I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf dem Versicherungskonto des Klägers eine Beitragszeit an der Beschäftigung vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 festzustellen ist.
Der 1944 geborene Kläger absolvierte nach der Schulausbildung eine 3 1/2-jährige Lehre und war anschließend für sechs Monate in diesem Beruf tätig. Vom 07.01.1963 bis 31.03.1990 war er Berufssoldat bei der Bundeswehr. Zum 01.03.1990 wurde er wegen Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze für Strahlflugzeugführer gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 Soldatengesetz (SG in der Fassung vom 22.05.1980) in den Ruhestand versetzt. Er erhält seitdem laufend Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 67 %. Außerdem erhielt er anlässlich seines Ausscheidens aus der Bundeswehr einen einmaligen Ausgleich von 8.000,00 DM sowie den Einmalbetrag von 2.400,00 DM gemäß § 38 SVG und § 77 SVG in der Fassung des SVG vom 01.01.1987.
In der Folgezeit war der Kläger vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 in einem zivilen Angestelltenverhältnis als Flugkapitän tätig.
Anfang September 2004 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft, ob u.a. aus seiner Tätigkeit als Flugkapitän vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Mit jetzt streitgegenständlichem Bescheid vom 06.06.2006 informierte die Beklagte den Kläger über die in seinem Versicherungskonto gespeicherten Daten. Sie teilte mit, dass die Zeit vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 nicht als Beitragszeit anerkannt werden könne, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden habe.
Dem widersprach der Kläger mit dem Vortrag, dass die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Besonderheiten der Berufsgruppe der Strahlflugzeugführer nicht berücksichtige. Diese ehemaligen Berufssoldaten erhielten keine Vollrente, es müsse ihnen daher möglich sein, auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, im Regelfall mit 41 Lebensjahren, eine zivile Tätigkeit aufzunehmen und sich daraus eine Rentenberechtigung zu erwerben. Mit Bescheid vom 10.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach der in der Zeit vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) waren Personen versicherungsfrei, wenn die Versorgung mindestens 65 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrug. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger gegeben. In der Tätigkeit als Flugkapitän sei somit keine Versicherungspflicht eingetreten. Mit Entkraften des SGB VI habe der Gesetzgeber dort in § 230 Abs. 1 bestimmt, dass Bezieher einer Versorgung, die am 31.12.1991 nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG Rentenbezieher waren, über den 31.12.1991 hinaus in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei seien. Eine Abhilfeentscheidung sei somit nicht möglich.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 06.06.2007. Er sieht sich weiterhin durch die erlassenen Bescheide der Beklagten in seinen Rechten verletzt. Strahlflugzeugführer, die mit 41 Jahren aus der Bundeswehr ausschieden, hätten aufgrund der verwendungsbezogenen Altersgrenze nicht die übliche Altersversorgung, sondern nur eine Teilversorgung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sei daher auf ihn nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 06.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2007 zu verpflichten festzustellen, dass er in der Zeit vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 versicherungspflichtig nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Überzeugung, dass der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG kraft Gesetzes versicherungsfrei gewesen sei.
Beigezogen war die Verwaltungsakte der Beklagten. Sie war ebenso wie die Gerichtsakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Versicherungsverlauf des Klägers den Zeitraum vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 vorzumerken, da der Kläger in diesem Zeitraum nach der damals anzuwendenden Vorschrift des § 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung war und weiter ist (§ 230 SGB VI).
Nach § 149 SGB VI führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein nach Versicherungsnummern geordnetes Versicherungskonto, in dem die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich sind, gespeichert werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift hat er darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet den Versicherten regelmäßig über die auf seinem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (§ 149 Abs. 3 SGB VI). Er erlässt hierzu nach Abs. 5 der Norm bei geklärtem Versicherungskonto einen Feststellungsbescheid. Wesentliche Funktion dieses Bescheides ist die verbindliche Vormerkung bestimmter Tatbestände, mit der Folge, dass diese im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Die rechtliche Bedeutung der Feststellung ist auf die Sicherung von Berechnungselementen begrenzt. Bei Erlass eines solchen Vormerkungsbescheides trifft der Versicherungsträger also keine Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Anrechnung bzw. Bewertung dieser festgestellten Zeiten bei Eintritt des Leistungsfalles. Denn in § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI hat der Gesetzgeber klargestellt, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf erhaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird.
Der von der Beklagten am 06.06.2006 erlassene und mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2007 inhaltlich bestätigte Kontenklärungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn darin die Feststellung der Zeit vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 wegen Versicherungsfreiheit des Klägers verweigert wird.
Beurteilungsmaßstab ist § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG in der Fassung des Gesetzes zur 20. Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 27.06.1977. Mit der damals neu in das Rentenrecht eingeführten Vorschrift wurde bestimmt, dass Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG, also Personen, denen vom Bund eine lebenslange Versorgung bewilligt ist versicherungsfrei sind, wenn ihre Versorgung mindestens 65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er schied zum 31.03.1990 als Berufsoffizier und ehemaliger Strahlflugzeugführer in Anwendung der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG (in der Fassung vom 22.05.1980) aus und wurde in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge wurden mit Festsetzungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes II vom 02.04.1990 nach einem Ruhegehaltssatz von 67 v.H. festgesetzt. Nach dem klaren Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG bestand für ihn deshalb in der Folgezeit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
An dieser Rechtslage hat sich auch mit Ablösung des AVG durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nichts geändert, weil nach dessen § 5 Abs. 4 Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, versicherungsfrei sind. Über die Formulierung "Erreichen einer Altersgrenze" hat der Gesetzgeber klar gemacht, dass der Eintritt der Versicherungsfreiheit nicht von einer bestimmten Mindesthöhe der Versorgung abhängt und auch keine bestimmte Altersgrenze voraussetzt. Maßgeblich ist allein, ob die betreffende Person eine nach dem auf ihn anzuwendenden Versorgungssystem maßgebliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat (s. auch Kasseler Kommentar, § 5 SGB VI Anm. 39 mit Hinweis auf den Fraktionsentwurf zum RRG). Darüber hinaus regelt § 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, dass Personen, die – wie der Kläger – am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei bleiben.
Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während seiner Tätigkeit als Flugkapitän vom 01.04.1990 bis 30.09.1995 findet sich also nicht.
Auch das Bundessozialgericht (BSG) geht in seiner ständigen Rechtsprechung betreffend die Rentenversicherungspflicht von Strahlflugzeugführern von deren Versicherungsfreiheit aus. So weit ersichtlich hat es sich erstmals in seinem Urteil vom 22.02.1996 (12 RK 3/95) mit dieser Thematik befasst und entschieden, dass ehemalige Berufssoldaten, die nach dem Personenstärkegesetz in den Ruhestand versetzt worden sind und Versorgung beziehen, in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind, wenn sie eine entgeltliche Beschäftigung ausüben. Ausgangspunkt der Überlegungen des BSG war die Feststellung, dass das Personalstärkegesetz lediglich die Regelungen des Soldatengesetzes über die Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen ergänzt. Wenn also das BSG eine Ruhestandsversetzung nach dem Personalstärkegesetz lediglich als Unterfall der auf den Kläger anzuwendenden Vorschrift des § 45 SG sieht, sind die darin enthaltenen Grundsätze auf den vorliegend zu entscheidenden Streitfall unmittelbar anwendbar. Dies gilt nicht zuletzt für die Aussage des Gerichts, dass die durch eine Ruhestandsversetzung nach § 45 SVG ausgelöste Altersversorgung nach Wortlaut und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI die Versicherungsfreiheit späterer Beschäftigungen der ehemaligen Berufssoldaten begründet. An dieser Rechtsauffassung hat es in seiner Entscheidung vom 17.06.1999 (B 12 KR 18/98 R) festgehalten und hinzu gefügt, dass die Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand auf einer besonders niedrigen Altersgrenze beruht. Schließlich hat der 11.a-Senat des BSG in seinem Urteil vom 21.03.2007 (B 11a AL 9/06 R) entschieden, dass ehemalige Berufssoldaten, die nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung beziehen, nicht zum begünstigten Personenkreis des Altersteilzeitgesetzes 1996 gehören, weil sie als Bezieher des Ruhegehaltes nach Maßgabe des SVG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind.
Die Feststellung der Versicherungsfreiheit des Klägers ist – wie vorliegend dargelegt – nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes sondern auch seinem Zweck geschuldet. § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG wurde aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung des 8. Deutschen Bundestages (Ds 8/165) in das 20. Rentenanpassungsgesetz eingefügt, um Personen, die bereits Versorgung beziehen nicht die Möglichkeit zu eröffnen, sich neue Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen und dort in den Genuss der beitragsunabhängigen Leistungen sowie von Ersatz- und Ausfallzeit zu kommen (Ds 8/337 S. 86). Der Gesetzgeber des SGB VI hat dann an diesem Ziel der Vermeidung einer Doppelversorgung über die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI festgehalten (vgl. Ds 11/4124, S. 151). Mit seiner Entscheidung Versorgungsempfänger nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze von dem Erwerb von Rentenanwartschaften auszuschließen wollte der Gesetzgeber verhindern, dass letztlich Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung das beamtenrechtliche Versorgungssystem mitfinanzieren, indem sie dort (vgl. § 55 BeamtVG) zum Ruhen von Versorgungsansprüchen führen (BSG vom 17.06.1999 a.a.O.).
Der Kläger kann schließlich nicht mit Erfolg vortragen, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 4 SGB VI auf ihn nicht anwendbar sei, weil er nur eine Teilversorgung erhalte. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift lassen eine solche Auslegung zu. Der Gesetzgeber hat entgegen der Vorstellung des Klägers nicht nur die Personen versicherungsfrei gestellt, die bei Eintritt der beamtenrechtlichen Versorgung den maximal möglichen Ruhegehaltssatz erreicht hatten. In dem Entwurf zum Rentenreformgesetz 1992 heißt es vielmehr ausdrücklich, dass Altersgrenze im Sinne der Nr. 2 (gemeint ist § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende (gegebenenfalls besondere) Altersgrenze sein soll (vgl. Ds 11/4124, S. 151). Abgesehen davon hat das BSG in Bezug von Flugzeugführer in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgestellt, dass ihre Versorgung nach dem SVG in Verbindung mit dem Soldatengesetz darauf ausgerichtet ist, bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenze eine Versorgung zu gewährleisten, die im Grundatz einem Erwerbsleben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (B 11a AL 9/06 R).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Versorgungsbeziehern nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG (bzw. Nr. 6 des SG in der aktuell geltenden Fassung vom 20.12.2001) von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bei zeitlich nachfolgenden Beschäftigungsverhältnissen sieht die Kammer nicht. Sinngemäß moniert der Kläger einen solchen Verfassungsverstoß, wenn er vorträgt, dass der Gesetzgeber bei Abfassung der Vorschriften über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit die besondere Situation der regelmäßig mit Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Strahl- flugzeugführer nicht berücksichtigt. Er sieht sich also in seinem Recht auf Gleichbehandlung an Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzt. Dieses Grundrecht verpflichtet auch den Gesetzgeber alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Gleichbehandlung in diesem Sinne heißt Recht und Pflicht wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 13, 46). Verletzt ist der Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber für die Ungleichbehandlung von Sachverhalten keinen einleuchtenden Grund hat (BVerfG vom 23.03.1994, 1 Bv 8/85). Allerdings steht ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts ein weiter Spielraum zur Verfügung (BVerfG vom 26.07.2007, 1 BVR 824/03, 1 BVR 124/07). Er ist aber andererseits nicht verpflichtet, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln, d.h. er verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht schon dann, wenn er Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfGE 4, 31).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung von § 6 AVG bzw. § 5 Abs. 4 SGB VI die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit verletzt hat. Auch dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, im Vergleich zu welcher Gruppe von Normadressaten (des § 5 IV SGB VI bzw. § 7 AVG) der Gesetzgeber eine sachwidrige Ungleichbehandlung zum Nachteil der in den Ruhestand versetzten Strahlflugzeugführer vorgenommen hat. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit innerhalb eines System der gesetzlichen Sozialversicherung typisierend zu regeln – wie geschehen – die Versicherungsfreiheit typisierend an das Erreichen einer gesetzlich festgelegten Altersgrenze zu knüpfen.
Mit der Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelung für Strahlflugzeugführer hat sich das Bundesverfassungsgericht am 25.10.1991 im Sinne eines Nichtannahmebeschlusses befasst (2 BvR 740/90). Hintergrund war das Bestreben eines Strahlflugzeugführers, der nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG in den Ruhestand versetzt worden war mit Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und unter den Voraussetzungen des § 25 SG Anspruch auf eine Zurechnungszeit haben. In den Gründen hat das Bundesverfasssungsgericht ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (19.04.1990, 6 B 40/89) hinreichend Gründe dargelegt hat, die es sachlich rechtfertigen, Strahlflugzeugführer, welche im Regelfall mit 41 Jahren nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG in den Ruhestand versetzt werden, nicht an den Vergünstigungen teilhaben zu lassen, die Soldaten bei Erreichen der besonderen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit erhalten. Es liegt folglich eine den Gleichbehandlungsgrundsatz respektierende differenzierte und sachgerechte Behandlung der nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG in den Ruhestand versetzten Soldaten darin, dass ihnen anstelle einer erhöhten (vergleichbar dienstunfähig gewordener Berufssoldat) in zumutbarer Weise Berufsförderung im Umfang bis zu 4 Jahren gewährt wird. Ihrer besondere Situation, dass sie in einem verhältnismäßig noch jungen Alter aus der Bundeswehr ausscheiden wird damit Rechnung getragen (siehe auch Begründung zum Entwurf des 6. Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10.08.1971, Ds VI/1681, S. 9, 11 f.). Der Ausschluss aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Anschluss an die Ruhestandsversetzung ist (verfassungs-)rechlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte war zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 21.11.2007
Zuletzt verändert am: 21.11.2007