Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Köln vom 7.5.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Kläger für die Zeit vom 01.01.1994 – 30.06.1996 für die Beigeladenen zu 1) und 2) Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 10.866,97 EUR (21.253,94 DM) nach zu entrichten haben.
Die Kläger führten bis 1996 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine gemeinschaftliche Praxis. Am 18.03.1998 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung durch, die mit der Feststellung abschloss, dass die Kläger die Beigeladenen zu 1) und 2) als freibeschäftigte Buchführungshelferinnen geführt hatten, obwohl sie jedoch tatsächlich versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen gewesen seien. Aufgrund dessen seien Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe der Klageforderung nachzuentrichten. Nachdem die Beklagte von den Beigeladenen zu 1) und 2) Auskünfte eingeholt hatte, forderte sie nach Anhörung mit Bescheid vom 28.05.1998 von dem "Steuerbüro L und T" den entsprechenden Betrag nach.
Ihre dagegen gerichteten Widersprüche vom 08.06.1998 bzw. 09.07.1998 begründeten die Kläger damit, dass es die Sozietät L und T seit 1996 nicht mehr gebe. Damit sei der Bescheid an eine nicht mehr existierende Personengesellschaft gerichtet und entfalte keinerlei Rechtswirkung, da er nichtig sei. Auch sei er mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam. Darüber hinaus leide der Bescheid auch deswegen an einem besonders schwerwiegendem Fehler, weil der Kläger T nicht angehört worden sei. Bei den Beigeladenen zu 1) und 2) handele es sich um selbständige Unternehmerinnen, die ihre Tätigkeiten mit eigenem Kapital und in eigener Organisation durchgeführt hätten. Die Möglichkeit, über die Annahme von Aufträgen zu entscheiden, habe zur Disposition dieser Mitarbeiterinnen gestanden.
Unter dem 18.06.1998 übersandte die Beklagte jedem Kläger mit gesondertem Anschreiben das Ergebnis der Betriebsprüfung nochmals.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspreche.
Hiergegen richteten sich die am 15.02.2000 erhobenen Klagen, die das Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Beschluss vom 28.12.2000). Neben ihrem bisherigen Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren machen die Kläger zur Begründung der Klage zusätzlich geltend, die Beitragsnachforderungen seien für die Zeit von 1994 bis 1995 verjährt.
Die Kläger haben beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 28.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, die ordnungsgemäße Zustellung des Prüfbescheides an die Gemeinschaftspraxis sei durch nochmalige einzelne Zustellung an beide Kläger herbeigeführt worden. Die gerügte Anhörung sei im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Kläger hätten als Gesamtschuldner Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) nach zu entrichten, da sie diese abhängig beschäftigt hätten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2003 abgewiesen.
In formeller Hinsicht bestünde keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides vom 28.05.1998. Dieser Bescheid habe für die Adressaten keinerlei Zweifel daran gelassen, dass die beiden Kläger als frühere Mitinhaber der Steuerberatungsgemeinschaft für die Verbindlichkeiten aus dieser Gemeinschaft angesprochen gewesen seien. Eine Unwirksamkeit der Bekanntgabe der Bescheide könne daher nicht angenommen werden, erst recht sei der Bescheid nicht nichtig. Zutreffend sei auch von der Beklagten davon ausgegangen worden, dass eine nicht ordnungsgemäße Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden, denn die Beigeladenen zu 1) und 2) seien im streitigen Zeitraum für die Kläger abhängig tätig gewesen. Zwar seien auch Einzelpunkte erkennbar, die auf eine selbständige Tätigkeit hinweisen würden – z. B. die Abrechnung oder Geltendmachung der Mehrwertsteuer und die steuerliche Behandlung der beiden Beigeladenen gegenüber dem Finanzamt, wobei letztere nur die folgerichtige Schlussfolgerung aus dem Irrtum über die Natur des Beschäftigungsverhältnisses sei – jedoch würden insgesamt die Umstände überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Zunächst sei generell festzustellen, dass die ausgeübte Tätigkeit in Form der Hilfe bei der Buchführung schon der Natur nach eher eine unselbständige Tätigkeit sei, da die Beigeladenen ihnen monatlich zugeteilte wiederkehrende Buchführungsarbeiten zu einem festen Stundensatz erledigt hätten. Konkret sei im Fall der Beigeladenen zu 1) ein typisches Arbeitnehmermerkmal darin zu sehen, dass sie die Arbeit nur für die damalige Praxis der Kläger ausgeübt habe, die gleichzeitige Arbeit für die Apotheke ihres Ehemannes im familiären Verhältnis habe außer Betracht zu bleiben. Sie habe auch, vom privaten Telefon und dem PC mit den entsprechenden Programmen abgesehen, im Wesentlichen ohne eigenes Kapital und ohne eigene Betriebsorganisation gearbeitet, da sie die Tätigkeiten wegen der Kinderbetreuung in Heimarbeit ausgeführt habe. Aus den darüber hinaus verrichteten Tätigkeiten für den Krankenpflegeverein T e. V. und der Vermittlung von Versicherungen mit dem Bezug von Provisionen könnten keinerlei Rückschlüsse auf die Natur des Beschäftigungsverhältnisses bei den Klägern gezogen werden. Ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko sei nicht getragen worden, es habe sich allein darauf beschränkt, im Falle einer Erkrankung den Ausfall des Stundenlohnes tragen zu müssen. Da sich ein Unternehmerrisiko dadurch auszeichne, dass es sowohl mit Risiken als auch mit der Eröffnung von Chancen verbunden sei, sei in der Abrechnung auf Stundenbasis ein Indiz für die unselbständige Tätigkeit zu sehen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) ergäben sich ähnliche Gesichtspunkte. Auch diese habe keinerlei Tätigkeit in derselben Branche für andere Arbeitgeber verrichtet, die weitere Ausübung einer Beschäftigung in Form der Dolmetschertätigkeit für Gerichte müsse auch hier für die Beurteilung außer Betracht bleiben. Angesichts der Parallelität der Gesamtumstände für die von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübten Beschäftigungen komme dem Kriterium der freien Wahl der Arbeitszeit und der Berechtigung der Ablehnung einzelner Aufträge lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Eine Verjährung der Beiträge für die Jahre 1994 und 1995 sei nicht anzunehmen, da diese erst mit dem Ende des Jahres beginne, das auf die Fälligkeit folge. Durch die Betriebsprüfung sei eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 23.06.2003. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 Verjährung eingetreten sei, denn diese Bescheide seien nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Der Bescheid vom 28.05.1998, der sich auf den gesamten Prüfzeitraum erstreckte, sei an das "Steuerberatungsbüro L & T" adressiert gewesen. Nachdem der Kläger zu 1) die unwirksame Bekanntgabe wegen fehlerhafte Adressierung gerügt habe, habe die Beklagte den Bescheid vom 28.05.1998 beiden Klägern mit einem Formschreiben zugeleitet, indem darauf hingewiesen worden sei, dass den Klägern als frühere Mitinhaber des Steuerberatungsbüros L und T das Ergebnis der nach § 28 p Abs 1 Sozialgesetzbuches (SGB) IV durchgeführten Betriebsprüfung bekannt gegeben werde. Nach § 37 Abs 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Betroffen seien im Streitfall die Kläger als Gesamtschuldner einer voll beendeten BGB-Gesellschaft. Das Sozialgericht verkenne, dass es für die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht auf den Empfängerhorizont ankomme, so dass die Argumentation, für die Adressaten habe keinen Zweifel bestanden, dass sie als frühere Mitinhaber und Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten aus der Gemeinschaftspraxis angesprochen seien, neben der Sache liege. Ein korrekt adressierter Bescheid sei den Klägern erstmals in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2000 zugestellt worden, so dass aus diesem Grunde die Forderungen, die sich auf die Jahre 1994 und 1995 bezögen, verjährt seien. Mit den formlosen Anschreiben vom 18.06.1998 könne keine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt werden, denn mit diesen Anschreiben habe die Beklagte lediglich das Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung mitgeteilt. In materieller Hinsicht gehe das Sozialgericht zu unrecht davon aus, dass die Hilfe bei der Buchführung schon der Natur nach eher eine unselbständige Tätigkeit darstelle. Der Beruf des selbständigen Buchführungshelfers sei etabliert und am Markt organisiert. Das ergebe sich schon aus § 6 Nr 4 des Steuerberatergesetzes (StbG). Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten über die eigene Arbeitskraft verfügen und auch weitere Personen in die Bearbeitung der übergebenen Aufträge einbeziehen können. Sie hätten auch ein eigenes wirtschaftliches Risiko für den Erfolg der Arbeit getragen, denn hätten sie die beauftragten Arbeiten nicht erledigt, hätten die Kläger ihnen die erbrachte Leistung nicht vergüten müssen. Für das Tragen eines Unternehmerrisikos sei ein Kapitaleinsatz nicht unbedingt erforderlich. Im Übrigen habe das Sozialgericht die anderweitigen Tätigkeiten der Beigeladenen zu unrecht ausgeklammert. Durch die Ausübung anderweitiger Tätigkeiten zeige sich eine zeitliche Flexibilität, die sich gerade in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht realisieren lasse. Im Übrigen könne auch aus der Abrechnung auf Stundenbasis kein sachgerechter Rückschluss gezogen werden, denn bei der Übergabe von Buchführungsarbeiten sei dies eine übliche und sinnvolle Bemessungsgrundlage.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.05.2003 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 28.05.1998 und 18.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide vom 28.05.1998 und 18.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2000 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Kläger haften als Gesamtschuldner für die Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe der Klageforderung für die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitigen Zeitraum, denn diese sind für sie in abhängiger Beschäftigung tätig geworden. Die Beitragsforderungen sind auch für die Jahre 1994 und 1995 nicht verjährt, denn die angefochtenen Bescheide sind den Klägern wirksam bekannt gegeben worden
Hierzu verweist der Senat zunächst voll inhaltlich auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs 2 SGG).
Auch das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Prüfbescheides vom 28.05.1998 durch das Schreiben vom 18.06.1998 teilt der Senat die rechtlichen Bedenken der Kläger nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger im streitigen Zeitraum ein Steuerberatungsbüro betrieben haben, kommt es für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nicht auf die einschlägige Rechtsprechung der Finanzgerichte an, maßgeblich ist vielmehr die Vorschrift des § 37 SGB X, da die Frage der Sozialversicherungspflicht eindeutig eine sozialrechtliche Frage ist und damit die einschlägigen Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens maßgeblich sind. Nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Dabei ist für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ausreichend, dass die Behörde willentlich dem Adressaten von seinem Inhalt Kenntnis verschafft (vgl. hierzu Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, Fünfte Auflage 2005, § 37 Anmerkung 3 m. w. N). Diese Voraussetzung hat die Beklagte auf jeden Fall damit erfüllt, dass sie den Klägern den ursprünglich an das Steuerbüro L und T gerichteten Bescheid vom 28.05.1998 mit Einzelschreiben vom 18.06.1998 nochmals bekannt gegeben hat. Der Inhalt des Bescheides vom 28.05. 1998 hat für die Kläger als einzelne natürliche Personen in gleicher Weise und in gleichem Umfang Bedeutung wie in ihrer Verbundenheit als BGB-Gesellschaft in Form des Steuerbüros. Durch das Begleitschreiben vom 18.06.1998 ist lediglich der im Bescheid vom 28.05.1998 genannte Adressat ausgetauscht worden, auch wenn das nicht in einem einheitlichen Schreiben erfolgt ist. Diese Vorgehensweise als nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes anzusehen sieht der Senat als Formalismus an, denn Zweifel daran, welchem Adressaten welche behördliche Regelung bekannt gegeben werden soll, sind nicht erkennbar. Angesichts dessen bedarf die Frage keiner weiteren Vertiefung, ob der an das Steuerbüro L und T adressierte Bescheid vom 28.05.1998 nicht bereits angesichts des Umstandes ordnungsgemäß bekannt gegeben worden war, dass die Kläger zu 1) und 2) gleichsam als Nach-BGB-Gesellschaft anzusehen sind, die in dieser Form für Verbindlichkeiten zu haften haben, die aus der Zeit des Betreibens der Gesellschaft stammen.
Auch in materieller Hinsicht vermag der Senat der Kritik der Kläger an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu folgen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben eine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Aufgrund der von der Bevollmächtigten der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterten Vertragsgestaltung haben die Beigeladenen zu 1) und 2) mit den Mandanten der Kläger keine eigenen Verträge über die zu verrichtenden Buchführungstätigkeiten abgeschlossen. Sie haben im Außenverhältnis vielmehr eine Vertragserfüllung für die Kläger dokumentiert und sind damit gegenüber den Mandanten nicht selbständig aufgetreten. Der Zweck der verrichteten fremdbestimmten Arbeit kam dem Gemeinschaftsbetrieb zugute. Die von den Beigeladenen zu 1) und 2) verrichteten Tätigkeiten unterschieden sich auch in keiner Weise von denen, die weitere Mitarbeiter für die Kläger in deren Geschäftsräumen verrichtet haben. Zu Unrecht gehen die Kläger auch davon aus, ein unternehmerisches Risiko liege bereits darin, bei Nichtverrichtung der übertragenen Aufgaben keine Vergütung zu erhalten. Dieses Risiko ist bei Fehlen sachlicher Gründe dafür jedem Beschäftigungsverhältnis immanent. Aus diesem Grunde zeichnet sich ein unternehmerisches Risiko dadurch aus, dass es über den Einsatz der Arbeitskraft hinaus insbesondere den Einsatz von Kapital und das Anschaffen von Gegenständen betrifft, deren wirtschaftlicher Wert in seinem Fortbestand und seiner Möglichkeit, damit Gewinne zu erwirtschaften, vom unternehmerischen Erfolg abhängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Erstellt am: 12.06.2006
Zuletzt verändert am: 12.06.2006