Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 09.03.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die von den Klägern eingeleitete Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach Auswertung des Akteninhalts steht den Klägern für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.01.2009 kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Beklagten als bewilligt zu.
Bei dem Zufluss der drei Abschlagszahlungen auf dem Verkaufspreis der vom Kläger zu 1) gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge von je 1.000,00 EUR, die dem Kläger zu 1) in den drei Monate November 2008, Dezember 2008 und Januar 2009 nach Antragstellung zugeflossen sind, handelt es sich – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – um Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Tatsache, dass der Kläger zu 1) diese Abschlagszahlungen nach seinen Angaben zur Tilgung seiner Steuerschulden beim Finanzamt verwandt hat, dürfte die Berücksichtigung dieser Zahlungen als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Kläger i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ausschließen, da ein Leistungsempfänger regelmäßig eine bedarfsteigernde Schuldentilgung zu unterlassen hat (BSG Urteile vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R Rn 22 -, vom 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 R Rn 21 -, vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R Rn 25, 26 -, vom 15.04.2008 – B 14/ 7b AS 52/06 R Rn 39 -, vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19 -, vom 15.04.2008 – B 14 As 27/07 R Rn 44 -, vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R Rn 28). Es kann offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht diese Abschlagszahlungen als Einkommen in sonstigen Fällen nach § 4 Arbeitslosengeld- Verordnung (AlgII-V) angesehen hat, von dem lediglich die Versicherungspauschale von 30,00 EUR nach §11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II und monatliche Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II abzuziehen sind, oder ob es sich bei diesen Zahlungen als Erlöse aus dem Verkauf des Betriebsvermögens um Betriebseinnahmen i.S.d. § 3 AlgII-V (vgl. hierzu Geiger, Die Anrechnung von Einkommen Selbständiger nach § der neuen ALGII-Verordnung, ZFSH/SGB 2009,9) gehandelt hat, von denen ggf. weitere Abzugsbeträge abzusetzen sind und damit ein geringeres Einkommen des Klägers zu 1) auf den Gesamtbedarf der Kläger anzurechnen ist. Denn der Kläger zu 1) hat nach Aktenlage neben den Abschlagszahlungen auf dem Verkaufserlös im November 2008 weiteres Einkommen in Höhe von 1.294,17 EUR sowie im Dezember 2008 in Höhe von 1.635,74 EUR erzielt, welches bislang bei der Ermittlung des Hilfebedarfs der Kläger für die Monate November und Dezember 2008 nicht berücksichtigt worden ist.
Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) nach Aktenlage am 03.11.2008, dem Beginn der Zahlungen der Beklagten, über ein Barvermögen von 24.000,00 EUR verfügt, da er am 03.11.2008 einen Betrag von 24.000,00 EUR auf sein Girokonto eingezahlt hat, der am 05.11.2008 zu Gunsten von Frau L D in der Türkei abgebucht worden ist. Der Betrag von 24.000,00 EUR überschreitet das Schonvermögen von 8.700,00 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 4 SGB II um 15.300,00 EUR. Zu Gunsten des Klägers zu 1) kann nicht berücksichtigt werden, dass er anscheinend den Betrag von 24.000,00 EUR zur Tilgung eines Darlehens verwandt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht innerhalb des fürsorgerechtlichen Systems des SGB II eine grundsätzliche Pflicht eines Leistungsempfängers, bedarfssteigernde Schuldentilgungen zu unterlassen (BSG Urteil vom 18.02.2008 – B 14 AS 76/08 R Rn 21). Vermögen und Einkommen sind zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, auch wenn sich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche oder anderweitige Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 Rn 19 – und vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R Rn 25, 26). Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z. B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da ein solcher Vermögensgegenstand nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R). Das zu berücksichtigende Vermögen des Klägers zu 1) von 15.300,00 EUR deckt den Gesamtbedarf der Kläger für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.01.2009.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 20.07.2010
Zuletzt verändert am: 20.07.2010