Der Kläger hat die Klage zurückgenommen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des Beklagten an den Kläger, zu einem Termin bei der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin zu erscheinen.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 14.01.2013 lud der Beklagte den Kläger zu einem Termin am 12.02.2013, 09:00 Uhr, Raum 727 in der 7. Etage im Jobcenter L, G-weg 00 in L ein. Frau S wolle mit ihm über die aktuelle berufliche Situation sprechen. Der Bescheid enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen, die bei einem Nichterscheinen zum Termin eintreten. So wurde der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leiste, das ihm zustehende Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II für die Dauer von drei Monaten gemindert werde. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Bescheid verwiesen.
Am 01.02.2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14.01.2013 Widerspruch. Sein existenznotwendiger Bedarf müsse stets sichergestellt sein. In dem Bescheid vom 14.01.2013 würden in der Rechtsfolgenbelehrung unter bestimmten Bedingungen die Kürzung des Arbeitslosengeldes II und der vollständige Wegfall angedroht. Diese angedrohten Sanktionen seien an ein bestimmtes Verhalten von ihm geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei jedoch allein seine Bedürftigkeit. Sanktionen dürften nicht zu einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums führen.
Der Kläger nahm den Termin am 12.02.2013 bei dem Beklagten wahr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB II bestehe eine Meldepflicht. Die Aufforderung zur Meldung sei zur Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit erforderlich gewesen. Der Bescheid genüge den formellen Anforderungen, da Ort, Tag und Tageszeit bestimmt gewesen seien und der Meldezweck mitgeteilt worden sei. Die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit einer Absenkung der Leistungen nach dem SGB II sei verfassungsgemäß.
Am 26.03.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 14.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 02.05.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Richtige Klageart sei aufgrund Zeitablaufs die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe nach Ablauf der Geltungsdauer des Bescheides vom 14.01.2013 weitere Einladungen an den Kläger versandt, welche die vom Kläger als verfassungswidrig eingestufte Rechtsfolgenbelehrung mit identischem Wortlaut enthielten. Die Rechtsfolgenbelehrung entspreche den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Der Kläger sei über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Inhalt des Bescheides bestünden nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebiete die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen. Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen könnten daher verfassungskonform als Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialleistungen vorgesehen werden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Kürzung bzw. den Wegfall von Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Das Gesetz sehe vielmehr modifizierende Regelungen vor, durch die das Existenzminimum auch im Falle einer Sanktion gesichert sei.
Gegen das ihm am 05.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.07.2014 Berufung eingelegt. Er teile die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtsfolgenbelehrung durch das Sozialgericht nicht. Sanktionen dürften nicht zu einer Unterschreitung des durch das Grundgesetz garantierten menschenwürdigen Existenzminimums führen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2014 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid vom 14.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2013 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage durch das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was das Sozialgericht einem Rechtmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird. Bei einem Feststellungsantrag muss das Gericht den Wert ermitteln (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 14 und 15 b m.W.N.).
Bei der Aufforderung vom 14.01.2013 handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar. Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III im SGB II entsprechend anwendbar. Danach haben sich erwerbsfähige Hilfebedürftige während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheben, bei der in der Meldeaufforderung bezeichneten Stelle des zuständigen Leistungsträgers persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn der Leistungsträger dazu auffordert. Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der Berufsberatung (1.), Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (2.), Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (3.), Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (4.) und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (5.) erfolgen (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 und 2 SGB III). Gemäß § 39 Nr. 4 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung. Eine derartige Regelung setzt voraus, dass die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 20.06.2011 – L 7 AS 255/10).
Der Verwaltungsakt ist auf eine Geldleistung gerichtet. Der Wortlaut der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG enthält zwei Alternativen. Die Vorschrift betrifft einerseits Klagen, die unmittelbar eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen (z.B. die Anfechtung von Ablehnungsbescheiden über Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Klagen auf höhere Leistungen) und andererseits Klagen, die einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffen. Mit der zweiten Alternative sind Bescheide gemeint, deren Regelungswirkung die Geld-, Sach- oder Dienstleistung nicht unmittelbar betrifft, sondern die eine Vorfrage regeln, die ausschließlich für die Bewilligung einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung relevant ist (für die Untätigkeitsklage BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 9 SB 45/11 B; für die Feststellung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2013 – L 19 AS 1101/13 NZB). Diese sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung wird vom Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.11.1993 (BGBl. I, 50) eingeführten Regelung gestützt. Danach sollen die Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem wirtschaftlichem Wert entlastet werden (BT-Drucks. 12/1217 S. 52, 715; BT-Drucks. 16/7716, S. 21). Die gewählte Klageart ist mithin für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem wirtschaftlichem Wert betrifft (BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 9 SB 45 11 B). Dies ist vorliegend der Fall. Der Verwaltungsakt vom 14.01.2013 ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung der Aufforderung eine Sanktion sein kann. Eine weitergehende Regelung, d.h. eine nicht nur auf eine Geldleistung gerichtete Rechtsfolge, enthält der angefochtene bzw. mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffene Bescheid nicht. Insbesondere wird durch den Bescheid keine selbständige, von der Geldleistung unabhängige Erscheinenspflicht begründet. Denn bei dem vom Kläger verlangten Erscheinen handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, sondern lediglich um eine (Mitwirkungs-)Obliegenheit. Zwar spricht der Wortlaut des § 309 SGB III von einer Pflicht zur Meldung. Die Verletzung dieser Pflicht zieht jedoch für sich genommen keine unmittelbaren Sanktionen nach sich. Eine Durchsetzung der Pflicht mit Zwangsmitteln ist nicht möglich. Eine Verletzung der Meldepflicht führt lediglich unter den Voraussetzungen des § 32 SGB II zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes. Anders als bei Rechtspflichten besteht kein unmittelbarer, primärer Erfüllungszwang und die Verletzung der Obliegenheit zieht auch keine sekundäre Schadensersatzpflicht nach sich. Es treten vielmehr nur Rechtsnachteile für den Leistungsberechtigten ein, wenn er die Obliegenheit verletzt (vgl. zu § 309 SGB III Scholz in: NK-SGB III, 5. Aufl. 2013, § 309 Rn. 8 m.w.N.; zum Charakter der Pflicht zur Meldung als Obliegenheit BSG, Urteile vom 14.05.2014 – B 11 AL 8/13 R, vom 25.08.2011 – B 11 AL 30/10 R und vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, § 309 Rn. 3; zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe bereits BSG, Urteil vom 27.05.2003 – B 7 AL 4/02 R; Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004, S. 98 f; ders., NZS 2005, 281).
Allein diese Auslegung führt im Übrigen zu dem stimmigen Ergebnis, den Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung nicht intensiver auszugestalten, als den Rechtsschutz gegen eine Sanktion bei Verletzung der Meldeaufforderung. Hätte der Kläger den Termin nicht wahrgenommen und der Beklagte eine Sanktion festgestellt, hätte eine Klage gegen den Sanktionsbescheid als Klage, die eine Geldleistung i.S. der ersten Alternative des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG betrifft, unzweifelhaft der Berufungsbeschränkung unterlegen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR nicht. Die Höhe der Minderung des Arbeitslosengeldes II, die der Kläger bei einer Nichtbefolgung der Einladung zum 12.02.2013 zu erwarten gehabt hätte, beträgt 10 Prozent seines nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Dauer der Minderung hätte sich auf drei Monate belaufen, § 32 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31 b Abs. 1 Satz 3 SGB II. Der Regelbedarf für den Kläger belief sich im Jahr 2013 nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II auf monatlich 382,00 EUR (BGBl. 2012 I, 2175). Insgesamt hätte die Minderung des Arbeitslosengeldes II im Falle einer Nichtbeachtung der Einladung zum Termin durch den Kläger einen Betrag in Höhe von maximal 114,60 EUR erreicht (38,20 EUR x 3 Monate).
Die Möglichkeit einer parallelen, kumulierenden Leistungsminderung bei zukünftigen unterstellten Meldeversäumnissen oder das Hinzutreten der Minderung nach § 32 SGB II zu einer unterstellten Minderung nach § 31 a SGB II (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II), führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist nur auf den jeweiligen Streitgegenstand abzustellen. Rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch bleiben bei der Berechnung der Beschwer außer Ansatz (vgl. BSG, Beschluss vom 26.09.2013 – B 14 AS 148/13 B Rn. 3 m.w.N.; zu der Frage, ob neben der Höhe des ALG auch die noch abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 7 AL 104/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 15 m.w.N.; Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 144 Rn. 21).
Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid sich i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf erledigt hat und der Kläger im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides begehrt hat, ändert an dem Wert des Beschwerdegegenstandes nichts. Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit bezieht sich auf den konkret angefochtenen Verwaltungsakt vom 14.01.2013. Die Bejahung des Feststellungsinteresses aufgrund von Wiederholungsgefahr führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewertes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob im Rahmen einer Anfechtung einer Meldeaufforderung bzw. der entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsklage für die Beantwortung der Frage, ob die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf, allein auf die bei einer Nichtbeachtung der Einladung zu erwartende Sanktion abzustellen ist, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Der Rechtsfrage kommt eine allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, da sie das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung der Rechtsprechung berührt. So gehen u.a. das LSG Hamburg (Urteil vom 23.05.2013 – L 4 AS 74/13), das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.01.2013 – L 6 AS 1792/12) sowie das Bayerische LSG (Urteil vom 09.06.2011 – L 7 AS 594/10) von einer Statthaftigkeit der Berufung aus, ohne die Rechtsfrage zu problematisieren, ob es sich bei einer Meldeaufforderung um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt und wie ggf. der Wert des Beschwerdegegenstandes zu berechnen ist.
Erstellt am: 20.06.2016
Zuletzt verändert am: 20.06.2016