Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen der Höhe vorläufig gewährter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für 03-05/2012.
Der am 00.00.1951 geborene und seit 1999 geschiedene Kläger steht seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist u.a. im Bereich Gebäudereinigung selbständig tätig. Seit dem 01.01.2009 bewohnt er zusammen mit T, mit der er bereits zuvor zusammen wohnte, eine Mietwohnung in der T-Straße 00 in E (Warmmiete 554,85 EUR). Der Beklagte führt den Kläger als alleinstehend. Die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung erfolgt über einen Durchlauferhitzer.
Mit Bescheid vom 15.02.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 651,42 EUR unter Ansatz des Regelbedarfes für einen Alleinstehenden iHv 374 EUR und hälftiger Unterkunftskosten iHv 277,42 EUR. Am 21.02.2012 legte der Kläger unter Bezugnahme auf frühere Widersprüche, in denen es auch um die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfes ging, Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 zurück.
Auf eine Nebenkostenabrechnung vom 20.04.2012 wurden dem Kläger am 27.09.2012 Leistungen in Höhe der hälftigen Kosten gewährt. Mit Bescheid vom 20.02.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger u.a. für den streitigen Zeitraum weitere Leistungen wegen eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 8,60 EUR monatlich.
Am 06.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfes gerügt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Er hat am 05.11.2012 des Weiteren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt S aus E beantragt und die Übersendung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angekündigt, die bislang nicht erfolgt ist.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S aus E mit Beschluss vom 06.11.2012 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 (B 14 AS 153/11 R) abgelehnt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 09.11.2012 zugestellten Beschluss am 15.11.2012 Beschwerde eingelegt. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab dem 01.01.2011 werde abschließend erst vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden können. Solange bestehe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er nimmt Bezug auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.10.2012 (L 7 AS 1491/12 B).
Der Beklagte trägt vor, die Beschwerde sei bereits unzulässig und verweist auf den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 (L 9 AS 32/12 B) und den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.02.2012 (L 14 AS 2248/10 B PKH).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Insbesondere steht § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einer Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss in einem Hauptsacheverfahren mit einem Beschwerdewert von bis zu 750 EUR nicht entgegen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.01.2010 – L 19 B 312/09 AS = juris Rn 9 ff mwN).
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 – L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B = juris Rn 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B PKH = juris Rn 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellung gehabt hat.
Das Prozesskostenhilfegesuch ist noch nicht entscheidungsreif, da entgegen der Ankündigung des Klägers bislang kein bewilligungsreifer Antrag vorgelegt wurde. Die Klage hat jedenfalls mittlerweile keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Streitgegenstand sind ausweislich des klägerischen Vortrags höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die auch Mehrbedarfe nach § 21 SGB II umfassen (vgl. BSG Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R = juris Rn 12 mwN).
Dem Kläger wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II und – mit Bescheid vom 20.02.2013, der nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist – der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II gewährt. Weitere Mehrbedarfe sind nicht ersichtlich.
Die Sache hat auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011 und dem diese Frage betreffenden Vorlagebeschluss 1 BvL 12/12 (zur Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfes bei einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern vgl. den ebenfalls beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Vorlagebeschluss 1 BvL 10/12).
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht u.a. dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, was allerdings auch bei Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen sein kann (vgl. BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10 = juris Rn 18; Nichtannahmebeschluss vom 07.02.2012 – 1 BvR 1263/11 = juris Rn 13).
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011 ist vom Bundessozialgericht abschließend und unter Auseinandersetzung mit den in der Literatur und den in den Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Berlin vom 25.04.2012 (S 55 AS 9238/12 = 1 BvL 10/12 und S 55 AS 29349/11 = 1 BvL 12/12) vorgebrachten Bedenken mit Urteil vom 12.07.2012 (B 14 AS 153/11 R) entschieden worden. Damit liegt eine höchstrichterliche Klärung vor (vgl. zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlicher Klärung noch während des Verfahrens BGH Beschluss vom 27.01.1982 – IVb ZB 925/80 = juris Rn 10; vgl. zum Ausreichen der Klärung durch einen Fachsenat BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 – 1 BvR 2393/05 = juris Rn 21; vgl. auch Breitkreuz, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das sozialgerichtliche Verfahren, Sozialrecht aktuell 4/2009, S 124, 128). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12, 2233/12, 2234/12).
Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung des Bundessozialgerichts an. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011 bestehen nicht. Soweit der Senat Prozesskostenhilfe für diese Frage bewilligt hat, war das Urteil des Bundessozialgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch nicht verkündet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde vom erkennenden Senat bereits seit Anhängigkeit des am 12.07.2012 entschiedenen Verfahrens beim Bundessozialgericht abgelehnt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 06.08.2012 – L 19 AS 734/12 B = juris Rn 16, 19 ff. mwN).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch andere Senate des erkennenden Gerichts und andere Landessozialgerichte beruhte zuletzt mehrheitlich (ebenfalls) darauf, dass das Urteil des Bundessozialgerichts im Zeitpunkt der Entscheidungsreife der dortigen Prozesskostenhilfeanträge noch nicht vorlag (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 18.10.2012 – L 11 AS 1165/11 B = juris Rn 11, 13, das ausdrücklich für die Zeit danach eine hinreichende Erfolgsaussicht ablehnt; LSG NRW Beschluss vom 04.10.2012 – L 7 AS 1491/12 B = juris Rn 7; Beschluss vom 26.10.2012 – L 12 AS 1689/12 B = juris Rn 11, wo es zudem nicht um einen Alleinstehenden ging).
Soweit vertreten wird, eine endgültige Klärung könne allein durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen (vgl. insbesondere LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 – L 7 AS 813/12 B = juris Rn 8; im Anschluss hieran etwa LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 – L 6 AS 1837/11 B = juris Rn 11) und schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, folgt der Senat dem angesichts der bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärung nicht. Eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist für eine höchstrichterliche Klärung nicht erforderlich, das Bundesverfassungsgericht ist keine "Superrevisionsionstanz" (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011 – 1 BvR 3132/08 = juris Rn 26). Weder die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelleistung bzw. deren Zustandekommen nicht für verfassungskonform hielt (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), noch der Umstand, dass es im Kern gerade um Fragen der Vereinbarkeit mit der Verfassung geht, führen zu einem anderen Ergebnis. Die Vereinbarkeit des anzuwendenden Gesetzesrechts mit der Verfassung gehört bereits zum fachgerichtlichen Prüfungsumfang, so dass auch insofern eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht erfolgen konnte (vgl. hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 – 1 BvR 2393/05 = juris Rn 21, wo es ebenfalls um eine verfassungsrechtliche Fragestellung ging; vgl. auch Breitkreuz aaO).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert jedenfalls daran, dass es dem Kläger zumutbar war, die Klage zur Verhinderung der Bestandskraft der angefochtenen Entscheidungen ohne anwaltliche Hilfe zu erheben und sodann das Ergebnis des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahrens iSe unechten Musterverfahrens abzuwarten (vgl. hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08 = juris Rn 10 f.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.04.2013
Zuletzt verändert am: 04.04.2013