1. In Abänderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2. September 2009 wird die Erinnerungsführerin verpflichtet, die mit Beschlüssen vom 1. April 2009 und 15. Juni 2009 festgesetzten außergerichtlichen Kosten für die Zeit vom 19. Mai 2008 bis 26. Juni 2009 (betreffend die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 16 AS 510/07 ER) sowie für die Zeit vom 5. November 2008 bis 26. September 2009 (betreffend die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 16 AS 930/07) mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In beiden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Erinnerungsführerin (Ef) verpflichtet ist, die von ihr zu tragenden außergerichtlichen Kosten zu verzinsen.
In dem Verfahren S 3 Ef 221/09 E wurde die Ef mit Beschluss vom 11.11.2008 zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin (Eg) in dem Verfahren des 16 AS 930/07 verpflichtet. Der Antrag auf Festsetzung der außergerichtlichen Kosten ging bei Gericht am 05.11.2008 ein; über den am 21.07.2009 eingegangenen Antrag auf Verzinsung der mit Beschluss vom 01.04.2009 festgesetzten außergerichtlichen Kosten entschied das Gericht mit Beschluss vom 02.09.2009. Die Ef hält diese Entscheidung für unzutreffend.
In dem Verfahren S 3 SF 222/09 E hatte sich die Ef zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Eg bereit erklärt. Am 19.05.2008 ging die Kostenforderung der Eg bei Gericht ein und wurde mit Beschluss vom 15.06.2009 verbeschieden. Am 21.07.2009 erreichte das Gericht der Antrag auf Verzinsung der mit Beschluss vom 15.06.2009 festgesetzten Kosten. Das Gericht entschied hierüber mit Beschluss vom 02.09.2009. Die Ef hält diese Entscheidung für unzutreffend.
II.
Die zulässige Erinnerung ist lediglich in dem Sinne begründet, als der Zinszeitraum in Konkretisierung des Antrags der Eg näher zu bestimmen war. Im Wesentlichen ist die Erinnerung jedoch unbegründet.
Nach § 197 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet im Rahmen der sozialgerichtlichen Kostenfestsetzung § 104 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Anwendung. Dort ist bestimmt, dass auf Antrag auszusprechen ist, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen sind.
Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Kostenbeamtin in ihren Beschlüssen vom 02.09.2009 in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antrag erst nach Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt wurde. Die Kammer schließt sich insoweit der in Literatur und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. Thomas – Putzo, ZPO, 19. Auflage, § 104 Nr. 16 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage Anm. 25; KG Berlin, Beschluss vom 25.02.1977, 1 W 3476/76; BPatG, Beschluss vom 27.11.1970, 4 ZA (pat) 5/70). Die Verzinsung beginnt mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht und war entsprechend dem Antrag der Eg zu befristen (Antragsprinzip).
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Sie ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 06.06.2014
Zuletzt verändert am: 06.06.2014