1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. August 2007 wird insofern abgeändert, als die danach zu erstattenden Kosten ab 15. Dezember 2006 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.
2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der von der Erinnerungsgegnerin (Eg) dem Erinnerungsführer (Ef) zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
In dem Verfahren S 7 AL 364/06 stritten die Beteiligten, der Kläger vertreten durch den Ef, vor dem Sozialgericht Augsburg über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit vom 21.06. bis 12.09.2006.
Der Mandant des Ef beantragte am 11.07.2006 über den Ef bei der Eg Arbeitslosengeld. Mit Bewilligungsbescheid vom 17.07.2006 gewährte die Eg Arbeitslosengeld bei einem angenommenen Anspruchsbeginn zum 08.07.2006 wegen einer 12-wöchigen Sperrzeit erst ab 13.09.2006. Hiergegen erhob der Ef mit einem zweiseitigen Schreiben Widerspruch, über den die Eg mit Bescheid vom 09.08.2006 entschied. Hierzu äußerte sich der Ef in einem weiteren Schriftsatz vom 14.08.2006 und erhob für seinen Mandanten gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 mit Wirkung vom 07.09.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Neben der Klageschrift nebst zweiseitiger Begründung übersandte er weitere Schriftsätze (20.09.2006, 22.09.2006, 04.10.2006, 23.10.2006, 24.10.2006, 31.10.2006, 10.11.2006). Die Beklagte erließ schließlich den Änderungsbescheid vom 27.11.2006 (Aufhebung der Sperrzeit) und erklärte sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach bereit. Seitens des Ef wurde der Rechtsstreit dann für erledigt erklärt.
Im Verlauf dieses Streitverfahrens hatte die Eg mit Bescheid vom 21.08.2006 gegen den Mandanten des Ef (erneut) über eine Sperrzeit vom 21.06. bis 12.09.2006 entschieden und über den hiergegen durch den Ef erhobenen Widerspruch den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 erlassen. Er enthielt zugleich eine positive Kostenentscheidung, die die Eg mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2006 und der Übernahme einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 des VV RVG in Höhe von 120,00 EUR sowie der Auslagenpauschale Nr. 7002 des VV RVG von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer (22,40 EUR) mit einem Gesamtbetrag von 162,40 EUR erstattete.
Mit (korrigierter) Kostennote vom 22.01.2007 setzte der Ef die außergerichtlichen Kosten seines Mandanten wie folgt fest:
1. Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2400 VV RVG EUR 240,00
2. Reduzierte Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2401 VV RVG für Widerspruchsverfahren gegen Sperrzeitentscheidung vom 17.07.2006 EUR 200,00
3. Reduzierte Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2401 VV RVG für Widerspruch gegen Sperrzeitbescheid vom 21.08.2006 (siehe hierzu Ziffer 13) EUR 120,00
4. Reduzierte Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Ziffer 3103 VV RVG hinsichtlich Verwaltungsakt vom 17.07.2006 und Verwaltungsakt vom 21.08.2006 EUR 250,00
5. Erledigungsgebühr gemäß Ziffer 1005 VV RVG EUR 450,00
6. Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte Widerspruchsverfahren gegen Sperrzeitentscheidung vom 17.07.2006 EUR 20,00
7. Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte für Durchführung Widerspruchsverfahren gegen Sperrzeitbescheid vom 21.08.2006 (siehe hierzu Ziffer 13) EUR 20,00
8. Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte für Durchführung Klageverfahren vor dem Sozialgericht EUR 20,00
9. 56 Kopien gemäß Ziffer 7000 Nr. 1 a VV RVG EUR 25,90 –
10. Zwischensumme EUR 1.345,90
11. Mehrwertsteuer gemäß Ziffer 7008 VV RVG in Höhe von 16 % EUR 215,34
12. Zwischensumme EUR 1.561,21
13. Abzug des Erstattungsbetrag gemäß Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2006 in Höhe von EUR 162,40
Festzusetzender Endbetrag EUR 1.398,84
Beantragt wurde außerdem die Verzinsung seit Antragstellung.
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens (Nr. 2400 VV RVG) seien im Rahmen der Kostentragungsverpflichtung der Eg zu erstatten. Es würde einen Widerspruch darstellen, wenn die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf der einen Seite nicht in Ansatz gebracht werden könnten, auf der anderen Seite aber die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren als Begründung dafür herangezogen werden könnte, die zur Überprüfung der im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen entstehenden Gebühren mit der Begründung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren zu reduzieren. Im Übrigen sei seine Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren notwendig gewesen. Im Rahmen der Gebühren-Nr. 2401 VV RVG sei für ein Abweichen von der gesetzlichen Erläuterung, wonach eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei, genau das Vorliegen dieser Umstände anzunehmen. Seine Akten dokumentierten im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid vom 17.07.2006 insgesamt sechs Vorgänge. Die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich daraus, dass herauszuarbeiten gewesen sei, dass der Bewilligungsbescheid vom 14.07.2006 eine isolierte Sperrzeitentscheidung beinhalte. Hinsichtlich der Gebühr Nr. 3103 VV RVG sei festzustellen, dass Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens zwei Verwaltungsakte gewesen seien und auch hier die anwaltliche Tätigkeit mit einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Die Erledigungsgebühr gemäß Ziffer 1005 VV RVG sei angefallen, da es tatsächlich zu einer Einigung bzw. Erledigung gekommen sei.
Mit Beschluss vom 07.08.2007 setzte der Urkundsbeamten des Gerichts die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 412,84 EUR fest.
Er legte dazu folgende Berechnung zugrunde:
Vorverfahren:
Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 120,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO 20,00 EUR
1. Instanz:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 170,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
Fotokopierkosten gemäß Nr. 7000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 25,90 EUR
16 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 56,94 EUR
insgesamt 412,84 EUR
Hiergegen hat der Ef am 04.09.2007 Erinnerung eingelegt und bestritten, dass seine Kostennote und Gebührenbestimmung unbillig gewesen sei. Zur Begründung hat er insbesondere auf seinen Antrag vom 22.11.2007 verwiesen. Die Eg hat demgegenüber geäußert, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2007 für zutreffend halte.
Die Kostenbeamtin des Gerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Kostenrichter zur Entscheidung vorgelegt. Beigezogen wurden die dem Streitverfahren S 7 AL 364/06 zugrunde liegenden Verwaltungsakten der Eg.
II.
Das Gericht ist zur Entscheidung befugt (§ 197 Abs. 2 SGG). Die rechtzeitig eingelegte Erinnerung ist zulässig und teilweise, nämlich bezüglich der noch auszusprechenden Verzinsung, begründet.
1. Die Eg hat dem Ef keine Kosten nach einer Gebühr Nr. 2400 VV RVG zu erstatten.
Nach den im Hauptsacheverfahren (S 7 AL 364/06) abgegebenen Erklärungen ist die Eg verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in vollem Umfang zu tragen. Den Umfang ihrer Kostentragungspflicht bestimmt § 193 Abs. 2 SGG. Danach sind die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, wobei (siehe Abs. 3) die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes stets erstattungsfähig ist. Unbestritten umfasst der Rechtsbegriff "außergerichtliche Kosten" neben den Kosten für das Klageverfahren auch die für das (zwingend vorausgegangene) Vorverfahren. Entgegen der Auffassung des Ef besteht aber auch Einigkeit darüber, dass die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht nach § 193 SGG erstattungsfähig sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 193 Anm. 6 m.w.N.). Dieser Meinung folgt auch das Gericht in seiner ständigen Kostenrechtsprechung (vgl. u. a. S 14 R 592/04 Ko, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Wenn das RVG unter Nr. 2401 VV den Gebührenrahmen für die anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren dann reduziert, wenn der Bevollmächtigte bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, bedeutet dies entgegen der Einschätzung des Ef denklogisch keineswegs, dass dann der für die Kostenerstattung des Vorverfahrens zuständige Verfahrensbeteiligte auch die Gebührenforderung des Bevollmächtigten für seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren befriedigen muss.
Die einzelnen Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG regeln lediglich dem Grunde nach, für welche Tätigkeiten der Anwalt in welchem Umfang eine Gebührenforderung erheben kann. Rückschlüsse auf den Anspruchsgegner können daraus nicht gezogen werden. Dieser bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnungen. Für das sozialgerichtliche Verfahren ist hierzu festzustellen, dass lediglich das dem Klageverfahren zwingend vorgeschaltene Vorverfahren notwendig im Sinne von § 193 Abs. 2 SGG ist. Für die begründeten anwaltlichen Gebührenforderungen betreffend das Verwaltungsverfahren ist somit Anspruchsgegner nicht der Prozessgegner, sondern der Auftraggeber, also der Mandant.
2. Die dem Grunde nach berechtigte Gebührenforderung des Eg ist unbillig, soweit sie in der Sache und betragsmäßig über den Beschluss vom 07.08.2006 hinausgeht.
Zuzustimmen ist dem Ef, dass gemäß § 14 RVG (zunächst) der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Seine Bestimmung ist aber nicht verbindlich, wenn sie – wie vorliegend – unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).
2.a) Für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens gegen den dem Klageverfahren vorausgegangenen Bescheid vom 17.07.2006 kann der Ef eine höhere Gebühr als 120,00 EUR nicht fordern (Nr. 2401 VV RVG). Der Gesetzgeber sieht bei diesem Gebührentatbestand grundsätzlich einen Rahmen von 40,00 EUR bis 260,00 EUR vor, hat aber gleichzeitig festgeschrieben, dass eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Regel- bzw. Schwellengebühr; vgl. BtDs 15/1971, S. 207). Aus den beigezogenen Verwaltungsakten der Eg ist hierzu zunächst belegt, dass das Widerspruchsverfahren mit einer Dauer von knapp über zwei Wochen von äußerst kurzer Dauer war. Dokumentiert ist außerdem eine ca. zweiseitige Widerspruchsbegründung des Ef, mit der einmal die von der Eg der Sperrzeitenverhängung zugrunde gelegten Tatsachen bestritten werden und zum anderen auf die wirtschaftliche Situation des Klägers hingewiesen wird. Auch unter Berücksichtigung der weiteren mit Schriftsatz vom 22.01.2007 vorgetragenen Aktivitäten sieht das Gericht die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer umfangreichen Tätigkeit nicht als gegeben.
Auch eine besondere rechtliche Schwierigkeit gründend darauf, dass die Eg im Bescheid vom 17.07.2006 keine Regelung im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Frage der Sperrzeit sehen wollte, ist nicht erkennbar. Die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 17.07.2006 festgesetzte Gebühr in Höhe von 120,00 EUR ist somit zutreffend.
2.b) Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2007 hält auch insofern einer kostenrichterlichen Überprüfung stand, als er für die Tätigkeit des Ef im gerichtlichen Verfahren (Nr. 3103 VV RVG) die Mittelgebühr von 170,00 EUR ansetzt. Das Gericht geht dabei von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber des Ef aus. Zwar ist diesem zuzustimmen, dass die Verhängung und Dauer einer Sperrzeit einen Versicherten elementar in seiner Lebensgrundlage trifft. Dieser Gesichtspunkt gilt aber für die Mehrzahl der vor den Sozialgerichten verhandelten Rechtsstreitigkeiten (s.o.). Im Vergleich dazu, insbesondere zu Verfahren in denen Dauerleistungen, wie Renten oder das Arbeitslosengeld I bzw. II dem Grunde nach streitig sind und die bei Anwendung von Nr. 3103 VV RVG regelmäßig mit der Mittelgebühr zutreffend erfasst werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer vom 02.02.2007, S 14 R 592/04; veröffentlicht), kann die Bedeutung des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens jedoch nicht als überdurchschnittlich eingestuft werden.
Dies gilt auch für den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dabei hält es das Gericht nicht für bedeutsam, dass nach der maßgeblichen Auffassung der Vorsitzenden der 7. Kammer nicht nur der Bescheid vom 17.07.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 sondern auch der Bescheid vom 21.08.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 streitgegenständlich waren. Der Bescheid vom 21.08.2006/Widerspruchsbe- scheid vom 15.09.2006 beinhaltete keine von der Sperrzeitenregelung des Bescheides vom 17.07.2006 abweichende Aussage. Am Streitgegenstand hat sich durch diese Bescheide somit nichts geändert. Denn festzustellen war nach wie vor, ob die Eg ihre Entscheidung über die Verhängung einer Sperrzeit auf zutreffende tatsächliche Verhältnisse gestützt hat. Der hierzu erfolgte Transfer der Erkenntnisse aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren in das sozialgerichtliche Verfahren bedingte weder eine besonders umfangreiche, noch eine mit besonderen Schwierigkeiten verbundene anwaltliche Tätigkeit. In ständiger kostenrichterlicher Rechtsprechung hält das Gericht etwa in Verfahren, in denen um eine existenzsichernde Leistung, wie z. B. eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestritten wird, eine gebührenrechtliche Entschädigung auf der Basis der Mittelgebühr für zutreffend. In solchen Verfahren werden die die Versicherten vertretenen Bevollmächtigten regelmäßig mit Divergenzen der Beteiligten sowohl in tatsächlicher, rechtlicher als auch medizinischer Hinsicht konfrontiert. Nicht selten müssen sie sich mit widersprüchlichen Sachverständigengutachten auf diversen medizinischen Fachgebieten auseinandersetzen. Gemessen daran ist auch unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Ef im sozialgerichtlichen Verfahren gefertigten Schriftsätze, mit denen im Kern Tatsachenbehauptungen bzw. neue Erkenntnisse aus dem arbeitsgerichtlichen Streit eingeführt würden, eine die Mittelgebühr übersteigende Festsetzung der Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die dreimonatige Verfahrensdauer weit unterdurchschnittlich war und die Vermögensverhältnisse des Mandanten des Ef zum damaligen Zeitpunkt mit Sicherheit nicht als überdurchschnittlich bewertet werden können.
2.c) Anspruch auf eine Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1005/1006 VV RVG besteht nicht. Nach Nr. 1005/1006 VV RVG entsteht bei einer Einigung oder Erledigung in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gleiches gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Sinn und Zweck der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr ist die Honorierung der besonderen anwaltlichen Tätigkeit mit dem Ziel einer Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung (Gerold/Schmidt/von Eicken u. a., RVG-Kommentar, 17. Auflage, S. 842). Dafür genügt weder die Erhebung einer Untätigkeitsklage noch die bloße Anzeige der Verfahrenserledigung nach Erfolgseintritt, noch die Annahme eines Anerkenntnisses.
Mit dieser (ständigen) Rechtsauffassung sieht sich die entscheidende Kammer im Einklang mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 (B 1 KR 13/06 R). Dort war streitig zu entscheiden, ob die anwaltliche Einlegung und kurze (achtzeilige) Begründung eines Widerspruchs unter Hinweis auf die Gesetzeslage eine Erledigungsgebühr auslöst. Das BSG hat dies verneint und herausgearbeitet, dass für eine Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss. Auf den konkreten Fall bezogen hat es ausgeführt: "Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts … und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und Begründung hinausgeht … Von einer solchen Form der Erledigung kann indessen nicht stets schon dann die Rede sein, wenn die Abhilfeentscheidung in erster Linie auf einen als baldigen Erkenntnisgewinn der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage … zurückzuführen ist". Übertragen auf die hier zugrunde liegende Prozesssituation des Verfahrens S 7 AL 364/06 bedeutet dies, dass die bloße Klageerhebung und die schlussendliche Annahme eines Anerkenntnisses der Beklagten bzw. Eg, welches auf einer eigenständigen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zurückzuführen ist, keine Konstellation ergeben, welche eine Erledigungsgebühr rechtfertigen. Die herrschende Rechtsprechung fordert in Abgrenzung zur bloßen Mitwirkung bei der formalen Beendigung eines Verfahrens eine besondere, gerade auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete anwaltliche Tätigkeit, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat. Es ist nicht erkennbar, worin seitens des Ef ein besonderes kausal speziell auf eine unstreitige Erledigung gerichtetes Bemühen stattgefunden haben soll. Dabei ist unbestreitbar, dass er in engagierter Weise seiner – gebührenrechtlich aber nicht gesondert zu erfassenden – Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Vertretung des Mandanten gemäß § 43 BRAO nachgekommen ist. Die Abgabe der Erledigterklärung beinhaltet also keine besondere kausale Prozesshandlung im Sinne der Nr. 1006 VV RVG. Vielmehr hätte er bei einer "Verweigerung" der Erledigterklärung möglicherweise haftungsrechtlichen Forderungen seitens des Mandanten gegenübergesehen, weil dieser in diesem Fall konkret mit der Anwendung von § 192 SGG seitens des Gerichts hätte rechnen müssen.
3. Abgesehen von der noch auszusprechenden Verzinsung der Gebührenforderung (§§ 202 SGG, 104 ZPO) war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG)
Erstellt am: 03.12.2007
Zuletzt verändert am: 03.12.2007