Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Verfahrens versagt. Die Klägerin begehrt in dem genannten Verfahren die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, sie und ihr persönliches Umfeld zu observieren.
Bis Mai 2012 stand die Klägerin in Bezug von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bildete mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft (BG). Der Beklagte leitete während des Leistungsbezugs durch seinen Außendienst Ermittlungen zu der Frage ein, ob die Klägerin auch mit Herrn (D) eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Im Zuge dieser Ermittlungen fand an drei Tagen (08.06.2011; 18.06.2011 und 08.08.2011) eine Observation des Hauseinganges der Klägerin statt. Ferner wurden der Briefkastendeckel und die Klingelleiste kontrolliert, welche Namen dort ausgewiesen würden. Die Klägerin erhielt hiervon anlässlich eines anderweitigen sozialgerichtlichen Rechtsstreits Kenntnis. Am 03.01.2012 hat sie Klage erhoben, mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, sie und ihr persönliches Umfeld zu observieren. Das Sozialgericht hat die Erfolgsaussichten des Verfahrens verneint und dem zu Folge die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die erhobene Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Beziehe sich eine Feststellungsklage, wie vorliegend, auf ein vergangenes Rechtsverhältnis, könne sich das Feststellungsinteresse zu den nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entwickelnden Grundsätzen aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse oder daraus ergeben, dass mit der Feststellungsklage eine sozialrechtliche Vorfrage entschieden werden solle, die für ein künftiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht bedeutsam sei.
Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Wiederholungsgefahr bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin seit Mai 2012 nicht mehr im Leistungsbezug stehe und damit die Frage, ob die Klägerin mit Herrn D. eine WG bilde, nicht mehr von Relevanz sei. Die Klägerin könne sich aber auch im Hinblick auf ihr Persönlichkeitsrecht auf Artikel 2 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Die Tatsachen, aus denen sich das Rehabilitationsinteresse ergebe, müssten vorgetragen werden. Es sei von der Klägerin aber bereits weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich, dass die von ihr gerügten Observationen durch die Mitarbeiter des Außendienstes gegenüber Dritten Aufsehen erregt hätten und sie dadurch in ihrem Ansehen erheblich beeinträchtigt oder sonst wie diskreditiert hätten. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für einen tiefgreifenden Grundsrechtseingriff vor, der einer richterlichen Anordnung bedürfe. Auch wenn man wegen der dreimaligen Observationen von einer längerfristigen Beobachtung ausgehe, bedeutet dies keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, da die Klägerin nicht anderswo als außerhalb ihres Hauses, wo sie ohnehin den Blick in der Öffentlichkeit ausgesetzt gewesen sei, beobachtet worden sei. Es seien auch keine technischen Mittel zum Einsatz gekommen, etwa beim Anfertigen von Videoaufnahmen. Ebenso wenig könne die Klägerin sich auf die Präjudiziabilität des erhobenen Feststellungsantrags berufen, denn in den Fällen, in denen sich das primäre Rechtschutzbegehren vor Beschreiten des Sozialrechtswegs erledigt habe, sei die Feststellungsklage gegenüber Klagen vor den ordentlichen Gerichten subsidiär. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ein Rechtstreit vor einem ordentlichen Gericht bereits anhängig oder aber mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 09.01.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 25.01.2013. Die Feststellungsklage sei nicht unzulässig, denn es liege ein Rehabilitationsinteresse vor. Entscheidend sei nicht, ob die Observation durch Dritte wahrgenommen sei, es komme allein darauf an, dass in das Persönlichkeitsgrundrecht der Klägerin eingegriffen worden sei. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts komme es auch nicht darauf an, ob ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliege, denn eine Observation durch Mitarbeiter der SGB-II-Behörde sei grundsätzlich unzulässig. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Observation mit technischen Hilfsmitteln erfolgt sei. Unerheblich für den Grundrechtseingriff sei auch die Frage, wie oft die Observation durchgeführt worden sei und welchen Umfang sie gehabt habe. Sofern das Sozialgericht die Auffassung vertrete, die Feststellungsklage sei gegenüber einer Klage vor den ordentlichen Gerichten subsidiär, weil sich das primäre Rechtschutzbegehren vor Beschreiten des Sozialrechtswegs erledigt habe, sei diese Frage umstritten. Das Verfahren vor dem Sozialgericht sei kein Selbstzweck, sondern diene der konkreten Vorbereitung einer Schadensersatzklage. Diese sei noch nicht eingereicht worden, weil der Ausgang eines weiteren sozialgerichtlichen Verfahrens, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Befragung der Nachbarn der Klägerin gehe, noch nicht abgeschlossen sei. Die Feststellungsklage sei nur dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte nicht anerkannt habe, nicht berechtigt gewesen zu sein, die Klägerin zu observieren.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, da keine grundrechtsverletzende Observation vorläge. Es sei lediglich vereinzelt der Hauseingang der Klägerin beobachtet worden bzw. ihr Briefkastendeckel und ihre Klingelleiste abgelesen worden. Die punktuellen Beobachtungen hätten sich auf einen öffentlichen und für Jedermann einsehbaren Bereich beschränkt, weitere Beobachtungen seien nicht erfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a SGG, 114ff. Zivilprozessordnung (ZPO)).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden und umfassenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Verwertung von durch Observationen gewonnener Ermittlungsergebnisse entschieden, dass diese zulässig seien. Für die Erhebung solcher Observationsergebnisse folgt keine andere Beurteilung. Zwar hat auch der erkennende Senat Bedenken an der grundsätzlichen Erhebung solcher Ermittlungsergebnisse, da es für deren Erstellung keine Rechtsgrundlage gibt, hält aber die Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm, die zum Anspruch auf Sozialleistungen, also Mitteln führen, die die Allgemeinheit aufbringt, für zulässig, wenn der Eingriff von der Reichweite und Intensität her in einem ausgewogenen Verhältnis steht zu dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Gebot, Sozialleistungsmissbrauch vorzubeugen und ggf. zu unterbinden. Hierzu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 – L 12 AS 201/11 B ER – Bezug genommen auf die Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts vom 25.01.2008 – L 7 AS 72/07 – und dazu Folgendes ausgeführt:
"Zunächst ist es zwar die Ausnahme, jedoch kein Novum, dass Eingriffe in Grundrechte ohne ausdrückliche, spezielle Befugnisnorm für eine Übergangszeit hingenommen werden. Hier sei auf die Regelung der sog. besonderen Gewaltverhältnisse verwiesen; dort sind bis zum Erlass der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Bestimmungen Eingriffe in Grundrechte der "Anstaltsbenutzer" (vor allem Schüler, Strafgefangene) auch auf der Grundlage von "Anstaltsordnungen" akzeptiert worden (BVerwGE 56, 155 m.w.N.). Des Weiteren hat man sich im Bereich der Strafverfolgung über einen sehr langen Zeitraum hinweg damit begnügt, Observationen auf die allgemeinen Aufgabenzuweisungsnormen zu stützen. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (BGH, NJW 1998, S. 2561), teilweise sei in der Literatur die Zulässigkeit von Observationen aus den §§ 161, 163 Abs. 1 StPO hergeleitet worden; diese Vorschriften erlaubten seit jeher Maßnahmen ohne Zwang. Nach anderer Auffassung ließen sich den §§ 161, 163 Abs. 1 StPO dagegen Befugnisse für strafprozessuale Eingriffe nicht entnehmen; danach sei die Durchführung einer – zumal längerfristigen – Observation erst nach Einführung einer entsprechenden Erlaubnisnorm in die Strafprozessordnung zulässig. Zu seiner eigenen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof Folgendes berichtet: In der Entscheidung NJW 1991, S. 2561, habe er für eine insgesamt fünfmonatige tägliche Videoüberwachung eines Verdächtigen im Hinblick auf das "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts Zweifel daran geäußert, ob die §§ 160, 161, 163 StPO – oder auch die allgemeine polizeirechtliche Aufgabenklausel – eine derartige Maßnahme abdecken könnten. In dem aktuell der Entscheidung NJW 1998, S. 1237, zugrunde liegenden Fall hat der Bundesgerichtshof einerseits danach differenziert, ob die Observation den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG berührt oder nicht. Weiter hat er in einer Videoüberwachung ein erschwerendes Moment erblickt: Darin liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Denn angesichts der wochenlangen und ununterbrochenen Observation des seinerzeitigen Angeklagten beim Betreten und Verlassen seines Grundstücks hätte es sich um eine erhebliche Ermittlungsmaßnahme gehandelt. Dafür spreche zudem, dass eine Videokamera im Unterschied zum menschlichen Beobachter, der der üblicherweise in Bezug auf seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit Beeinträchtigungen unterliegen könne, ein von solchen Einschränkungen freies Bild der aufgenommenen Person erstelle und die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden könnten. Daher sei für die durchgeführte Ermittlungsmaßnahme eine spezielle strafprozessuale Rechtsgrundlage erforderlich.
Zieht man aus der Entscheidung BGH NJW 1998, S. 1237, Schlüsse für den vorliegenden Fall, müsse man zu dem Ergebnis kommen, ein besonders intensiver und sensibler Eingriff sei nicht gegeben. Denn weder ist der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG betroffen noch sind Videoaufnahmen gemacht worden. In eine andere Richtung weist jedoch der schon erwähnte Umstand, dass mit Wirkung vom 01.11.2000 § 163 f. in die Strafprozessordnung eingefügt worden ist. Auch die im vorliegenden Fall von der Beklagten durchgeführte Beobachtung wäre als längerfristige Observation i.S.v. § 163 f. Abs. 1 Satz 1 StPO zu beurteilen (planmäßig angelegte Beobachtung, an mehr als zwei Tagen). Auch wenn das Pönalisierungselement im vorliegenden Fall fehlt, so macht doch nachdenklich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer solchen Observation an relativ strenge Voraussetzungen geknüpft hat.
Von größter Bedeutung sind Reichweite und Intensität des mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es insoweit maßgeblich auf die Art der Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung an. Insofern kann auch von Belang sein, ob die betroffenen Personen für die Maßnahme einen Anlass geben und wie dieser beschaffen ist (vgl. BVerfGE 100, 313; 107, 299; 109, 279; und BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 04.04.2006 – 1 BvR 518/02 -, NJW 2006, S. 1939). Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313, 107, 299; 109, 279; 113, 348; BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 04.04.2006 – 1 BvR 518/02 -, NJW 2006, S. 1939). Die hier vorliegende Observation erfolgte zielgerecht und punktgenau. Sie wies keine Streubreite auf. Die Privatsphären des M. und der Klägerin zu 1) wurden zeitlich (täglich nur eine Stunde), räumlich (nur die Hauseingänge) und gegenständlich (wo hat M. übernachtet)) nur äußerst begrenzt ausgeforscht. Spezielle Grundrechte (Art. 10, 13 GG) wurden nicht berührt, Bildaufnahmen nicht erstellt."
Diesen Ausführungen folgt der Senat im hier zu entscheidenden Fall uneingeschränkt. Es handelt sich auch hier vorliegend nur um eine punktuelle Beobachtung, die beschränkt ist auf die Feststellung, ob die Klägerin allein oder mit Herrn D. in der genannten Wohnung wohnt. Dazu wurde lediglich diskret der Hauseingang beobachtet und die Klingel- bzw. Briefkastenschilder überprüft. Der Observationsauftrag war damit örtlich und auch zeitlich eng eingegrenzt. Eine gezielte Personenobservation insbesondere in geschützten Bereichen der Wohnung ist nicht erfolgt. Ebenso wenig wurden Videoaufnahmen gefertigt. Die Klägerin ist diskret in einem Bereich beobachtet worden, in dem sie ohnehin auch Beobachtungen durch unbeteiligte Dritte ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein gezieltes Ausspionieren der Privatsphäre der Klägerin bis in die Intimsphäre hinein vorgelegen hat, bestehen nicht.
Auch hinsichtlich der Präjudiziabilität vermag die Klägerin mit ihrem hierzu gehaltenen Vortrag nicht durchzudringen. Unstreitig ist, dass die Klägerin im Mai 2012 aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden ist. Die von ihr im Januar 2013 erhobene Feststellungsklage wurde somit erst nach Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten erhoben. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen des Rechtschutzbegehrens der Klägerin haben sich somit vor Beschreiten des Sozialrechtswegs erledigt. Damit ist die Feststellungsklage gegenüber einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage subsidiär (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage 2012 § 55 Rdz. 15b m. w. N.). Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat, denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, eine isolierte Vorprüfung im kostengünstigeren Sozialrechtsweg für eine vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machende Schadensersatzklage, die gemein hin mit einem hohen Kostenrisiko verbunden ist, durchzuführen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin, es sei noch ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Befragung ihrer Nachbarn. Dies ist nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens und kann nicht die insoweit gesondert erhobene Feststellungsklage nach Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zulässig machen. Dies gilt auch für den Vortrag der Klägerin, die Feststellungsklage erfolge nur aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht bereit gewesen sei, anzuerkennen, dass er nicht berechtigt gewesen sei zur Observation. Ein solches Anerkenntnis abzugeben ist der Beklagte nicht verpflichtet, es hätte auch im Übrigen keine Auswirkungen auf die prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage. Wenn die Klägerin darüber hinaus abschließend noch vorträgt, die Erfolgsaussicht des Verfahrens sei überschlägig zu beurteilen, schon der Umfang der Ausführungen des Sozialgerichts sei ein Indiz für den Erfolg des Verfahrens, ist dem Senat ein solcher Grundsatz nicht bekannt, nach dem die Quantität der gerichtlichen Ausführungen ein Indiz für die hinreichende Erfolgsaussicht eines Verfahrens sind. Es ist eher umgekehrt so, dass abschlägige Entscheidungen in der Regel umfangreicher zu begründen sind als positive.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.05.2013
Zuletzt verändert am: 15.05.2013