Im Revisionsverfahren haben sich die Beteiligten außergerichtlich verglichen
Die Beigeladene wird unter Änderung des Bescheides vom 01.10.2003 und des Bescheides der Beklagten vom 13.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2002 verurteilt, der Klägerin Altersrente unter rentensteigernder Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vom 06.12.1965 bis 26.03.1973, 01.11.1975 bis 04.07.1978, 01.10.1978 bis 31.12.1980, 08.06.1981 bis 01.01.1982 und 04.02.1982 bis 12.03.1991 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob bei der Klägerin sowjetische und bulgarische Beschäftigungszeiten im Rahmen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen sind.
Die am 00.00.1939 in M geborene Klägerin hat von 1953 bis 1957 den Beruf der Damenschneiderin erlernt und war darin bis 1961 tätig. Nach Erziehungszeit von 1962 bis 1965 arbeitete sie laut einer Bescheinigung des Instituts vom 01.03.1973 in der Zeit vom 06.12.1965 bis 26.03.1973 als Laborantin in der Strahlenchemie im Vereinigten Institut für Kernforschung in E/UdSSR (heute: Russische Förderation). Von 1973 bis 1974 war sie in N und anschließend bis 1975 als Hausfrau tätig. In T/Bulgarien war sie vom 01.11.1975 bis 04.07.1978 und vom 01.10.1978 bis 31.12.1980 als technische Angestellte an der Universität T, vom 08.06.1981 bis 01.01.1982 als Operateurin für Datenverarbeitung an der Technischen Hochschule und vom 04.02.1982 bis 12.03.1991 als technische Angestellte an der Akademie der Wissenschaften tätig. Der bulgarische Rentenversicherungsträger hat diese Zeiten als bulgarische Dienstzeiten bestätigt.
Bis zur deutschen Wiedervereinigung blieb die Klägerin ununterbrochen Bürgerin der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und zog 1991 aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) nach C zu. Mit bestandskräftigem Bescheid der Stadt C vom 16.10.1997 wurde die Anerkennung als Vertriebene/Flüchtling nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abgelehnt. Seit dem 01.01.2000 bezog die Klägerin eine Rente des bulgarischen Sozialversicherungsträgers i.H.v. 29,09 DM; zwischenzeitlich hat sie nach Erklärung vom 14.08.2001 auf Verzicht dieser Rente die von dort über die Beklagte ausgezahlten Rentenleistungen wieder zurückgezahlt. Seit dem 01.01.2003 bezieht die Klägerin aufgrund eines Bescheides der Beigeladenen vom 01.10.2003 Altersrente für Frauen; ab 01.11.2003 (Einsetzen der regelmäßigen Rentenleistung) betrug diese Rente monatlich 357,17 EUR zzgl. Zuschüssen von 25,54 EUR bzw. 3,04 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung.
Am 01.07.1997 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen eine Kontenklärung hinsichtlich ihrer russischen und bulgarischen Beschäftigungszeiten. Die Beigeladene gab die Angelegenheit an die LVA Rheinprovinz als Wohnsitzanstalt weiter.
Die Klägerin legte u.a. ein Schreiben der Deutschen Versicherungsanstalt, Kreisdirektion M-Stadt, vom 27.04.1966 vor. Darin wurde ihr mitgeteilt, sie habe vom 01.01.1962 bis 30.06.1965 Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung i.H.v. monatlich drei Mark entrichtet. Da sie jetzt in einem Arbeitsverhältnis als Laborantin stehe, entfalle die freiwillige Beitragszahlung. Nach dem Vertrag vom 14.11.1960 zwischen der DDR und der UdSSR über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens würden bei der Festsetzung der Rente die Beschäftigungszeiten (Versicherungszeiten), die auf dem Territorium beider Vertragspartner zurückgelegt wurden, in vollem Umfang berücksichtigt. Diese Zeiten seien von den zuständigen Organen des Vertragspartners, auf dessen Territorium sie zurückgelegt wurden, zu bescheinigen.
Die LVA Rheinprovinz stellte mit Bescheid vom 30.12.1997 in Fassung des Änderungsbescheides vom 02.09.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 15.12.1999 anzurechnende Zeiten fest; die Zeiten in der UdSSR und in Bulgarien wurden nicht mit einbezogen. Im nachfolgenden Rechtsstreit vor dem SG Köln S 7 RJ 8/99 nahm die Klägerin die Klage zurück, um die Berücksichtigung der Auslandszeiten durch die jetzige Beklagte (als Verbindungsstelle für Bulgarien) prüfen zu lassen.
Mit Bescheid vom 13.07.2001 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherungsdaten bis zum 31.12.1994 fest. Im beigefügten Versicherungsverlauf sind für die Zeiträume 1965 bis 1973 und 1975 bis 1991 allein vom 01.01. bis 30.06.1965 sechs "Beiträge unter Mindestwert" zu jeweils 3,00 M, gezahlt 1965, verzeichnet. Nach den Hinweisen zum Versicherungsverlauf ist zu solchen Beiträgen erläutert, es handele sich um im Beitrittsgebiet gezahlte freiwillige Beiträge, die nicht in einer den Mindestbeiträgen für Pflichtbeiträge entsprechenden Höhe gezahlt worden seien. Sie würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Wartezeitmonate nicht berücksichtigt. Für diese Beiträge seien jedoch Steigerungsbeträge der Höherversicherung zu errechnen. Ansonsten ist der Versicherungsverlauf für 1965 bis 1973 und 1975 bis 1991 leer.
Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, sie rüge die rentenrechtliche Nichtanerkennung ihrer Berufstätigkeit von 1965 bis 1973 in der UdSSR und von 1975 bis 1991 in Bulgarien als deutsche Versicherungszeit. Hierzu machte sie im Wesentlichen geltend, ein Abkommen zwischen der DDR und Bulgarien auf dem Gebiet der Sozialpolitik aus dem Jahre 1958 sei noch anzuwenden. Zumindest müsse der sich in diesem Abkommen widerspiegelnde Grundgedanke, dass die betreffenden Zeiten wie deutsche Zeiten anerkannt und entsprechend in westdeutsche Renten umgewandelt werden, zur Anwendung kommen. Als DDR-Bürgerin habe sie Eigentumspositionen erworben, welche ihr jetzt vorenthalten würden. Zwar finde § 1 Fremdrentengesetz (FRG) bei ihr keine Anwendung. Sie sei jedoch von der DDR nach Bulgarien und in die UdSSR entsandt worden. Es sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihre früheren Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls noch keine Rente bezögen, diese bulgarischen Dienstzeiten als deutsche Versicherungszeit anerkannt bekämen, ferner, wenn Bulgaren, welche in der ehemalige DDR tätig geworden seien, heute eine deutsche Rente bezögen. Es könne auch nicht angehen, dass ehemalige DDR-Bürger, die in andere "Bruderstaaten" entsandt worden seien, gleichbehandelt würden mit Westdeutschen, welche z.B. auf Mallorca gearbeitet hätten und spanische Rente bezögen; sie – die Klägerin – sei zumindest diesbezüglich einer Vertriebenen gleichzustellen. Sie habe schon in der Zeit, in der sie in E/UdSSR gearbeitet habe, mit dem Rententräger der DDR in Kontakt gestanden. Damaliges DDR- Recht sei gewesen, dass ihr diese Zeiten anerkannt würden. Sie habe auch hier eine Eigentumsposition erworben, weshalb ihr aus Vertrauensschutzgründen die Anerkennung als deutsche Versicherungszeit zustehe. Die DDR habe diese Zeiten im Schreiben der Leipziger Versicherungsanstalt vom 27.04.1966 anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Feststellung der rentenrechtlich relevanten Daten gem. § 149 Abs. 5 SGB VI seien grundsätzlich die Bestimmungen des SGB VI maßgebend. Beitragszeiten seien nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gälten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Neben den Vorschriften des SGB VI seien u.a. auch die Vorschriften des FRG sowie zwischenstaatliche Abkommen zu beachten. Eine Anwendung des Abkommens DDR-Bulgarien sei jedoch nicht möglich. Denn aufgrund des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 i.V.m. den Verordnungen über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 und vom 18.12.1992 sei das Abkommen am 31.12.1992 außer Kraft getreten. Wenn die Klägerin eine Anwendung des Abkommens DDR- Bulgarien aus Vertrauensschutzgründen fordere, so fänden vorhandene Übergangsregelungen in ihrem Fall gerade keine Anwendung. Im Übrigen sei Regelungsgehalt des Abkommens DDR-Bulgarien nicht die Anerkennung von Zeiten, sondern die Gewährung von Leistungen. Die Klägerin habe nie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Abkommen erworben. Bei dem angefochtenen Bescheid gehe es um einen Feststellungsbescheid, nicht um einen Leistungsbescheid. Der Klägerin würden keinesfalls in der DDR erworbene Rechts- und Vermögenspositionen rechtswidrig vorenthalten. Sie habe keinen Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung erhoben, und es liege auch kein solcher Anspruch vor. Sie habe in der ehemaligen DDR keine Rechts- und Vermögenspositionen erworben, die ihr vorenthalten werden könnten. Eine Entsendung i.S.d. Sozialversicherungsrechts habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe Beschäftigungen in der UdSSR und Bulgarien ausgeübt, die nach dem Territorialitätsprinzip nach dortigem Recht zu beurteilen gewesen seien und noch seien. Es seien für diese Zeiträume keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung entstanden. Die Klägerin habe hierfür auch keine Beiträge nach DDR-Recht gezahlt. Ein von ihr gezogener Vergleich mit Berechtigten nach dem Recht der Europäischen Union oder nach anderen Sozialversicherungsabkommen sowie mit Vertriebenen oder Spätaussiedlern sei nicht möglich, weil die Klägerin nicht zu dem angesprochenen Personenkreis gehöre. Nach dem Vertrag DDR-UdSSR seien für die Zeit des Aufenthalts der Klägerin in E/UdSSR die sozial(versicherungs)rechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes anzuwenden. Zeiten in E könnten daher nur in der UdSSR anerkannt werden. Die ggf. zu gewährende Rente werde nach dem Rentenleistungsrecht des Staates festgestellt, der die Beiträge erhalten habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.06.2002 Klage erhoben, auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug genommen und ergänzend u.a. vorgetragen, sie dürfe nicht so behandelt werden wie eine Arbeitnehmerin, die aus welchen Gründen auch immer ihren Lebensmittelpunkt im Ausland gesucht und dort eine Arbeit angenommen habe. Sie sei vielmehr im Rahmen eines atomwirtschaftlichen Projektes der DDR tätig gewesen. Für dieses internationale Projekt habe sie auch in der UdSSR und in Bulgarien gearbeitet. Aufgrund ihres beruflichen Zusammenhangs sei sie so zu behandeln, als habe sie für einen ostdeutschen Betrieb gearbeitet und somit ostdeutsche Rentenansprüche erworben. In der ehemaligen DDR habe man das jedenfalls so gesehen. Wenn sie nach dem Wortlaut des Einigungsvertrages gleichwohl ausgeschlossen sein sollte, so beruhe das auf einem Versehen des Gesetzgebers; für eine entsprechende Absicht fänden sich in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Wenn der Personenkreis, zu dem sie gehöre, jedoch schlicht übersehen worden sei, dürfe ihr das nicht zum Nachteil gereichen; eine solche Folge wäre verfassungswidrig.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die Berufstätigkeit der Klägerin für die Zeit von 1965 bis 1973 in der ehemaligen Sowjetunion und für die Zeit von 1975 bis 1991 in Bulgarien als deutsche Versicherungszeit anzusehen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie behandle die Klägerin keineswegs so, als wäre sie ausgewandert. Vielmehr würden die maßgeblichen rentenversicherungsrechtlichen und abkommensrechtlichen Regelungen angewandt. Der Widerspruchsbescheid stelle die Rechtslage dar. Die Klägerin sei nicht so zu stellen, als hätte sie durch ihre Tätigkeit im Ausland ostdeutsche Rentenansprüche erworben. Das Leistungsrecht des SGB VI beruhe auf Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung, d.h. durch Beiträge versicherte Zeiten der Beschäftigung einer Tätigkeit. Vorhandenes Übergangsrecht sei beendet. Damit sei der Personenkreis, zu dem die Klägerin gehöre, keineswegs übersehen oder ausgeschlossen worden. Gegen den Rentenbescheid der Beigeladenen vom 01.10.2003 habe die Klägerin Widerspruch eingelegt; in diesem Widerspruchsverfahren, das bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren ruhe, sei die Berücksichtigung der bulgarischen Zeiten der Klägerin im Streit.
Mit Urteil vom 20.08.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 01.09.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2003 Berufung eingelegt. Sie nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, es gehe um die grundsätzliche Klärung, ob Ansprüche und Anwartschaften, die sie in der DDR rechtmäßig erworben habe, nunmehr versagt werden könnten. Die Ansprüche folgten aus dem Vertrag DDR-UdSSR sowie dem Abkommen DDR-Bulgarien. Die rentenrechtliche Systematik der DDR sei so beschaffen gewesen, dass der, der für ein internationales Projekt im Ausland gearbeitet habe, Rentenansprüche des Heimatstaates und nicht des ausländischen Staates erworben habe. Bei Fortbestand der DDR würden ihr nach DDR-Recht heute diese Ansprüche zustehen. So habe ihr die Deutsche Versicherungsanstalt, Kreisdirektion Stadt M, mit dem Schreiben vom 27.04.1966 die Zahlung freiwilliger Beiträge mit dem Hinweis auf einen künftigen DDR-Rentenanspruch aus Dienstzeiten in befreundeten Ländern verweigert. Aufgrund des Einigungsvertrages gehörten die Ansprüche und Anwartschaften zu ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum. Sie habe zwar damals ihren Lebensmittelpunkt in die UdSSR bzw. nach Bulgarien verlegt. Sie sei aber nicht bei dortigen Firmen beschäftigt gewesen, sondern im Rahmen eines internationalen Projekts. Ihrem bulgarischen Ehemann sei damals die Aufenthaltserlaubnis für die DDR verweigert und er sei in das Internationale Kernforschungsinstitut nach E entsandt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Gepflogenheiten bei der Arbeitsstellenwahl in der DDR andere gewesen seien als in der BRD. Der Gesetzgeber habe im Zuge der Wiedervereinigung offensichtlich übersehen, dass viele DDR-Bürger in befreundeten Ostblockstaaten beschäftigt gewesen seien und dabei eine Alterssicherung nach DDR-Recht erworben hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.08.2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2002 aufzuheben die Beigeladene unter Änderung des Bescheides vom 01.10.2003 zu verurteilen, der Klägerin Altersrente unter rentensteigernder Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeiten vom 06.12.1965 bis 26.03.1973, 01.11.1975 bis 04.07.1978, 01.10.1978 bis 31.12.1980, 08.06.1981 bis 01.01.1982 und 04.02.1982 bis 12.04.1991 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und das angefochtene Urteil, das sie für richtig hält. Die Abkommen der DDR mit der UdSSR und Bulgarien seien nicht Bestandteil des Bundesrechts; vielmehr seien sie mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der BRD und der Russischen Föderation könne eine Kontenklärung hinsichtlich der in E zurückgelegten Beschäftigung nicht erfolgen.
Die Beigeladene, die nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß die Zurückweisung der Berufung beantragt, ist der Ansicht, für eine Berücksichtigung der russischen Zeiten fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die bulgarischen Zeiten könnten nur im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Republik Bulgarien und der BRD vom 17.12.1997 berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten SG Köln S 7 RJ 8/99 und S 11 RJ 217/98 (Klägerin vs. LVA Rheinprovinz) und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 124 Abs. 2, 126, 127, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Anwesenheit eines Vertreters der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da die Beigeladene mit der ihr ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 17.11.2004 zugegangenen Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Beigeladene war nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen, weil sie der Klägerin mit ihrem Bescheid vom 01.10.2003, der gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist, zu Unrecht Rente allein unter Berücksichtigung ihrer in der DDR und der BRD zurückgelegten Beitragszeiten gewährt hat. Sie hat zu Unrecht die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten der Klägerin in Bulgarien und der ehemaligen UdSSR unterlassen; die Nichtberücksichtigung solcher Zeiten durch die Beklagte im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens war ebenfalls rechtswidrig. Durch diese Nichtberücksichtigung ist die Klägerin i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG beschwert; denn entgegen der Ansicht von Beklagter und Beigeladener sind diese Auslandszeiten der Klägerin wie Beitragszeiten im Beitrittsgebiet rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat als Bürgerin der damaligen DDR vom 06.12.1965 bis 26.03.1973 in der UdSSR und vom 01.11.1975 bis 04.07.1978, vom 01.10.1978 bis 31.12.1980, vom 08.06.1981 bis 01.01.1982 sowie vom 04.02.1982 bis 12.03.1991 in Bulgarien eine Berufstätigkeit ausgeübt.
A.
I.
Diese Auslandsbeschäftigungszeiten der Klägerin sind zwar keine originären Bundesgebiets-Beitragszeiten i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB VI. Denn während dieser Auslandszeiten sind für die Klägerin keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet worden. Ebenso sind sie keine Zeiten, für die ausnahmsweise nach besonderen Vorschriften des Bundesrechts Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Insofern besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
II.
Der Beigeladenen und der Beklagten ist darüber hinaus auch zuzugeben, dass sich die Berücksichtigung dieser Auslandszeiten zugunsten der Klägerin weder auf europäische Rechtsvorschriften noch auf das aktuelle deutsch-bulgarische Sozialversicherungsabkommen stützen lässt. Auch die zwischen der ehemaligen DDR und der UdSSR bzw. der Volksrepublik Bulgarien geschlossenen sozialversicherungsrechtlichen Verträge waren bei Einsetzen der regelmäßigen Rentenzahlungsansprüche der Klägerin (am 01.01.2003) nicht mehr anwendbar:
1.
Eine Berücksichtigungsfähigkeit der bulgarischen Zeiten der Klägerin ergibt sich nicht aus Europarecht (i.w.S.), insbesondere nicht aus dem von den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten mit Bulgarien geschlossenen "Europaabkommen zur Gründung einer Assoziation" vom 08.03.1993 (BGBl. II 1994, 2753, 2754), welches am 01.02.1995 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1995, 574). Nach Art. 39 Abs. 2 des Abkommens gewährt Bulgarien den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die in seinem – also im bulgarischen – Gebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die der im Abs. 1 unter dem zweiten und dritten Spiegelstrich vorgesehenen Behandlung (betr. Leistungsexport sowie Familienleistungen) entspricht. Die Norm verpflichtet Bulgarien, u.a. die Rente, welche die Klägerin – allein – aufgrund ihrer Zeiten in Bulgarien dort beanspruchen kann, an sie in die BRD auszuzahlen. Sie begründet jedoch keine Pflicht der deutschen Rentenversicherungsträger, bulgarische Rentenversicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Art. 39 Abs. 2 des Abkommens richtet sich zum einen allein an Bulgarien und damit an dessen Rentenversicherungsträger. Zum anderen wird ausdrücklich nur auf den zweiten und dritten Spiegelstrich des Abs. 1 der Norm Bezug genommen, nicht aber auf den ersten Spiegelstrich, der allein die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jeweils zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten u.a. bei der Altersrente im Hinblick auf eine Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme regelt. Inwieweit Art. 39 Abs. 2 des Abkommens überhaupt unmittelbare Wirkung haben könnte, kann deshalb dahinstehen. Ein Zusammenrechnungsgebot im Sinne der Klägerin enthält die Norm jedenfalls nicht (vgl. BSG vom 29.06.2000 – B 4 RA 62/99 R zu 2.).
Eine europarechtliche Berücksichtigung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten der Klägerin kommt mangels eines entsprechenden Assoziierungsabkommens mit den Europäischen Gemeinschaften von Vornherein nicht in Betracht.
2.
Eine Berücksichtigung der bulgarischen Zeiten der Klägerin folgt auch nicht aus dem deutsch-bulgarischen Sozialversicherungsabkommen (SVA) vom 17.12.1997, dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. II, 2011) zugestimmt hat und das am 01.02.1999 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. II 1999, 51). Denn dieses SVA begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (Art. 28 Abs. 1 lit. a) und ist zudem ein sog. reines "Leistungsexportabkommen". Nach seinem Art. 14 Abs. 1 werden "für den Erwerb" eines "Leistungsanspruches" aus der deutsche Rentenversicherung auch die in Bulgarien anrechenbaren Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit diese nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Danach sind etwa bei der Wartezeitberechnung auch bulgarische Zeiten für eine deutsche Rente berücksichtigungsfähig. Für die Feststellung des monatlichen Werts einer Rente nach dem SGB VI sieht das SVA jedoch keine rentenwertsteigernde Berücksichtigung bulgarischer Versicherungszeiten vor. Denn nach Art. 14 Abs. 3 des SVA richtet sich die "Berechnung der Rente" nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates. Daraus folgt, dass sich der Rentenwert nach dem SGB VI ausschließlich aus den Umständen ergibt, die nach Bundesrecht für die sog. Rentenformel (§ 64 SGB VI) erheblich sind. Insoweit bestimmt Art. 15 Abs. 1 des SVA, dass bei der Feststellung des monatlichen Wertes einer Rente nach dem SGB VI Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nur die Entgeltpunkte sind, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben (BSG a.a.O. zu 3.a).
Eine Berücksichtigung der in E/damalige UdSSR zurückgelegten Zeiten der Klägerin nach einem aktuellen SVA kommt von Vornherein nicht in Betracht, weil die BRD mit der Russischen Förderation ein solches Abkommen bisher nicht geschlossen hat.
3.
Zur Zeit des ersten Rentenzahlungsanspruchs der Klägerin (01.01.2003) waren auch die zwischen der DDR und der Volksrepublik Bulgarien bzw. der UdSSR geschlossenen Abkommen auf dem Gebiet der Sozialpolitik bereits erloschen, so dass Ansprüche auf Berücksichtigung von Auslandszeiten jedenfalls nicht aus einer Fortgeltung solcher Abkommen hergeleitet werden können. Denn Abkommen der DDR mit diversen sozialistischen Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind als sog. Regierungsabkommen der DDR kein Bundesrecht geworden, sondern als sog. geschlossene Abkommen zeitgleich mit dem vollständigen und ersatzlosen Untergang der DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt und auf die Bezug genommen wird (z.B. – m.w.N. – BSG a.a.O. zu 3.b). Auch eine einseitig bundesrechtliche (rein "innerstaatliche") vorübergehende Weitergeltung solcher Abkommen existiert spätestens seit dem 01.01.1993 für Fälle wie den der Klägerin (mit einem ersten Rentenzahlungsanspruch erst im Jahre 2003) nicht (vgl. BSG a.a.O. zu 4.), schon weil entsprechende Weitergeltungsverordnungen (näher dazu unter B.II.1.) jedenfalls nicht mehr in Kraft waren.
B.
Gleichwohl sind die Auslandszeiten der Klägerin rentensteigernd wie im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten zu berücksichtigen. Sie stehen als Beitrittsgebiets-Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich:
I.
Zur Zeit der Zurücklegung dieser ausländischen Beschäftigungszeiten und bis zum Ende des Bestehens der DDR durfte die Klägerin davon ausgehen, dass diese Zeiten bei ihrer Altersvorsorge nach dem Recht der DDR berücksichtigt würden. Dies folgte aus den Abkommen/Verträgen zwischen der DDR und der UdSSR bzw. Bulgarien betreffend die wechselseitige Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Gebiet des jeweils anderen Abkommenspartners:
1.
Für die in der UdSSR zurückgelegten Zeiten ergab sich dies aus dem Vertrag zwischen der DDR und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 10.08.1960 (GBl. DDR I, 453). Nach dessen Art. 4 wurden bei der Festsetzung der Renten und Unterstützungen die Beschäftigungszeiten (Versicherungszeiten), die auf dem Territorium beider Vertragspartner zurückgelegt wurden, darunter auch die Beschäftigungszeiten für die Gewährung von Renten zu vergünstigten Bedingungen und in vergünstigten Höhen, im vollen Umfang berücksichtigt (Satz 1). Diese Zeiten waren von den zuständigen Organen des Vertragspartners, auf dessen Territorium sie zurückgelegt wurden, zu bescheinigen (Satz 2). Nach Art. 5 gewährten Renten die zuständigen Organe des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Berechtigte zur Zeit des Rentenantrages seinen Wohnsitz hatte, nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Vertragspartners (Abs. 1). Verlegte ein Rentner seinen Wohnsitz in das Territorium des anderen Vertragspartners, so wurde die Auszahlung der Rente mit Ablauf des Monats der Übersiedlung eingestellt (Abs. 2). Die zuständigen Organe des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Rentner übersiedelte, gewährten dem Rentner nach dessen Übersiedlung die Rente nach dessen gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 3 Satz 1). Über den Anspruch auf Rente wurde in den Fällen, wo die Gesetzgebung dieses Vertragspartners Renten gleicher Art vorsah, nicht erneut entschieden (Satz 2). Der Beginn der Zahlung der Altersrente richtete sich nach den Altersgrenzen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Rentner übergesiedelt ist (Satz 3). Art. 5 Abs. 4 und 5 enthielten nähere Maßgaben zur Berechnung der Renten und Unterstützungen. Nach Art. 10 trug alle mit der Durchführung der sozialen Versorgung nach diesem Vertrag verbundenen Kosten der Vertragspartner, der die Leistungen der sozialen Versorgung gewährte (Satz 1). Eine gegenseitige Verrechnung dieser Kosten zwischen den Vertragspartnern erfolgte nicht (Satz 2).
2.
Für die von der Klägerin in Bulgarien zurückgelegten Beschäftigungszeiten war deren Berücksichtigung im Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 10.04.1958 (GBl. DDR I, 353) geregelt. Nach dessen Art. 4 gewährte Renten der Versicherungsträger des Staates, in dessen Territorium der Versicherte bzw. der berechtigte Familienangehörige zur Zeit des Entstehens des Anspruchs seinen Wohnsitz hatte, nach den gesetzlichen Bestimmungen seines Staates (Satz 1). Hierbei berücksichtigte der Versicherungsträger sowohl die im eigenen als auch im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) (Satz 2). Verlegte ein Rentner seinen Wohnsitz in den anderen Staat, so wurde die Auszahlung der Rente mit Ablauf des Monats der Übersiedlung eingestellt (Abs. 2). Der Versicherungsträger des Staates, in den der Rentner übersiedelte, gewährte dem Rentner nach dessen Übersiedlung die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen seines Staates (Abs. 3 Satz 1). Hierbei wurde analog die Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 angewandt (Satz 2). Über den Anspruch auf Rente wurde in den Fällen, wo die Gesetzgebung des anderen Staates Renten gleicher Art vorsah, nicht erneut entschieden (Satz 3). Der Beginn der Zahlung der Renten richtete sich nach den Altersgrenzen, die im jeweiligen Staat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bestanden (Satz 4). Nach Art. 7 erhielt der Versicherungsträger, der die Leistungen nach diesem Abkommen gewährte, für die gewährten Leistungen von dem Versicherungsträger des anderen Staates keinen Ersatz.
Dieses Abkommen wurde durch die Vereinbarung zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien vom 07.02.1973 geändert (GBl. DDR II, 249). Nach dessen Art. 4 Abs. 1 gewährten die Versicherungsträger beider Abkommenspartner Renten und andere Entschädigungen auf dem Gebiet der Rentenversicherung (nachfolgend Renten genannt) entsprechend den Rechtsvorschriften ihres Staates an Bürger der DDR und an Bürger der Volksrepublik Bulgarien, die Dienst- und ihnen gleichgestellte Zeiten (nachfolgend Dienstzeiten genannt) auf dem Territorium beider Staaten erworben hatten (Satz 1). Bei der Feststellung des Rentenanspruchs berücksichtigten die Versicherungsträger beider Abkommenspartner die in beiden Staaten erworbenen Dienstzeiten sowie die mit der jeweils geleisteten Arbeit verbundenen Rechte und Privilegien entsprechend den Rechtsvorschriften ihres Staates (Satz 2). Nach Abs. 2 zahlte jeder Versicherungsträger der beiden Abkommenspartner den Teil der gemäß Abs. 1 errechneten Rente, der dem Anteil der auf dem Territorium seines Staates geleisteten Dienstzeit entsprach (Satz 1). War die Summe der von beiden Versicherungsträgern gezahlten Rententeile insgesamt niedriger als diejenige Rente, die dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der in beiden Staaten erworbenen Dienstzeiten nach den Bestimmungen des ständigen Aufenthaltslandes zugestanden hätte, so erhöhte der Versicherungsträger dieses Staates den von ihm zu zahlenden Anteil um die Differenz zwischen dem Betrag dieser Rente und der Summe der proportionalen Teile (Satz 2). Nach Abs. 12 wurde Rente, die vom Versicherungsträger eines Abkommenspartners für einen Bürger gewährt wurde, der auf dem Territorium des anderen Staates wohnte, durch den Versicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte seinen ständigen Wohnsitz hatte, ausgezahlt (Satz 1). Dazu gab der Versicherungsträger des Abkommenspartners, zu dessen Lasten die Rente ausgezahlt wurde, dem zuständigen Versicherungsträger des anderen Abkommenspartners einen Zahlungsauftrag (Satz 2). Diese Leistung wurde verrechnet (Satz 3).
II.
Hätte die Klägerin bei Fortbestehen der DDR (und weiterem dortigen Wohnsitz) damit Anspruch auf volle Berücksichtigung ihrer Auslandsbeschäftigungszeiten bei ihrer Alterssicherung nach dem Recht der DDR, so ergibt sich nichts anderes durch die Neuordnung der Alterssicherung für ehedem nach dem Recht der DDR Rentenanwartschaftsberechtigte im Zuge der deutschen Wiedervereinigung:
1.
Nach Art. 12 Abs. 1 des Vertrages zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.08.1990 (Einigungsvertrag) waren sich die Vertragsparteien einig, dass die völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der BRD sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der DDR zu erörtern seien, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln bzw. festzustellen. Nach Abs. 2 legte das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der DDR nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, fest.
Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Einigungsvertrag waren die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) in einem Bundesgesetz zu regeln. Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 01.01.1992 bis 30.06.1995 begann, regelte Satz 2 Besonderheiten. Nach Satz 3 sollte im Übrigen die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Art. 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.
Durch Art. 3 Abs. 1 ("Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit") des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. II, 885) wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Art. 12 des Einigungsvertrages erfassten völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt habe (Satz 1). Zur Durchführung konnten insbesondere Regelungen getroffen werden über die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Satz 2 Nr. 7).
Nach Art. 1 Nr. 1 und Nr. 4 der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. II, 614) (WeitergeltungsVO 1991) wurden in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die unter I. genannten Abkommen/Verträge zwischen DDR und UdSSR bzw. Bulgarien vorübergehend weiter angewandt.
Diese Verordnung trat nach ihrem Art. 4 mit Wirkung vom 03.10.1990 in Kraft.
Nach Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 18.12.1992 (BGBl. II, 1231) (WeitergeltungsVO 1992) wurde Art. 7 WeitergeltungsVO 1991 geändert. Der bisherige Wortlaut wurde zu Abs. 1 (lit. a); nach Abs. 1 wurden (u.a.) folgende Absätze angefügt (lit b): Abs. 2: Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft. Abs. 3: Sie ist nach ihrem Außerkrafttreten noch auf Ansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1992 aufgrund der Verordnung in Verbindung mit den in Art. 1 genannten Verträgen bestanden haben. Nach Art. 2 WeitergeltungsVO 1992 trat diese mit Wirkung vom 03.10.1990 in Kraft.
2.
Nach der WeitergeltungsVO 1991 i.V.m. mit der WeitergeltungsVO 1992 ist zwar eine Anwendung der zu I. genannten Verträge/Abkommen zwischen DDR und UdSSR bzw. Bulgarien ausdrücklich jedenfalls nach dem 31.12.1992 ausgeschlossen. Für die Klägerin hieße das, dass eine Berücksichtigung ihrer in der UdSSR und in Bulgarien zurückgelegten Zeiten verordnungsrechtlich jedenfalls dann nicht erfolgen könnte, wenn sich aus den Verordnungen allein zur Zeit ihrer Wirksamkeit bereits laufende Rentenzahlungsansprüche herleiten könnten.
Mit den genannten Weitergeltungsverordnungen sollte jedoch auf Verwaltungsebene lediglich das umgesetzt werden, was gesetzgeberisch mit Art. 3 Abs. 1 Einigungsvertragsgesetz verfolgt worden ist. Das Einigungsvertragsgesetz wiederum sollte gesetzgeberisch die Zielsetzungen des Einigungsvertrages selbst befördern. Die Weitergeltungsverordnungen sind deshalb im Lichte der Verordnungsermächtigung in Art. 3 Abs. 1 Einigungsvertragsgesetz auszulegen; Art. 3 Abs. 1 Einigungsvertragsgesetz wiederum ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag auszulegen. Aus Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Einigungsvertrag ergibt sich das Ziel einer Angleichung der Löhne und Gehälter im später so bezeichneten Beitrittsgebiet und der alten Bundesrepublik (im Folgenden: "Ost" und "West"). Gleichzeitig sollte auch das Ziel einer Angleichung der Renten verfolgt werden. Insgesamt kommt darin zum Ausdruck, dass wirtschaftlich einheitliche Lebensverhältnisses geschaffen werden sollten, und zwar auch auf dem Gebiet der Renten. Für die Überleitung der in der DDR erworbenen Anwartschaften und Ansprüche hat der Gesetzgeber in Erfüllung des Auftrages aus Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Einigungsvertrag besondere Vorschriften im SGB VI (und – hier nicht einschlägig – im AAÜG) geschaffen. Diese treffen insbesondere Regelungen darüber, wie Beschäftigungszeiten, die in der damaligen DDR zurückgelegt worden sind, in das System der westdeutschen Rentenversicherung zu überführen sind (insbes. § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die Gesamtschau ergibt, dass im Rahmen der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse in Ost und West die berufliche, alterssicherungsrelevante Lebensleistung der Menschen, die in der damaligen DDR Beschäftigungszeiten zurückgelegt hatten, im Rentenrecht des wiedervereinigten Deutschland nach dem Einigungsvertrag insgesamt angemessen zu berücksichtigen war und nach dem SGB VI auch insgesamt angemessen berücksichtigt werden sollte.
Wenn insoweit nach Art. 12 Abs. 1 Einigungsvertrag die völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands auch unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes erörtert werden sollten, so betrifft dies zwar in erster Linie das Vertrauen der völkerrechtlichen Vertragspartner der ehemaligen DDR in die Verlässlichkeit der einmal völkerrechtlich mit der DDR getroffenen Abreden. Diese Vertragspartner haben jedoch die sozialversicherungsrechtlichen Abkommen mit der DDR auch im Interesse der von den Abkommen betroffenen deutschen und ausländischen Sozialversicherten abgeschlossen. Insoweit wirkt das Vertrauensinteresse i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Einigungsvertrag auch für Betroffene wie die Klägerin, die in den Staaten der Abkommenspartner der DDR sozialversicherungsrelevant tätig geworden sind. Entsprechendes gilt für die in Art. 12 Abs. 1 Einigungsvertrag in Bezug genommene rechtsstaatliche Grundordnung. Mit ihr wird nicht nur ein Kriterium für die inhaltliche Überprüfung des bisherigen DDR-Abkommensrechts mit Blick auf seine evtl. Fortführung benannt, sondern zugleich ein Kriterium mit Blick auf das etwaige Wegfallen abkommensrechtlich erworbener sozialer Sicherungsaussichten der vom (einstigen) DDR- Abkommensrecht betroffenen Werktätigen. Ein Zunichtemachen einer über etliche Jahre erworbenen Anwartschaft auf eine Alterssicherung nach DDR-Abkommensrecht wäre mit einer solchen rechtsstaatlichen Grundordnung jedoch nicht vereinbar; denn es nähme ohne jede Kompensation den "Alterslohn" für eine Absicherungsleistung, auf deren Einsetzen der Betroffene in der Zeit des aktiven Berufslebens eine öffentlich-rechtlich (durch völkerrechtlichen Vertrag bzw. Regierungsabkommen der DDR) abgesicherte Aussicht erhalten hatte und die demzufolge im Rahmen der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse in geeigneter Weise in die Versicherungsbiographie nach dem Rentenrecht des wiedervereinigten Deutschlands zu überführen war.
Wenn in Umsetzung dieser Vorgaben des Einigungsvertrages Art. 3 Abs. 1 Einigungsvertragsgesetz der Bundesregierung einstweilen eine Verordnungsermächtigung über die weitere Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen der DDR erteilte, so können die auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen nur mit Blick auf die hinter der Verordnungsermächtigung stehenden Ziele des Einigungsvertrages (s.o.) gesehen werden sowie im Zusammenhang mit der Erarbeitung des neuen, gesamtdeutschen Rentenrechts, welches die berufliche, sozialversicherungsrechtlich relevante Lebensleistung der in der damaligen DDR Tätigen im Sinne der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse angemessen berücksichtigen sollte. Sollten die nur "vorübergehend" geltenden Weitergeltungsverordnungen danach durch das neue Rentenrecht obsolet werden, so mussten sie zum einen (nur) in der Übergangszeit aktuelle Leistungsansprüche regeln. Zum anderen mussten sie aber auch bereits in der Übergangszeit dafür Sorge tragen, dass grundlegende, in den völkerrechtlichen Verträgen der DDR geregelte (Alters-)Vorsorgemechanismen nicht mit Wirkung für künftig entstehende Sachverhalte, für welche die Vorsorge gelten sollte, wertlos sein würden.
Durch die vorübergehende Weitergeltung der zu I. genannten völkerrechtlichen Verträge der ehemaligen DDR stellte sich zwar für die in der WeitergeltungsVO 1992 geregelte Übergangszeit insoweit kein Problem; bereits bestehende regelmäßige Rentenzahlungsansprüche konnten einstweilen noch in Umsetzung der Abkommen bemessen werden.
Ein Problem stellt sich allerdings – bei Anwendung der Lesart der Beigeladenen und der Beklagten – für Neurentenfälle wie den vorliegenden, in denen regelmäßige Rentenzahlungsansprüche erst nach der Zeit der einstweiligen Fortgeltung des DDR-Abkommensrechts einsetzten. Wenn sich jedoch der Gesetzgeber bei der Erarbeitung des neuen Rentenrechts nicht zu einer besonderen Art der Überführung von in diesen Verträgen geregelten Auslandszeiten der Betroffenen in das gesamtdeutsche Rentenrecht entschlossen hat, so ist dies rechtsstaatlich und in Ansehung der mit dem Einigungsvertrag verfolgten Ziele nur deshalb unbedenklich, weil nach zutreffender Lesart die Weitergeltungsverordnungen bereits zur Zeit ihrer Wirksamkeit (bis 31.12.1992) das Versicherungsleben der ehemaligen DDR-Beschäftigten mit Auslandsbezug wirksam in die Versicherungsbiografien nach westdeutschem (gesamtdeutschem) Rentenrecht überführt haben: Bei Auslegung entsprechend den Zielen des Einigungsvertrages gestalteten die über die Weitergeltungsverordnungen einstweilen fortgeltenden Abkommen der DDR mit der UdSSR und Bulgarien mit Wirkung zum 03.10.1990 (bei Auslandszeiten zwischen dem 03.10.1990 und dem 31.12.1992 mit sofortiger Wirkung) die rentenrechtlich relevante Versicherungsbiographie der Betroffenen dergestalt, dass die Auslandszeiten, die sich nach DDR-Abkommensrecht im jeweiligen Wohnsitzland wie eine Inlandszeit auswirkten, jedenfalls bei einem Wohnsitz im wiedervereinigten Deutschland wie eine im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeit anzusehen sind.
Allein diese Lesart wird der Weitergeltungsanordnung in den Verordnungen aus 1991 und 1992 gerecht. Denn nach DDR-Abkommensrecht sollten bei einem Rentenbezug die Auslandszeiten bei Aufenthalt in der DDR die gleiche Wirkung entfalten wie eine in der DDR zurückgelegte Beitragszeit.
Diese Eingliederungszielsetzung ist für das mit der ehemaligen UdSSR geschlossene Abkommen (daneben auch für entsprechende Abkommen mit der Tschechoslowakei, Ungarn und Rumänien) anerkannt (vgl. BSG a.a.O zu 5. m.w.N.). Das Abkommen DDR-Bulgarien (i.d.F. der Vereinbarung vom 07.201973) enthält demgegenüber zwar wesentliche Elemente eines sog. Leistungsexportabkommens. Denn der DDR-Versicherungsträger hätte bei der Feststellung des "Rentenanspruchs" die in beiden Staaten erworbenen Dienst- und ihnen gleichgestellte Zeiten (nachfolgend: Dienstzeiten) entsprechend seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, weshalb die bulgarischen Dienstzeiten bei der Erfüllung der DDR-Rentenanspruchsvoraussetzungen (z.B. Wartezeit) sowie bei der Rentenberechnung wie DDR-Zeiten zu berücksichtigen waren. Von der so ermittelten sog. Zunächstrente hatte der DDR-Versicherungsträger allerdings nur den Teil zu leisten, welcher dem Anteil der auf dem Territorium der DDR geleisteten Dienstzeit entsprach (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens), mithin eine sog. Teilrente. Gleichwohl enthielt das Abkommen DDR-Bulgarien auch deutliche Eingliederungselemente. War nämlich die Summe beider gezahlten Teilrenten niedriger als die Zunächstrente des Wohnstaates, hatte der Wohnstaat seine Teilrente um die Differenz zu erhöhen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens), d.h. um den sog. Differenzbetrag bis zur Höhe seiner Zunächstrente (BSG a.a.O.; Schötz, Das Abkommen mit Bulgarien, DAngVers 1992, 374, 376 f.; Bosnien, Das deutsch-bulgarische Sozialversicherungsabkommen, DAngVers 1999, 295, 299). Im Ergebnis war deshalb bei einem Wohnsitz auf dem Gebiet der DDR sicher gestellt, dass die Gesamtrenteneinkünfte in der Höhe zur Verfügung standen, wie sie auch bei einem Versicherungsleben einzig mit DDR- Dienstzeiten zur Verfügung gestanden hätten.
Damit aber sollte die Versicherungsbiographie betroffener Personen bzgl. der Auslandszeiten einer reinen DDR-Versicherungsbiographie gleichstehen. In Umsetzung auf die neuen rentenrechtlichen Verhältnisse im wiedervereinigten Deutschland konnte dann die für das DDR- Abkommensrecht statuierte einstweilige Weitergeltungsanordnung nur so verstanden werden, dass die durch Auslandstätigkeit entstandenen Lücken in der deutschen Versicherungsbiographie in geeigneter Weise geschlossen wurden. Dies konnte nur dadurch geschehen, dass die entsprechenden "DDR-Abkommens-Zeiten" mit Wirkung zum Tag der Herstellung der deutschen Einheit am 03.10.1990 dauerhaft (auch über den 31.12.1992 hinaus) zu Zeiten wurden, die als im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten gelten.
So verhält es sich auch mit den Auslandszeiten der Klägerin: Sie sind im Zuge der deutschen Wiedervereinigung zu Beitrittsgebietsbeitragszeiten geworden, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin gleichzeitig nach bulgarischem (oder russischem) Recht wegen ihrer Auslandszeiten im oder aus dem Ausland eine dortige Rente beziehen könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob etwaige bulgarische (oder russische) Rentenleistungen wegen der gleichen Beschäftigungszeiten den deutschen Rentenanspruch der Klägerin schmälern oder zunichte mache könnten. Denn die Klägerin bezieht zwischenzeitlich keine Rente aus Bulgarien mehr und hat bereits erhaltene bulgarische Rentenleistungen (die sie in Anwendung des SVA vom 17.12.1997 und nicht in Anwendung des Abkommens DDR-Bulgarien bezogen hatte) zurückgezahlt; eine russische Rente hat sie nie bezogen.
Dass die Klägerin bei Fortbestehen der DDR allein bei Wohnsitznahme auf dem Gebiet der DDR einen Rentenanspruch unter Berücksichtigung auch ihrer Auslandszeiten gehabt hätte, sie aber heute im wiedervereinigten Deutschland nicht im Beitrittsgebiet, sondern im Gebiet der alten BRD wohnt, ändert an der Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Auslandszeiten nichts. Denn sie genießt im wiedervereinigten Deutschland nach Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Freizügigkeit im gesamten Gebiet der BRD. Diese verfassungsrechtliche Gewährleistung würde verfassungswidrige faktische Einschränkungen erfahren, würde man die bereits im Einigungsvertrag vorgezeichnete Gewährleistung der Überführung ihrer Altersvorsorge nach DDR-Recht in das Alterssicherungssystem des wiedervereinigten Deutschland durch eine Beschränkung dieser Überführung allein auf den Fall einer Wohnsitznahme im Beitrittsgebiet begrenzen.
Ob für Rentenberechtigte, die zur Zeit der Auslandstätigkeit nicht die Staatsbürgerschaft der DDR innehatten, insbesondere für Bürger der ehemaligen Sowjetunion oder Bulgariens, anderes gilt, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden (für ehedem bulgarische Staatsbürger anders entschieden von BSG a.a.O.). Denn die Klägerin war vor der deutschen Wiedervereinigung nach dem Recht der damaligen DDR durchgehend deren Staatsbürgerin, und jedenfalls für sie gelten daher die bereits im Einigungsvertrag vorgezeichneten sozialrechtlichen Schutzmechanismen uneingeschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 08.05.2012
Zuletzt verändert am: 08.05.2012