Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bedürftigkeit der Antragsteller streitig.
Der Antragsteller zu 1 lebte zunächst mit der Zeugin M W in eheähnlicher Gemeinschaft in der S-straße 00, M1. Mit im Haushalt lebte der jüngere eheliche Sohn des Antragstellers zu 1, der im Mai 1993 geborene Antragsteller zu 2. Weiter lebte im Haushalt der gemeinsame Sohn des Antragstellers zu 1 mit der Zeugin W der im Oktober 2001 geborene M2 W Der ältere eheliche Sohn des Antragsteller zu 1, der im September 1991 geborene Antragsteller zu 3, lebte zunächst außerhalb der Haushaltsgemeinschaft. Die Zeugin W ist als Zahnarzthelferin abhängig beschäftigt bei einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 1.400 EUR.
Nach eigenem Vortrag war der Antragsteller zu 1 in der Zeit von 2000 bis 2007 selbständig gewerblich tätig, ohne gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen zu sein. Neben "Dienstleistungen rund um Haus und Garten" war Gegenstand des Gewerbes ausweislich der aktenkundigen Gewerbeummeldung vom 29.12.2006 auch die Vermietung von Kleinwerkzeugen. Das Gewerbe wurde am 03.04.2007 insgesamt abgemeldet.
Bei der Erstantragstellung im Dezember 2007 gab der Antragsteller zu 1 gegenüber der Antragsgegnerin an, er habe das Gewerbe wegen offener Forderungen des Finanzamtes abgemeldet. Mit der Veräußerung von Werkzeugen habe er zunächst zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft beigetragen. Zwischenzeitlich habe er sämtliches Werkzeug verkauft.
Die zuständige Krankenversicherung teilte im Januar 2008 mit, dass der Antragsteller zu 1 nach § 5 Abs.1 Nr. 13 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab 28.12.2007 pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung sei.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 01.07.2008 teilte die Zeugin W mit, dass sie mit ihrem Sohn M2 aus dem Haus S-straße 00 ausgezogen und in die S-straße 00 eingezogen sei.
Die Antragsgegnerin veranlasste am 09.07.2008 einen Hausbesuch bei dem Antragsteller zu 1. Ausweislich des Protokolls öffnete die Zeugin W und verwies darauf, dass der Antragsteller zu 1 nicht anwesend und sie noch im Umzug begriffen sei. Alle Räume waren noch möbliert, gepackte Gegenstände waren nicht zu sehen. Ein Besuch der Wohnung der Zeugin in der S-straße 00 ergab, dass die Küche vom Vormieter verblieben und Anstreicharbeiten gerade erledigt worden waren.
Für die Zeit ab August bis Dezember 2008 bewilligte die Antragsgegnerin nunmehr den Antragstellern zu 1 und 2 monatliche Leistungen in Höhe von 1.045,00 EUR.
Für die Zeit vom 12.09.2008 bis 11.03.2009 wurde mit dem Antragsteller zu 1 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung ("Brückenjob") vereinbart. Gegenstand war die Unterstützung der "Sportfreunde M1" bei handwerklichen Arbeiten mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden pro Woche.
Am 14.10.2008 erhielt die Antragsgegnerin einen Hinweis darauf, dass der Antragsteller zu 1 auf einer Baustelle gesehen worden sei.
Am 24.10.2008 zog der Antragsteller zu 3 in die Wohnung S-straße 00. Die Antragsgegnerin bewilligte daraufhin laufende Leistungen in Höhe von 1.214,00 EUR.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 12.12.2008 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.12.2008 für die Zeit von Januar bis Juni 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 1.194 EUR. Der Antragsteller zu 1 reichte in diesem Zusammenhang Kontoauszüge für die Zeit vom 10.11. bis 08.12.2008 zur Akte.
Die Sportfreunde M1 teilten der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zu 1 pünktlich und zuverlässig sei und zu ihrer vollen Zufriedenheit arbeite.
Mit Schreiben vom 16.01.2009 teilte das Hauptzollamt mit, dass man aufgrund des Hinweises der Antragsgegnerin vom 17.10.2008 das Objekt K-straße 00 mehrfach angefahren habe, die dortigen Bautätigkeiten seien aber bereits am 18.10.2008 abgeschlossen gewesen.
Am 26.05.2009 beantragte der Antragsteller zu 1 die Weiterbewilligung von Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2009. Im Zuge der Antragstellung reichte er laufende Kontoauszüge vom 16.03. bis 25.05.2009 zur Akte.
Am 28.06.2009 untersuchte das Hauptzollamt die von dem Antragsteller zu 1 angemietete Halle. Die Halle war nach Angaben der Antragsgegnerin bis auf einen defekten Rasenmäher leer.
Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 mit, dass sie beabsichtige, den Folgeantrag wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit abzulehnen. In dem durch die Kontoauszüge dokumentierten Zeitraum habe der Antragsteller zu 1 lediglich Barabhebungen in Höhe von insgesamt 550 EUR vorgenommen. Sodann seien noch EC-Abbuchungen des Discounters ALDI in Höhe von 61,98 EUR und 30,00 EUR zu erkennen. Dies reiche nicht aus, um den Lebensbedarf für sich und die Antragsteller zu 2 und 3 zu decken. Darüber hinaus seien allerdings 31 EC-Abbuchungen von Tankstellen in einer Gesamthöhe von 882,62 EUR und Einkäufe in Baumärkten in Höhe von 254,54 EUR zu verzeichnen. Die Antragsgegnerin befragte den Antragsteller zu 1, warum er innerhalb eines Zeitraums soviel Aufwendungen für Kraftstoff getätigt habe und warum immer nur kleine Mengen Kraftstoff getankt wurden. Weiter sei zu klären, wofür die Ausgaben in den Baumärkten erfolgten. Zudem habe der Antrasgteller zu 1 nach eigenen Angaben noch eine Halle am Ende des S1-weges im Gewerbegebiet I für 100 EUR im Monat angemietet. Da Überweisungen hierfür nicht zu erkennbar seien, müsse der Mietzins aus den Barabhebungen getragen worden sein. Dies reduziere den Betrag, der für die Lebenshaltung aufgewandt werden konnte, weiter. Zudem befinde sich auf seinem PKW (Daimler Chrysler Voyager) immer noch die Beschriftung DOG: Dienstleistung, Objektbetreuung, Grünpflege, obwohl er sein Gewerbe abgemeldet habe. Weiter habe man den Antragsteller zu 1 am 25.06.09 um ca. 13.30 Uhr mit einer weiteren Person am Hausgrundstück Am I1 Nr. 00 in I bei der Gartenpflege beobachtet. Schließlich sei aus den Kontoauszügen ersichtlich, dass sich der Antragsteller zumindest in der Zeit vom 19.05.-24.05.2009 in Dänemark aufgehalten habe. Das Gesamtbild wecke den Verdacht, dass der Antragsteller zu 1 in erheblichem Umfang der Schwarzarbeit nachgehe. Er möge sich hierzu äußern und weitere Kontoauszüge für die Zeit vom 01.01. bis 15.03.2009, 27.03. bis 06.04. und 27.05. bis 30.06.2009 vorlegen.
Der Antragsteller zu 1 erwiderte hierauf anwaltlich vertreten, dass ihm die Abschaltung der Stromversorgung drohe. Bezüglich der Abbuchungen bei Tankstellen sei anzuführen, dass er dort nicht nur getankt habe, sondern darüber hinaus beispielsweise Zigaretten gekauft habe oder auch andere Lebensmittel eingekauft habe. Er habe somit den täglichen Bedarf für sich und seine Kinder stillen können. Die Einkäufe in Baumärkten seien anlässlich von Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung erfolgt. Die Halle habe er schon seit 10 Jahren angemietet. Es werde nicht so genau auf die Fälligkeit der Miete geschaut. Die Mietzahlung erfolge aber zutreffend in bar. Am 25.06.2009 habe er in Vorbereitung für die Party eines Freundes unentgeltlich dessen Rasen gemäht. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. In Dänemark sei er zu einem Kurztrip mit den Kindern gewesen. Wenn er diese Ortsabwesenheit nicht angemeldet habe, so seien ggf. Leistungen zurückzufordern. Das Vorliegen einer Nebentätigkeit sei daraus aber nicht ableitbar.
Die Antragsgegnerin erfragte anschließend von dem Antragsteller zu 1, warum dieser 100 EUR Miete für die Halle auch in schwieriger wirtschaftlicher Situation aufbringe und warum er Lebensmittel an Tankstellen auch zu Zeiten erwerbe, in denen Supermärkte geöffnet hätten. Supermärkte seien billiger und böten größere Auswahl. Der Antragsteller möge entsprechende Quittungen vorlegen. Auch die Renovierungsarbeiten seien im einzelnen zu benennen und Quittungen vorzulegen. Der Antragsteller möge schließlich darlegen, wie die Reise nach Dänemark finanziert wurde und wie Übernachtung und Verpflegung erfolgten.
Der Antragsteller zu 1 verwies zunächst darauf, dass seine Stromversorgung zum 06.07.2009 tatsächlich eingestellt worden sei. Er habe sich Geld leihen müssen, um die Versorgung wieder herzustellen. Hinsichtlich der Halle erklärte der Antragsteller, er sei im Besitz verschiedener Maschinen, die aus seiner selbständigen Tätigkeit herrühren würden und die dort untergebracht seien. Zudem gehöre zu der Halle ein Teich. Darin halte er seit Jahren Fische. Er verbringe viel Freizeit an der Halle. Deshalb nehme er die Aufwendungen finanziell in Kauf. Auch sei er frei in seiner Entscheidung, wo, wann und in welchem Umfang er seine Lebensmittel kaufe. Er müsse auch zusätzliche Bedürfnisse seiner Kinder befriedigen und die würden sich nicht immer zwangsläufig an die üblichen Geschäftszeiten halten. Über diese Einkäufe gebe es auch keine Quittungen.
Am 13.07.2009 haben sich die Antragsteller mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes an das Sozialgericht Münster gewandt und unter anderem auf die Einstellungsmitteilung vom 06.07.2009 des Energieversorgers verwiesen, die einen Zahlungsrückstand von 167 EUR (zzgl. Wiederanschlusskosten) auswies.
Auf Nachfrage des Sozialgerichtes hat der Antragsteller zu 1 u.a. mitgeteilt, dass er die Kurzreise nach Dänemark zusammen mit seiner Freundin unternommen und gemeinsam finanziert habe. Er habe dabei die Fahrtkosten übernommen.
Der Antragsteller zu 1 hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 16.07.2009 unter anderem angegeben: "Ich kaufe nur gelegentlich mit meiner Bankkarte bei Lebensmitteldiscountern ein. Häufig zahle ich bar oder muss, wenn ein Lebensmittelladen nicht geöffnet hat oder in der Nähe ist, kurz bei einer Tankstelle einkaufen … Die Halle möchte ich weiter anmieten, weil ich dort eine Menge Werkzeug und andere Sachen gelagert habe, die noch zum Teil aus meiner ehemaligen Selbständigkeit herrühren."
Die Antragsgegnerin hat unter anderem darauf verwiesen, dass sowohl ein ALDI als auch ein Edeka-Markt von der Wohnung der Antragsteller fußläufig zu erreichen seien. Der Kläger möge seinen Kraftstoffverbrauch und die letzte Abgasuntersuchung dartun, damit die Antragsgegnerin die entsprechende Fahrleistung ermitteln könne. Eine hohe Fahrleistung könne für Fahrten nicht nur zu Vergnügungszwecken sprechen.
Der Anstragsteller hat erwidert, dass sein alter PKW einen durchschnittlichen Verbrauch von 12l/100 km habe. Er erachte die Fahrleistung aber nicht als erheblich, da ja gar nicht nachvollziehbar sei, welche Strecken ggf. auf eine nebenberufliche Tätigkeit entfallen würden. Deshalb werde er vorerst keine Angaben machen.
Die benannte Freundin sei seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin W. Der Antragsteller zu 1 hat weitere Kontoauszüge für die Zeit ab 02.01.2009 und ab 27.05.2009 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller zu 1 in der Zeit von Januar bis Juni 2009 im Schnitt Barabhebungen von rund 485 EUR im Monat getätigt und in Lebensmittelmärkten mit EC-Karte ungefähr 90 EUR im Monat ausgegeben hat. Dies decke nicht die Lebenshaltungskosten für die dreiköpfige Familie. Die monatlichen Ausgaben an Tankstellen würden im Schnitt 350 EUR betragen. Es sei bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Antragsteller noch weitere Bareinkünfte erzielen würden.
Mit Beschluss vom 31.07.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten. Der Vortrag der Antragsteller sei nicht glaubhaft. Es sei vielmehr von weiteren Einkünften auszugehen, die einen Hilfebedarf ausschlössen. Dass die Antragsteller vornehmlich Lebensmittel und Zigaretten an Tankstellen gekauft hätten, entspräche angesichts der dort überteuerten Preise nicht der Lebenserfahrung. Er könne auch nicht darauf verweisen, dass die Lebensmittelläden jeweils schon geschlossen hätten. Es ergebe sich aus den Kontoauszügen, dass die Einkäufe an Tankstellen üblicherweise zu Öffnungszeiten der Discounter erfolgt seien. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1 eine Fahrleistung an den Tag lege, welche weit über diejenige eines arbeitslosen Familienvaters hinausgehe. Nach Abzug der Hallenmiete verblieben nur so geringe Barmittel, dass die Lebenshaltungskosten hierdurch nicht gedeckt werden könnten. Zu den angeblichen Renovierungsarbeiten habe sich der Antragsteller zu 1 nicht weiter geäußert.
Der Beschluss ist den Antragstellern am 04.08.2009 zugestellt worden.
Hiergegen haben die Antragsteller am 06.08.2009 Beschwerde erhoben. Sie könnten ihren Lebensunterhalt nicht alleine sicherstellen. Sie hätten sich bereits Geld leihen müssen, um einen aufgelaufenen Mietrückstand zu tilgen. Der Stiefvater des Antragstellers zu 1, T L habe den Antragstellern bereits 1.500 EUR "für Strom und Lebensunterhalt" geliehen. Die Renovierungsarbeiten hätten das Zimmer des Antragstellers zu 3 betroffen.
Der Antragsteller zu 1 kaufe häufig aus pragmatischen Gründen an Tankstellen ein. Einerseits seien häufig Lebensmittel gegenüber Discountern nicht wesentlich teurer. Hierbei handele es sich insbesondere um Zigaretten oder Getränke. Diese würden üblicherweise mit ähnlichem Preis verkauft wie in Lebensmittelgeschäften. Zudem müsse der Antragsteller zu 1 ja auch ab und zu tanken und dann verbinde er den Tankvorgang mit dem Einkauf. Im Juli und August 2009 habe der Antragsteller zu 1 die Miete für die Halle bislang nicht gezahlt. Der Stromrückstand sei durch eine Jahresabrechnung entstanden.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Münster vom 31.07.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 01.07.2009 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben.
Sie hat den Antragsteller zu 1 in der Zeit vom 19.10. bis 09.11.2009 und am 11.11.2009 durch ihren Ermittlungsdienst überwachen lassen. Am 11.11.2009 ist zudem eine Begehung der Wohnungen der Antragsteller und der Zeugin W erfolgt. Insoweit wird auf die Berichte Bl. 189 bis 202 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Senat hat stichprobenartig von den beiden am häufigsten frequentierten Tankstellen und vom Baumarkt Max Bahr Einkaufsbelege anhand der EC-Abbuchungsdaten eingeholt. Insoweit wird auf Bl. 165 bis 182 der Gerichtsakte verwiesen.
Weiter sind die Antragsteller zu 1 und 2 im Erörterungstermin vom 11.11.2009 ausführlich befragt und die Zeugin W gehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragsteller zu treffen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG vom 12. 05. 2005 – 1 BvR 569/05 – unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80). Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (LSG NRW, Beschluss vom 27. 07.2005 – L 7 AS 18/05 ER -).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12.05.2005 – a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86 b Rn. 16 b, 16 c, 40). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 6.01.2006 – L 7 AS 87/05 ER -).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Leistungsempfänger ist dabei hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet.
Zwar dürfen Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Die schlichte Behauptung des Sozialleistungsträgers, es seien weitere Einnahmen vorhanden, ist daher für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 7.12.2005 – L 7 AS 81/05 ER-).
Dem Senat sind allerdings nach Sachaufklärung auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen Zweifel daran verblieben, dass die Antragsteller hilfebedürftig sind.
Hiergegen spricht, dass den Antragstellern während der Zeit des Leistungsbezuges, also bis einschließlich Juni 2009, im Monatsdurchschnitt lediglich 485,00 EUR an bar abgehobenen Mitteln für die Lebenshaltung zur Verfügung standen. Hinzu traten lediglich im Schnitt monatlich 90 EUR an EC-Abbuchungen durch Lebensmittelmärkte. Der Antragsteller zu 1 hat schriftsätzlich eingeräumt, dass er bis einschließlich Juni 2009 die Miete für die Halle beglichen hat. Den Antragstellern – also einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft – standen für die gesamte Tragung des Lebensunterhaltes also ca. 500 EUR monatlich zur Verfügung. Der im SGB II vorgesehene Bedarf bestimmte sich in der Zeit so, dass der Antragsteller zu 1 für sich 351,00 EUR zzgl. eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende in Höhe von 84,24 EUR beanspruchen konnte, die Antragsteller zu 2 und 3 ihrerseits je 281,00 EUR. Die Antragsteller hatten nach der Vorstellung des Gesetzgebers also einen Bedarf von rund 1.000 EUR, also gegenüber den tatsächlichen Ausgaben in doppelter Höhe. Der Antragsteller zu 1 hat dazu im Laufe des Verfahrens mehrfach schriftsätzlich ausgeführt, dass er den Lebensunterhalt der Familie auch durch Einkäufe an der Tankstelle gedeckt habe. Dies erschien bei durchschnittlichen Aufwendungen durch EC-Kartenabbuchungen von Tankstellen in Höhe von monatlich 350 EUR zunächst auch nicht völlig ausgeschlossen. Die stichprobenhaften Ermittlungen des Senats zu den Kaufgegenständen haben jedoch in nur geringfügigem Maße den Einkauf von Lebensmitteln erkennen lassen. Weit überwiegend erfolgte der Einkauf von Kraftstoff und Zigaretten. Selbst wenn man der Darstellung des Antragstellers zu 1 im Erörterungstermin folgen wollte, dass er mit dem Einkauf von Lebensmitteln an der Tankstelle im Wesentlichen Mineralwasser und Zigaretten gemeint habe, stellt dies nur einen kleinen Anteil der für die Lebenshaltung erforderlichen Einkäufe und sonstigen Aufwendungen dar. Die durchschnittlichen Aufwendungen in Höhe von 350,00 EUR monatlich vermögen also nicht zu erklären, warum die Bedarfsgemeinschaft monatlich nur die Hälfte der als Regelleistung vorgesehenen Bedarfe ausgeschöpft hat.
Soweit der Antragsteller zu 1 auf eine ansonsten sehr sparsame Lebensführung verwiesen hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach eigenem Vortrag die Unterstützung mit zubereitetem Essen durch die Zeugin W erst nach Einstellung der Leistungen erfolgte. Zuvor hatte nach seinen Angaben seine Mutter nur gelegentlich für die Antragsteller gekocht. Die Antragsteller haben also im wesentlichen ihren Lebensunterhalt selbst sicher gestellt.
Eine sparsame Lebensführung ist hierbei nicht objektiv erkennbar. Während des Leistungsbezuges durch die Beklagte hat der Antragsteller zu 1 fortlaufend einen PKW mit unwirtschaftlich hohem Verbrauch betrieben und sich der Ermittlung der tatsächlichen Fahrleistung durch die Antragsgegnerin verweigert. In diesem Zusammenhang ergeben sich allein aus den Stichproben des Senates (23 Buchungen) Einkäufe von rund 400 Litern Superbenzin über den Betrachtungszeitraum Januar bis Juni 2009. Der tatsächliche Verbrauch wird in diesem Zeitraum bei insgesamt über 80 dokumentierten Abbuchungen durch Tankstellen um ein Mehrfaches höher liegen. Auch ist die monatliche Miete von 100,00 EUR für die Halle einschließlich des Fischteichs zu berücksichtigen. Selbst wenn der Antragsteller zu 1 über viele Jahre hinweg die Fischzucht als Hobby betrieben hat, wäre es der wirtschaftlichen Lage angemessen gewesen, von diesem Hobby Abstand zu nehmen.
Der Senat verkennt in seiner Wertung nicht, dass es durchaus denkbar ist, dass die Antragsteller die Prioritäten bei ihrem Ausgabeverhalten unwirtschaftlich setzen, sich also zugunsten von PKW, Halle und Genußmittel bei der Anschaffung von Nahrundmitteln, Kleidung etc. erheblich eingeschränkt haben. Der Senat müsste sich in diesem Zusammenhang allerdings mangels objektiver Anhaltspunkte alleine auf das Wort des Antragstellers zu 1 stützen. Dieser wurde einleitend im Erörterungstermin ausdrücklich und eindringlich darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage erhebliche Zweifel an seinen Ausführungen bestehen und dass er nur durch eine offene und widerspruchsfreie Darstellung diese Zweifel ausräumen könnte.
Unter Einbeziehung der Umstände nach dem Erörterungstermin ist seine Glaubwürdigkeit allerdings erheblich erschüttert. Der Senat vermag nicht daran zu glauben, dass der zu Hause verbliebene Antragsteller zu 2 kurz nach Ende des Erörterungstermins lediglich zufällig begonnen hat, den Laptop des Antragstellers zu 1 und Kleidungsstücke aus der Wohnung der Zeugin W zu entfernen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Ermittlungsdienstes an, dass Schmutzwäsche nicht in der beobachteten Art und Weise transportiert wird. Die Einlassungen der Zeugin W dass es sich um ihre – von ihrer Schwester zu reinigende – Wäsche gehandelt habe, hält der Senat auch angesichts des vom Ermittlungsdienst beschriebenen gefüllten Wäschekorbes für wenig glaubhaft.
Insoweit liegt also – trotz der eindringlichen Ermahnungen im Termin – der Verdacht einer Verschleierungshandlung nahe. Damit erscheint auch das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht nur getankt, sondern darüber hinaus beispielsweise Zigaretten gekauft oder auch andere Lebensmittel eingekauft (Einlassung auf die Anhörung) bzw. er habe, wenn ein Lebensmittelladen nicht geöffnet hat oder in der Nähe ist, kurz bei einer Tankstelle eingekauft (eidesstattliche Versicherung), eher im Lichte eines möglichen Verschleierungsbegehrens. Es sollte dem Gericht vermittelt werden, dass in erheblichem Umfang die Lebenshaltung durch Einkäufe bei Tankstellen sichergestellt wurde. Diese Darstellung wurde erst nach und nach im Verfahren korrigiert.
Da die Behauptung einer extrem sparsamen Lebensführung in diesem Lichte nicht glaubhaft erscheint, müssen die Antragsteller die Differenz der vorgesehenen Bedarfe zu den tatsächlichen Ausgaben auf andere Weise decken.
Vorliegend erachtet es der Senat alternativ bzw kumulativ als möglich, dass der Antragsteller zu 1 einer Nebenbeschäftigung nachgegangen ist und dies weiterhin tut, oder dass zumindest die wirtschaftliche Verbindung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin W, nicht unterbrochen ist und diese die Antragsteller fortwährend unterstützt.
Für beide Erwägungen gibt es Anhaltspunkte.
Der Vortrag des Antragstellers zu 1, morgens seinen Sohn M2 zur Schule zu fahren und nachmittags wieder abzuholen, erscheint dem Senat zwar auch im Lichte der Überwachungsberichte der Antragsgegnerin als plausibel. Angesichts der knappen Entfernungen zur Grundschule erscheint aber die erkennbare Fahrleistung doch überproportional. Selbst wenn man nur von dem Doppelten der stichprobenartig ermittelten Kraftstoffeinkäufe ausgeht, und zugunsten des Antragstellers zu 1 von einem erhöhten Verbrauch im Stadtverkehr ausgeht (16 l), dann ist eine monatliche Fahrleistung von im Schnitt 830 km zu verzeichnen, bei ca 21 Schultagen im Monat also eine Fahrtleistung von ca 40 km täglich. Hinzu tritt, dass gelegentlich auch Tankvorgänge morgens zwischen vier und sechs Uhr stattfinden. Dies ist ohne eine terminliche Bindung nicht ohne weiteres erklärlich. Auch ist der Vortrag des Antragstellers zu 1 zu dem verbliebenen Werkzeug aus seiner selbständigen Tätigkeit inkonsistent. Bei der Erstantragstellung wurde noch angegeben, dass alle Werkzeuge verkauft wurden. In seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Antragsteller zu 1 sodann ausgeführt, dass er die Halle weiter anmieten wolle, weil er dort eine Menge Werkzeug und andere Sachen gelagert habe. Im Rahmen einer Untersuchung des Hauptzollamtes in der Halle wurden gar keine Werkzeuge gefunden. Im Termin hat der Antragsteller schließlich ausgeführt, dass er nur Kleinwerkzeuge behalten und diese in der Halle aufbewahrt habe. Dies wirft zumindest die Frage auf, wo diese Werkzeuge bei der Untersuchung durch das Hauptzollamt abgeblieben waren. Dass sich die Erkläung des Antragstellers zu 2 zu dem erhöhten Verbrauch von Farbe bei der Renovierung seines Zimmers – wenn auch nicht in der zeitlichen Einordnung – mit den Einkaufsbelegen beim Baumarkt Max Bahr decken, vermag die vorgenannten Anknüpfungspunkte für die Zweifel des Senats nicht zu relativieren.
Die denkbare wirtschaftliche Verknüpfung der Antragsteller mit der Zeugin W zeigt sich u.a. an dem Umstand, dass sie bei ihrem Auszug alle Möbel in der alten Wohnung belassen hat. Dies erschiene dem Senat noch plausibel, wenn ihr Sohn davon Nutznießer gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, da dieser mit ihr auszog. Auch wenn die Zeugin den Telefonvertrag gegenüber dem Anbieter nicht kündigen konnte, so wäre es doch bei fehlender wirtschaftlicher Verknüpfung naheliegend, einen Innenausgleich mit den Antragstellern zu suchen. Ein solcher erfolgte auch während des Leistungsbezugs der Antragsteller nicht. Schließlich vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die Zeugin W keine Bestrebungen unternommen hat, aus dem alten Mietverhältnis auszuscheiden und warum die Vermieterin zwar die fristlose Kündigung androht, aber keinen Versuch unternimmt, an die Zeugin W heranzutreten.
Die vorbeschriebenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sind für den Anspruch auf Regelungsanordnung schädlich.
Zwar sind aufgrund des existenzsichernden und damit grundrechtsrelevanten Charakters der Regelleistungen und der damit immanenten besonderen Gewichtigkeit des Anordnungsgrundes die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgesenkt. Ist aber wie vorliegend die Hilfebedürftigkeit objektiv zweifelhaft und der hierzu erfolgte Sachvortrag des Leistungsempfängers aufgrund der Erschütterung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet, die Zweifel zu beseitigen, vermag der Senat eine günstige Regelungsanordnung nicht mehr zu treffen.
Der Zweifel an der Bedürftigkeit betrifft vorliegend die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Solange die Zweifel verbleiben, können die Antragsteller auch nicht darauf verweisen, die Höhe etwaiger Nebeneinkünfte sei unklar und deshalb könnten die Leistungen nicht vollständig verweigert werden. Insoweit besteht gerade kein Anhalt für eine (betragsmäßige) Grenzziehung, so dass auch eine Regelungsanordnung hinsichtlich eines Teils der Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 30.11.2009
Zuletzt verändert am: 30.11.2009