NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1950 in Kasachstan geborene Kläger kam 1995 mit seiner Ehefrau, die Spätaussiedlerin im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz ist (Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14.06.1995), nach Deutschland. In der UDSSR/der Kasachischen SR/Kasachstan war er ausweislich der vorgelegten Übersetzung des Arbeitsbuchs seit dem 29.06.1966 mit kurzzeitigen Unterbrechungen bis zum 20.11.1995 ("Übersiedlung nach Deutschland") beschäftigt. Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind für die Zeiten vom 25.11.1995 bis 30.06.1999 und vom 12.07.1999 bis 20.09.2014 nachgewiesen (Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherungsknappschaft-Bahn-See vom 02.06.2015). Die dem Kläger ausgezahlte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit betrug ab 01.10.2014 435,01 EUR im Monat (Rentenbescheid vom 07.08.2014).
Mit Bescheid vom 10.07.2014 lehnte die Beklagte mangels der erforderlichen Vorversicherungszeit eine Aufnahme es Klägers in die KVdR ab. Derzeit sei er noch pflichtversichert. Bei Beendigung dieses Versicherungsverhältnisses könne er innerhalb von drei Monaten der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung beitreten.
Mit Bescheid vom 25.08.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Durchführung der Familienversicherung ab dem 20.09.2014 ab.
Am 28.08.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, da er als Rentner weiter in der Pflichtversicherung verbleiben könne.
Mit Bescheid vom 01.09.2014 erläuterte die Beklagte die Rechtslage eingehend und stellte die maßgebliche Rahmenfrist dar sowie die nachgewiesenen Vorversicherungszeiten. Der Bescheid vom 10.07.2014 sei zu Recht ergangen. Die Entscheidung sei nochmals überprüft worden, obwohl die Widerspruchsfrist bereits am 10.08.2014 abgelaufen gewesen sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe.
Entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung legte der Kläger am 01.10.2014, nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.09.2014 ein. Es könne bestätigt werden, dass die erstmalige Erwerbstätigkeit im Juni 1966 aufgenommen wurde; er sei jedoch lediglich als Praktikant bzw. Auszubildender tätig gewesen in den Jahren 1966 – 1968. Diese Tätigkeit sei nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu werten. Einer Erwerbstätigkeit sei er erst ab Januar 1972 nachgegangen. Zudem sei die Regelung verfassungswidrig. Er habe sehr lange Zeiten versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet. Die Regelung bringe mit sich, dass bei kürzeren Erwerbstätigkeiten eher Versicherungspflicht in der KVdR erreicht werden könne als bei einer sehr langen Tätigkeit. Ferner stelle sich die Frage, ob Erwerbstätigkeiten, die im Ausland absolviert wurden, tatsächlich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V herangezogen werden können. Er habe bis 1995 in der ehemaligen Sowjetunion gelebt. Dieser Lebenssachverhalt falle somit nicht unter den Geltungsbereich des SGB V, so dass diese Zeiten insgesamt außer Betracht zu bleiben hätten.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10.07.2014 wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2014 zurück. Die maßgebliche Rahmenfrist laufe vom 29.06.1966 bis 01.07.2014. Die zweite Hälfte dieser Rahmenfrist laufe vom 02.10.1989 bis 01.07.2014. Statt der erforderlichen Vorversicherungszeit von 21 Jahren, 7 Monaten und 12 Tagen summierten sich die Versicherungszeiten bei der Beklagten, deren Rechtsvorgängerinnen sowie der AOK Q auf lediglich 18 Jahre, 6 Monate und 29 Tage. Ein zwischenstaatliches Abkommen, das die Ermöglichung der Berücksichtigung von Versicherungszeiten ermögliche, liege nicht vor. Der Kläger sei auch nicht selbst Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Das Fremdrentengesetz finde daher keine Anwendung. Als Erwerbstätigkeit gelte jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und zwar auch im Ausland. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffne. Er sei am 29.06.1966 ausweislich des Arbeitsbuches als Arbeiter eingestellt worden. Mithin beginne mit diesem Tag die Rahmenfrist. Angesichts der Rentenhöhe von 435,01 EUR bestehe auch kein Anspruch auf Durchführung der Familienversicherung.
Am 12.01.2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR ab dem 21.09.2014. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass Tätigkeiten als Praktikant bzw. Auszubildender im Alter von 16 – 18 Jahren nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu werten seien. Er habe lediglich als Praktikant gearbeitet; die Tätigkeit sei keineswegs auf einen Erwerb ausgerichtet gewesen. Zudem sei sie im Ausland absolviert worden. Auch sei er weiterhin der Auffassung, dass die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR verfassungswidrig seien, weil Versicherte mit einer langen Erwerbsbiografie die Zugangsvoraussetzungen nur schwer erfüllen könnten als Versicherte mit einer kurzen Erwerbsbiografie.
Der Kläger hat eine Bescheinigung der Republik Kasachstan, Staatliche Holding-Gesellschaft, Aktiengesellschaft "B" vom 21.08.2015 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt, wonach er vom 10.06.1968 bis 20.10.1969 ein Praktikum in dem Werk absolviert habe. Der Begriff Praktikum sei früher nicht verwendet worden, so dass im Arbeitsbuch eingetragen worden sei: "Eingestellt als Auszubildender". Zum Zeitpunkt des Praktikums habe das Werk "B1" geheißen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 festzustellen, dass er ab dem 21.09.2014 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterliegt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Die vom Kläger beigebrachte Bescheinigung aus Kasachstan besage nichts über den Zeitraum vom 29.06.1966 bis 09.06.1968, in dem ausweislich des Arbeitsbuchs ebenfalls eine Beschäftigung "als Arbeiter" ausgeübt worden sei. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der Zeitraum vom 29.06.1966 bis 29.11.1971 nicht zu berücksichtigen wäre und die erstmalige Beschäftigungsaufnahme mit dem 02.01.1972 angenommen würde, würde die zweite Hälfte der Rahmenfrist mit dem 02.04.1993 beginnen. In dem dann maßgeblichen Zeitraum vom 02.04.1993 bis 01.07.2014 weise der Kläger jedoch nicht die notwendige Vorversicherungszeit von 19 Jahren, einem Monat und 20 Tagen auf.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2015 abgewiesen. Die maßgebliche Rahmenfrist zur Beurteilung der Vorversicherungszeit beginne am 29.06.1966. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch. Daran ändere sich auch nichts, sollte der Kläger entsprechend der vorgelegten Bescheinigung im Zeitraum vom 10.06.1968 bis zum 20.10.1969 lediglich als Praktikant tätig gewesen sein. Auch in der Aufnahme eines (entgeltlichen) Praktikums liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit, mit der die Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner beginne. Die anrechenbare Versicherungszeit betrage lediglich 18 Jahre, 6 Monate und 29 Tage. Die erforderliche Vorversicherungszeit (9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist) von 21 Jahren, 7 Monaten und 12 Tagen werde mithin nicht erfüllt. Gleiches würde gelten, wenn man von einer erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 02.01.1972 ausgehen würde. Die zweite Hälfte der maßgeblichen Rahmenfrist würde dann am 02.04.1993 beginnen, so dass Versicherungszeiten von 18 Jahren, 7 Monate und 7 Tagen einer notwendigen Vorversicherungszeit von 19 Jahren, 1 Monat und 20 Tagen gegenüberstünden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erfordernis einer Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bestünden nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die vom Kläger beklagte Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Das Erfordernis der so genannten Halbbelegung als solches sei durch das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 – 1 BvL 16/96 u.a.; SozR 3-2500 § 5 Nr. 42). Für die verfassungsrechtliche Bewertung sei im Übrigen von Gewicht, dass Personengruppen wie der Kläger beim Ausschluss von der KVdR nicht ohne Krankenversicherungsschutz seien, sondern den Versicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen könnten (BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 – 1 BvR 81/98; SozR 3-3000 § 20 Nr. 6).
Gegen das dem Kläger am 24.11.2015 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 21.12.2015. Er hält an seiner Auffassung fest, dass eine verfassungswidrige, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege. Er sei seit 1995 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und zuvor in Kasachstan. Die Versicherungspflicht in Kasachstan werde nicht berücksichtigt. Wäre er in dieser Zeit in Deutschland beschäftigt gewesen, wäre er ohne weiteres in die KVdR aufgenommen worden. Er werde ohne sachlichen Grund wie ein Privatversicherter behandelt und müsse sich erstmals im Rentenalter freiwillig versichern. Unstreitig habe er sehr lange in Deutschland gearbeitet. Aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sei es für ihn sehr viel schwieriger, die Voraussetzungen der 9/10-Regelung zu erfüllen, als für Arbeitnehmer, die wesentlich kürzer zwischen der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags tätig gewesen seien. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Schließlich sei die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dahingehend, dass für den Beginn der Rahmenfrist auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland abgestellt werde, die Versicherungspflicht im Ausland aber nicht berücksichtigt werde, nicht zwingend. Entweder man stelle auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Inland ab oder berücksichtige auch Versicherungspflicht im Ausland. Das Urteil des Senats vom 10.09.2015 – L 16 KR 291/14 sei nicht einschlägig. Er sei 1995 nach Deutschland eingereist und habe bereits im November 1995 eine Beschäftigung aufgenommen und dann länger als 18 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet. Das Merkmal der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht gebietsneutral zu verstehen. Das SGB V erfasse von seinem Geltungsbereich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Beschäftigten, die tatsächlich ihre erstmalige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen hätten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 21.09.2014 der Versicherungspflicht in der KVdR unterliege.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Prozessakte Bezug genommen, der der Entscheidung des Senats zu Grunde liegt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil der Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine weitere mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Die Beteiligten sind dazu schriftlich angehört worden.
Die statthafte (§§ 143 ff. SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthafte Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2014 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21.09.2014 (§ 95 SGG) nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger ist nicht versicherungspflichtig in der KVdR. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V liegen nicht vor.
Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil, die er sich nach Überprüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG) macht, und ergänzend auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannt gemachten Urteil vom 10.09.2015 (L 16 KR 291/14, juris). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Senat darin Bezug auf Rechtsprechung des BSG zur Vorgängerrecht der RVO genommen hat (BSG, Urteil vom 08.11.1983 – 12 RK 26/82, = SozR 2200 § 165 Nr. 72 = BSGE 56, 39-44), hat der Senat diesen Umstand – wie auch deutlich gemacht – berücksichtigt. Der Senat versteht das Tatbestandsmerkmal "erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit" mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O. Rn. 16) "gebietsneutral". Konsequenz daraus ist aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass dann auch solche Versicherungszeiten als Vorversicherungszeit zu berücksichtigen sind, die auf Zeiten im Ausland entfallen.
Lediglich ergänzend weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass grundsätzlich weiterhin nicht zu beanstanden ist, dass die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten davon abhängig gemacht wird, dass diese Zeiten – durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen, durch überstaatliches Recht oder durch eine besondere innerstaatliche Gleichstellungsregelung – der Mitgliedschaft bei einem bundesdeutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt sind. Gerade die Existenz zahlreicher Gleichstellungsregelungen belegt nicht nur, dass ausländische Versicherungszeiten ohne eine ausdrückliche Gleichstellungsregelung nicht anrechenbar sind, sondern auch dass die Rahmenfrist für die Halbbelegung nicht erst mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich des SGB V beginnen kann. Anderenfalls wären nämlich die (ausdrücklich auf die für die KVdR erforderliche Vorversicherung abstellenden) Gleichstellungsregelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen weitgehend überflüssig, zumindest in Bezug auf den von den Abkommen hauptsächlich betroffenen Personenkreis der früher im Ausland und danach in der Bundesrepublik tätig gewesenen ausländischen Arbeitnehmer (so zur vergleichbaren Rechtslage nach der RVO BSG a.a.O. Rn. 19).
Entsprechende Gleichstellungsregelungen sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Dies wird von ihm auch nicht behauptet. Ein Sozialversicherungsabkommen mit Kasachstan existiert nicht.
Aus dem Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 10.08.1960 (Gbl. I S. 453) ergibt sich nichts Anderes. Die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. II S. 614) ordnet lediglich die vorübergehende weitere Anwendung des genannten Vertrages an. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 18.12.1992 (BGBl. II S. 1231) regelt das Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.1992 (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung). Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist die Verordnung nach ihrem Außerkrafttreten u.a. noch auf Ansprüche anzuwenden, die am 31.12.1992 aufgrund der Verordnung i.V.m. den in Art. 1 der Verordnung genannten Verträgen bestanden haben. Keine der übrigen Regelungen zur weiteren Geltung sind hier einschlägig.
Dem Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens lässt sich im Übrigen eine Regelung, die die Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der KVdR ermöglichte, nicht entnehmen. Für eine solche Regelung bestand angesichts der rechtlichen Organisation der Absicherung im Krankheitsfall in den Vertragssaaten auch kein Anlass. Entsprechend gehen auch die Spitzenverbände der Krankenversicherung im Rundschreiben vom 21.03.2002 davon aus, dass im Rahmen der Prüfung der Vorversicherungszeit in Bulgarien, Rumänien, der ehemaligen Sowjetunion, der früheren Tschechoslowakei und Ungarn zurückgelegte Versicherungszeiten nicht berücksichtigt werden können, da die Sozialversicherungsabkommen der früheren DDR mit diesen Staaten keine entsprechenden Regelungen enthalten.
Mit dem Sozialgericht sieht der Senat keinen tragfähigen Ansatz für die Annahme einer Grundrechtsverletzung. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit verwiesen. Dass bei einer Stichtagsregelung und (Mindest-)Vorversicherungszeiten (im Sinne des 9/10-Belegung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) im Einzelfall auch Personen nicht von der Regelung profitieren, die die Vorversicherungszeit knapp nicht erfüllen, liegt in der Natur der Sache. Insoweit kommt dem Gesetzgeber ebenso ein Gestaltungsspielraum zu wie bei der Regelung des Zeitpunkts, mit dem die Rahmenfrist beginnt. Dass der Gesetzgeber insoweit ersichtlich von dem Regelfall eines rentenfernen Eintritts in das Erwerbsleben ausgegangen ist, ist in diesem Zusammenhang im Rahmen einer typisierenden Betrachtung nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht zu Recht auch darauf abgestellt, dass der Kläger die Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (genutzt) hat, welche eine gleichwertige Absicherung im Krankheitsfall beinhaltet. Der Krankenversicherungsschutz ist in bezahlbarer Weise (nötigenfalls auch durch existenzsichernde Leistungen) gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
Erstellt am: 19.02.2018
Zuletzt verändert am: 19.02.2018