Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2017 geändert und die Klage vom 22.12.2016 abgewiesen, soweit diese den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2017 betrifft. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte über ein schlüssiges Konzept verfügt, um die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit ab dem 1.1.2017 zu bestimmen.
Der im Jahr 1969 geborene Kläger begehrt die Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.10.2016 bis zum 31.3.2017. Er ist erwerbsfähig, alleinstehend und verfügt über kein anrechenbares Einkommen oder zu berücksichtigendes Vermögen. Er steht seit Jahren im laufenden SGB II-Leistungsbezug bei dem Beklagten und war während seines SGB II-Leistungsbezuges ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten nach einem Leistungsbezug von rund einem Jahr in eine neue Wohnung umgezogen. Er bewohnt seit dem 1.9.2006 diese rund 57 m² große Wohnung. Vor seinem Umzug zahlte der Kläger eine Bruttowarmmiete von 313,66 EUR monatlich, nach dem Umzug eine Bruttokaltmiete von (damals) 410,45 EUR. Der Kläger gab an, mit seinem vorherigen Vermieter Streit gehabt zu haben. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 16.10.2006 dem Umzug des Klägers nicht zugestimmt, weil die Wohnung unangemessen groß und teuer sei.
Im streitigen Zeitraum zahlte der Kläger für die Wohnung eine Kaltmiete von 338,45&8239;EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 108&8239;EUR und eine Heizkostenvorauszahlung von 91&8239;EUR. Warmwasser wird in der Wohnung mittels eines Gasdurchlauferhitzers (Geyser) erzeugt, die Wohnung des Klägers wird durch eine Gasetagenheizung beheizt. Auf den diesem Verfahren zugrunde liegenden Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.9.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2016 bis 31.3.2017, wobei er eine Bruttokaltmiete von 350,50 EUR berücksichtigte.
Diesen Betrag hielt der Beklagte für angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dabei ging er – zum Zwecke der Berechnung – von einer angemessenen Wohnfläche von 50&8239;m² und einer angemessenen Nettokaltmiete von 4,85&8239;EUR/m² aus bei Übernahme der tatsächlichen Betriebskosten von 2,16&8239;EUR/m², was einer Bruttokaltmiete von 7,01&8239;EUR/m² entspricht.
Der Betrag von 4,85 EUR/m² basierte auf dem Mietspiegel 2010 der Stadt X. Dies ist ein qualifizierter Mietspiegel, gültig ab dem 13.7.2010, in der Form eines sog. Tabellenmietspiegels. Differenziert wurde nach Wohnungsgrößen (bis 40 m², )40-90 m², )90 m²) und nach sechs Baualtersklassen. Der Beklagte legte den Mittelwert aus den Mittelwerten der Baualtersklassen I bis III der Wohnungsgröße ) 40 m² bis 90 m² zugrunde.
Mit Änderungsbescheid vom 30.9.2016 berücksichtigte der Beklagte zusätzlich einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung, die Kosten der Unterkunft blieben unverändert.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Bescheide vom 22.9.2016 sowie 30.9.2016. Er war der Auffassung, die von dem Beklagten für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft beruhten nicht auf einem schlüssigen Konzept, wie es das Bundessozialgericht verlange. Es seien daher die angemessenen Kosten anhand der Wohngeldtabelle zu bestimmen.
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 6.12.2016 wurde der Heizkostenabschlag von 82&8239;EUR auf 91&8239;EUR angehoben, eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung berücksichtigt und die Höhe des Regelsatzes zum 1.1.2017 angepasst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.12.2016 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.9.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.9.2016 und 6.12.2016 als unbegründet zurück. Der Umzug in die jetzige Wohnung im Jahr 2006 sei bereits nicht erforderlich gewesen, so dass der Beklagte dem Grunde nach berechtigt gewesen sei, die Kosten der Unterkunft auf die Kosten der vorher innegehabten Wohnung zu beschränken. Anerkannt würden aber die angemessenen Kosten. Diese seien auf der Basis des Mietspiegels ermittelt worden, was grundsätzlich zulässig sei. Auch im Übrigen würde die Ermittlungen den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprechen. Die anzuerkennenden Betriebskosten nach dem Betriebskostenspiegel NRW 2015 würden ohne Heizkosten 1,92 EUR/m² (zuvor 1,93 EUR/m²) betragen. Angemessen sei eine Bruttokaltmiete von 338,50 EUR, tatsächlich gewährt würden 350,50 EUR.
Zum 22.12.2016 ist der Mietspiegel 2016 der Stadt X rechtswirksam geworden. Er ist durch die B GmbH erstellt und die Erstellung begleitend dokumentiert worden. In ihrem zugrunde liegenden Gutachten sind Datengrundlage, Datenerhebung und das Verfahren der Datenauswertung dargestellt; es ergeben sich das methodische Vorgehen, die Stichprobenziehung, die Stichprobenbereinigung und die vorgenommenen Gewichtungen und Berechnungen. Als qualifizierter Mietspiegel ist er methodisch wie folgt erstellt worden: In einem ersten Schritt sind Baualtersklassen, sodann sind Wohnungsgrößen festgelegt worden. Aus der Gebäudedatei der Kommune wurden Wohnheime, Nicht-Wohngebäude und Gebäude mit lediglich ein oder zwei Wohnungen herausgefiltert. Diese Grundgesamtheit bestand aus ca. 21.500 Gebäuden. 90% davon waren aus dem Baujahr 1977 oder älter. Bei der Stichprobenziehung wurden jüngere Baualtersklassen stärker berücksichtigt, d.h. überproportional viele Stichproben aus diesen Baualtersklassen genommen, ältere Baualtersklassen schwächer. Gemäß diesem Stichprobenplan wurden aus der Grundgesamtheit die Stichproben gezogen. Zu den Stichproben wurden die Eigentümer ermittelt. Die Stadt X hat sich im Rahmen der Mietspiegelerstellung für eine Vermieterbefragung entschieden; befragt wurden Eigentümer und Verwalter. Maßgeblich waren die Mieten, die zum Stichtag 1.10.2016 gezahlt wurden. Nach Rücklauf der Fragebögen lagen Angaben zu 9.965 Wohnungen vor. Nach Bereinigung – etwa durch Außerachtlassen von Ein- und Zweifamilienhäuser – waren 4.849 Wohnungen aus der Stichprobe mietspiegelrelevant. Danach erfolgte eine weitere Gewichtung. Institutionelle Vermieter, welche in der Stichprobe zu 7,9% enthalten waren, haben überproportional mehr Rückmeldungen gegeben. Es erfolgte daher eine Nachgewichtung ("redressment") mit dem Ziel, den Anteil der Rückläufer der institutionellen Vermieter wieder mit 7,9% abzubilden. Dazu wurden die Rückläufer der Einzeleigentümer mit 3, die der institutionellen Vermieter mit 2 gewichtet. Die Tabellenwerte sollten nach den Vorgaben zur Erstellung des Mietspiegels die Grundmiete bei durchschnittlicher Ausstattung abbilden. Dazu erfolgte eine Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen für Lage, Ausstattung und Beschaffenheit. So wurde etwa der vom Vermieter zurückgemeldete Mietpreis für eine Wohnung ohne Bodenbelag um 0,17 EUR/m² erhöht, bevor der Mietpreis für den Mietspiegel berücksichtigt wurde. Nach Bereinigung der Mietwerte um solche Zu- und Abschläge ("Normierung") und Zuordnung zu den Tabellenfeldern wurde das arithmetische Mittel nach Begrenzung der ausgewerteten Spanne auf 2/3 errechnet. Der Mietspiegel und die Dokumentation der B GmbH waren während des Verfahrens im Internet auf den Seiten der Stadt X abrufbar und standen den Beteiligten im Verfahren zur Verfügung; beide Dokumente waren etwa Gegenstand der Erörterungen in dem Termin des Senates am 23.2.2018 (in dem Protokoll ist das Gutachten als "ergänzende Ausführungen" bezeichnet) und wurden auch vom Kläger in Bezug genommen (siehe etwa seine Schriftsätze vom 3.4.2018, 10.7.2018 und 31.1.2019; der Mietspiegel 2016 ist nunmehr noch abrufbar unter der Seite der Wirtschaftsförderung: https://www.xxx.de sowie des Mieterbundes X: https://www.xx …de).
Gegen den Bescheid vom 22.9.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.9.2016 und 6.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2016 hat der Kläger am 27.12.2016 bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten von dem Beklagten zu tragen seien, da dieser nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten, wie es vom Bundessozialgericht gefordert werde, verfüge. Er wies darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass kleinere Wohnung überproportional teuer seien. Es sei daher nicht rechtens, ein arithmetisches Mittel aus Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl von 40-90 m² zu bilden. Damit würden kleinere Wohnungen, die am unteren Rand dieser Spanne lägen, "billig gerechnet".
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 22.9.2016, vom 30.9.2016 und vom 6.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2016 zu verurteilen, ihm Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom 1.10.2016 bis zum 31.3.2017 in Höhe von insgesamt 541,55 EUR monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
Der Betrag von 541,55 EUR berücksichtigt die tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 446,45 EUR (338,45 EUR Nettokaltmiete + 108 EUR Betriebskostenvorauszahlung) zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten (91 EUR) und 4,10 EUR für den mit der Heizung verbundenen Stromverbrauch.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verwies zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf den Mietspiegel des Jahres 2010 der Stadt X. Danach sei von einem angemessenen Quadratmeterpreis im Stadtgebiet von 4,85&8239;EUR auszugehen. Im Übrigen habe das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit Urteil vom 29.10.2015 (Az. L 7 AS 1310/11) entschieden, dass der Beklagte ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten angewandt habe.
Mit Urteil vom 2.2.2017 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 22.9.2016, 30.9.2016 und 6.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2016 verurteilt, dem Kläger Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom 1.10.2016 bis zum 31.3.2017 in Höhe von insgesamt 541,55 EUR monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig erachtet. Die Ermittlung eines Quadratmeterpreises von 4,85 EUR genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, wie sie durch das Bundessozialgericht für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgegeben worden seien. Der Beklagte habe den Quadratmeterpreis ausgehend von dem Mietspiegel 2010 für die Stadt X durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes der Wohnungen zwischen 41 und 90 m² der Baualtersklassen I-III bestimmt. Das Sozialgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hingewiesen, dass die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Mittelwerten von Baualtersklassen als abschließender Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Netto-Kalt-Vergleichsmiete nicht den Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept erfülle. Ein solches Vorgehen biete gerade bei einem ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbilde. Einzelne Felder hätten je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Das Sozialgericht wies weiter darauf hin, dass es dem Beklagten in dem vom 7. Senat des Landessozialgerichts entschiedenen Verfahren zwar gelungen sei, die gegen die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes bestehende Bedenken zu widerlegen; dort seien allerdings die Unterkunftskosten einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft und daher eine angemessene Wohnungsgröße von 80m² streitig gewesen. Ein entsprechender Nachweis sei dem Beklagten für die nun in Streit stehende Wohnungsgröße von 50&8239;m² nicht gelungen; die Bildung des arithmetischen Mittelwertes aus Wohnungen zwischen 41 und 90 m² Wohnfläche sei nicht überzeugend. Darüber hinaus beruhe der zugrunde gelegte Mietspiegel 2010 auf einer Datenerhebung aus dem Jahr 2009; dies sei insgesamt nicht mehr geeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten in den Jahren 2016 und 2017. Da der Beklagte nicht in der Lage sei, für den streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf Wohnungen für einen Ein-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche 50 m² ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sei er zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu verpflichten, allerdings begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 8 bzw. § 12 WoGG (Mietenstufe 4: 434 EUR) einschließlich kalter Betriebskosten und eines Sicherheitszuschlags von 10 %. Dies würde eine Bruttokaltmiete von 477,40 EUR ergeben, die tatsächliche Bruttokaltmiete liege darunter.
Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das dem Kläger am 21.2.2017 und dem Beklagten am 22.2.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.3.2017 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt.
Im Rahmen der Berufungsbegründung wies der Beklagte darauf hin, dass am 22.12.2016 der Mietspiegel 2016 seine Rechtswirksamkeit erhalten habe. Es handele sich dabei um einen qualifizierten Mietspiegel, in welchem die den Tabellen zugrunde gelegten Wohnungsgrößen nunmehr den Wohnungsgrößen nach dem SGB II entsprechen würden. Für eine Wohnfläche bis 50 m² ergebe sich daraus nun ein Quadratmeterpreis von 5,60 EUR Nettokaltmiete als angemessen. Zur Ermittlung dieses Betrages sei aus den (insgesamt sechs vorhandenen Baualtersklassen) der Mittelwert aus den Baualtersklasse I-III für Wohnungen bis 50 m² Wohnfläche gebildet worden. Zuzüglich Betriebskosten aus dem Betriebskostenspiegel NRW des Jahres 2015 (Datenerhebung 2014) iHv. 1,92 EUR/m² ergäbe sich eine angemessene Bruttokaltmiete i.H.v. 7,52 EUR/m². Dies sei der Beklagte bereit anzuerkennen. Darüber hinaus berücksichtige der Beklagte die tatsächliche Heizkostenvorauszahlung sowie zusätzlich 4,10 EUR für den mit der Heizung verbundenen Stromverbrauch.
Die Baualtersklassen I bis III seien gewählt worden, weil darin die überwiegende Zahl, nämlich mehr als 90 % der Gebäude, abgebildet würden. Diese Zahl stamme aus der Gebäudedatei der Kommune. Ein Mittelwert aus Mittelwerten sei gebildet worden, weil der 7. Senat des LSG Nordrhein-Westfalens dies in seinem Urteil für zulässig gehalten habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2017 zu ändern und die Klage vom 22.12.2016 abzuweisen, soweit dies den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2017 betrifft, sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 22.9.2016, 30.9.2016 und vom 6.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2016 sowie der Bescheide vom 10.5.2017 und 22.10.2018 zu verurteilen, ihm Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.10.2016 bis 31.3.2017 in Höhe von 463,20 EUR nachzuzahlen sowie zusätzlich weitere 67,94 EUR an Verzinsung zu zahlen,
dem Kläger die sofortige Ausfertigung des Berufungstenors mit vollstreckbarem Titel zuzusenden und
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Kläger weist in seiner Berufungserwiderung darauf hin, dass es nicht auf den Standard bzw. das Alter des Gebäudes, sondern allein auf den Standard bzw. das Alter der einzelnen Wohnung ankommen könne. So komme es durchaus vor, dass in einem Haus mit mehreren Wohnungen einzelne Wohnungen nach Auszug der Mieter grundsaniert würden, während dies bei anderen, noch vermieteten Wohnungen, nicht der Fall sei. Er bestreite zudem, dass in den genannten Baualtersklassen 90 % der Wohnungen abgebildet seien.
Er ist der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfe grundsätzlich jedenfalls bei dem von dem Beklagten gewählten Vorgehen kein Mittelwert, sondern lediglich ein Spannenoberwert herangezogen werden. Dadurch, dass man nicht alle Baualtersklassen zur Mittelwertbildung herangezogen habe, sondern lediglich die Baualtersklassen I bis III, sei bereits eine Verschiebung zu einfachen Wohnungen hin erfolgt. Eine weitere Verschiebung durch Abstellen auf einen Mittelwert statt auf einen Spannenoberwert sei nicht zulässig. Der Kläger bezweifelt, dass es sich bei dem Mietspiegel 2016 überhaupt um einen qualifizierten Mietspiegel handele. Jedenfalls aber seien ihm einzelne Vorgehensweisen nicht erklärlich. Es habe im Rahmen der Datenerhebung diverse Hochrechnungen bzw. Gewichtungen gegeben. Er erkenne an, dass es bei statistischen Verfahren grundsätzlich Gewichtungen geben könne, Grund und Maß für die jeweilige Gewichtung müssten dann aber benannt sein. Dies sei nicht der Fall. Es habe zudem eine Unterscheidung bei den Vermietern zwischen institutionellen Vermietern und Einzelvermietern gegeben. Es handele sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel, weil aus der Dokumentation (Tab. 6 auf Seite 14) ersichtlich sei, dass unter den erfassten Daten ursprünglich 11,4 % institutionelle Vermieter gewesen seien. Durch eine rechtswidrige Gewichtung sei dieser Prozentsatz auf 7,9 % drückt worden. Dadurch hätten die Wohnungen der privaten Vermieter einen stärkeren Einfluss erhalten. Es dürfe nach der Rechtsprechung zu § 558d BGB nicht nach der Person eines Vermieters differenziert werden. Werde das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels substantiiert bestritten, müsse das Gericht daher über das Vorliegen der in § 558d BGB genannten Voraussetzung Beweis erheben. Der Kläger bestreitet, dass der Quadratmeterpreis auf Grundlage von ungewichteten Daten bestimmt worden sei. Es seien schließlich auch 5% an Wohnungen ohne Heizung oder ohne Heizung für alle Räume in den Mietspiegel eingeflossen. Es handele sich dabei um Wohnungen des untersten Wohnungsmarktes, welche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht berücksichtigt werden dürften.
Er bestreitet ferner, dass die von dem Beklagten im Laufe des Verfahrens ergänzten Zahlen richtig seien. Nach der Auskunft des Beklagten seien 930 Datensätze bei der Baualtersklasse I-III berücksichtigt worden, nach dem Gutachten lediglich 909 Wohnungen. Des Weiteren seien 262 Apartments ohne Angabe der Quadratmeterzahl eingeflossen. Der Kläger kritisiert weiter, der Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, Kleinstwohnungen aus der Betrachtung auszuscheiden.
Der Beklagte hat erwidert, auf der Basis dieses von der Stadt erstellten Mietspiegels habe er zur Ermittlung der im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Nettokaltmiete die Baualtersklassen I-III ausgewählt, weil dadurch ein größtmöglicher Anteil der Wohnungen im Stadtgebiet repräsentativ abgebildet würde, nämlich rund 79 % aller erfassten Wohnungen. Der Beklagte ist der Auffassung, das arithmetische Mittel bilde die Dynamik der Mietenentwicklung stärker ab als der Median; üblicherweise sei der Median kleiner als das arithmetische Mittel. Der Median – der allerdings über alle Wohnungen und nicht lediglich über die Wohnung bis 50 m² gebildet wurde – liege mit 5,60 EUR geringer als das arithmetische Mittel von 5,86 EUR/m². Im Laufe des Berufungsverfahrens konkretisierte der Beklagte diese Werte dahingehend, dass der Median der Wohnungen bis 50 m² in den Baualtersklasse I bis III bei 5,50 EUR/m² liege, das arithmetische Mittel bei 5,76 EUR/m². Unter Bereinigung von Zu- und Abschlägen – wie im Mietspiegel – ergebe sich ein normierter Median von 5,41 EUR/m² und ein normiertes arithmetisches Mittel von 5,59 EUR/m².
Auf Aufforderung durch den Senat hat der Beklagte sodann dargelegt, wie viele Datensätze dem jeweiligen, einzelnen Tabellenfeld zugrunde liegen. Er hat ferner klargestellt, dass für die Zuordnung zu Tabellenfeldern das Baualter einzelner Wohnungen, nicht des Gebäudes maßgeblich gewesen sei. Für alle Wohnungen bis 50 m² hätten – ungewichtet – 1162 Datensätze vorgelegen, in die Baualtersklassen I bis III seien 930 dieser Datensätze eingeflossen. Die Berechnung des arithmetischen Mittels sei auf Basis gewichteter Werte erfolgt. Hintergrund der Erfassung auch der ungewichteten Anzahl sei, dass zur statistischen Kontrolle jedem Tabellenfeld mindestens 30 tatsächliche (nicht gewichtete) Datensätze zugrunde liegen müssten. Der Beklagte übermittelte schließlich dem Senat neben der jeweiligen Anzahl der ungewichteten Datensätze auch die Zahl der gewichteten Datensätze, welche jedem einzelnen Tabellenfeld zugrunde liegen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass rund 54 % aller Wohnungen bis 50&8239;m² – also über alle Baualtersklassen – in dem Bereich bis zu einer Nettokaltmiete von 5,60 EUR pro Quadratmeter liegen würden.
Der Beklagte hat dargelegt, dass in der vom Kläger in Bezug genommenen Tabelle neben den Wohnungen bis 50&8239;m² über alle Baualtersklassen (ungewichtet 909 Datensätze) 262 Appartements ausgewiesen seien. In der von dem Beklagten genannten Zahl von 930 Datensätzen für die Baualtersklassen I-III seien Appartements (191 Stück) bereits enthalten. Als Appartements seien im Mietspiegel Einzimmerwohnung mit max. 50 m² Wohnfläche definiert, welche zudem über ein Badezimmer mit Badewanne oder Dusche und WC sowie einer Kochnische verfügten. Von den insgesamt 262 Appartements – über alle Baualtersklassen – seien 75 Appartements bis 30 m² groß und 187 Appartements zwischen 30 und 50 m² groß. Es seien alle Kleinstwohnungen berücksichtigt worden, keine Wohnung sei aufgrund ihrer Größe aus dem Mietspiegel ausgeschieden worden.
Der Kläger bezweifelt die Richtigkeit der Auskunft des Beklagten, 54 % der Wohnungen seien zu einem Quadratmeterpreis von 5,60 EUR pro Quadratmeter anzumieten gewesen; dies ergäbe bei 1162 Wohnungen mit einer Größe bis 50 m² lediglich eine Zahl von 627 Wohnungen. Davon seien allerdings 381 Wohnungen unter 30 m² groß, so dass insgesamt nur 246 Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten. Davon hätten noch 249 Wohnungen ohne Heizung abgezogen werden müssen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, über einzelne, näher bezeichnete Sachverhalte durch (schriftliche) Zeugenvernehmung beim Gutachtenersteller Firma B GmbH Beweis zu erheben. Diese Beweisfragen beziehen sich auf die Ergebnisse, die sich bei Zugrundelegung ungewichteter Daten (ohne redressment) ergeben würden; diesbezüglich wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.7.2018 verwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 10.5.2017 berücksichtigt der Beklagte einen höheren Betrag für den Stromverbrauch der Heizung in Höhe von 4,55 EUR monatlich.
Mit Schriftsatz vom 25.7.2018, beim Landessozialgericht eingegangen am 6.8.2018, hat der Kläger Anschlussberufung erhoben. Er wolle auf eine bezifferte Klage umstellen, da der Beklagte für die Zeiträume der Vergangenheit, in welchen er zu Zahlungen auf Basis der Wohngeldtabelle verpflichtet gewesen sei, zu geringe Nachzahlungen geleistet habe.
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 22.10.2018 berechnete der Beklagte sodann die neue Bruttokaltmiete, ausgehend von der dem Mietspiegel 2016 entnommenen Nettokaltmiete von 5,60 EUR/m² zuzüglich Betriebskosten von 1,92 EUR/m², und zahlte dem Kläger für die Zeit ab dem 1.10.2016 einen Betrag von 25,50 EUR monatlich nach.
Der Kläger ist der Auffassung, dass dies nicht zutreffend sei; bei einer Berücksichtigung einer Nettokaltmiete von 5,60 EUR statt 4,85 EUR müsse sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 37,50 EUR anstatt der von dem Beklagten errechneten 25,50 EUR ergeben.
Er wies ferner auf die Bundestagsdrucksache 19/3073 hin, woraus sich nach seiner Auffassung ergebe, dass X Kosten der Unterkunft überproportional kürze; 36 % aller Xer Bedarfsgemeinschaften würden nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erhalten. Dies sei seiner Auffassung nicht nur ein Indiz, sondern ein Beweis dafür, dass X über kein schlüssiges Konzept verfüge. Der Senat habe überdies bei seinen Nachfragen an den Beklagten seinen Einwand nicht berücksichtigt, dass in den Mietspiegel auch Wohnungen ohne Heizung in einem Umfang von 5 % eingegangen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, welche dieser in dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den Leistungszeitraum ab dem 1.1.2017 beschränkt hat, ist begründet (dazu A). Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig (dazu B).
A) Auf die Berufung des Beklagten war die Klage abzuweisen, soweit diese den Leistungszeitraum ab dem 1.1.2017 betraf. Der Bescheid des Beklagten vom 22.9.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.9.2016 und 6.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.5.2017 und 22.10.2018 verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 26.7.2016 (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl I, S. 1824 ff.) besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1.1.2017 nicht. Demnach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen, wobei zwischen den Beteiligten allein die Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft streitig ist. Die Kosten der Heizung wurden von dem Beklagten in tatsächlicher Höhe der Bewilligung zugrunde gelegt. Der Kläger schuldet mietvertraglich für seine ca. 57 m² große Wohnung an Unterkunftskosten ohne Heizkosten eine Netto-Kaltmiete von 338,45 EUR und eine Betriebskostenvorauszahlung von 108 EUR, mithin eine Bruttokaltmiete von 446,45 EUR.
Diese Bruttokaltmiete ist zur Überzeugung des Senates unangemessen; der von dem Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid als angemessen berücksichtigte Betrag ist rechtmäßig. Er basiert für die Zeit ab dem 1.1.2017 insbesondere auf einem schlüssigen Konzept.
Die Festsetzung der angemessenen Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt auf einen Betrag von 376 EUR – dies entspricht 7,52 EUR/m² bei einer rechnerisch zugrunde gelegten Fläche von 50 m² – in dem streitgegenständlichen Zeitraum in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist rechtmäßig. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (st. Rechtsprechung, Nachweise etwa bei BSG, 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R – Rn. 15). Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar und die Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls (BSG a.a.O., Rn. 17).
Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Auf-wendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu I.). Dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (dazu II.). Auf den Bestandsschutz des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kann sich der Kläger nicht berufen (dazu III.).
I. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen.
Das Bundessozialgericht fasst seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des maßgeblichen Quadratmeterpreises in den folgenden vier "Ermittlungsstufen" zusammen und "konkretisiert" diese (dazu BSG, 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R – Rn. 19; 30.1.2019 – B 14 AS 24/28 R -, Rn. 20; die Nummerierung der "Stufen" ist vom BSG übernommen): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu unter 1); (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu unter 2a) für eine nach Größe und Wohnungsstandard (dazu unter 2b) angemessene Wohnung nach einem schlüssigen Konzept (dazu unter 2c); (4) Einbeziehung der kalten Betriebskosten (dazu unter 3).
1. Als (rechnerisch) maßgebliche angemessenen Wohnfläche im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist in Nordrhein-Westfalen ab dem 1.1.2010 auf die Werte der Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB (Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WBFG NW 2009 vom 12.12.2009, MBl NRW 2010, 1) zurückzugreifen; daher beträgt die Wohnflächengrenze für Einpersonenhaushalte für streitige Zeiträume ab 1.1.2010 – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – 50 m² (Herleitung dazu bei BSG, 16.5.2012 – B 4 AS 109/11 R -, Rn. 18).
2. Nach der zusammenfassenden und konkretisierenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wäre nach Bestimmung der Wohnungsgröße in einer nächsten "Stufe" an sich der angemessene Wohnungsstandard "zu bestimmen" (so in den beiden Entscheidungen vom 30.1.2019 und in ständiger Rechtsprechung zuvor, so 20.8.2009 – B 14 AS 65/08 R -, Rn. 13; 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R -, Rn. 13; 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R -, Rn. 21); das Bundessozialgericht ermittelt aber unmittelbar den – der dritten "Stufe" zugeordneten – maßgeblichen Vergleichsraum (siehe dazu in den genannten Entscheidungen vom 30.1.2019 die der Aufzählung der Ermittlungsschritte jeweils unmittelbar nachfolgende Randnummer 20 bzw. 21). Methodisch überzeugt dies dann, wenn der angemessene Wohnungsstandard von dem Vergleichsraum abhängt, mithin regional unterschiedlich ist (in diesem Sinne wohl BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, Rn. 23, wonach jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen seien, wobei sich dieses möglicherweise auch nur auf den Mietpreis bezieht).
a) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Auf-wendungen auf die bisherigen Aufwendungen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.
Hier ist örtlicher Vergleichsraum die Stadt X. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (BSG 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R -, Rn. 23). Letzteres ist hier nicht erfolgt. Für das Stadtgebiet X besteht insoweit auch keine Notwendigkeit. Die Stadt X ist mit rund 350.000 Einwohnern die größte Stadt im C-Land, die aufgrund der genannten Kriterien einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.
b) Jedenfalls nachdem der maßgebliche Vergleichsraum feststeht, ist der angemessene Wohnungsstandard zu bestimmen, sofern man die vom BSG genannte zweite "Stufe" des Vorgehens nicht unbeachtet lassen will. Ausgehend von der Entscheidung des BSG vom 7.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) ist der Standard einer Wohnung angemessen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (a.a.O, Rn. 20).
Welche konkrete Ausstattung, Lage und Bausubstanz "einfach und grundlegend" ist, hat das BSG trotz der großen Zahl der diesen Obersatz enthaltenden Entscheidungen (etwa BSG, 7.11.2016 – B 7b AS 18/06 R -, Rn. 20; 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16; 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17; 20.8.2009 – B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16; 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R -, Rn. 15; 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R -, Rn. 15; 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R -, Rn. 26; 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R -, Rn. 25; 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R -, Rn. 23; 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R -, Rn. 13) nur vereinzelt beschrieben (so in BSG, 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 ff.: Durchschnittswert für Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, sei nicht zu beanstanden, ob überwiegend einfache Ausstattung ausreiche, könne dahinstehen; 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R -, Rn. 31: Wohnungen mit Ofenheizung, ohne Dusche oder Wanne seien nicht ausreichend; 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32: durchschnittliche Ausstattung in einfacher Wohnlage, schlecht ausgestatteten Wohnung in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage und gut ausgestattete Wohnung in sehr einfacher Wohnlage dürfte ausreichend sein; 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R -, Rn. 25; Baujahr älter als 30 Jahre, Mehrfamilienhaus, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung jedenfalls ausreichend). Dies mag darin begründet sein, dass nach der weiteren Rechtsprechung, anders als die genannten Obersätze es nahelegen, nicht ein einfacher und grundlegender Standard zu "bestimmen" und sodann der Mietpreis dafür zu "ermitteln", sondern durch den Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept "zum Wohnungsstandard" (so BSG, 19.3.2008 – B 11b AS 41/06 R -, Rn. 23) vorzulegen sein soll. Die zweite "Stufe" des Vorgehens ginge so in der dritten "Stufe" auf (anders noch BSG, 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R -, Rn. 17 und 20.8.2009 – B 14 AS 65/08 R -, Rn. 16, wonach "ausgehend" von einer hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnung der angemessene Quadratmeterpreis zu ermitteln war).
Auch das Vorgehen in den Entscheidungen vom 30.1.2019 könnte darauf hindeuten, dass bereits allein der Mietpreis als Indikator für den Wohnungsstandard anzusehen sein könnte und daher eine beschreibende "Bestimmung" des Wohnungsstandards unterbleiben kann (siehe etwa B 14 AS 11/18 R, Rn. 19, wo nach Hinweis auf das Erfordernis der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards sodann Ausführungen zur "Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete" erfolgen; ebenso B 14 AS 24/18 R, Rn. 20 ff.; in diese Richtung auch die Formulierung in BSG, 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R -, Rn. 20, wonach der "im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard" zu bestimmen sei). Diese Frage kann hier indes dahinstehen, weil nach Überzeugung des Senats ein angemessener Wohnungsstandard von dem Beklagten zutreffend bestimmt worden ist.
Der Beklagte hat durch die Bereinigung um Zu- und Abschläge den tatsächlichen Mietpreis jeder Wohnung auf einen Mietpreis normiert, welcher den folgenden Kriterien entspricht: Badezimmer mit Badewanne oder Dusche und einem WC, Bodenbeläge einfachen oder mittleren Standards, Zentral- oder Etagenheizung, Mehrfachverglasung, ohne Balkon oder Loggia, ohne Aufzug, mittlere Wohnlage (siehe dazu Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen in X 2016, S. 10 ff.). Bei diesem Standard handelt es sich nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz eher um einen mittleren Standard, jedenfalls aber um einen Standard, der einfachen und den grundlegenden Bedürfnissen genügt.
c) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den genannten Entscheidungen vom 30.1.2019 ist nunmehr die für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung aufzuwendende Kaltmiete nach einem schlüssigen Konzept zu "ermitteln". Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard (1), Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung (2), Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht (3), Repräsentativität und Validität der Datenerhebung (4), Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung (5), Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (6) sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (7).
Der Beklagte konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass bereits die Verwaltungsentscheidung auf einem schlüssigen Konzept in diesem Sinne beruhte. Maßgeblich ist aber bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage – wie vorliegend – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (dazu etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2017, § 54 Rn. 33a mit zahlr. Nachw.). Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG a.a.O.). Dies ist hier auf Veranlassung des Senates geschehen. Der Senat war daher im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Betrag einer Nettokaltmiete von 5,60 EUR/m², den der Beklagte als angemessen ansieht, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
aa) Der Beklagte hat eine zutreffende Definition von Größe und Standard vorgenommen.
Als Datengrundlage greift der Beklagte auf die Daten zurück, welche für den qualifizierten Mietspiegel der Stadt X zum Stichtag Oktober 2016 erhoben worden sind. Die dort zugrunde liegenden Wohnungsgrößen entsprechen – anders als noch im Mietspiegel 2010 – den im SGB II maßgeblichen Wohnflächengrenzen (siehe zum Mietspiegel 2010 LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2015 – L 7 AS 1310/11 – Rn. 34 ff., juris). Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Datenerfassung die von dem Kläger als "Kleinstwohnungen” beschriebenen Wohnungen von unter 30 m² nicht ausgeschlossen hat. Im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten wären diese Daten nur dann aus dem Untersuchungsgegenstand auszuscheiden, wenn von vornherein feststünde, dass diese Wohnungen die Ermittlung der Unterkunftskosten unzulässig verzerren. Dies ist aber – jedenfalls zu Lasten der Leistungsempfänger – nicht zu erwarten, denn bereits wegen der Umlage fixer, von der Wohnungsgröße unabhängiger Investitionskosten ist der Quadratmeterpreis solcher Wohnungen eher höher als bei vergleichbar ausgestatteten größeren Wohnungen (siehe zu diesem Aspekt LSG Schleswig-Holstein, 19.5.2014 – L 6 AS 18/13 -, Rn. 69, juris).
Der Beklagte hat – wie zuvor ausgeführt – zudem einen zutreffenden Standard zugrunde gelegt.
bb) Ein qualifizierter Mietspiegel stellt grundsätzlich eine ausreichende Datengrundlage dar (dazu bereits BSG, 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 17, wobei dort noch das Abstellen auf Mietspiegel als Alternative zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes für möglich gehalten wurde; 19.10.2019 – B 14 AS 65/09 R -, Rn. 29; 13.4.2011 – B 14 AS 85/09 R -, Rn. 22; 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R -, Rn. 30; 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R , Rn. 17).
Der Senat hat keine Zweifel, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Mietspiegel 2016 der Stadt X um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, der gemäß § 558d Abs. 1 BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet und von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
Die Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch. Soweit der Kläger vorträgt, es habe diverse Gewichtungen im Rahmen der Erhebung gegeben, so ist das richtig. Entscheidend ist aber, ob Gewichtungen außerhalb der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze erfolgt sind. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Das o.g. redressment hinsichtlich des Antwortverhaltens ist erforderlich, damit die Ergebnisse der Stichprobe repräsentativ sind (genauer: die Grundgesamtheit möglichst gut widerspiegeln, siehe zur Kritik die Nachweise bei Ulbricht, Erstellung von Mietspiegeln aus statistischer Sicht, DS 2012, S. 197 ff., Fußnote 2). Aus diesem Grunde ist für die Ermittlung der Quadratmeterpreise, seien es die Spannengrenzen oder die Mittelwerte, auf gewichtete Daten zurückzugreifen, weil durch die Gewichtung Verzerrungen aus dem Antwortverhalten ausgeglichen werden (dazu v. Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 2012, S. 99, Erläuterung in Fußnote 35; Ulbricht, Erstellung von Mietspiegeln aus statistischer Sicht, DS 2012, S. 197, 197: "jedes Objekt der Grundgesamtheit muss mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die Stichprobe gelangen"). Soweit der Kläger auf die Entscheidung des BGH vom 6.11.2013 (VIII ZR 346/12) verweist, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der BGH hat dort entschieden dass von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, zu verlangen sei, dass im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorgebracht werden, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (a.a.O., Rn. 16). Der Kläger bestreitet zunächst, dass die Auswertung auf ungewichteten Datensätzen beruht. Darauf beruht sie tatsächlich nicht, weil genau dieses nach dem zuvor Ausgeführten falsch, da gerade nicht repräsentativ wäre. Der Kläger geht fehlerhaft davon aus, dass jegliche Gewichtung unwissenschaftlich ist, dabei ist das Gegenteil der Fall: Jede fehlende Gewichtung wäre unwissenschaftlich.
Soweit der Kläger anhand eines konkreten Beispiels bestreitet, dass die von dem Beklagten ergänzten Zahlen richtig seien, beruht dies auf einem Irrtum des Klägers: Der Auskunft der Beklagten zu 930 Datensätzen in den Baualtersklassen I-III bei Wohnungen bis 50 m² handelt es sich um die ungewichtete Anzahl inklusive Appartements. Bei der vom Kläger aus Tabelle 10 des Gutachtens zur Mietspiegelerstellung herausgelesenen Zahl von 909 handelt es hingegen um die ungewichtete Zahl an Datensätzen über alle Baualtersklassen, aber ohne die Appartements. Beide Werte sind daher nicht identisch. Die Zweifel des Klägers daran, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, dringen daher nicht durch.
cc) Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Beklagten kann dieser sich allerdings erst für die Zeit ab dem 1.1.2017 auf ein schlüssiges Konzept berufen. Zwar erlangte der Mietspiegel durch die Anerkennung durch Vermieter und Mieter am 22.12.2016 seine Gültigkeit; er wurde am 1.3.2017 veröffentlicht, allerdings sieht der Beklagte selbst in seinen Ausführungen zum schlüssigen Konzept ein Wirksamwerden erst zum 1.1.2017 vor. Der Beklagte hat seine Berufung entsprechend zeitlich beschränkt.
dd) Die Datenerhebung war auch repräsentativ und valide. Grundsätzlich genügt die Datenerhebung und Auswertung nach der der Rechtsprechung des BSG bei qualifizierten Mietspiegeln den Anforderungen an Repräsentativität und Validität. Bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels werde die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert. Da zudem eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfinde, sei die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R -, Rn. 24).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es zulässig, dass im Rahmen der Mietspiegelerstellung eine Gewichtung der Antworten nach der Anzahl der Befragten in der Grundgesamtheit erfolgte. Wie der Kläger selbst erkannt hat, darf eine Unterscheidung nach der Person des Vermieters nicht erfolgen. Genau dies wird aber durch die Gewichtung erreicht, nämlich dass bei einem Anteil von 7,9% institutionellen Vermietern deren Antworten auch nur ein Gewicht von 7,9% erhalten. Durch dieses vom Kläger kritisierte "Herunterdrücken" haben die Wohnungen der privaten Vermieter keinen stärkeren Einfluss bekommen, sondern gerade den Einfluss, welcher dem Vorkommen in der Grundgesamtheit entspricht (siehe dazu etwa v. Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 2012, S. 99 ff., 103: "Es ist Aufgabe von Schichtung und Redressment, eine Stichprobe herzustellen, die Aussagen auf die Grundgesamtheit zulässt."). Grund und Maß dieser Gewichtung sind in dem dem Mietspiegel zugrunde liegenden B-Gutachten im Einzelnen angegeben.
Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat den vom Kläger vorgetragenen "Beweisanregungen" nicht nachzukommen. Sie bezogen sich sämtlich auf ungewichtete Daten. Die Anträge des Klägers beruhen auf der fehlerhaften Annahme, aus ungewichteten Daten seien zutreffende Schlüsse möglich. Die Beweisanregungen sind damit von vornherein ungeeignet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt (weiter) aufzuklären. Auch die Datenerhebung zu der Berechnung von Zu- und Abschlägen für die Wohnwertmerkmale genügt den Anforderungen an Repräsentativität und Validität, denn es wurden dazu keine neuen Daten erhoben, sondern die vorhandenen Daten ausgewertet; insbesondere wurden die mietpreisbeeinflussenden Faktoren nicht exogen vorgegeben, sondern aus der Ergebnisstichprobe empirisch ermittelt.
ee) Zur Überzeugung des Senates waren allerdings im Verwaltungsverfahren anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung noch nicht eingehalten worden.
Grundsätzlich war es zulässig, Mittelwerte heranzuziehen, das Abstellen auf Spannenoberwerte, wie vom Kläger gefordert, war nicht erforderlich. Als Angemessenheitsgrenze soll nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den oberen Spannenwert statt auf den Mittelwert abzustellen sein, wenn nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden (dazu BSG, 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R -, Rn. 21; 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R -, Rn. 33). Dieser Ansatz überzeugt, hier liegt es aber grundsätzlich anders. Der Beklagte hat alle Wohnungen mit einem durchschnittlichen Standard – durch die Bereinigung um Zu- und Abschläge – seiner Berechnung zugrunde gelegt. In der Beschränkung auf die Baualtersklassen I-III erfolgt keine vergleichbare Verschiebung auf einfache Wohnungen, denn dadurch werden lediglich die neuesten ca. 20% der Wohnungen ausgeschieden. Die Begrenzung der Spanne auf 2/3 ist üblich und zulässig (dazu siehe etwa Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 2014, S. 28).
Der Senat hält auch die Beschränkung auf die Baualtersklassen I-III für zulässig (dazu grundsätzlich BSG, 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 (Essen), 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R -, Rn. 25 (München), 19.10.2010- B 14 AS 50/10 R -, Rn. 28 (Berlin), 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R -, Rn. 29 ff. (Duisburg)). Allerdings können unter qualitativen Gesichtspunkten bestimmte Baualtersklassen nur ausgeklammert werden, wenn weitergehende Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung erkennen lassen, dass bestimmte Baualtersklassen den einfachen Standard nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz nicht mehr nachvollziehbar abbilden, es sich also z.B. ausschließlich oder schwerpunktmäßig um das höhere oder obere Marktsegment handelt. Maßstab ist nach der Rechtsprechung des BSG die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfache und grundlegende Bedürfnisse erfüllende Wohnung, die keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in den Wohnungen mit einer Baualtersklassen ab 1978 einen "gehobeneren" energetischen Standard abgebildet sieht, denn am 1.11.1977 trat die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden" (WärmeschutzV) in Kraft. Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Bereinigung um Zu- und Abschläge die zugrunde gelegten Mietkosten bereits auf das Niveau einer ihrem Standard nach durchschnittlichen Wohnung in mittlerer Wohnlage angehoben hat (eine durchschnittlich ausgestattete Wohnung in einfacher Wohnlage wäre sicher ausreichend, siehe dazu BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32). Weiter muss bei Heranziehung nur bestimmter Baualtersklassen auch festgestellt werden können, dass diese Baualtersklassen grundsätzlich über alle Stadteile hinweg vorhanden sind. Daran hat der Senat, weil 80% der gewichteten Datensätze von dem Ausschnitt der Baualtersklassen I-III erfasst werden, keinen Zweifel.
Zulässigerweise hat der Beklagte auf den arithmetischen Mittelwert statt auf den Median abgestellt. Dem lag allerdings – was der Senat kritisiert hat, aber wegen der Nachbesserung durch den Beklagten im Ergebnis nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers führt – zunächst keine konzeptuelle Überlegung zugrunde. Die Begründung des Beklagten, das arithmetische Mittel sei gewählt worden, weil dieser Wert "die Dynamik der Mietenentwicklung stärker abbilde”, überzeugt nicht, weil die Frage offen bleibt, warum die Abbildung der Dynamik für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten von Relevanz sein soll; die Begründung, der Median sei "üblicherweise” kleiner als das arithmetische Mittel, war zunächst eine Arbeitshypothese. Der Median bietet hingegen die Gewissheit, dass 50% der Wohnungen davon erfasst werden. Eine konzeptuelle Überlegung wäre aus Sicht des Senates etwa die Vorgabe gewesen, es solle der Wert genommen werden, welche die größere Zahl an Wohnungen erfasst. Im Nachhinein – wobei der Senat erst darauf hinweisen musste, dass eine Auswertung nur innerhalb der gewählten Wohnungsgrößen und Baualtersklassen erfolgen darf – hat sich allerdings bestätigt, dass der normierte Median mit 5,41 EUR/m² niedriger liegt als der normierte arithmetische Mittelwert mit 5,59 EUR/m². Der Beklagte berücksichtigt 5,60 EUR/m²; das Vorgehen verletzt den Kläger daher nicht in seinen subjektiven Rechten.
Nach Überzeugung des Senates entsprach ferner das ursprüngliche Vorgehen des Beklagten, zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete den Mittelwert der Mittelwerte über drei Baualtersklassen zu bilden, nicht mathematisch-statistischen Grundsätzen. Für den – allerdings mit 107 Rasterfeldern deutlich ausdifferenzierten – Mietspiegel Berlin hat das BSG ausgeführt, die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete erfülle die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht (BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, Rn. 30).
Auch dieses Vorgehen verletzt den Kläger im Ergebnis nicht in seinen Rechten, denn eine zulässige Mittelwertbildung würde hier zu einer niedrigeren Nettokaltmiete führen. Im Rahmen seiner Kritik an einem Mittelwert aus Mittelwerten hat das BSG ausgeführt, es biete sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zu bilden (BSG, 19.10.2010 B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32; 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R -, Rn. 33). Dem folgt der Senat mit der begrifflichen Besonderheit, von einem "gewogenen" Mittelwert zu sprechen, weil der Begriff der gewichteten Datensätze im vorliegenden Fall bereits Verwendung findet und diejenigen Datensätze beschreibt, deren Verhältnis dem zwischen privaten und institutionellen Vermietern angeglichen worden ist. Der in diesem Sinne gewogene Mittelwert über die Baualtersklassen I-III läge unter dem von dem Beklagten gebildeten ungewogenen Mittelwert. Den Baualtersklassen liegt die folgende gewichtete Zahl an Datensätzen zugrunde (wobei die Gewichtung erforderlich ist, um das überrepräsentative Antwortverhalten institutioneller Vermieter auszugleichen): BAK I: 496, BAK II: 1129, BAK III: 766. Bei einer Gesamtzahl gewichteter Datensätze in den Baualtersklassen I-III von 2391 entspricht dies der folgenden Verteilung (gerundet): BAK I: 20,74%, BAK II: 47,22%, BAK III: 32,04%. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung normierter – das heißt um Zu- und Abschläge bereinigter – Mittelwerte (BAK I: 5,58 EUR * 0,2074 +, BAK II 5,49 EUR * 0,4722, BAK III: 5,72 EUR * 0,3204) ein gewogenes arithmetisches Mittel von lediglich 5,58 EUR. Der Kläger ist also durch das fehlerhafte Vorgehen des Beklagten nicht beschwert.
Lediglich im Rahmen einer Kontrollüberlegung alternativ zu dem von dem Beklagten gewählten Vorgehen der Bildung eines Mittelwertes über einen Ausschnitt von Baualtersklassen weist der Senat darauf hin, dass auch bei Betrachtung über alle Baualtersklassen der Wert von 5,60 EUR/m² nicht als unangemessen erscheint: Wie der Beklagte auf Nachfrage des Senates nachweisen konnte, wären zu einer Nettokaltmiete von 5,60 EUR/m² 54% aller Wohnungen in der Datengrundlage anmietbar.
Die Kritik des Klägers, die Menge von 54% abzüglich Wohnungen von unter 30 m² und Wohnungen ohne Heizung ergäbe, dass keine Wohnungen zur Verfügung stünden, beruht auf einer Fehlvorstellung: Die Zahlen, welche der Kläger miteinander verrechnet, basieren auf unterschiedlichen Grundlagen, der Kläger verrechnet etwa Zahlen, die sich auf alle Baualtersklassen beziehen, mit Zahlen, die sich nur auf einzelne Baualtersklassen beziehen; ebenso verrechnet er Zahlen für einzelne Wohnungsgrößen mit Zahlen über alle Wohnungsgrößen.
Die Auswertung der Daten zur Bestimmung der Wohnwertmerkmale (Grundausstattungs- und Sonderausstattungsmerkmale, Wohnlage) genügt anerkannten mathematisch-statistische Grundsätzen: Die Ermittlung der Zu- und Abschläge im Rahmen der Normierung erfolgte auf Basis von Regressionsanalysen; der Senat nimmt diesbezüglich auf die ausführliche Darlegung in dem Gutachten der B GmbH (dort S. 17 ff.) Bezug. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig (siehe etwa BSG, 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R -, Rn. 35) und genügt mathematisch-statistischen Grundsätzen (siehe die allgemeine Darlegung bei Ulbricht, Erstellung von Mietspiegeln aus statistischer Sicht, DS 2012, S. 197 ff., 201 ff.;).
ff) Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, dass es bei einer Nettokaltmiete von 5,60 EUR/m² in X zu "Brennpunkten durch sozialen Segregation" (so die Formulierung des Bundessozialgericht, 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R -, Rn. 23; B 14 AS 24/28 R -, Rn. 24) kommen könnte. Das kann hier vielmehr ausgeschlossen werden. Die Datenerhebung erfolgte nachgewiesen über alle Stadtteile (siehe dazu Tabelle 3 des Gutachtens der B GmbH), das Ergebnis, dass 54% der Wohnungen für Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften über alle Baualtersklassen erfasst werden, schließt zudem aus, dass sich diese Wohnungen nur in einzelnen Stadtteilen finden.
Darüber hinaus scheint es aus Sicht des Senates ohnehin fraglich, ob diese Vermeidung nicht eine städtebauliche Aufgabe ist, die sich kaum über die angemessene Nettokaltmiete abbilden lässt. Zudem mag die Forderung sozialpolitisch vertretbar oder möglicherweise auch sinnvoll sein. Dieses Auslegungsergebnis wird in der Rechtsprechung allerdings nicht mit der üblichen juristischen Methodik (Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck, dazu etwa BSG, 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 R -, Rn. 15; Möllers, Juristische Methodenlehre, 2019, S. 107 ff.) hergeleitet, sondern thetisch ohne Begründung gesetzt.
gg) Die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten ist – jedenfalls im Laufe des Berufungsverfahrens – ausreichend dargelegt und begründet. Der Beklagte beruft sich nicht allein auf den Mietspiegel, welcher durch die B GmbH erstellt wurde, sondern hat auch das Gutachten zur Erstellung vorgelegt. Darin sind Datengrundlage, Datenerhebung und das Verfahren der Datenauswertung (zu diesen Anforderungen Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 2014, S. 20) ausreichend dargestellt. Missverständliche Formulierungen – so auf Seite 19 des Gutachtens – wurden von den Autoren richtig gestellt, Daten, welche nicht für den Mietspiegel, aber für die Überprüfung der Angemessenheit dem Senat erforderlich schienen – wie etwa die Belegung einzelner Tabellenfelder – ergänzt.
3) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist schließlich eine Bruttokaltmiete zu bilden.
Der Beklagte hat die Ermittlung der Betriebskosten zunächst – in Ermangelung zeitlich neuerer Auswertungen – auf Basis des Betriebskostenspiegels für das Abrechnungsjahr 2014 für NRW vorgenommen und alle dort genannten Betriebskosten berücksichtigt, sofern es sich nicht um Heizkosten bzw. Kosten der Warmwassererzeugung handelt. Gegen eine solche Bestimmung über die Betriebskostenspiegel bestehen im Grundsatz keine Bedenken (siehe etwa BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, Rn. 33, juris). Demnach soll es zulässig sein, auf "möglichst aktuelle" Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen. Es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand sein, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG, – B 4 AS 33/16 R -, Rn. 16, juris). Der Beklagte hat den bei Erstellung des Konzeptes vorliegenden Betriebskostenspiegel zutreffend angewendet und diesem Betriebskosten in Höhe von 1,92 EUR entnommen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei nachträglicher Betrachtung – im Rahmen des Berufungsverfahrens lag der Betriebskostenspiegel NRW für die Daten des Jahres 2017 vor – sich kaum abweichende Betriebskosten ergaben (1,93 EUR statt 1,92 EUR, wobei man sich fragen kann, ob im Rahmen einfachen und den grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnraums Betriebskosten für Aufzug und Gartenpflege nicht auch außer Betracht bleiben könnten).
II. Der von dem Beklagten zugrunde gelegte Bruttokaltmietenbetrag von 7,52 EUR/m² (Referenzmiete) ist auch konkret angemessen.
Für den Fall, dass die tatsächlichen Kosten der angemieteten Wohnung die abstrakt ermittelte angemessene Referenzmiete übersteigen, ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt des konkreten Vergleichsraumes anmieten zu können. Dies ist, wenn die Referenzmiete anhand von Angebotsmieten ermittelt wurde, in der Regel unproblematisch. Aber auch dann, wenn die Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels bestimmt wurde, könne davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen in Höhe der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft gibt (so etwa BSG, 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R -, Rn. 30, juris). Da 54 % der Wohnungen bis 50 m² zu dem Referenzwert erreichbar sind, gibt es keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Abweichung zu der vom BSG aufgestellten Regelvermutung; zu einer objektiven Unmöglichkeit, eine entsprechende Wohnung anzumieten trägt auch der Kläger nicht vor.
Eine Kostensenkung ist ihm auch subjektiv zumutbar. Der Kläger trägt hat im Verfahren nicht schlüssig vorgetragen, dass oder warum ihm ein Umzug nicht möglich bzw. zumutbar wäre (siehe zu einigen in Betracht kommenden Aspekten BSG, 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R -, Rn. 30 ff., juris). Es gibt auch keine Aspekte, die bei der Prüfung zu berücksichtigen wären: Der Kläger hat keine körperlichen Einschränkungen, welche sich auf den Kreis der in Betracht kommenden Wohnungen auswirken könnten, er ist zudem alleinstehend.
III. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf den Bestandsschutz in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen.
Danach sind, soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, die (tatsächlichen) Bedarfe so lange anzuerkennen, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Diese befristete Bestandsschutzregelung gilt grundsätzlich für Leistungsberechtigte, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft leben und in Fällen, in denen während des Leistungsbezuges eine zunächst kostenangemessene Unterkunft ohne Wohnungswechsel unangemessen teuer wird. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll auch bei Anmietung einer unangemessen teuren Unterkunft kurz vor Beginn des Leistungsbezugs gelten, so lange kein Missbrauch vorliegt (zum Gesamten etwa Berlit, in: Münder -Hrsg.-, SGB II, 2017, § 22 Rn. 124). Auf einen solchen Bestandsschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Er wechselte in eine deutlich teurere Wohnung erst nach einem knappen Jahr des Leistungsbezugs; der Beklagte machte von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Gebrauch.
IV. Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf damit abzuändern; die Referenzmiete von 376 EUR ab dem 1.1.2017 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
B) Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig.
Die Anschlussberufung ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber nach § 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO möglich. Eine Hauptberufung wäre verfristet, so dass die – vom Kläger auch so bezeichnete – Anschlussberufung als solche auszulegen war. Gegen die Zulässigkeit spricht nicht, dass der Kläger vor dem Sozialgericht vollen Erfolg hatte. Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung soll eine Beschwer nicht erforderlich sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2017, § 143 Rn. 5a mit Darstellung des Streitstandes). So soll etwa eine Anschließung zum bloßen Zweck der Klageerweiterung zulässig sein, ebenso zum Zweck der Umstellung auf eine Leistungsklage (a.a.O.). Nach seinem Antrag möchte der Kläger auf eine bezifferte Leistungsklage umstellen mit der Begründung, es gebe Diskrepanzen über die Höhe der Nachzahlung. Der Beklagte solle Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 575,70 EUR nachzahlen. Ferner macht er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend für den Fall, dass der Beklagte seine Berufung zurücknimmt.
Die Anschlussberufung mit diesen Zielen ist unzulässig. Zwar bezieht die Anschlussberufung sich auf den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung, sie geht aber in der Sache über das Ziel der Zurückweisung der Hauptberufung gerade nicht hinaus. Bei einer Zurückweisung der Berufung würde die Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil rechtskräftig. Der Beklagte müsste – Stand des erstinstanzlichen Urteils – statt 445,60 EUR 541,55 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigen und eine Differenz von 95,95 EUR monatlich nachzahlen. Für den Fall einer Zurückweisung der Berufung bestünde auch kein Feststellungsinteresse des Klägers; mit der Zurückweisung würde das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig und es stünde fest, dass der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept verfügte. Ein über das Ziel der Zurückweisung der Hauptberufung hinausgehendes Interesse hat der Kläger daher nicht dargelegt.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Rücknahme der Berufung durch den Beklagten für den Zeitraum von drei von sechs Monaten, den zusätzlichen klägerseitigen Erfolg, welcher in dem Erlass der Änderungsbescheide vom 10.5.2017 und 22.10.2018 im Berufungsverfahren liegt, sowie das Unterliegen mit der Anschlussberufung.
D) Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), lagen nicht vor. Insbesondere weicht der erkennende Senat nicht von einer Entscheidung des BSG ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), sondern folgt dem als zusammenfassend und konkretisierend beschriebenen Vorgehen des BSG in seinen genannten Entscheidungen vom 30.1.2019.
Erstellt am: 06.08.2020
Zuletzt verändert am: 06.08.2020