Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 sowie die Feststellung der Nichtigkeit und Grundrechts- sowie Menschenrechtswidrigkeit der Regelungen des SGB II.
Der 1966 geborene Kläger steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er bewohnt eine knapp 48 qm große Wohnung, für die er von Januar bis April 2010 eine Grundmiete von 171,89 Euro und Nebenkosten von 63,00 Euro sowie von Mai bis Juni 2010 eine Grundmiete von 171,89 Euro und 68,00 Euro Nebenkosten zu zahlen hatte. Für die Heizversorgung durch eine Gasetagenheizung zahlte der Kläger monatlich 11 Euro Abschlag an einen Energieversorger.
Auf den (Fortzahlungs-)Antrag des Klägers vom 24.11.2009 gewährte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 Leistungen vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 604,89 Euro (359 Euro Regelleistung, 245,89 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung) bzw. mit Änderungsbescheid vom 14.04.2010 für die Zeit ab Mai 2010 in Höhe von 609,89 Euro.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 26.03.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und unter ausführlicher Begründung geltend gemacht, dass ihm höhere Regelleistungen sowie Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen seien sowie dass die nicht bedarfsgerechte Regelleistung/Grundsicherung des SGB II Menschenrechte diskriminiere und damit die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zzgl. Zusatzprotokolle sowie Grundrechte verletze. Bezüglich der Begründung im Einzelnen wird auf die umfangreichen Schriftsätze des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwiesen.
Das SG hat die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers sinngemäß wie folgt zusammengefasst:
"Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das SGB II menschenrechtswidrig ist,
2. das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 Grundgesetz auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen,
3. so gestellt zu werden, als ob die widerrechtlichen Handlungen durch das SGB II seit 01.01.2005 nicht erfolgt wären,
4. eine einheitliche, bedarfsgerechte, menschenwürdig gesetzliche Rechtsgrundlage für alle Arbeitslosen zu schaffen und die Diskriminierungen der sogenannten Langzeitarbeitslosen zu unterlassen,
5. zu den Ernährungsfragen und Heizkosten Sachverständige zu hören,
6. über seine Beschwerdepunkte zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zzgl. Zusatzprotokolle bzw. über seine Beschwerde gemäß Art. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu entscheiden,
7. die außergerichtlichen Kosten (Kopierkosten, Porto- und Reisekosten) seit Hartz IV zu erstatten,
8. die Nichtigkeit, Verfassungswidrigkeit und Menschenrechtswidrigkeit der Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen seit 01.01.2005 festzustellen,
9. festzustellen, dass die bewilligten Heizkosten nicht angemessen und nicht bedarfsgerecht sind,
10. festzustellen, dass die sogenannte Grundsicherung nicht bedarfsgerecht ist,
11. festzustellen, dass der fehlende Schutz (im SGB II zzgl. SGG) einer bedarfsgerechten effektiv geschützten Grundsicherung/Regelleistung verdeckt menschenrechtswidrig und verfassungswidrig ist,
12. festzustellen, dass § 39 SGB II menschenrechtswidrig und verfassungswidrig ist und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt,
13. festzustellen, dass die sogenannte Eingliederungsvereinbarung des SGB II zuzüglich der gängigen Praxis menschenrechtswidrig und verfassungswidrig ist,
14. festzustellen, dass der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland seine primäre hoheitliche Aufgabe, die Unverletzlichkeit und die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte zu garantieren, verletzt,
15. festzustellen, dass der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland bzw. sein Handeln (SGB II, Verwaltungsakte, Untätigkeit etc.) nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung steht und die Bundesrepublik Deutschland damit die allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Grundgesetz (insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG), in der Schlussakte der KSZE und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (insbesondere Art. 53, Art. 13) verletzt,
16. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland es unterlässt, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuzüglich Zusatzprotokolle effektiv zu schützen,
17. festzustellen, dass sogenannte Langzeitarbeitslose in Deutschland widerrechtlich in ihren Menschenrechten (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zzgl. Zusatzprotokolle und in der Schlussakte der KSZE) und Grundrechten verletzt und diskriminiert werden,
18. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) verletzt,
19. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland Art. 3 GG nicht in Übereinstimmung mit insbesondere Art. 2 (und Art. 7) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und nicht im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG auslegt,
20. den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 30.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 sowie unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 14.04.2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren."
Der Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1), 3) und 4) sowie 7) bis 19) unzulässig. Bei den Anträgen 2), 5) und 6) handelt es sich um reine Verfahrensanträge, nicht um Klageanträge im Sinne des § 123 SGG. Insofern wird auf die Ausführungen der 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf, z.B. mit Urteil vom 21.10.2009 (S 23 AS 354/08), bestätigt durch das Landessozialgericht NRW mit Beschluss vom 29.03.2010 (L 12 AS 70/09) verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.
Hinsichtlich des Antrags zu 20) ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung höherer Leistungen als der bewilligten 604,89 Euro monatlich vom 01.01.2010 bis 30.04.2010 bzw. 609,89 Euro monatlich vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2010.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs ist den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals einschließlich der Kosten der Unterkunft. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II setzt sich aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Bedarf für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach betrug die Regelleistung im streitigen Zeitraum 359,00 Euro. Die Kaltmietkosten des Klägers betrugen im streitigen Zeitraum monatlich 171,89 Euro, die Nebenkostenvorauszahlung betrug 63,00 Euro vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2010 und 68,00 Euro ab dem 01.05.2010. Der Abschlag für Gas lag bei 11,00 Euro. Insgesamt betrugen die Unterkunftskosten damit monatlich 245,89 Euro bis zum 30.04.2010 und 250,89 Euro ab dem 01.05.2010. Der Kläger hat damit insgesamt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 604,89 Euro vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2010 und in Höhe von 609,89 Euro für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2010. Dies entspricht den von dem Beklagten bewilligten Beträgen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf krankheitsbedingten Ernährungsbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wegen eines vermeintlich höheren Nahrungsbedarfs. Seinem entsprechenden Beweisantrag war nicht zu folgen. Zur Begründung verweist das Gericht auf die hierzu ergangenen Gründe der 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 21.10.2009 (S 23 AS 354/08), bestätigt durch den Beschluss des Landessozialgericht NRW vom 29.03.2010 (L 12 AS 70/09). Dem schließt sich die Kammer an.
Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft, namentlich höherer Heizkostenzahlungen, wegen des zusätzlichen Heizens mit einem Elektroradiator. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen der 23. Kammer z.B. im Verfahren S 3 AS 354/08, bestätigt durch das Landessozialgericht NRW (L 12 AS 70/09) verwiesen. Der Kläger gibt hierzu nach wie vor – wie in den zahlreichen vorangegangenen Gerichtsverfahren – an, dass er den Umfang des Heizens mit dem Elektroradiator nicht angeben könne. Ohne diese, aus der Sphäre des Klägers stammende Information lässt sich jedoch nicht feststellen, in welcher Höhe durch den Betrieb des Radiators Stromkosten entstanden sind, die ggf. als Heizkosten gemäß § 22 SGB II von dem Beklagten zu übernehmen wären. Weder ein Hausbesuch des Beklagten noch ein Sachverständigengutachten können klären, in welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit tatsächlich mit dem Radiator geheizt hat. Das Gericht sah sich daher nicht veranlasst, einen Hausbesuch des Beklagten abzuwarten bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen hat der Kläger im Verfahren selbst angegeben, dass er im streitigen Zeitraum nicht ausreichend geheizt und dadurch einen erhöhten Nahrungsmittelbedarf gehabt habe. Es ist daher zweifelhaft, ob dem Kläger im streitigen Zeitraum überhaupt höhere Heizkosten, als der Beklagte bewilligt hat, entstanden sind. Das Gesetz sieht nur eine Erstattung von tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft vor, nicht von vermeintlich angemessenen Heizkosten.
Soweit der Kläger geltend macht, die Höhe der Regelleistung des § 20 SGB II bzw. ihre Berechnung sei als solche verfassungswidrig bzw. menschenrechtswidrig, so ist der Kläger auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (BvL 1/09, 3/09, 4/09) zu verweisen. Danach hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Prüfung der Leistungshöhe bis 31.12.2010 vorzunehmen. Für die Vergangenheit und spätestens bis 31.12.2010 lassen sich aus der Feststellung, dass der Regelsatz nicht in einem mit den Grundrechten konformen Verfahren ermittelt wurde, keine höheren Leistungsansprüche ableiten (BVerfG a.a.O. Rdnr. 219)
Zwar ist nach der Entscheidung des BVerfG zur Kompensation von Härtefällen für die Zeit ab der Verkündung des Urteils bis zur Einführung einer Härtefallklausel im SGB II unmittelbar aus Art. 1 GG ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs zu berücksichtigen, dessen Deckung zur Sicherung des Existenzminimums zwingend erforderlich ist. Hierfür ist eine atypische Bedarfslage notwendig (BVerfG a.a.O. Rdnr. 204). Eine solche hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ein atypischer Bedarf ist weder darin zu sehen, dass der Kläger als Mann einen höheren Nahrungsbedarf hat als eine Frau, noch in seinem Bestreben, sich gesund zu ernähren. Eine atypische Bedarfslage ist auch nicht bei den Kosten des öffentlichen Nahverkehrs, der Medikamentenzuzahlung, der Praxisgebühr, Aufwendungen für sportliche Betätigung und den Anschaffungskosten für eine Brille zu erkennen. Denn die finanziellen Belastungen in diesen Bereichen trifft keinesfalls nur den Kläger, sondern eine Vielzahl von Hilfebedürftigen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des 12. Senats des Landessozialgerichts NRW, z.B. mit Beschluss vom 29.03.2010 (L 12 AS 70/09), verwiesen. Ein atypischer Bedarf im Hinblick auf die dem Kläger erstandenen Kosten für die Beerdigung seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Mutter des Klägers offensichtlich erst nach dem hier streitigen Zeitraum verstorben ist."
Gegen den ihm am 21.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.10.2012 Berufung eingelegt und zunächst gerügt, dass die Entscheidung ohne Anhörung durch Gerichtsbescheid ergangen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seine vorigen Ausführungen im Wesentlichen. Der Beklagte hat im Termin zur Verhandlung der Streitsache am 19.02.2013 im streitigen Zeitraum als weitere Bedarfe für Heizung Betriebsstrom für die Gasetagenheizung in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten, d.h. monatlich 0,55 Euro anerkannt.
Der Kläger beantragt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein gesamtes bisheriges schriftliches Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2012 zu ändern und entsprechend seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Soweit der Kläger rügt, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden habe, sind diesbezügliche Verfahrensfehler nicht erkennbar. Insbesondere ist der Kläger ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin vom 08.04.2011 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen worden.
Die Anträge des Klägers zu 1) bis 19) sind unzulässig bzw. stellen reine Verfahrensanträge, keine Klageanträge iSv § 123 SGG dar. Hinsichtlich des Antrags zu 20) ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat – über den vom Beklagten durch Bescheid im Verhandlungstermin anerkannten weiteren Bedarf für Betriebsstrom der Gasetagenheizung hinaus – keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 30.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 und des Änderungsbescheides vom 14.04.2010. Zur Vermeidung von Wiederholungen sowohl zur Zulässigkeit als auch Begründetheit der Anträge verweist der Senat vollumfänglich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sowie auf den lediglich zu einem anderen Bewilligungszeitraum ergangenen Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Landessozialgerichts NRW vom 29.03.2010, L 12 AS 70/09 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger höhere Kosten der Heizung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als die vom Beklagten anerkannten Strombetriebskosten für die Gasetagenheizung nicht zustehen. Bezüglich der Höhe der Strombetriebskosten für die Heizung nimmt der Senat Bezug auf die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2012, L 19 AS 773/12 und vom 26.03.2012, L 19 AS 2051/12, denen er sich anschließt. Soweit der Kläger in diesem Verfahren wie in einer Vielzahl früherer Verfahren erneut geltend macht, der Beklagte müsse einen Teil seiner Stromkosten als Kosten der Heizung übernehmen, weil er neben der Gastherme mit einem Elektroradiator heize, ist er bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass eine Schätzung des Heizanteils in den Stromkosten mangels jeglicher Schätzgrundlage nicht möglich ist. Dies gilt – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst nicht angeben kann, in welchem Umfang er den Radiator genutzt hat und er zudem eine nicht ausreichende Heizung rügt, so dass auch insoweit keine (Rück-)Schlüsse auf das Nutzungsverhalten gezogen werden können. Eine angemessene Beheizung der Wohnung ist dem Kläger durch die fehlende Schätzung nicht verwehrt, da es ihm jederzeit frei steht, die notwendige Wohnungswärme mittels der Gastherme sicherzustellen, deren Kosten ihm in angemessenem Umfang gezahlt würden. Die Grenze der Angemessenheit hat der Kläger bei weitem noch nicht ausgeschöpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Erstellt am: 09.12.2013
Zuletzt verändert am: 09.12.2013