Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 11.123,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses (EgZ) in Höhe von 21.753,00 DM an die Beklagte.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Medizintechnikgeräte herstellt und vertreibt. Im März 1999 beantragte sie einen EgZ für die unbefristete Einstellung des V. ab 03.05.1999 als Elektroniker. Der am 00.00.1951 geborene V. verfügte über keine berufliche Ausbildung und war seit 1997 arbeitslos. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug 3.000,00 DM. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte einen EgZ bei erschwerter Vermittlung für die Dauer vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 in Höhe von monatlich 1.812,75 DM – 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (einschießlich des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 3.625,50 DM). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der EgZ zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder eines Weiterbeschäftigungszeitraums nach Ende des Förderzeitraums – hier von 12 Monaten – beendet werde. Eine Rückzahlungspflicht entfalle in drei Ausnahmefällen, wenn der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt sei, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Bestreben des Arbeitnehmers erfolge oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für die gesetzliche Altersrente erreicht habe. Den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin auf Zahlung eines EgZ für ein weiteres Jahr lehnte die Beklagte im Mai 2000 ab, weil mit der Bewilligung vom 11.05.1999 für ein Jahr die Höchstförderung erreicht sei. Zum 31.07.2000 beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit V. durch eine fristgerechte Kündigung und gab als Kündigungsgrund Arbeitsmangel und außerdem an, dass dem Unternehmen der Konkurs gedroht habe. Von der Beklagten zu ihrer Absicht angehört, den für den gesamten Förderzeitraum gezahlten EgZ zurückzufordern, erläuterte die Klägerin, V. wegen ihrer finanziellen Situation nicht weiter beschäftigen zu können. Dadurch, dass die Modultronik GmbH, mit der sie einen Alleinvertriebsvertrag habe, Anfang des Jahres 2000 ein Insolvenzverfahren angemeldet habe, habe sie (die Klägerin) keine Umsätze mehr gehabt. Es sei abzusehen gewesen, dass sie (die Klägerin) in Konkurs gehen würde. Am 31.12.2001 sei sie sodann ohne Konkurs liquidiert worden. Wenn die Beklagte Rückforderungen erhebe, müsse sie einen Konkursantrag stellen.
Die Beklagte hob die Bewilligung des EgZ für die Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung des Betrages von 11.122,13 Euro, weil sie das Arbeitsverhältnis mit V. während der bis zum 02.05.2001 laufenden Nachbeschäftigungsfrist zum 31.07.2000 gekündigt habe, ohne zu einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt gewesen zu sein (Bescheid vom 04.02.2002; Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002).
Am 14.06.2002 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und die Ansicht vertreten, aufgrund ihrer besonderen finanziellen Situation habe die Beklagte von einer Rückforderung des EgZ abzusehen. Die Betriebsräume der Klägerin existierten zwar noch, ihre Betriebstätigkeit sei jedoch ruhend gestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.06.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: "Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht den gezahlten EgZ in vollem Umfang zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Rückzahlungspficht liegen vor. Auf die Rückzahlung des ab dem 03.05.1999 gewährten EgZ findet § 223 Abs. 2 SGB III in der vom 01.01.1998 bis 31.07.1999 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes – AFRG – vom 24.03.1997 (BGBl. I 594) Anwendung. Dies folgt aus der Übergangsregelung des § 422 SGB III (ebenfalls i.d.F. des AFRG). Es ist nicht maßgebend, dass die Beklagte die Rückzahlung erst im Februar 2002 und damit nach dem Inkrafttreten der ab dem 01.08.1999 geltenden Neufassung des § 223 Abs. 2 SGB III (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze – 2. SGB III-ÄndG – vom 21.07.1999, BGBl. I 1648) geltend machte. § 422 SGB III sieht als Grundsatz bei Rechtsänderungen vor: Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahme die Vorschriften der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung anzuwenden, wenn vor diesem Tag 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme bewilligt worden ist (§ 422 Abs. 1 SGB III). Da der EgZ an die Klägerin, der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 SGB III (i.d.F. des AFRG) zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gehört, durch Bescheid vom 11.05.1999 und damit vor dem 01.08.1999 bewilligt worden ist, ist die Voraussetzung des § 422 Abs. 1 SGB III für die Anwendung alten – d.h. hier: des vor dem 01.08.1999 geltenden – Rechts erfüllt.
Damit gilt aber auch für die Rückzahlung des EgZ § 223 Abs. 2 SGB III a.F … Denn auch die Rückzahlung nach dieser Regelung betrifft "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung", auf die die Übergangsregelung des § 422 SGB III Anwendung findet. Diese Regelung bezieht sich – schon nach ihrem Wortlaut – nicht nur auf laufende Leistungen bzw. Leistungsfälle, die bei Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossen sind, sondern auf das gesamte Gebiet der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, hier auf das Gebiet der Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff. SGB III, zu dem auch § 223 SGB III gehört. Insoweit sind die Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungszuschüsse (§§ 217 ff SGB III) und deren Rückzahlung (§ 223 Abs. 2 SGB III) einheitlich als Vorschriften über "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung" im Sinne des § 422 SGB III anzusehen. Die Kammer folgt der zutreffenden Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung der Übergangsvorschrift (Urteil vom 06.02.2003, Az.: B 7 AL 38/02 R unveröffentlicht; 19.09.2002, Az.: B 11 AL 73/01 R; 15.08.2002, Az.: B 7 AL 132/01 R unveröffentlicht und Urteile vom 21.03.2002, Az.: B 7 AL 48/01 R in BSGE 89, 192 ff. = SozR – 4300 § 422 Nr. 2 und B 7 AK 68/01 R AuB 2002, 247 ff.). Der Gesetzgeber hat anläßlich der Gesetzesänderung in § 422 Abs. 1 SGB III keine gesonderte Übergangsvorschrift geschaffen.
Nach § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III a.F. ist der EgZ dann nicht zurückzuzahlen, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis zum geförderten Arbeitnehmer innerhalb der sogenannten Weiterbeschäftigungszeit, hier 12 Monate nach Ende des Förderzeitraumes am 02.05.2000, beendet. Es kann nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm nicht zweifelhaft sein, dass sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt (BSG, Urteil vom 19.09.2002 a.a.O.). Die schlechte wirtschaftliche Lage eines Unternehmens berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung der beschäftigten Arbeitnehmer. Auch im Falle einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers sind die ordentlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Die gesetzlich eindeutige Regelung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten enthält keine Tatbestandsvoraussetzung, die die allgemeine Berücksichtigung einer von der Klägerin geltend gemachten unbilligen Härte ermöglicht. § 223 Abs. 2 SGB III ist eine Sondervorschrift, die eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen darstellt. Aufgrund dieser Regelung bedarf es keiner gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung (BSG, Urteil vom 21.03.2002, Az.: B 7 AL 48/01 R). Die Rückzahlungsvorschrift des § 223 Abs. 2 SGB III dient unmittelbar der Absicherung des Leistungszwecks."
Gegen das ihr am 26.06.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.07.2003 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, aufgrund der geschilderten Verhältnisse sei sie zur Kündiung des V. berechtigt gewesen, weshalb die Beklagte den EgZ auch nicht zurückfordern dürfe. So wolle es die zum Zeitpunkt der Rückforderung gültige Neufassung des § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3. Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Daher habe das SG die Altfassung zu Unrecht angewandt. § 422 SGB III, worauf sich das SG beziehe, regele nicht den Fall der Rückforderung, sondern das Gegenteil, die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die Neufassung sei auch auf die Rückabwicklung anzuwenden, weil diese den Leistungszeiträumen zeitlich nachgehe. Die vom SG zitierte Rechtsprechung verstoße gegen das Gesetz und wegen Ungleichbehandlung werde ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) gerügt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und legt einen Handelsregisterausdruck des Amtsgerichts Düsseldorf vor, der keine Eintragungen enthält, wonach die Klägerin aufgelöst oder vollständig beendet ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Senat schießt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an, die er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend erachtet. Von einer Wiederholung der Ausführungen des Sozialgerichts wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Weder der behauptete Gesetzesverstoß der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie den Grundsatz gegen Treu und Glauben sind erkennbar und im Übrigen von der Klägerin auch nicht in begründender Weise dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG.
Zur Revisonszulassung bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 01.06.2004
Zuletzt verändert am: 01.06.2004