Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2019 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Klägerin wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, L, bewilligt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin wendet sich noch gegen eine mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 96,62 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt dementsprechend nicht über 750,- Euro, so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf.
Die Beschwerde ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 RdNr. 28). Eine solche Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit auf. Die hier allein noch streitige Frage, in welchem Umfang der volljährig Gewordene nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich unter Hinweis auf die zivilrechtliche Kommentierung bisher lediglich entschieden, dass diese Haftung nicht die gemäß § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Gegenstände umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 R, RdNr. 23 bei juris). Nicht ausdrücklich entschieden hat das BSG demgegenüber, ob auch ein Kontoguthaben, das auf der Überweisung unpfändbarer Sozialleistungen beruht, in vergleichbarer Weise geschützt ist. Diesbezüglich richtet sich der Pfändungsschutz nicht nach § 811 Zivilprozessordnung ZPO, sondern nach § 850k ZPO (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 77. Auflage 2019, § 811 RdNr. 48).
Eine gesonderte Kostenentscheidung erfolgt nicht. Das Beschwerdeverfahren ist Teil des zweitinstanzlichen Verfahrens, so dass eine abweichende Kostenentscheidung nicht in Betracht kommt. Über die Kosten ist nach Abschluss des Berufungsverfahrens im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu entscheiden.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 SGG).
Der Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO). Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Das Verfahren bietet auch hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.10.2019
Zuletzt verändert am: 22.10.2019