Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung.
Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Am 07.12.2012 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Antragsteller und seinem Arbeitsvermittler statt. Der Arbeitsvermittler beabsichtigte im Rahmen einer neuen Eingliederungsvereinbarung die monatlichen Bewerbungsbemühungen des Klägers auf fünf schriftliche und zehn Email-Bewerbungen zu erhöhen. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und wollte die Eingliederungsvereinbarung nicht abschließen. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 07.12.2012 eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) per Verwaltungsakt. Im Rahmen der Bemühungen des Antragstellers zur Eingliederung in Arbeit war u.a. aufgeführt, dass er im Rahmen des Projektes 50plus die Termine einzuhalten habe und er monatlich am 1. Werktag des Monats unaufgefordert Nachweise über mindestens fünf Bewerbungen in schriftlicher Form und zehn Bewerbungen per Email zu erbringen habe. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, die u.a. bei Verstößen gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung auf mögliche Leistungsminderungen nach §§ 31 bis 31b SGB II hinwies.
Mit Schreiben vom 25.12.2012 legte der Antragsteller gegen die per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Rechtsbelehrung eine Androhung enthalte, dass das Arbeitslosengeld II gekürzt oder ganz gestrichen werden könne. Diese Androhung von Sanktionen nach §§ 31 bis 31b SGB II sei verfassungswidrig und verletze das menschenwürdige Existenzminimum. Die Eingliederungsvereinbarung sei deshalb aufzuheben.
Am 02.01.2013 stellte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 27.12.2012 eingereichten Widerspruchs gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt vom 07.12.2012. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Antragsteller trug ergänzend vor, dass seine Menschenwürde verletzt sei, da ihm durch die Rechtsfolgenbelehrung mit einer verfassungswidrigen Unterschreitung des Existenzminimums gedroht werde, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Schon diese Drohung reiche aus, die Menschenwürde anzutasten.
Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass durch die Eingliederungsvereinbarung kein unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Antragstellers vorliege. Erst wenn sich der Antragsgegner zum Handeln durch eine Sanktion entschließe, könne eine negative Folge für den Antragsteller eintreten. Schließlich lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vor. Auch der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten, sondern halte sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Mit Beschluss vom 30.01.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.12.2012 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 07.12.2012 sei abzulehnen. Die durch das Gericht durchgeführte Interessenabwägung führe dazu, dass nach summarischer Prüfung der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 07.12.2012 nicht erkennbar rechtswidrig sei. Die Eingliederungsvereinbarung genüge im Wesentlichen den formellen Anforderungen. Der Antragsgegner sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auf die gesetzlichen Sanktionsvorschriften der §§ 31 bis 31 b SGB II hinzuweisen.
Mit seiner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2013 gerichteten Beschwerde vom 30.01.2013 macht der Antragsteller geltend, dass die in der Rechtsfolgenbelehrung des Verwaltungsaktes angedrohten Sanktionen verfassungswidrig seien. Damit sei der Verwaltungsakt insgesamt rechtswidrig. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides. Dies insbesondere, da ihn der Antragsgegner mit gegen die Menschenwürde verstoßenden Drohungen zu irgendwelchen Handlungen zwingen wolle. Die Menschenwürde sei unantastbar.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Kläger als Leistungsbezieher nach dem SGB II zur Mitwirkung an der Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit verpflichtet sei und es demnach selbst in der Hand habe, so mitzuwirken, dass es nicht zu einer Sanktion komme. Aus der Eingliederungsvereinbarung selbst entstehe noch keine Rechtsbeeinträchtigung. Diese sei nur die Grundlage für spätere Entscheidungen, die durch gesonderte Rechtsmittel angegriffen werden könnten. Allein der Hinweis auf die Folgen des Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung stelle noch keine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers dar, sondern werde vom Gesetzgeber konkret in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Rechtsfolgenbelehrung verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der Entscheidung geworden sind, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da der Eingliederungsverwaltungsakt nicht auf eine Geldleistung, sondern auf Handlungspflichten der Antragstellerin gerichtet ist, findet eine kostenmäßige Beschränkung der Beschwerde gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statt (vgl. hierzu Beschlüsse des LSG NRW vom 20.04.2011 – L 6 AS 315/11 B ER – und vom 08.07.2009 – L 19 B 140/09 AS ER -).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners, dass durch die per Verwaltungsakt auferlegte Eingliederungsvereinbarung noch keine Rechtsbeeinträchtigung bestehe, fehlt auch nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin mit der Verpflichtung zu einer konkreten Handlung (hier: Wahrnehmung von Terminen beim Projekt 50plus und Nachweis von Bewerbungsbemühungen) mit weiteren Pflichten belegt wird. Eine solche Verpflichtung, die in die Individualinteressen eines Hilfebedürftigen eingreift, beschwert diesen unmittelbar im Sinn von § 54 Abs. 2 SGG. Diese Beschwer, die durch die Verpflichtung zu einem Tun entsteht, ist nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil die Verletzung der Verpflichtung ggf. zu einem weiteren Eingriff (hier: Minderung der Leistungen durch Sanktionierung) führen könnte (vgl. LSG NRW vom 30.08.2012 – L 12 AS 1044/12 B ER-).
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.04.2011 anzuordnen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend führt der Senat aus, dass die vom Antragsteller vorgetragene Verfassungswidrigkeit der Rechtsfolgenbelehrung, und damit der Sanktionsregelungen, nicht besteht. Der Senat stuft die Regelungen der §§ 31 bis 31b SGB II nicht als verfassungswidrig ein (vgl. Beschluss vom 21.12.2012, – L 12 AS 2232/12 B – ; Beschluss vom 06.02.2013 – L 12 AS 2355/12 B ER -). Eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Kürzung bzw. Streichung der Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Vielmehr sieht das Gesetz hierzu modifizierende Regelungen vor, durch die die Existenz des Antragstellers gesichert wird (z.B. § 31a Abs. 3 SGB II). Durch diese Regelung ist das Existenzminimum sichergestellt.
Anhaltspunkte dafür, dass die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Pflichten des Antragstellers über die Teilnahme am Projekt 50plus und die erforderlichen Bewerbungsbemühungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.04.2013
Zuletzt verändert am: 15.04.2013