Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 03.08.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 01.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 ab. Die hiergegen rechtzeitig erhobene Klage ist beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 3 AS 116/06 anhängig.
Mit Bescheid vom 20.06.2006 lehnte die Beklagte auch für den sich anschließenden Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2006 die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwendige Ernährung ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Sozialgericht Münster am 20.07.2006 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab sofort Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende einschließlich des Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.08.2006 ab. Es liege schon kein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller bedürfe keiner einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Sollte tatsächlich ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bestehen, woran angesichts der medizinischen Unterlagen erhebliche Zweifel bestünden, stünde das unbedingt Notwendige dem Antragsteller jedenfalls zur Verfügung. Denn als Betrag, der für den unbedingt notwendigen Lebensbedarf erforderlich sei, würden üblicherweise 80% des Regelsatzes angesehen, das seien 276,00 EUR.
Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin den gegen den Bescheid vom 20.06.2006 erhobenen Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Gegen den ihm am 05.08.2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 03.08.2006 hat der Antragsteller am 28.08.2006 Beschwerde eingelegt. Auf die eingereichte ärztliche Bescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres T vom 24.11.2004 wird verwiesen.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 31.08.2006) ist nicht begründet.
Zur Überzeugung des Senats sind vorliegend weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein sogenannter Anordnungsanspruch – das heißt eine Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren möglich ist – ist nach vorstehenden Maßstäben nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt, welche Diät er tatsächlich einhält bzw. inwiefern diese erhebliche Mehrkosten verursacht. Nach den vorgelegten Stellungnahmen des Facharztes für innere Medizin und für öffentliches Gesundheitswesen Dr. L vom 27.06.2006 bzw. 24.10.2006 ist bei dem Antragsteller aufgrund der vorliegenden Erkrankungen – starkes Übergewicht, Blutdruckerhöhung, Zuckerkrankheit und Gicht – eine natrium- und fettreduzierte sowie kohlenhydratbilanzierte und auf 1200 kcal reduzierte Kost angebracht, dies aber nicht mit Mehrkosten verbunden ist. Diese Auffassung deckt sich mit dem "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung (Krankenkost-zulagen) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG" (jetzt: § 30 Abs. 5 SGB XII) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand Januar 2002, wonach weder Diabetes-Kost, noch Vollkost, noch lipidsenkende bzw. purinreduzierte Kost Mehrkosten verursachen. Die zuvor in der sozialhilferechtlichen Praxis angewendeten "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe", Stand 2. Auflage 1997 seien in Teilbereichen als veraltet anzusehen und unter Verwertung zeitlich nachfolgend veröffentlichter Erkenntnisse fortzuschreiben (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 24.07.2006 – L 19 B 51/00 AS; Beschluss des 20. Senats des LSG NRW vom 23.06.2006 – L 20 B 109/06 AS zu Diabetes mellitus Typ IIa). Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Auffassung aufgrund irgendwelcher Besonderheiten de vorliegenden Einzelfalles finden sich auch nicht in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin T. Insofern bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, dass diese Bescheinigung vom 24.11.2004 datiert und insofern schon nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers berücksichtigen kann.
Unabhängig davon kann sich der Antragsteller im Hinblick auf die zwischenzeilich eingetretene Bestandskraft der Ablehnung von Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernäh-rung für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2006 – mithin für die Zeit ab Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – nicht auf eine Rechtsposition berufen, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird. Denn inzwischen ist der betreffende Bescheid vom 20.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hat nämlich diesen Bescheid nicht mit einer Klage angefochten. Der Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 ist auch nicht unmittelbar gemäß § 96 SGG oder in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des beim Sozialgericht Münster anhängigen Verfahrens S 3 AS 116/06, betreffend den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2006, geworden. Denn der Rechtsstreit betrifft nur isoliert den Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bezogen auf diesen abgeschlossenen Zeitraum.
Schließlich ist ein Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Vermeidung irreparabler Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag, der Antragsteller sei nicht in der Lage, Obst und Gemüse in dem nötigen Umfang zu beschaffen, genügt hierfür nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.11.2006
Zuletzt verändert am: 13.11.2006