Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Antragstellung im August 1999.
Der am 22.01.1948 in Tunesien geborene Kläger lebt seit 1970 in der Bundesrepublik. In der Zeit zwischen Dezember 1970 und November 1982 sind für ihn mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung (für 81 Monate) abgeführt worden, seit 1979 nur noch wegen Arbeitslosigkeit. Zusätzlich ist noch eine Überbrückungszeit vom 10.11.1982 bis 04.01.1983 in den Versicherungsverlauf aufgenommen worden. Mit Bescheid vom 28.02.1983 hatte das Arbeitsamt Köln verfügt, daß Leistungen aus der Arbeitslosen versicherung nur bis 16.12.1982 gewährt würden, weil der Kläger keine Arbeitserlaubnis besessen und der deutsche Arbeitsmarkt sich ihn für als verschlossen erwiesen hat. Ungeachtet dessen hat sich der Kläger in der Folgezeit mit Unterbrechungen weiter arbeitslos gemeldet. Seit dem 30.11.1999 besitzt er eine Arbeitsgenehmigung nach § 284 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Er lebt von Sozialhilfe.
Einen ersten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähig keit/Erwerbsunfähigkeit stellte er am 05.09.1989. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11.10.1989 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger trotz beginnenden Kniegelenksverschleißes rechts ohne Funktionseinschränkung, nervöser Unausgeglichenheit und mäßigen Übergewichtes noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.
Den zweiten Rentenantrag stellte der Kläger am 12.09.1990. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14.11.1990 mit der Begründung ab, daß weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege, weil der Kläger trotz beginnenden Verschleißes des rechten Kniegelenkes mit wiederkehrenden Reizerscheinungen ohne Bewegungseinschränkung, Zustandes nach Teilentfernung des Innenmeniskus, ner vöser Fehlsteuerung, Fettstoffwechselstörung und Übergewicht noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könne; außerdem seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.1985 bis 31.08.1990 kein Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegt und auch nicht vom 01.01.1984 bis 31.12.1989 jeder Kalendermonat mit Beiträgen oder gleichstehenden Zeiten belegt sei; die Zeit vom 10.11.1982 bis 12.09.1990 könne als Ausfallzeit nicht angerechnet werden, weil der Kläger aus rechtlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe.
Den dritten Rentenantrag stellte der Kläger am 19.02.1991. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.1991 mit der Begründung ab, daß weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; die Zeit vom 05.01.1983 bis 31.01.1991 könne aus rechtlichen Gründen nicht als Ausfallzeit anerkannt werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1991 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) Köln durch Urteil vom 11.11.1993, S 11 J 5/92, mit der Begründung ab, daß der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei, während es das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen offenließ. Die Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 29.06.1994, L 8 J 211/93, ebenfalls mit der Begründung zurück, daß der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei, während es das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dahingestellt sein ließ. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 24.11.1994, 5 BJ 152/94, als unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet worden war.
Seinen vierten Rentenantrag stellte der Kläger am 23.08.1995. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.1995 mit der Begründung ab, daß der Kläger sich ohne rechtlichen Grund geweigert habe, die erforderlichen Angaben zu machen (§ 66 Abs. 1 SGB).
Den fünften Rentenantrag stellte der Kläger am 28.09.1995. Diesen lehnte die Beklagte nach Einholung eines Zusatzgutachtens von dem Neurologen und Psychiater … aus Köln vom 16.01.1996 und des Hauptgutachtens von Dr. O … von ihrer ärztlichen Untersuchungsstelle in Köln vom 19.01.1996 (vollschichtige Einsatzfähigkeit für geistig mittelschwierige und körperlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen, ohne Klettern, Steigen, Absturzgefahr und ohne besonderen Zeitdruck) mit Bescheid vom 02.02.1996 mit der Begründung ab, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien; die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei dagegen erfüllt; nach den getroffenen Feststellungen bestehe auch weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.1996 mit der Begründung zurück, daß bei dem Kläger weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege, weil er noch zahlreiche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung, in Wechselschicht und ohne besonderen Zeitdruck verrichten und auch Fußwege von über 500 Metern viermal täglich zurücklegen könne. Im übrigen lägen auch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor. Die dagegen eingelegte Klage wies das SG Köln durch Gerichtsbescheid vom 06.03.1997, S 11 J 137/96, mit der Begründung zurück, daß eine Rentengewährung bereits daran scheitere, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Berufung wies das LSG durch Urteil vom 26.03.1999, L 14 RJ 63/97, zurück: Hinsichtlich des Vorliegens von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beständen medizinisch erhebliche Zweifel, die aber letztlich dahinstehen könnten; selbst wenn nämlich zugunsten des Klägers von einem am 21.04.1993 eingetretenen Versicherungsfall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausgegangen würde, seien in den fünf Jahren davor, also von April 1988 bis April 1993, keine Beiträge für ihn entrichtet worden. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, durch die der Fünfjahreszeitraum so zurückverlagert würde, daß dann eine Beitragszeit von 3 Jahren feststellbar wäre, seien nicht nachgewiesen. Arbeitsunfähigkeitszeiten könnten trotz der durchgeführten Ermittlungen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich von Zeiten der Arbeitslosigkeit ergebe sich aus dem Bescheid des Arbeitsamtes vom 28.02.1983, dass der Kläger ab 17.12.1982 keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit mehr erhalten habe, weil er wegen fehlender Arbeitserlaubnis dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelungen der Absätze 2 der §§ 240, 241 SGB VI vor. Die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer angenommenen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit sei nämlich nicht durchgehend mit Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Nach den medizinischen Feststellungen im Vorprozeß sei es auch ausgeschlossen, daß der Versicherungsfall bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten sei. Das BSG lehnte durch Beschluss vom 14.06.1999, B 5 RJ 6/99 BH, den Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 26.03.1999 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mit der Begründung ab, daß Gründe für eine Revisionszulassung, also grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts oder ein Verfahrensmangel, nicht geltend gemacht worden seien; das Vorbringen des Klägers, das LSG habe zu Unrecht einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint, rechtfertige keine Revisionszulassung.
Seinen sechsten Rentenantrag stellte der Kläger am 26.08.1999. Dazu legte er eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Köln vor, wonach er seit 27.04.1999 arbeitslos gemeldet sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.09.1999 mit der Begründung ab, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; nicht geprüft worden sei, ob der Kläger berufs- oder erwerbsunfähig sei. In dem beigefügten Versicherungsverlauf ist zusätzlich eine Zeit vom 27.04. bis 09.08.1999 als Arbeitslosigkeit ("ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung") aufgenommen worden. Der Kläger legte am 30.09.1999 Widerspruch ein, machte eine Anschlußarbeitslosigkeit seit dem 10.11.1982 geltend und legte dazu u.a. die Kopie einer Bescheinigung des Arbeitsamtes Köln vom 25.08.1989 vor, wonach er in der Zeit vom 01.12.1981 bis 10.05.1988 als "arbeitsuchend/arbeitslos" gemeldet gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1999 mit der Begründung zurück, daß jedenfalls bis zur Verkündung des Urteils des LSG NRW vom 26.03.1999 Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen habe und deshalb eine weitere medizinische Sachaufklärung habe entfallen können; Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nur dann Anrechnungszeiten, wenn u.a. nur wegen zu berücksichtigenden Einkommens eine öffentlich- rechtliche Leistung nicht bezogen worden sei, was jedoch, wie sich dem Bescheid des Arbeitsamtes vom 28.02.1983 entnehmen lasse, nicht der Fall sei; im übrigen müsse durch diese Zeit der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sein; selbst bei Annahme eines fiktiven Leistungsfalles der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zeitlich nach dem o.a. LSG-Urteil seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Kläger hat am 30.11.1999 Klage erhoben und auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten sowie zwei weitere Bescheinigungen des Arbeitsamtes Köln verwiesen. Weiter hat er Atteste des Allgemeinmediziners Dr … aus Köln vom 19. und 28.09.1999 vorgelegt, worin er wegen labiler arterieller Hypertonie, chronischer Bronchitis, Persönlichkeitsstörung, Diabetes mellitus Typ 2, chronischer Depression und Schlafstörungen für arbeitsunfähig gehalten wird. Nach dem gerichtlichen Hinweis auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für den Kläger eine weitere Bescheinigung von Dr … vom 12.01.2000 beigebracht worden, wonach seine Erwerbsunfähigkeit nicht auf einer körperlichen Erkrankung, sondern ausschließlich auf seiner psychischen Instabilität und seinen merklich abnehmenden intellektuellen Fähigkeiten beruhe; ansonsten werde auf das Attest vom 28.09.1999 verwiesen; zusammenfassend erlebe sich der Kläger als "looser" in dieser Gesellschaft, als ausgegrenzt und zurückgewiesen; die verlorenen Prozesse bestätigten ihn nur noch in seiner Sichtweise.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien. Es könnten auch keine Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, weil der Leistungsbezug des Klägers nicht wegen seines zu berücksichtigenden Einkommens unterbrochen worden sei.
Gegen den ihm am 08.03.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.03.2000 Berufung eingelegt und auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. In seinem Gesundheitszustand sei eine Verschlechterung eingetreten. Er halte sich für "total kaputt".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22. Februar 2000 abzuändern und ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 08. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG Köln, S 11 J 5/92 und 137/96, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 08.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1999 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil er spätestens seit 1985 keinen Versicherungsschutz gegen verminderter Erwerbsfähigkeit – im Sinne von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit – mehr genießt. Denn mit Beginn des Jahres 1985 lag der letzte Beitrag mehr als 24 Monate zurück, und Verlängerungszeiten im Sinne von § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 4 SGB VI haben nicht vorgelegen, namentlich keine Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit.
Bis Anfang 1985 ist zunächst kein Leistungsfall/Versicherungsfall wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingetreten. Insoweit nimmt der erkennende Senat Bezug auf die Feststellungen im Urteil des 8. Senats vom 29.06.1994, der noch zu diesem Zeitpunkt festgestellt hat, daß der Kläger nicht erwerbs- oder berufsunfähig ist. Auch der Kläger selbst hat sich 1985 noch nicht für vermindert erwerbsfähig gehalten, denn er hat seinen ersten Rentenantrag mehr als 4 1/2 Jahre später, nämlich im September 1989, gestellt.
Ohne daß es insoweit bindender Tatsachenfeststellungen bedürfte, hat sich der erkennende Senat auch nicht davon überzeugen können, daß der Kläger nicht noch heute zahlreiche leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könnte. Die letzten über den Kläger erstatteten Rentengutachten sind diejenigen des Psychiaters H und Dr. O von Januar 1996. Der Psychiater … hat ausdrücklich festgestellt, daß er in neurologisch-psychiatrischer Sicht zu keiner Krankheits-Diagnose kommen konnte. Nicht einmal eine Indikation für eine Rehabilitations-Maßnahme auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet wurde bejaht. Dieser Arzt wies noch darauf hin, daß das Rentenbegehren ein Teil des Selbstverständnisses des Klägers geworden sei. Krankheitswertige Umstände, die ihn zwingend nicht mehr arbeiten ließen, seien nicht objektivierbar. Dr … ist unter Berücksichtigung dieses Zusatzgutachtens zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger bei nervöser Unausgeglichenheit, Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne Bewegungseinschränkung, Zustand nach Innenmeniskusoperation rechtes Knie 1990 ohne Beschwerden, leichtem Übergewicht und leichter Leberschädigung noch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne besondere Gefährdung durch häufiges Bücken, Heben, Tragen, ohne Klettern, Steigen, Absturzgefahr und ohne besonderen Zeitdruck verrichten könne und daß Anmarschwege von über viermal 500 Metern täglich zumutbar seien. Daß sich diese Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zwischenzeitlich nennenswert verschlechtert hätte, läßt sich nicht feststellen. Im Gegenteil hat der behandelnde Arzt Dr. M B im Attest vom 12.01.2000 ausdrücklich erklärt, daß sich seiner Ansicht nach die Erwerbsunfähigkeit des Patienten nicht mit einer körperlichen Erkrankung begründen ließe. Soweit dieser Arzt nunmehr von "Erwerbsunfähigkeit" spricht, ist zunächst festzustellen, daß er in seinen Bescheinigungen vom 19. und 28.09.1999 lediglich Arbeitsunfähigkeit attestiert hat und daß er außerdem nicht erkennen läßt, was er unter den Rechtsbegriff der Erwerbsunfähigkeit versteht. Inhaltlich aber und insbesondere ist nicht zu ersehen, mit welchen Symptomen die angebliche chronische Depression begründet wird. Im letzten Attest ist nämlich nur noch davon die Rede, daß der Kläger häufig über depressive Verstimmungen sowie über psychosomatische Beschwerden wie Herzra sen, Schwindelgefühl, Schlafstörungen und Angstzustände klagt. Außerdem werden im letzten Absatz lediglich psychische Instabilität und merklich abnehmende intellektuelle Fähigkeiten genannt und nicht mehr eine chronischen Depression. Angesichts dieser somit wenig tragfähigen Atteste des behandelnden Arztes wie auch des Eindruckes von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung, dessen Verhalten durch Wut auf die Rentenablehnungen geprägt ist und keine antriebsgeminderte zurückgezogene Persönlichkeit erkennen läßt, kann der Senat keine Anhaltspunkte dafür erblicken, daß bei dem Kläger eine seelische Erkrankung von der Schwere vorliegt, daß allein durch sie eine regelmäßige Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Zugleich sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß bei dem Kläger eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorläge, wodurch u.U. Erwerbsunfähigkeit auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit zu begründen wäre.
Die Annahme von Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI) scheidet ohnehin aus, weil der Kläger als ungelernter Arbeiter uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist.
Für alle Leistungsfälle ab 1985 gilt aber solange, bis der Kläger erneut 36 Pflichtbeiträge innerhalb des erforderlichen – ggf. verlängerten – Fünfjahreszeitraumes abgeführt hat, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 der §§ 43, 44 SGB VI nicht vorliegen. Danach müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit abgeführt sein. Das ist jedenfalls für einen Versicherungsfall/Leistungsfall ab 1985 schon rechnerisch nicht mehr möglich, weil dann seit dem letzten Pflichtbeitrag im November 1982 mehr als 24 Monate vergangen sind. Deshalb können in jedem möglichen rückwärtslaufenden Fünfjahreszeitraum von 1985 an nicht mehr 36 Beitragsmonate zurückgelegt sein.
Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich im Falle des Klägers auch nicht nach § 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 3 SGB VI. Danach verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bestimmte Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte sonstige hier von vornherein nicht in Betracht kommende Zeiten. Was Anrechnungszeiten sind, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 SGB VI. Nach dessen Nr. 1 sind Anrechnungszeiten u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Längere Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers sind jedoch nicht feststellbar, wie schon der 14. Senat im Urteil vom 26.03.1999 ausgeführt hat und wie vom Kläger auch nicht behauptet wird.
Insbesondere lag bei dem Kläger aber auch keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vor, wonach Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Diese Bestimmung enthält drei Tatbestandsmerkmale. Was den Bezug von öffentlich-rechtlichen Leistungen und das Vorliegen durchgehender Arbeitslosmeldung in der Zeit vom 17.12.1982 bis 1985 angeht, so kann, wiederum ohne daß es bindender Tatsachenfeststellungen bedürfte, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger seit dem Ausfall von Leistungen des Arbeitsamtes durchgehend Sozialhilfe bezogen und sich entsprechend der Bescheinigung des Arbeitsamtes Köln vom 25.08.1989 auch durchgehend arbeitssuchend gemeldet hat.
Der Kläger ist jedoch nicht arbeitslos im Sinne der Bestimmung des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und auch nicht der Übergangsbestimmung des § 252 Abs. 7 Nr. 3 b) SGB VI gewesen. Mit Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschriften ist nämlich nicht irgendeine Zeit der Beschäftigungslosigkeit gemeint, sondern eine sog. qualifizierte Arbeitslosigkeit (Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 29. Ergänzungslief. Dezember 1999, § 58 SGB VI Rn. 26 und § 252 SGB VI Rn. 49). Das bedeutet, daß es sich um eine Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung gehandelt haben muß (Niesel aaO § 58 Rn. 25). Diese setzt insbesondere die objektive Verfügbarkeit für offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt voraus. Diese objektive Verfügbarkeit liegt, wie sich aus den §§ 134 Abs. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung ergibt, nur dann vor, wenn der Arbeitssuchende eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben "darf" (vgl. dazu BSG SozR 4100 § 19 Nr. 2). Zwar können die Begriffsmerkmale des Arbeitsförderungsrechts nicht direkt und uneingeschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden, aber zur Annahme von Arbeitslosigkeit auch im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist die objektive Verfügbarkeit des Arbeitnehmers unabdingbar erforderlich (Niesel aaO Rn. 25 und 26i). Liegt diese nicht vor, ist er nicht arbeitsfähig und dementsprechend auch nicht vermittelbar. Er ist auch nicht in der Lage, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitsamtes bei Arbeitslosigkeit zu beziehen. Diese objektive Verfügbarkeit ist bei dem Kläger nicht mehr gegeben gewesen, seit das Arbeitsamt Köln mit bindend gewordenem Bescheid vom 28.02.1983 verfügt hat, daß mangels Arbeitserlaubnis für ihn der deutsche Arbeitsmarkt für die Zeit ab 17.12.1982 verschlossen gewesen ist und er keinen Leistungsan spruch mehr gehabt hat. Von da an hat es an der objektiven Verfügbarkeit und damit an den Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der Arbeitslosigkeit im Sinne der Rentenversicherung gefehlt. Das wird bestätigt durch die in der letzten mündlichen Verhandlung von dem Kläger vorgelegte Arbeitsgenehmigung vom 30.11.1999. Den jedenfalls bis zu diesem Tage ist der Kläger nicht objektiv verfügbar gewesen.
Nach alledem hat bei dem Kläger in der Zeit vom 17.12.1982 bis Anfang 1985 keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorgelegen, die den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum hätte verlängern können. Auch die im Versicherungsverlauf eingetragene Überbrückungszeit stellt keine solche Streckungszeit dar. Die Funktion einer Überbrückungszeit ist es, eine vorhandene Lücke zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und dem Beginn einer Anrechnungszeit auszufüllen, damit der erforderlichen zeitliche Zusammenhang gewahrt bleibt (Niesel aaO Rn. 103, 104). Die Überbrückungszeit selbst ist jedoch keine Anrechnungszeit und damit auch kein Streckungstatbestand für den Fünfjahreszeitraum.
Andere Streckungszeiten sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Der Kläger genießt schließlich keinen Versicherungsschutz nach den Übergangsbestimmungen der §§ 240, 241 SGB VI. Für die Zeit ab 01.01.1984 sind für ihn keinerlei Beiträge abgeführt. Wie festgestellt, ist auch keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten (so zudem schon Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.03.1999 im Vorprozeß). Schließlich ist mangels Zeitablaufs auch keine Beitragsnachzahlung für die Zeit ab Dezember 1982 mehr möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Erstellt am: 13.08.2003
Zuletzt verändert am: 13.08.2003