Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2011 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens ab dem 18.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R aus O beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Soziagerichts (SG) Düsseldorf vom 01.03.2011 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachverhaltsschildung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie die, ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 1991, 413 ff; BVerfG, NJW-RR 2002, 665 ff; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 29.06.2009, Az.: L 20 B 6/09 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7 ff; Düring in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a Rn. 12 m.w.N). Dabei ist eine schwierige Rechtsfrage nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2003, Az.: 1 BvL 1526/02, FamRZ 2003, 833; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.aO., § 73a, Rn. 7b m.w.N.); ist die Rechtsauffassung des Klägers vertretbar, ist daher Prozesskostenhilfe zu gewähren (Littmann in: Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a, Rn. 13 m.w.N.).
Gemessen hieran sind die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1.449,90 Euro zur Begleichung von Mietrückständen für die Monate Januar und Februar 2010 verlangt, nicht zu verneinen. Mit der Beschwerdebegründung hat die Klägerin mitgeteilt, dass die zwei rückständigen Monatsmieten für Januar und Februar 2010 noch nicht bezahlt worden sind und dass der Vermieter sich lediglich dadurch habe vertrösten lassen, dass er regelmäßig über das laufende Verfahren unterrichtet worden ist und auf einen möglichen positiven Ausgang hingewiesen wurde. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass mit einer sofortigen fristlosen Kündigung zu rechnen ist, wenn der Vermieter erfahren sollte, dass eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden durch den Beklagten nicht erfolgen wird. Die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren sind auch nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil nach Auffassung des Beklagten die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind und die Übernahme der Mietschulden in diesen Fällen nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.10.2009, Az.: L 7 B 363/09 AS ER, Rn. 4 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist, ob eine Übernahme der Kosten auch bei einer geringfügig zu teueren Wohnung ausgeschlossen ist, wenn wie hier über einen längeren auf die Schulden folgenden Zeitraum die Miete vollständig gezahlt wurde und somit zweifelhaft ist, ob in der Zukunft mit neuen Mietschulden und einer erneuten Kündigung zu rechnen ist. Dabei wird das SG auch zu berücksichtigen haben, dass beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az.: B 4 AS 109/11 R die Frage anhängig ist, ob zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.2010 nicht mehr auf die "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WohnBindG", sondern auf die zum "Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 08.12.2009 ergangenen "Wohnraumnutzungsbestimmungen" abzustellen ist.
Somit wirft der Rechtsstreit jedenfalls nicht nur einfach zu beantwortende Rechtsfragen auf, so dass es zur Herstellung der gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten angezeigt war, der Klägerin anwaltliche Unterstützung zu gewähren.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.08.2011
Zuletzt verändert am: 23.08.2011