Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs iHv 571 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2018.
Der 1966 geborene, alleinstehende Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25.11.2017 Leistungen für Januar 2018 bis März 2018 iHv 847,22 EUR und für April 2018 bis September 2018 iHv 850,43 EUR. Den Bewilligungen lag ab Januar 2018 ein Regelbedarf für Alleinstehende iHv 416 EUR zugrunde. Mehrbedarfe wurden dem Kläger nicht zugebilligt. Am 22.12.2017 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Regelbedarf sichere nicht das Existenzminimum. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2018 zurück. Der Regelbedarf entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Hiergegen hat der Kläger am 02.02.2018 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Der Regelbedarf sei im streitigen Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden. Die Fortschreibung der Regelbedarfe für 2018 beruhe auf veralteten Daten aus dem Jahr 2013. Beispielsweise lasse sich einem Bericht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aus Juni 2018 entnehmen, dass der Gesetzgeber die tatsächlichen Energiekosten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Einzelne Positionen seien trotz steigender Preise und Löhne betragsmäßig geringer eingestellt worden. Der Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen befürchte, dass die Höhe der Grundsicherung nicht ausreiche, um den Empfängern und ihren Familien einen ausreichenden Lebensstandard zu ermöglichen. Außerdem bestünden Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Regelbedarfe. Der Ausschuss empfehle daher, die Leistungen zu erhöhen ("Abschließenden Bemerkungen zum sechsten Staatenbericht Deutschlands" vom 12.10.2018 – E/C.12DEU/CO/6).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter entsprechender Abänderung des Änderungsbescheides vom 25.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2018 höhere Leistungen für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.01.2018 Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Verwerfungsmonopols des BVerfG sei es zudem ausgeschlossen, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Zahlung höherer Beträge durchdringe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2019 abgewiesen. Der Beklagte habe den monatlichen Regelbedarf mit 416 EUR in gesetzlicher Höhe zutreffend festgesetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Regelbedarfs für 2018 bestünden nicht. Das BVerfG gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zukomme. Dieser Gestaltungsspielraum führe dazu, dass sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf die Prüfung beschränke, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Dies sei zu verneinen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle werde lediglich überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen seien. Diese Prüfaufträge und Überwachungspflichten seien auch bei der Bestimmung der Regelbedarfsätze für 2018 eingehalten worden.
Gegen das am 08.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.03.2019 Berufung eingelegt. Die Einkommens- und Verbrauchstichprobe (EVS) 2013 könne nicht mehr Grundlage für die Ermittlung des Regelbedarfs 2018 sein, da die Daten veraltet seien. Deren Berücksichtigung widerspreche den Vorgaben des BVerfG. Insbesondere seien die Kosten für den Haushaltsstrom deutlich überdurchschnittlich gestiegen. Daher sei die Frage, ob der Regelbedarf das Existenzminimum garantiere, dem BVerfG vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2019 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.01.2018 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2019 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von mindestens 571 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Maßgeblich sind Rechtsfragen, die anhand des Akteninhalts beantwortet werden können. Der Kläger hatte die Gelegenheit sich zur Sache zu äußern und hat diese Gelegenheit genutzt. Eine mündliche Verhandlung ist weder zur Aufklärung des Sachverhalts noch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers geboten (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 01.07.2019 – L 7 AS 175/19 und vom 13.07.2017 – L 7 AS 2255/15).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Höhe der mit Bescheid vom 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2018 bewilligten Regelbedarfe für die Zeit von Januar 2018 bis September 2018. Der Kläger hat den Streitgegenstand hierauf zulässigerweise (BSG Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R) beschränkt.
Die Berufung ist statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert beträgt mehr als 750 EUR. Der Kläger begehrt im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2018 einen Regelbedarf iHv (mindestens) 571 EUR anstatt iHv 416 EUR monatlich, dh insgesamt weitere 1.395 EUR.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die Kläger hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Leistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht überschritten haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der alleinstehende Kläger hat keinen Anspruch auf einen Regelbedarf iHv mehr als 416 EUR ab Januar 2018. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe I anerkannt. § 20 Abs. 1a SGB II bestimmt, dass der Regelbedarf in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII in Verbindung mit dem RBEG und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt wird. Die Höhe des Regelbedarfs in der Regelbedarfsstufe I liegt hiernach seit dem 01.01.2018 bei 416 EUR (§ 2 Regelbedarfstufenfortschreibungsverordnung 2018 vom 08.11.2017 – BGBl I 3767). In dieser Höhe hat der Beklagte den Regelbedarf berücksichtigt. Der bewilligte Regelbedarf entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.
Die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende im Jahr 2018 folgt verfassungsrechtlichen Vorgaben, weshalb das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen ist.
Der Gesetzgeber hat das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Ihm kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zu, dh er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Folge des dem Gesetzgeber zugebilligten Gestaltungsspielraums ist eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle. Die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Die Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird nur überprüft, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind. Der Gesetzgeber ist bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs gehalten, zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsschritte zu korrigieren (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Hiervon für das streitgegenständliche Jahr 2018 abzuweichen, besteht kein Anlass (so auch LSG Bayern Urteil vom 20.03.2019 – L 11 AS 905/18; LSG Sachsen Urteil vom 24.05.2018 – L 7 AS 1105/16; LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.12.2018 – L 19 AS 1532/18 und vom 25.09.2018 – L 2 AS 1466/17; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 05.02.2018 – L 19 AS 2324/17 B und vom 19.12.2017 – L 2 AS 1900/17 B).
Die verfassungsrechtlich gebotene Neuermittlung der Regelbedarfsstufen hat im Jahr 2017 stattgefunden. Mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben aus dem Jahr 2013 (§ 7 RBEG; zu der Verfassungsmäßigkeit dieser speziellen Fortschreibungsregelung vgl. nur Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 20 Rn. 53) die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben für Erwachsene ab 01.01.2017 auf 409 EUR (§ 7 Abs. 3 RBEG) festgesetzt. Die Regelbedarfsermittlung für 2017 folgt denselben Grundsätzen, die der vom BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 geprüften Rechtslage zugrunde gelegen haben. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die das BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 vorgegeben hat, sind beachtet worden (Beschluss des Senats vom 05.09.2018 – L 7 AS 193/18 NZB).
Im Hinblick auf die Annahme des Klägers, die Sonderauswertung des EVS 2013 sei im Jahre 2018 veraltet, ist darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 nicht beanstandet hat, dass der Festsetzung des Regelbedarfs für 2014 letztlich hochgerechnete Daten aus der EVS aus dem Jahre 2008 zugrunde lagen, so dass auch ein längerer Zeitraum zwischen der EVS-Sonderauswertung und der Festsetzung des aktuellen Regelbedarfs für sich allein nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsfestsetzung führt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Auswertung der EVS 2013 teilweise niedrigere Werte ergab, als die Auswertung der EVS 2008, ist dies zwar zutreffend (vgl. § 5 Abs. 2 RBEG). Eine Verfassungswidrigkeit resultiert hieraus jedoch nicht, da es sich um ein Auswertungsergebnis handelt, mit dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Wertentscheidungen getroffen wurden und hierauf basierend die reale Preisentwicklung abgebildet wurde (zu den zulässigen Auswahlkriterien der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben ausführlich Gutzler in JurisPK SGB XII § 5 RBEG Rn. 19 ff).
Auch die für 2018 maßgeblichen Bestimmungen über die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindex errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen (§ 28a Abs. 2 SGB XII). Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die relevant sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter wird vom Statistischen Bundesamt berechnet (§ 28a Abs. 3 SGB XII). Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen werden nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr wird vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens hat das BVerfG ausgeführt (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rn. 137): "Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, ist mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nunmehr nach § 28a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter anlehnt. Eine stärkere Gewichtung der Preisentwicklung nach § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII ist allerdings erforderlich, weil gerade bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert zu sichern ist. Die geringere Berücksichtigung der Lohnentwicklung soll Entwicklungsstand und Lebensbedingungen berücksichtigen und in gewissem Maße die Wohlfahrtsentwicklung der Gesellschaft nachzeichnen. Die Lohnentwicklung ist zwar für sich genommen zur Fortschreibung der Höhe der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht tauglich. Entscheidend ist aber auch hier, im Ergebnis eine menschenwürdige Existenz tatsächlich zu sichern." Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgebliche Fortschreibung für das Jahr 2018. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass dem BVerfG bekannt war, dass gerade die Kosten für Haushaltsenergie evtl. einer besonderen Preissteigerung unterliegen (vgl. BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/11, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rn 55) und es dennoch die pauschale Fortschreibung der Regelbedarfe für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat.
Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Neufestsetzung des Regelbedarfs 2017 einschließlich der Fortschreibung gem. § 7 RBEG und der weiteren Fortschreibung gem. § 28a Abs. 2 SGB XII im Jahr 2018 eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rn. 144), sind nicht evident. Soweit der Kläger auf die in der Studie der Verbraucherzentrale NRW aus Juni 2018 aufgezeigte Unterdeckung von 8 EUR bzw 10,54 EUR für den Strom bei einem Alleinstehenden hinweist, leitet sich daraus kein Zweifel an der Verfassungskonformität des hier streitigen Regelbedarfs her, denn hierbei handelt es sich nicht um eine existenzgefährdende extreme Preissteigerung.
Die in dem Bericht des Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (E/C.12DEU/CO/6) vom 12.10.2018 formulierten Befürchtungen sind nicht geeignet, eine verfassungsrechtlich relevante evidente Bedarfsunterdeckung zu belegen, da diese sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmung des Existenzminimums nicht auseinandersetzen. Aus diesen Ausführungen geht auch nicht hervor, dass und ggfs. weshalb die Regelungen zur Berechnung des Regelbedarfs für Alleinstehende im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG gegen völkerrechtliche Vorgaben, die gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht gelten, verstoßen sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe iSv § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 07.08.2019
Zuletzt verändert am: 07.08.2019