Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich vorliegend gegen einen Abhilfebescheid der Beklagten. Ferner begehrt er im Wege der Klageerweiterung die Zahlung von 28.000 Euro (3.500 Euro pro Monat für 8 Monate).
Mit Bescheid vom 26.02.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01. bis 11.02.2004. Diesen Bescheid hob sie mit Bescheid vom 27.02.2004 auf mit der Begründung, der Kläger habe in dieser Zeit Krankengeld bezogen. Hiergegen legte der Kläger am 08.03.2004 Widerspruch ein und wies daraufhin, dass er von der Gewährung von Krankengeld ab 01.02.2004 keine Kenntnis habe.
Mit Abhilfebescheid vom 11.05.2004 hob die Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27.02.2004 wieder auf und fragte bei dem Kläger an, ob damit der Widerspruch vom 08.03.2004 seine Erledigung gefunden hätte. Dies verneinte der Kläger. Er hat vielmehr am 18.05.04 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben, mit der sich gegen den Abhilfebescheid vom 11.05.2004 wendet. In einer Klageerweiterung vom 11.07.2004 machte er darüber hinaus einen Anspruch in Höhe von 28.000,00 EUR geltend.
Nachdem der Kläger zur mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht erschienen war, ist das SG von dem Antrag des Klägers ausgegangen,
den Aufhebungsbescheid vom 11.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zum Schadensersatz in Höhe von 28.000,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Zahlungsanspruch ist sie nicht eingegangen.
Mit Urteil vom 17.12.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Klage sei in beiden Punkten unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen den Abhilfebescheid vom 11.05.2004 wende, sei zunächst festzustellen, dass ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren nicht vorliege. Darüber hinaus sei eine Beschwer des Klägers gar nicht zu erkennen. Denn mit dem Abhilfebescheid vom 11.05.2004 habe die Beklagte eine den Kläger belastende Entscheidung, nämlich den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.02.2004, aufgehoben. Soweit der Kläger Schadensersatz von der Beklagten fordere, sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben. Eine Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzungen könne nur auf § 839 BGB fußen. Diesbezüglich müsse der Kläger die Klage zu den ordentlichen Gerichten ausbringen.
Das Urteil ist dem Kläger am 24.01.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26.01.2005 (Eingang beim LSG am 28.01.2004) hat der Kläger sich mit einem "Widerspruch Berufung Anzeige Beschwerde" auch gegen das vorliegende Urteil gewandt. Eine Begründung, warum das Urteil unzutreffend sein sollte, liegt nicht vor.
Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geladen worden, jedoch nicht erschienen.
Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2005 zu ändern, den Aufhebungsbescheid vom 11.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 28.000,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Akte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist mit der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Da der Kläger mit seinem "Generalrechtsmittel" vom 26.01.2005 u.a. Berufung eingelegt und auch das Az. des erstinstanzlichen Verfahrens genannt hat, handelt es sich um eine zulässige Berufung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet den Betrag von 500 Euro.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage als unzulässig angesehen. Durch den Abhilfebescheid ist der Kläger schon nicht beschwert, was aber Voraussetzung für eine zulässige Klage ist.
Auch bezüglich des Zahlungsanspruchs ist die Klage unzulässig. Zwar ist es zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, der ggf. abgetrennt und verwiesen werden müsste. Das kann aber offen bleiben, weil der Kläger diesen Anspruch erst mit Schriftsatz vom 01.07.2004 erhoben hat. Darin liegt eine Klageänderung, die nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig ist. Weder ist sie sachdienlich noch hat sich die Beklagte darauf eingelassen. Der bloße Antrag auf Klageabweisung stellt keine Einlassung auf die Klage dar (Roller in Hk-SGG § 99 Rz 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 06.01.2006
Zuletzt verändert am: 06.01.2006