Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2013 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Bis zum 28.02.2013 bezog der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Durch Bescheid vom 23.01.2013 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ab. Der Umzug sei zwar notwendig, die neue Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners sei aber unangemessen i.S.v. § 22 Abs. 4 SGB II. Die Wohnung, die der Antragsteller anmieten wolle, sei nach den Feststellungen des Antragsgegners hinsichtlich der Mietaufwendungen, d. h. des geforderten Heizkostenabschlags unangemessen. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragsgegners vom 19.03.2013 gegen den Bescheid vom 23.01.2013 als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Klage S 31 AS 1343/13.
Durch Bescheid vom 03.12.2012 stellte der Antragsgegner fest, dass sich das Arbeitslosengeld II für den Antragsteller in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 um 60 % des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs mindert. Durch weiteren Bescheid vom 18.02.2013 stellte der Antragsgegner fest, dass das Arbeitslosengeld II für den Antragsteller in einer weiteren Stufe um 100 % für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.2013 gemindert wird. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Klage S 31 AS 1344/13.
Zum 01.03.2013 zog der Antragsteller nach P um. Durch Bescheid vom 26.03.2013 bewilligte das Jobcenter S dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2013 in Höhe von 765,79 EUR mtl. (390,79 EUR Regelbedarf inkl. Mehrbedarf + 375,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Laut vorgelegtem Mietvertrag vom 01.03.2013 beträgt die Grundmiete für die Wohnung B 00, P 290,00 EUR mtl. sowie die Betriebskostenvorauszahlung 85,00 EUR mtl.
Durch Bescheid vom 10.04.2013 nahm der Antraggegner den Bescheid vom 18.02.2013 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Mit Bescheid vom 12.04.2013 bewilligte das Jobcenter S dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2013 in Höhe von 536,69 EUR mtl. sowie für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.08.2013 in Höhe von. 765,79 EUR mtl. Von dem Gesamtbedarf in Höhe von 765,79 EUR mtl. zog er für die Monate März und April 2013 einen Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen i.H.v. 229,20 EUR ab.
Am 22.03.2013 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Bescheide vom 23.01.2013 und 18.02.2013 beim Sozialgericht Aachen begehrt. Durch Beschluss vom 05.04.2013 hat das Sozialgericht Aachen den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln verwiesen.
Durch Beschluss vom 15.04.2013 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 17.04.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.04.2013 beim Sozialgericht Köln Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil für das Begehren des Antragstellers kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 sowie die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II mit Bescheid vom 23.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013. Durch die Ablehnung seiner Anträge im Beschluss vom 15.04.2013 ist der Antragsteller zwar formell beschwert. Die formelle Beschwer begründet aber vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.
Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich im Allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer eines Rechtsmittelführers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran besteht. Für Rechtsmittel gilt aber auch der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird. Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (BSG Urteil vom 08.05.2007 – B 2 U 3/06 R, Rn 13 und Beschluss vom 05.10.2009 – B 13 R 79/08 R, Rn 12). Ein solcher Fall ist hier gegeben
Der Sanktionsbescheid des Antraggegners vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 hat sich durch die im Bescheid vom 10.04.2013 verfügte Aufhebung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und entfaltet gegenüber dem Antragssteller keine Rechtswirkungen mehr. Mithin ist der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung angestrebte Zweck – Hemmung der Vollziehung der im Bescheid vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 angeordneten Minderung des Leistungsanspruchs – entfallen. Es ist nicht erkennbar, welcher tatsächliche oder rechtliche Vorteil mit der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen erledigten Verwaltungsakt verbunden sein soll, zumal das Jobcenter S mit Bescheid vom 12.04.2013 Leistungen für drei Monate März bis Mai 2013 bewilligt hat.
Ebenfalls ist ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auf Erteilung einer gesonderten Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzugs mit dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung zum 01.03.2013 entfallen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 01.08.2011 – L 19 AS 956 /11 B ER- ; siehe auch BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 As 5/10 R, Rn 15). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den erstinstanzlichen Beschluss.
Soweit dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass er im Wege eines Fortsetzungsstellungsantrags die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.02.20103 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 begehrt, ist ein solcher Antrag im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich unzulässig ( vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.09.2011 – L 5 AS 332/11 B ER -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn 9b, § 131 Rn 7c m.w.N.).
Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts ist ebenfalls unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Der Rechtsmittelausschluss des § 144 Abs. 4 SGG gilt auch für ein Rechtsmittel, das nur formal auch die Hauptsache angreift, wenn der Beteiligte nur durch die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beschwert ist (LSG NRW Beschluss vom 10.07.2009 – L 19 B 181/09 AS ER und vom 20.11.2011 – L 19 AS 1509/11 B ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach, § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 15.05.2013
Zuletzt verändert am: 15.05.2013