Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 00.00.1955 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt allein eine 80 m² große Wohnung mit drei Zimmern sowie Küche, Bad und Kellerraum. Die derzeitigen Kosten dieser Wohnung gibt sie mit einer Kaltmiete von monatlich 331,32 EUR sowie Nebenkosten von monatlich 43,63 EUR (Summe: 374,95 EUR) an.
Mit einem Schreiben vom 24.10.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihre derzeitige Wohnung sei im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II zu teuer. Es sei zu prüfen, ob ein Umzug eine sinnvolle Maßnahme zur Kostensenkung darstelle. Der Antragstellerin werde daher ein persönliches Gespräch angeboten, zu dem sie einen telefonischen Termin vereinbaren möge. Sollte sie einen solchen Termin nicht wünschen, werde sie hiermit aufgefordert, sich auf dem Wohnungsmarkt um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Für einen Haushalt ihres Zuschnitts sei (unter Berücksichtigung der Wohnungsmarktsituation in O und Umgebung) zu beachten, dass eine Quadratmeterzahl von 53 nicht überschritten werden dürfe. Als Kaltmiete für die neue Wohnung würden Werte auf Basis der Vergleichsmietentabelle zu Grunde gelegt bzw. maximal 5,00 EUR je Quadratmeter anerkannt. Hinzu kämen die anfallenden Neben- und Heizkosten. Sobald die Antragstellerin über ein Wohnungsangebot verfüge, werde sie um Vorsprache gebeten, damit das Angebot geprüft und ggf. die Zustimmung zum Umzug erteilt werden könne; ggf. erhalte die Antragstellerin dann eine Kostenübernahmeerklärung. Für den Fall der Nichtbeachtung behalte sich die Antragsgegnerin weitergehende Schritte bis hin zur Aberkennung der aus hilferechtlicher Sicht unangemessenen Unterkunftskosten und zukünftigen Nichtübernahme dieser Kosten im Rahmen der Hilfegewährung vor. Hierzu erfolge ggf. ein näherer Bescheid.
Bis einschließlich November 2006 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin monatliche Leistungen in Höhe von 922,25 EUR gewährt. Hierin enthalten waren 345,00 EUR Regelleistung und 572,25 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (wobei hinsichtlich der Höhe der Kosten für Unterkunft durch einen Eingabefehler auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin zu hohe Leistungen gewährt worden waren).
Mit Bescheid vom 20.11.2006 bewilligte die Antragsgegnerin nunmehr monatliche Leistungen in Höhe von 363,65 EUR (345,00 EUR Regelleistung zzgl. 318,65 EUR für Unterkunft und Heizung, bestehend aus 225,00 EUR Kaltmiete, 44,15 EUR Nebenkosten und 49,50 EUR Heizkosten). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.01.2007 zurück; insoweit ist das Klageverfahren S 30 AS 72/07 beim Sozialgericht Dortmund anhängig.
Die Antragstellerin beantragte am 22.01.2007 beim Sozialgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt monatlich 922,25 EUR, beginnend ab Dezember 2006, zu zahlen. Sie hat vorgetragen, ihre Bemühungen, eine kleinere Wohnung zu finden, seien ergebnislos verlaufen. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Kriterien für angemessene Unterkunftskosten vom allgemeinen Wohnungsmarkt habe leiten lassen. Aufgrund der Freizügigkeitsgarantie des Grundgesetzes könne sie nicht gezwungen werden, eine kleinere Wohnung, die den Kriterien der Antragsgegnerin entspreche, in umliegenden Stadt- bzw Gemeindebezirken zu suchen. Ihr sei gestattet, dort zu leben, wo sie leben möchte. Die Antragstellerin hat diverse Bescheinigungen vorgelegt, denen zufolge sie sich einige Wohnungen angesehen hat; auf diese Bescheinigungen (Blatt 18 bis 22 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, eine Nachfrage beim Wohnungsamt der Stadt Siegen habe einige freie Wohnungen im Rahmen der von ihr angewandten Angemessenheitskriterien ergeben.
Mit Beschluss vom 14.02.2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.01.2007 bis zum 31.05.2007 über den bereits zugebilligten monatlichen Betrag hinaus einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 29,80 EUR vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache als Zuschussleistung nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin überstiegen die angemessenen Kosten nicht unerheblich, und es wäre der Antragstellerin zuzumuten gewesen, ihre Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu senken. Eine Wohnungsgröße von 80 m² für eine Alleinstehende sei nicht notwendig. Die von der Antragstellerin vorgelegten Bestätigungen von potenziellen Vermietern günstigerer Wohnungen zeigten, dass auf dem Wohnungsmarkt sowohl im Gemeindegebiet O als auch darüber hinaus im gesamten Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin kleinere und damit auch wesentlich günstigere Wohnungen vorhanden seien. So zeige z.B. eine der vorgelegten Bescheinigungen (Wohnung E-straße 0 in O), dass die Antragstellerin bereits zum 01.02.2006 eine offensichtlich anmietbare Wohnung von 49 m² zu einer Kaltmiete von 195,00 EUR im Gemeindegebiet besichtigt habe. Auch die drei von der Antragsgegnerin für das Stadtgebiet T benannten Wohnungen zeigten, dass die Antragstellerin ihre Unterkunftskosten monatlich um mehr als 200,00 EUR senken könnte. Entgegen den Berechnungen der Antragsgegnerin könne aber nicht auf 45 m², sondern nur auf 53 m² abgestellt werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 24.10.2005 auch bereits gemacht habe. Das Schreiben vom 24.10.2005 habe aber den Lauf der Regelübergangsfrist des § 22 SGB II in Gang gesetzt. Die Antragstellerin habe daraus erkennen können, dass ihre derzeitigen Unterkunftskosten unangemessen seien. Sie werde dieses Schreiben auch so verstanden haben, da sie sich im Anschluss daran auf Wohnungssuche begeben habe. Soweit sie darauf abstelle, dass es im Gemeindegebiet O keine angemessenen Wohnungen gebe, ihr ein Umzug über die Gemeindegrenzen hinaus aber nicht zuzumuten sei, so folge dem das Gericht nicht. Zum einen belege die bereits vorerwähnte Bestätigung, dass die Antragstellerin bereits zum 01.02.2006 eine freie Wohnung im Gebiet O ausfindig gemacht habe, welche den Anforderungen entsprochen hätte. Warum sie diese Wohnung nicht angemietet habe, habe die Antragstellerin nicht mitgeteilt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass für die Angemessenheitsbeurteilung auf den örtlichen Wohnungsmarkt abzustellen sei, der regelmäßig mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers gleichzusetzen sei. Diese Wertung korrespondiere mit derjenigen zu § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II; eine Arbeit im Sinne dieser Vorschrift werde auch dann als zumutbar angesehen, wenn deren Aufnahme einen Umzug nötig erscheinen lasse, um den täglichen Pendelzeiten zu entgehen.
Gegen den am 19.02.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 15.03.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.03.2007 nicht abgeholfen hat. Sie trägt vor, auch der durch das Sozialgericht zugesprochene weitere Betrag von 29,80 EUR monatlich zur Abgeltung der Kosten der Unterkunft sei nicht ausreichend, um ihren Bedürfnissen genüge zu tun. Von der Antragsgegnerin seien mindestens die tatsächlichen Wohnungskosten von monatlich 374,95 EUR zu übernehmen. Diese Kosten seien auch angemessen. Insoweit werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Auf dem Gebiet der Stadt O bestehe die Schwierigkeit, dass Wohnungen, die die Antragsgegnerin als angemessen ansehe, nicht vakant seien. Obwohl sie – die Antragstellerin – bereits seit mehr als 20 Jahren in ihrer jetzigen Wohnung lebe, habe sie sich in der Vergangenheit anhand von Zeitungsinseraten redlich bemüht, eine solche Wohnung zu finden. Sie habe jedoch keinen Erfolg gehabt. Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigungen der Wohnungsgeber sei insoweit anzumerken, dass es sich bei der Wohnung in O, E-straße 00, um eine Dachgeschosswohnung handle, die nur über eine sehr steile, verklinkerte Treppe zu erreichen sei. In zunehmendem Alter wäre diese Treppe nicht mehr zu bewältigen. Verständlicherweise wolle sie, wenn sich gesundheitliche Einschränkungen einstellen sollten, keinen erneuten Umzug vornehmen. Daher komme diese Wohnung für sie nicht in Frage. Bei der Wohnung in O, W-weg 00, handele es sich um eine Neubauwohnung. Das Haus sei an einem Berg erbaut, dessen Zufahrtsstraße steil nach oben führe. Laut Vermieterauskunft sei die Straße bei Schnee im Winter nicht passierbar, so dass der PKW im Ort stehen gelassen werden müsse. Die Wohnung in X befinde sich im vierten Obergeschoss; das Haus verfüge nicht über einen Fahrstuhl. Aufgrund eventueller späterer, altersbedingter gesundheitlicher Einschränkungen komme auch diese Wohnung für sie nicht in Frage. Die Wohnung in der V-straße 0 sei von Grund auf renovierungsbedürftig. Weitere Wohnungen in O (T-weg 00) und T (T1-Straße 00) seien entsprechend den Kriterien der Antragsgegnerin zu teuer. Im Übrigen sei auch ein Umzug in die Nachbargemeinde T nicht zuzumuten. Wegen der Freizügigkeitsgarantie des Grundgesetzes könne sie nicht gezwungen werden, eine kleinere Wohnung, die den Angemessenheitskriterien entspreche, in umliegenden Stadt- bzw. Gemeindebezirken zu suchen. Ihr sei gestattet, dort zu leben, wo sie leben möchte.
Die Antragsgegnerin trägt demgegenüber vor, vor dem Hintergrund, dass es allen anderen Beziehern von SGB II-Leistungen mit unangemessenen Wohnungen in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils in absehbarer Zeit gelungen sei, angemessene Wohnungen zu finden, könne nicht nachvollzogen werden, warum lediglich die Antragstellerin nicht in der Lage sein solle, innerhalb eines Zeitraums von nunmehr anderthalb Jahren angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragstellerin stehe es nach wie vor frei, sich ihren Wohnort selbst auszusuchen. Die erstinstanzlich von der Antragsgegnerin benannten Wohnungen (aus T) seien lediglich beispielhaft benannt gewesen. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für die jeweilige Nichtanmietung potenzieller Wohnungen zeige, dass sie offenbar ein erhöhtes Anspruchsdenken habe; es sei deshalb davon auszugehen, dass sie auch bei anderen möglichen Wohnungsalternativen stets auf der Suche nach einem Grund für die Ablehnung der Wohnungsanmietung sein werde. Die bloße Renovierungsbedürftigkeit einer Wohnung könne im Übrigen nicht als Argument für die Nichtanmietung anerkannt werden, da die Möglichkeit bestehe, einen entsprechenden Antrag auf Renovierungskostenbeihilfe zu stellen, sofern die potenzielle Wohnung angemessen sei und die Antragstellung vor Unterzeichnung des Mietvertrages erfolge. Der individuelle Wunsch der Antragstellerin, dauerhaft in ihrer Wohnung zu verbleiben und die Gesamtkosten durch die Antragsgegnerin erstattet zu bekommen, müsse im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, welche die Leistungen nach dem SGB II aus Steuermitteln erbringe, zurückstehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Gerichtsakte SG Dortmund S 30 AS 72/07, Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragstellerin ist im Anschluss an die Zuerkennung weiterer Leistungen in Höhe von monatlich 29,80 EUR nicht weiter beschwert.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate (Satz 3). Die Antragsgegnerin hat seit dem 01.01.2005 bis zum 30.11.2006, also über insgesamt sogar 23 Monate, Leistungen oberhalb dessen erbracht, was nach den örtlichen Verhältnissen auf dem Gebiet der Gemeinde O als angemessene Unterkunftskosten anzusehen ist. Bereits mit Schreiben vom 24.10.2005 hat sie insoweit der Antragstellerin mit 53 m² zu je 5,00 EUR Kaltmiete die Kosten benannt, welche ggf. künftig allein noch berücksichtigungsfähig seien. Darüber hinaus hat sie im Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2006 noch einmal ausdrücklich angemerkt, Kosten der Unterkunft würden nur noch bis zum 30.11.2006 in bisheriger Höhe anerkannt; ab dem 01.12.2006 erfolge eine Reduzierung auf die angemessenen Unterkunftskosten. Die Antragstellerin hatte damit weit über den in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als regelmäßigen Längstgewährungszeitraum für nicht mehr angemessene Unterkunftskosten bestimmten Halbjahreszeitraum hinaus die Möglichkeit, sich nach einer angemessenen Unterkunft umzusehen.
Dass es derartige angemessene Unterkünfte auf dem Gemeindegebiet von O gibt, zeigen die von der Antragstellerin selbst vorgelegten Bestätigungen von Vermietern über von ihr besichtigte Wohnungen. Wenn die Antragstellerin mit der Beschwerde hierzu auf Gründe verweist, die eine Anmietung dieser Wohnungen für sie nicht zumutbar erscheinen ließen, so hält der Senat diese Gründe nicht für anerkennungswürdig. Dass die Wohnung in der D-straße 00 in O über eine steile Treppe verfügt, welche die Antragstellerin erst in Zukunft und nur bei sich einstellenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht benutzen könnte, ändert nichts daran, dass der Antragstellerin derzeit der Bezug einer solchen Wohnung zumutbar gewesen wäre. Denn für die Antragstellerin ist nichts vorgetragen, was sie gesundheitlich hindern würde, jetzt oder in näherer Zukunft eine Wohnung über eine steilere Treppe zu erreichen. Sie hat bei ihrem jetzigen Lebensalter (51 Jahre) auch nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen, in den nächsten Jahren nicht mehr zum Besteigen solcher Treppen in der Lage zu sein. Dass möglicherweise in einem jetzt nicht vorhersehbaren Krankheitsfall entsprechende Beschwerden auftreten oder dass in späteren Jahren Altersgebrechlichkeit eintreten können, welche ein Besteigen solcher Treppen dann unmöglich machen könnten, hindert nicht die Zumutbarkeit für Antragstellerin, als Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II einstweilen ihre Unterkunftskosten dadurch zu senken, auch in eine solche Wohnung einzuziehen, die sie jedenfalls bei ihrem jetzigen Gesundheitszustand ohne gesundheitliche Beschwerden bewohnen kann. Entsprechendes gilt für die Wohnung in O, W-weg 00. Sollte es tatsächlich zutreffen, dass die Zufahrtsstraße des an einem Berg erbauten Hauses im Winter zeitweise mit dem PKW nicht passierbar ist, so müsste die Antragstellerin, wie sie selbst schreibt, ihren PKW bei solchen (selteneren) Witterungsbedingungen im Ort stehen lassen. Dass es ihr gesundheitlich nicht zumutbar wäre, die Zuwegung über den Viehweg zum Hause Nr. 10 zu Fuß zu bewältigen, sollte tatsächlich einmal soviel Schnee gefallen sein, dass die Straße mit dem Auto nicht passierbar ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist es der Antragstellerin zumutbar, Wohnungen im vierten Obergeschoss in Häusern zu beziehen, die nicht über einen Fahrstuhl verfügen (z.B. die Wohnung in X). Insoweit gilt Entsprechendes wie zur Wohnung an der D-straße 00 ausgeführt; etwa spätere altersbedingte gesundheitliche Einschränkungen ändern nichts an der Zumutbarkeit des Bezugs einer solchen Wohnung für eine 51jährige Frau.
Schließlich ist auch die Renovierungsbedürftigkeit einer Wohnung wie derjenigen an der V-straße 0 nicht von vornherein Grund für den Nichtbezug. Als angemessen gelten im Rahmen des § 22 SGB II ohnehin Wohnungen des unteren Standards. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass für die Einzugsrenovierung nach näherer Maßgabe des § 22 Abs. 3 SGB II eine Renovierungsbeihilfe gezahlt werden kann.
Insgesamt vermittelt die Beschwerdebegründung auch für den Senat den Eindruck, dass die Antragstellerin sich ein zu hohes Anspruchsdenken darüber zu eigen gemacht hat, was von der Allgemeinheit aus Steuermitteln als Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzubringen sei. Mag es ihr nach dem bereits langjährigen Bewohnen ihrer jetzigen Wohnung zwar als lebensgeschichtliche Härte vorkommen, die Wohnung nunmehr aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben zu müssen, so teilt sie ein vergleichbares Schicksal doch mit einer Vielzahl von Leistungsbeziehern nach dem SGB II; die Interessen der Allgemeinheit an einer Beschränkung der Kosten für Sozialleistungen wie die Grundsicherung nach dem SGB II auf das angemessene und zumutbare Maß gehen insoweit vor.
Der Verweis der Antragstellerin auf die Freizügigkeitsgarantie des Grundgesetzes ändert daran nichts; die Freiheit, dort Wohnung zu nehmen bzw. zu behalten, wo man leben möchte, führt gegenüber der Allgemeinheit nicht zu höheren Sozialleistungsansprüchen, als wie sie hinsichtlich der Unterkunftskosten in § 22 SGB II vorgegeben sind. Dass die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen eine faktische Grenze finden kann, bedarf gerade in Bezug auf die Wahl der eigenen Wohnung keiner näheren Begründung. Sind schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin auf dem Gebiet von O ausreichend Wohnungen vorhanden gewesen, die sie zumutbar hätte anmieten können, so kommt es in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht mehr darauf an, ob die Antragsgegnerin sie auch auf Wohnungen verweisen darf, die etwa im Nachbarort T oder in sonstigen Orten des Zuständigkeitsgebiets der Antragsgegnerin liegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.04.2007
Zuletzt verändert am: 19.04.2007