Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.01.2009 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I aus W beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das SG eine hinreichende Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 25.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2008, worin die Beklagte dem Kläger ab April 2008 nur noch die von ihr als angemessenen errechneten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 383,50 EUR anstatt der tatsächlichen Kosten in Höhe von 446,45 EUR gewährte. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Kostensenkung nach § 22 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht erfüllt seien, da ihm ein Wohnungswechsel nicht möglich und zumutbar sei. Zum einen seien Wohnungen, die dem Maßstab der Beklagten entsprechen, nicht vorhanden und zum anderen sei er seit dem Jahr 2000 wegen Klaustrophobie in ärztlicher Behandlung und könne sich nicht in kleinen Wohnungen aufhalten. Unter Berücksichtigung dieses tatsächlichen Vortrages des Klägers im Widerspruchsverfahrens kann eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht verneint werden. Es sind Ermittlungen von Amts wegen erforderlich. Beispielhaft sei angeführt, dass zu prüfen ist, ob es dem Kläger aus in seiner Person liegenden gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, die Wohnung zu wechseln. Der Kläger hat insoweit auf Aufforderung des SG auch bereits den Fragebogen über ärztliche Behandlungen und Untersuchungen und eine Entbindung von der Schweigepflicht eingereicht für seinen Hausarzt Dr. I und den Psychotherapeuten I1.
Der in § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierte Untersuchungsgrundsatz wird auch nicht dadurch unbeachtlich, dass der Kläger die Klage trotz mehrmaliger Aufforderung nicht begründet hat. Der Kläger hat seine rechtlichen Bedenken bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen. Es gab Anhaltspunkte dafür, dass die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ungeklärt ist. Zudem konnte daraus, dass das SG den Fragebogen über ärztliche Behandlungen des Klägers anforderte, gefolgert werden, dass hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines gesundheitsbedingten Umzugshindernisses Ermittlungen beabsichtigt sind.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.07.2009
Zuletzt verändert am: 23.07.2009