Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufhebung und Rückforderung bereits gewährter Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 23.09.2001 bis zum 03.02.2002. insgesamt in Höhe von 2.043,72 EUR.
Die am 01.09.1973 geborene Klägerin war seit dem 11.07.2001 arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosenhilfe als sie am 08.09.2001 bei der Firma C eine Beschäftigung aufnahm. Nach klägerischem Vortrag und der Aussage der Inhaberin der Firma C, der Zeugin Frau S, wurde folgendes zur Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart: Die Klägerin sollte bei einem Stundenlohn von 10,00 DM 63 Stunden im Monat als Aufsichtsperson im Sonnenstudio der Zeugin arbeiten. Dementsprechend sollte der Monatslohn DM 630,00 nicht übersteigen, um das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei zu halten. Nach Ergänzung der Zeugin sei darüber hinaus eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 14,5 Stunden vereinbart worden. Hinsichtlich der genauen Lage der Arbeitszeit über die Woche traf man keine Abmachung; die Aufteilung der Arbeitszeit wurde unter Beachtung der Möglichkeiten und Wünsche der anderen Mitarbeiter jedenfalls von Zeitabschnitt zu Zeitabschnitt festgelegt. Dieses Beschäftigungsverhältnis dauerte schließlich bis zum 10.03.2002. Nach den von der Zeugin bereits im Verwaltungsverfahren hereingereichten "Stundenzetteln", deren Zuordnung die Klägerin zu ihrer Person bestreitet, hat diese 6 von 26 Beschäftigungswochen 15 oder mehr Stunden für den Betrieb der Zeugin gearbeitet. Nach den "Stundenzetteln" ist die monatlich vereinbarte Arbeitszeit von 63 Stunden jedoch nicht überschritten worden, nach vorgelegten Kontoauszügen hat die Klägerin auch nie mehr DM 630,00 pro Monat Entlohnung erhalten.
Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2003 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 23.09.2001 bis zum 03.02.2002 auf und forderte den geleisteten Betrag in Höhe von insgesamt 2.037,72 EUR zurück. Die Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin ihr gegenüber Mitteilungspflichten hinsichtlich der Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Darüber hinaus hätte sie gewusst bzw. hätte sie nur nicht gewusst, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei vorbeschriebener Durchführung der Tätigkeit für die Firma C weggefallen ist. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 03.06.2003 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 entsprechend der Bescheidsbegründung zurückwies.
Mit der am 01.08.2003 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Sie bestreitet in erster Linie für die Firma C 15 Stunden oder mehr pro Woche gearbeitet zu haben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.07.2004 insbesondere die Zeugin S vernommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte verwiesen. Beide Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin ist durch den angefochtenen rechtswidrigen Bescheid vom 22.05.2003 beschwert. Zu Unrecht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 23.09.2001 bis zum 03.02.2002 aufgehoben und die gewährte Arbeitslosenhilfe zurückgefordert.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe liegen nicht vor. Denn bei einem Verwaltungsakt über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe handelt es sich um einen solchen mit Dauerwirkung der gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden kann.
Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob vorliegend tatsächlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Jedenfalls scheidet eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aus. Der Klägerin kann weder vorgeworfen werden, dass sie einer Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) noch kann ihr vorgeworfen werden, dass sie wusste oder nicht wusste, weil sie die erforderlich Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Ein entsprechender Vorsatz könnte nur erhoben werden, wenn unterstellt werden könnte, dass für die Klägerin eindeutig ersichtlich war, dass durch die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma C die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III überschritten wurde. Dies ist vorliegend sicherlich nicht der Fall. Denn die Beurteilung, ob hier noch die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung vorliegt, hängt von einigen rechtlichen Würdigungen des Sachverhalts ab, die für einen juristischen Laien sicherlich nicht eindeutig zu beurteilen sind. So ist grundsätzlich zunächst einmal bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit eine vorausschauende Betrachtung abzustellen (vgl. z. B. Gagel SGB III, Arbeitsförderung § 118 Rdnr. 68). Stellt man für diese Prognose allein auf den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses ab, so wäre entsprechend den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin S von Kurzzeitigkeit auszugehen. Denn es war eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 14,5 Stunden vereinbart. Mangels "wesentlicher Änderung" schied eine Aufhebung gemäß § 48 SGB III aus. Eine erste Wertungsfrage tritt dann bei der Frage auf, ob sich im Laufe der Beschäftigung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich geändert hat, so dass nach ständiger Rechtsprechung eine neue Prognose anzustellen wäre. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn für die Klägerin bei erstmaligen Überschreiten der Kurzzeitigkeitsgrenze auf eine Beschäftigungswoche gesehen zu erkennen gewesen wäre, dass es auch zukünftig, regelmäßig zu solchen Überschreitungen kommen wird. Auch dies ist der Klägerin wohl kaum zu unterstellen. Darüber hinaus fragt es sich, ob nicht ohnehin bei schwankenden Arbeitszeiten auf die, auf die Woche fallende durchschnittliche Arbeitszeit abzustellen ist (vgl. z. B. BSG vom 22.08.1984 SozR 4100, § 102 Nr. 6). Bei einer solchen Betrachtung wäre vorliegend wieder Kurzzeitigkeit während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen. Im Übrigen war für die Klägerin sicherlich nicht eindeutig zu beurteilen, ob es sich bei den Abweichungen um gelegentliche, von geringer Dauer im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz handelt. Auch diese Wertung kann von einem juristischen Laien bei den hier möglicherweise sechs vorliegenden Abweichungen bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als 26 Wochen sicherlich nicht eindeutig getroffen werden.
Diese Ausführungen zeigen, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall im Rahmen der Beurteilung nach § 118 Abs. 2 SGB III handelt. Nach Ansicht der Kammer schließt diese Grenzwertigkeit bei der juristischen Einordnung jedenfalls die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aus. Es wird ferner unmöglich, der Klägerin im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu unterstellen, sie hätte nur wegen einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung nicht gewusst, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weggefallen ist.
Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass bei obigen Überlegungen unterstellt wurde, dass die sich auf den Seiten 205 ff der Verwaltungsakte befindlichen "Stundenzetteln" auch tatsächlich der Klägerin zuzuordnen sind, was die Kammer dahingestellt seien lassen konnte.
Die Kostenentscheidung orientiert an den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Erfolg der Klage Rechnung.
Erstellt am: 30.07.2004
Zuletzt verändert am: 30.07.2004