Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.10.2005 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, P, beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 06.12.2005), ist begründet.
Dem Kläger steht nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -Prozesskostenhilfe zu, weil seine Rechtsverfolgung auch hinreichende Erfolgsaussicht aufweist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Zwar wird der Kläger mit einem Anspruch auf dauerhafte Übernahme der tatsächlich ihm entstehenden Wohn- und Wohnnebenkosten nicht durchdringen, da ihm auf Dauer nur Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe zustehen (§ 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II -). Die konkrete Höhe der angemessenen Leistung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und entspricht dem Produkt aus der – in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht – für Alleinstehende (noch) als angemessen anzusehenden Wohnfläche von 45 m² (5.71(a) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz, Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08.03.2004, Ministerialblatt NW vom 10.05.2002 Nr. 23) und dem nach den örtlichen Verhältnissen für den Wohnort des Klägers marktüblichen Mietzins für Wohnungen im unteren, nicht untersten, Bereich des Mietspiegels (Beschluss des Senats vom 01.08.2005 – L 19 B 21/05 AS ER).
Die Klage weist jedoch hinreichende Erfolgsaussicht insoweit auf, als dem Kläger voraus-sichtlich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlich entstehenden Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – nicht nur für den von der Beklagten insoweit anerkannten Zeitraum bis Juli 2005, zustehen.
Denn die dort vorgesehene Übergangsfrist von 6 Monaten, während der dem Kläger (längstens) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der realen Aufwendungen zustehen, war nach dem Inhalt der Verfahrensakten zum Zeitpunkt der von der Beklagten vorgenommenen Absenkung noch nicht abgelaufen. Diese Frist beginnt erst mit einer Aufforderung des Leistungsträgers, die insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nennt (im Einzelnen: Beschluss des Senats vom 01.12.2005 – L 19 B 58/05 AS ER -). Die Konsequenz der Absenkung selbst setzt außerdem Zumutbarkeitsbetrachtungen bezüglich der nachzuweisenden Kostensenkungsbemühungen voraus (Beschluss des Senats vom 01.12.2005 m.w.N.).
Nach Aktenlage wurde dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 12.04.2005 mitgeteilt, als angemessene Kosten würden die Kosten für 45 m² zu je 4,60 EUR angesehen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 wurde er benachrichtigt, Kosten für eine Wohnung von 50 m² zu einem Mietzins von 5,70 EUR könnten übernommen werden.
Vom Bekanntgabezeitpunkt dieser Bescheide ausgehend, liefe die Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 (längstens) bis Oktober 2005, wenn man die Mitteilung im Bescheid vom 12.04.2005 zugrunde legt bzw. bis Jahresende 2005, bezogen auf den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005.
Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss steht der Staatskasse die Beschwerde gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zu, im Übrigen ist er nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.01.2006
Zuletzt verändert am: 12.01.2006