Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.08.2012 geändert. Der Klägerin wird Rechtsanwalt H beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen, soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ratenzahlung richtet. (1) Im Übrigen ist die Beschwerde begründet (2).
1.
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Festsetzung der Ratenzahlung ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn – wie im vorliegenden Fall – das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. Beschluss des Senats vom Beschluss vom 10.05.2010 – L 19 AS 668/10 B = juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 02.03.2012 – L 19 AS 328/12 B; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.06.2008 – L 5 B 138/08 KR = juris Rn. 4; LSG Sachsen Beschluss vom 18.08.2008 – L 2 B 412/08 AS-PKH = juris Rn. 12; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.02.2009 – L 7 SO 5829/08 PKH-B = juris Rn.2; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 04.04.2011 – L 8 SO 1/11B; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.10.2009 – L 19 AS 817/09 B PKH = juris Rn. 3 ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 172 Rn 6 h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 – L 28 B 852/08 AS PKH = juris Rn. 3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt. Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde ist auch nicht wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss zulässig.
2.
Soweit sich die Klägerin gegen die Beiordnung des Rechtsanwalts H zu den Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts wendet, ist die Beschwerde zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist insofern statthaft (§ 172 SGG). Gegen die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Sozialgericht ist die Beschwerde zulässig. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.06.2012 – L 19 KG 1/12 B m.w.N. a. A. LSG Bayern Beschluss vom 20.01.2012 – L 11 AS 1037/11 B PKH). Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs.3 Nr. 2 SGG betrifft Entscheidungen des Sozialgerichts, in denen ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers i.S.v. § 114, 117 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise – Festsetzung von Raten – abgelehnt wird. Der Begriff der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahingehend konkretisiert, dass hierzu Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten zählen. Der Wohnort des Antragstellers sowie der Sitz der Kanzlei des beigeordneten Rechtsanwalts zählen nicht zu diesen Verhältnissen. Auch ist die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. deren Beschränkung nach § 121 ZPO zu unterscheiden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt zwar das Vorliegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.S.v. § 114 ZPO voraus, hinzutreten müssen aber weitere Voraussetzungen, die in § 121 ZPO geregelt sind. Es handelt sich neben der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe um eine selbständige Entscheidung.
Die Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat im Tenor Rechtsanwalt H zu den "Kosten eines ortansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet. Diese Formulierung ist missverständlich, da weder aus dem Tenor noch aus den Gründen hervorgeht, ob das Gericht hinsichtlich der Verwendung des Terminus "ortsansässig" auf den Wohnort der Klägerin, den Sitz des Gerichts oder einen anderen Ort abstellt.
Jedenfalls ist die Beschränkung der Beiordnung zu den "Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts" im vorliegenden Fall nicht zulässig. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines am Sitz des Gerichts oder am Wohnort des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts sieht § 121 Abs.3 ZPO nicht vor, vielmehr wird in dieser Bestimmung auf den Bezirk des Prozessgerichts abgestellt. Nach § 121 ZPO Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Insoweit hat ein Kostenvergleich stattzufinden. Nur dann, wenn die Beiordnung des Rechtsanwalts überhaupt zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als die Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts (Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nrn 7003 VV-RVG) kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts in Betracht (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 30.11.2010 – L 7 AS 1940/10 B – und – L 7 AS 1938/10 B -; Beschluss vom 25.10.2010 – L 20 AY 93/10 B -; BayLSG Beschluss vom 31.05.2011 – L 15 SB 67/11 B PKH).
Die Entfernung zwischen Kanzeleisitz des beigeordneten Rechtsanwalts in Hamm und dem Sitz des Sozialgerichts Münster beträgt nach den Recherchen (ww.falk.de). 37,10 km (kürzeste Strecke), die Entfernung zwischen der Stadt Hörstel, die im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Münster gelegen ist, 43,44 km (kürzeste Entfernung). Damit besteht kein Anlass, eine Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 3 ZPO anzuordnen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.10.2012
Zuletzt verändert am: 09.10.2012