladene zu 2) den Antrag mit der Begründung ab, dass sie den Widerspruch des Klägers gegen die Weiterleitung des Antrags an die Beklagte als Antrag auf Erteilung eines Bescheides durch die Stadt N auffasse. Bei der beantragten Leistung handele es sich um eine Leistung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach den Bestimmungen des SGB IX. Für diese Leistung sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX die Beklagte der zuständige Rehabilitationsträger im Rahmen der Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beigeladene zu 2) durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 zurück. Dagegen erhob der Kläger am 20.03.2006 Klage beim SG Münster, S 12 SO 38/06.
Durch Bescheid vom 09.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Flatrate ab. Sie führte aus, der Kläger habe die Kostenerstattung einer Flatrate für einen Internetzugang beantragt, um verschiedene berufliche, wissenschaftliche, kulturelle und gesundheitliche Informationen über seinen Computer erreichen zu können. Die Nutzung des Internets für berufliche Informationen sei dem Kläger über das Selbstinformationssystem der Agentur für Arbeit bzw. der Beigeladenen zu 1) während der Öffnungszeiten kostenfrei möglich. Zur Stellensuche ständen ihm die zuständigen Fachkräfte der Beigeladenen zu 1) auf Wunsch selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung. Einen Internetzugang für andere als berufliche Zwecke falle nicht unter die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien von anderen Trägern zu gewähren.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, die Selbstinformationssysteme der Beklagten bzw. der Beigeladenen zu 1) genügten nicht seinem Informationsbedürfnis. Außerdem sei die Nutzung des Selbstinformationsservices unwirtschaftlich, da er aufgrund seiner Behinderung auf einen Taxitransport angewiesen sei. Sein Internetflattarif betrage zur Zeit 29,00 EUR monatlich. Durch den Zugang zum Internet habe er nicht nur Zugang zu Arbeitsstellenangeboten, sondern zu der ganzen Kunstszene mit den aktuellen Kunstausstellungen sowie den Veranstaltungen in Museen. Er sei nicht nur auf Informationen über Arbeitsstellenangebote angewiesen, sondern müsse auch täglich sein Fachwissen und seine Fachkompetenz aktualisieren, um sich für Vorstellungsgespräche bereit zu halten. Außerdem benötige er Auskünfte über Ausstellungsangebote, um seine Bilder anzubieten. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, bei einem Zugang zu verschiedenen beruflichen, wissenschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Informationen, handele es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 58 Nr. 9 SGB IX.
Am 08.05.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Durch Urteil vom 09.01.2008 hat das SG Münster die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er aufgrund seiner schweren Gehbehinderung die Wohnung nicht mehr selbständig verlassen könne, um Museen, Bibliotheken und Ausstellungen aufzusuchen. Deshalb sei er auf einen Internetzugang angewiesen, um neue Kunstentwicklungen zu erfahren und zu sammeln. Das Internet biete ihm die ideale Möglichkeit für seine weitere Entwicklung und Jobsuche als Kunstmaler. Durch das Internet könne er seine Bilder anbieten, sich bei geplanten Ausstellungen um Aufnahme bewerben und an Fortbildungsseminaren teilnehmen. Die Angebote der Beklagten seien für ihn nutzlos, da Künstler über die Arbeitsagenturen nicht vermittelt werden. Die Behauptung des SG, dass, wenn er aufgrund seiner Behinderung die Dienststelle der Beklagten nicht nutzen könne, er auch seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne, sei unzutreffend. Wenn er eine Arbeitsstelle erhalte, würden die notwendigen Maßnahmen getroffen, um seiner Behinderung mit entsprechenden Hilfsmitteln gerecht zu werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.01.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 zu verpflichten, ihm die Flatrate für eine Inter-netnutzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Internet-Flatrate diene nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht nur als Hilfsmittel für eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit, sondern auch für andere Bereiche, die nicht im Zusammenhang mit der Zielsetzung des § 33 SGB IX ständen. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger eine selbständige Tätigkeit ausübe.
Die Beigeladene zu 2) trägt vor, dass der monatliche Regelsatz von 347,00 EUR bzw. von 351,00 EUR ab dem 01.08.2008 neben sonstigen Lebenshaltungskosten u. a. die Kosten für Nachrichtenübermittlung (Regelsatzanteil von ca. 9%) und Kosten für Freizeit, Unterhaltung und Kultur (ca. 11 % Regelsatzanteil) enthalte. Für diese Bedarfe stehe dem Kläger somit monatlich ein Betrag von ca. 70,00 EUR zur Verfügung. Es stehe dem Kläger frei, wie er diesen Anteil des Regelsatzes einsetze. Die sich nach eigenen Angaben des Klägers auf 29,00 EUR monatlich belaufenden Kosten für eine Internet-Flatrate seien aus dem Regelsatz finanzierbar und ließen noch ausreichend Spielraum für die Nutzung anderer Medien und sonstiger Freizeit- und Kulturangebote. Soweit Bedarfe durch Regelsatzleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII abgedeckt werden, könnten diese nicht zusätzlich als Leistungen zur Teilhabe nach § 55 SGB IX i.V.m. § 53 ff SGB XII gewährt werden, da sonst eine Doppelleistung gewährt werde.
Der Senat hat die Akten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 9 AS 71/06, L 16 B 20/08 KR ER und L 16 KR 74/07sowie die Akten des Sozialgerichts Münster S 12 SO 38/06 und S 12 SO 33/08 ER beigezogen.
Die Beteiligten sind nach § 153 Abs. 4 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden (Schreiben vom 19.09.2008).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Münster und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II. Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung übereinstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden. Dem Kläger ist schriftsätzlich rechtliches Gehör gewährt worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der angefochtene Bescheid vom 09.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nach § 14 Abs. 2 S. 3, Abs. 1 SGB IX nicht verpflichtet, die Kosten des Klägers für eine Flatrate als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX (A.) oder als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX (B.) zu übernehmen.
A. Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Flatrate für Internetverbindungen, d. h. eines Pauschaltarifs für die Internetverbindungen, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.v. § 33 SGB IX liegen nicht vor.
Nach 33 Abs. 1 Abs. 1 SGB IX werden die zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen u.a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), wobei sich die Zuständigkeit des Rehabilitationsträger und die daraus folgenden Leistungsvoraussetzungen nach den für den jeweiligen Leistungsträger geltenden Leistungsgesetzen richten (§ 3 S. 2 SGB IX). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger in der Lage ist, die kostenlosen Selbstinformationssysteme der Beklagten zur Stellensuche aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität zu nutzen. Jedenfalls ist die Übernahme einer Flatrate für Internetverbindungen als Hilfe bei der Stellensuche nicht i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB IX erforderlich. Art und Umfang der Leistungen nach § 33 SGB IX bestimmen sich nach deren Erforderlichkeit, die sich in erster Linie nach der Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen, aber auch nach dessen Einkommensverhältnissen richtet. Ein Rehabilitationsträger kann von einem Antragsteller im Rahmen der beruflichen Rehabilitation eine zumutbare Selbsthilfe und Eigenbeteiligung verlangen (s. Hohmann in Wiegand, SGB IX, § 33 Rdz. 47 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Kläger bezieht seit Antragstellung im Dezember 2005 von der Beigeladenen zu 1) durchgehend u. a. Regelleistungen nach § 20 SGB II und zwar seit dem 01.12.2005 in Höhe von 345,00 EUR, seit dem 01.07.2007 in Höhe von 347,00 EUR sowie ab dem 01.08.2008 in Höhe von 351,00 EUR. In der Regelleistung sind u. a. Kosten für Nachrichtenübermittlung seit dem 01.12.2005 in Höhe von insgesamt 30,34 EUR (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 345 EUR ab dem 1.1.2007, ZfF 2007, S. 25,30) bzw. ab dem 01.07.2007 in Höhe von 30,51 EUR (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 347 EUR ab dem 1.7.2007, ZfF 2007, S. 145,148) enthalten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der im Regelsatz enthaltene Betrag für Nachrichtenübermittlung im Fall des Klägers nicht ausreicht, um Internetverbindungen für die Suche nach Stellenangeboten zu finanzieren, zumal der Kläger aufgrund des Merkzeichens "RF" zumindest bei der Telekom einen Sozialtarif für Telefongespräche in Anspruch nehmen kann. Der Einsatz der Mittel der Regelleistung für die Stellensuche ist dem Kläger auch zumutbar, da ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss (§ 2 Abs. 1 SGB II). Auch sehen die einschlägigen Leistungsgesetze (§§ 97 ff SGB III; § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. §§ 97ff SGB III; § 16 SGB VI i.V.m. § 33 ff SGB IX; Eingliederungshilfe nach § 53 ff SGB XII) die generelle Übernahme der Kosten für die Nutzung des Internets zur Stellensuche nicht vor. Die Kosten für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken sind nach §§ 97, 45, 46 SGB III i.V.m. § 4 Abs. 1 der Anordnung UBV nur insoweit in pauschaliertem Umfang erstattungsfähig, als es sich um Bewerbungskosten, d. h. um Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen, handelt (Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 45 Rdz. 8). Eine Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer konkreten Bewerbung macht der Kläger nicht geltend.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten von Internetverbindungen in Form eines Pauschaltarifs kann auch nicht aus § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX abgeleitet werden, wonach sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auch Hilfen zur Ermöglichung und Erhaltung einer selbständigen Tätigkeit umfassen. Dahinstehen kann, ob der Kläger , der nach eigenen Angaben seit August 2001 keine Bilder gemalt hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine selbständige Tätigkeit als Kunstmaler ausübt und das Internet für den Vertrieb seiner Gemälde nutzt. Jedenfalls sehen die einschlägigen Leistungsgesetze (§§ 97, 57 SGB III; § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. §§ 97, 57 SGB III; § 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 – 38 SGB IX, Eingliederungshilfe nach § 53 ff SGB XII) die Übernahme von Sachkosten für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken im Rahmen der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht vor. Auch ist dem Kläger der Einsatz der in der Regelleistung für die Nachrichtenübermittlung enthaltenen Kosten zum Vertrieb seiner Gemälde zumutbar. Des weiteren ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Flatrate als freie Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 SGB II nicht gegeben. Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II können nur erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Erforderlichkeit in diesem Sinne setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass sie Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern, dass also Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Diese Prognose setzt wiederum eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept voraus, wie aus der in Aussicht genommen bzw. ausgeübten selbständigen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll. Die selbständige Tätigkeit muss die Aussicht auf einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg bieten. Es ist nicht Anliegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht auf die Sicherung der Lebensgrundlage zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R; LSG Bayern Urteil vom 04.05.2007, L 7 AS 343/06). Die vom Kläger in Aussicht genommene bzw. aufgenommene Tätigkeit als Künstler muss daher die Perspektive eröffnen, dass in absehbarer Zeit auch ohne Leistungen nach dem SGB II seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es muss damit zu rechnen sein, dass sich das Einkommen aus dieser Tätigkeit in absehbarer Zukunft auf so hohem Niveau bewegt, dass kein weiterer Hilfebedarf mehr besteht und weitere Hilfeleistungen nicht mehr zu erbringen sind (vgl. LSG NRW, Urteil vom 08. 02.2007, L 9 AS 26/06). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder aus dem Inhalt der beigezogenen Akten noch aus den eigenen Einlassungen des Klägers im Verfahren ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass die Ausübung der Tätigkeit als Kunstmaler für den Kläger eine realistische Möglichkeit bietet, in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Bildern selbst zu bestreiten. Dagegen spricht schon die Einlassung des Klägers, dass er zumindest seit 2002 keine Bilder mehr gemalt, sowie der Umstand, dass er nicht belegen kann, in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durch den Vertrieb seiner Bilder bestritten zu haben. Alleine die Nutzung des Internets zur Informationsbeschaffung und Durchführung von Werbemaßnahmen, die durch die Übernahme der Flatrate allenfalls unterstützt wird, begründet kein schlüssiges Konzept.
B. Soweit der Kläger geltend macht, er begehre die Übernahme der Flatrate zur Erlangung wissenschaftlicher, kultureller, gesundheitlicher Informationen, ist ein Anspruch auf Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX nicht gegeben (s. zur Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben, BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R). Dieser Anspruch wird in der Vorschrift des § 58 SGB IX konkretisiert. Nach Nr. 58 Nr. 3 SGB IX umfasst die Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben u.a. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. Eine Flatrate als Pauschaltarif für Internetverbindungen stellt aber kein Hilfsmittel i.S.v. § 58 Nr. 3 SGB IX dar. Vielmehr handelt es sich um Folgekosten der Nutzung eines Computers mit Internetanschluss, eines möglichen Hilfsmittels i.S.v. § 58 Nr. 3 SGB III. Die Kosten der Nutzung eines Hilfsmittels nach § 58 Nr. 3 SGB III hat ein behinderter Mensch jedoch aus seinen Einnahmen zu bestreiten, sofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften ihn von der Tragung der Kosten befreien (wie z. B. die Vorschriften über die Befreiung von den Rundfunkgebühren).
Ein Anspruch auf Übernahme der Flatrate ergibt sich auch nicht aus § 73 SGB XII. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII im Fall der Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 54 SGB IX grundsätzlich in Betracht bekommt. Dieser Anspruch setzt eine atypische Bedarfslage voraus (s. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 R m.w.N.), die vorliegend nicht gegeben ist. Denn in der vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum bezogenen Regelleistung nach § 20 SGB II sind Kosten der Nachrichtenübermittlung sowie für Freizeit, Unterhaltung und Kultur in Höhe von 39,16 EUR (vgl. Schwabe, a.a.O. S.30) bzw. ab dem 01.07.2007 von 39,35 EUR (vgl. Schwabe, a.a.O., S. 148) enthalten. Damit ist der Kläger in der Lage, die Kosten für Internetverbindungen zwecks Erlangung von Informationen in ausreichenden Umfang zu finanzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 08.03.2010
Zuletzt verändert am: 08.03.2010