NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 309,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Zurückweisung des Klägers als Verfahrensbevollmächtigter im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger ist Renten- und Pflegeberater. Mit Schreiben vom 18.06.2015 übersandte er der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der Behinderung und der Merkzeichen G ("erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkeh"), aG ("außergewöhnliche Gehbehinderung"), B ("Berechtigung für eine ständige Begleitung") und H ("Hilflosigkeit") für seine Mandantin, Frau Q (Q), unter Hinweis auf eine beigefügte Vollmacht. Mit Bescheid vom 07.09.2015 stellte die Beklagte einen GdB von 60 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab Antragstellung fest. Hiergegen legte der Kläger im Auftrag der Q Widerspruch ein, mit dem er den Nachteilsausgleich B geltend machte.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Tätigwerden eines Rentenberaters gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Rechtsberatungsgesetz in direktem Bezug zu einem Rentenverfahren stehen müsse. Registrierte Rentenberater seien in Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertenrecht in Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren nur dann befugt aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestünde. Bei dem durch den Kläger erhobenen Widerspruch in der Schwerbehindertenangelegenheit der Q könne ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen allein schon deshalb nicht festgestellt werden, da es nicht mehr um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern um die Feststellung weiterer Merkzeichen gehe. Der in der Funktion als Pflege- und Rentenberater erhobene Widerspruch sei daher nicht zulässig. Die Vertretungsbefugnis in dem Widerspruchsverfahren sei daher ausdrücklich nach § 13 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzuweisen. Der Kläger wies mit Schreiben vom 06.10.2015 darauf hin, dass das Rechtsberatungsgesetz seit dem 30.06.2008 außer Kraft sei. Er sei in seiner Funktion als Pflege- und Rentenberater für Q tätig. Ein konkreter Bezug zur Rentenversicherung sei gerade durch das begehrte Merkzeichen "B" gegeben. Eine ständige Begleitung zu Arztbesuchen und Therapien sei im vorliegenden Fall notwendig. Im Bereich der Pflegeversicherung erhöhe dies den Hilfebedarf durch die notwendige Begleitung. Dieser sei Bemessungsgrundlage zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Pflegekasse führe dann Beiträge für die Pflegeperson ab. Er wies weiter darauf hin, dass ein Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte für die Q gestellt worden sei.
Auf entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Münster der Beklagten mit, der Kläger sei nach dem Rechtsdienstleistungsregister allgemein für den Bereich der Rentenberatung registriert. Eine darüber hinausgehende Registrierung für eine Vertretungsbefugnis im gesamten Bereich des Schwerbehindertenrechts liege nicht vor. Das Tätigwerden des Klägers bei Erstantragstellung habe keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung zum Inhalt gehabt und sei insofern unproblematisch. Erst im Widerspruchsverfahren sei die Vertretungsbefugnis des Klägers zu prüfen. Vorliegend fehle für eine Vertretungsbefugnis der Bezug zu einer gesetzlichen Rente, sodass der Kläger gemäß § 13 Abs 5 SGB X durch entsprechenden Bescheid zurückzuweisen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 wies die Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs 5 SGB X als Bevollmächtigten für Q zurück. Rentenberater im Bereich des Schwerbehindertenrechts seien nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente vertretungsbefugt. Zu einer über § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hinausgehenden Vertretungsbefugnis für ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht müsse ein Rentenberater eine besondere Sachkunde nachweisen und sich entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Im vorliegenden Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht liege weder ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente vor, noch habe der Kläger eine Vertretungsbefugnis vorgelegt, die über den Umfang der Befugnis nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG hinausgehe. Es liege auch keine entsprechende Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister vor.
Mit Schreiben vom 18.12.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016 als unbegründet zurückwies. Im vorliegenden Fall sei Q aufgrund ihres Erstantrags die Schwerbehinderteneigenschaft bereits zuerkannt worden. Im Widerspruchsverfahren werde lediglich das Merkzeichen "B" begehrt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Merkzeichen sei für Q nicht zwingende Voraussetzung zur Durchführung eines Rentenverfahrens zur Erlangung einer gesetzlichen Rente oder Versorgung.
Am 29.02.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Duisburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe ein Recht auf freie Berufsausübung. In den Fällen, in denen ein konkreter Bezug zur Rente nicht festgestellt werden könne, komme darüber hinaus auch eine Beratung und außergerichtliche Vertretung unter Berufung auf die Vorschriften des § 5 Abs 1 RDG in Betracht. Voraussetzung sei, dass die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehöre, was etwa in Bezug auf die zuvor erwähnte Rente der Fall sei. Als Pflegeberater müsse der Kläger sämtliche notwendige Leistungen beantragen und auf deren Umsetzung hinwirken. Hierzu gehöre dann insbesondere die Pflege von Kranken und Schwerbehinderten. Als Renten- und Pflegeberater verfüge er auch über die erforderliche Sachkunde.
Mit Urteil vom 28.04.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter gemäß § 13 Abs 5 SGB X sei rechtmäßig. Der Kläger sei mangels entsprechender Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister zur außergerichtlichen Vertretung in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zur gesetzlichen Rente nicht befugt. Ein solcher Bezug liege nicht vor, so dass auch eine Berechtigung zur Vertretung nach § 10 Abs 1 Nr 2 RDG nicht bestehe. Nach § 13 Abs 5 SGB X seien Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. § 3 RDG gestatte die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 10 Abs 1 Nr 2 RDG dürften Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert seien, aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung erbringen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Der Kläger sei aufgrund seiner Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister "registrierte Person" in diesem Sinne. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 2 RDG beschränke sich seine unmittelbar aus dem RDG folgende Berechtigung aber auf Tätigkeiten im Bereich des Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Im vorliegenden Verfahren gehe es lediglich um die Anerkennung des Nachteilsausgleichs "B". Insofern komme eine Rente bzw Versorgung nicht in Betracht. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für einen Rentenbezug sei. Dies sei der Fall, wenn ein Versicherter einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch gestellt habe. Bei der Q habe die Beklagte bereits durch Bescheid vom 07.09.2015 die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt. Bei der noch streitigen Geltendmachung des Nachteilsausgleichs "B" fehle es hingegen an dem notwendigen Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Der Auffassung des Klägers, durch die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs entstünden unter Umständen Rentenzeiten für die Pflegeperson, reiche für den Bezug zu einer gesetzlichen Rente nicht aus. Es handele sich um einen bestenfalls mittelbaren Bezug. Erforderlich sei ein konkreter Rentenbezug bei der durch die Vertretung betroffenen Person und nicht bei dritten Personen. Die Befugnis zur Vertretung ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs 1 RDG. Danach seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Eine Nebenleistung liege nur vor, wenn die allgemeine rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägte, wenn es sich also insgesamt um eine spezifisch (allgemein-)rechtliche Leistung handele. Abzustellen sei dabei darauf, ob eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder als wirtschaftlich geprägt anzusehen sei. § 5 RDG finde damit stets nur Anwendung, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Hauptleistung sei. Der Schwerpunkt der Tätigkeit müsse stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Im vorliegenden Fall könne es sich nicht um eine Nebenleistung handeln, da die Tätigkeit des Klägers gerade auf rechtlichem Gebiet liege und im Verhältnis Q keine Neben-, sondern die Hauptleistung darstelle. Insbesondere dem in der Schwerbehindertenangelegenheit der Q eingeleiteten Widerspruchsverfahren komme hier ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für den Kläger nicht den Charakter einer Nebenleistung habe. Darüber hinaus sei auch Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen. Dieser habe in § 1 Abs 1 S 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beinhalte den Schutz von Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Dieser Schutz umfasse auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips. Soweit kein Vertretungszwang bestehe, könne ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschehe jedoch auf eigene Verantwortung. Bediene er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, könne er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesichert werden solle. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Artikel 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsdienstleistung gemäß § 1 Abs 1 S 2 RDG stelle eine ausreichende Rechtfertigkeit für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Rentenberaters im Bereich des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens dar. Zudem werde der Kernbereich der Tätigkeit des Rentenberaters durch seinen Ausschluss von der Vertretung im Schwerbehindertenrecht soweit kein Rentenbezug besteht, nicht betroffen. Denn der Kläger könne im Übrigen seine Tätigkeit als Rentenberater im Umfang seiner Befugnisse ausüben.
Gegen das am 17.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.05.2017 Berufung eingelegt. Er sei im vorliegenden Fall berechtigt, Rechtsdienstleistungen gegenüber der Q zu erbringen. Zutreffend verweise das SG auf § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, wonach ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente vorliegen müsse. Dies sei der Fall. Zu den Pflegepersonen zustehenden Leistungen zur sozialen Sicherung würden gemäß § 3 S 1 Nr 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auch Rentenleistungen gehören, da diese Personen rentenversicherungspflichtig seien. Die notwendige Begleitung wirke sich auf die Länge der wöchentlichen Pflegezeit aus und habe daher auch Auswirkungen auf die zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson. Dem Wortlaut des § 10 RDG lasse sich nicht entnehmen, dass nur unmittelbare, aber nicht mittelbare Bezüge zur gesetzlichen Rente für die Anwendbarkeit der Vorschrift ausreichend sein sollen. Darüber hinaus übe er neben dem Beruf des Rentenberaters auch die Tätigkeit als anerkannter Pflegeberater im Sinne von § 7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aus. Als anerkannter Pflegeberater dürfe er Rechtsdienstleistungen erbringen, da aufgrund von § 5 Abs 1 S 1 RDG Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu einer anderen Hauptleistung zulässig seien. Die Pflegeberatung sei eine individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen. Hervorzuheben sei § 7a Abs 1 S 3 Nr 3 SGB XI, wonach der Pflegeberater auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken habe. Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" in § 7a Abs 1 S 3 SGB XI zeige außerdem, dass das dort aufgeführte Aufgabenfeld nicht abschließend sei. Führe man sich vor Augen, dass aufgrund von § 5 Abs 1 S 1 RDG auch Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen zur Hauptleistung eines bestimmten Berufs bzw Tätigkeitsbilds gehörten, dann werde man Pflegeberatern schlechterdings die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht absprechen können. Denn das "Hinwirken" auf die zur Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 7a Abs 1 S 3 Nr 3 SGB XI könne auch in dem Erbringen von Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG bestehen. Die Vorschrift des § 5 RDG trage dem Umstand Rechnung, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden seien, bei deren Ausübung rechtliche Fragen berührt würden. Der Gesetzgeber habe daher auf eine nur beispielhafte Aufzählung von Rechtsdienstleistungsbefugnissen verzichtet und stattdessen einen entwicklungsoffenen Tatbestand geschaffen. Erforderlich sei nicht mehr ein unmittelbarer unlösbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Ausreichend sei es, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehörten. Insoweit sei maßgebend, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistungen bestehe. Der Kläger dürfe als Pflegeberater der Q über die Annexkompetenz des § 5 Abs 1 RDG die Vertretung im Widerspruchsverfahren übernehmen, da dies zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten – mithin das Hinwirken auf die Verwirklichung des Versorgungsplanes – erforderlich sei. Q sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum in der Lage, ohne Begleitung die notwendigen Besuche bei Ärzten und Therapeuten durchzuführen. Die Nichtgewährung des Nachteilsausgleichs "B" mache eine Umsetzung des Versorgungsplans unmöglich. Das Führen des Widerspruchsverfahrens sei deshalb eine zulässige Nebenleistung zur Hauptleistung der Pflegeberatung. Auch das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs 1 GG erfordere eine verfassungskonforme Auslegung sowohl des § 5 RDG als auch des § 13 SGB X. Andernfalls sei der Kläger zumindest in seiner Eigenschaft als Pflegeberater unverhältnismäßig in seiner Berufsausübung beeinträchtigt. Der durch den Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsdienstleistung sei gewährleistet, da Pflegeberater eine Zusatzqualifikation absolvieren müssten. Darüber hinaus verfüge der Kläger sogar über die Qualifikation als Rentenberater.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2017 zu ändern und den Bescheid vom 27.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Insbesondere überzeuge es nicht, wenn die Klägerseite einen Bezug zum Rentenrecht herstelle, indem angenommen werde, dass die Pflegeperson der Q durch Pflegetätigkeit Rentenansprüche erlangen könne. Diese Rentenansprüche stünden weder der Q zu noch stünden sie in einem Verhältnis zu der Beratungstätigkeit, die der Kläger gegenüber dieser ausübe. Die hier im Streit stehende Tätigkeit stehe nicht in Verbindung zu Rentenbezugsmöglichkeiten eines Dritten. Darüber hinaus könne die Beklagte keinen Zusammenhang zwischen der Erstellung eines Versorgungsplanes und der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "B" erkennen. Die Zuerkennung dieses Merkzeichens sei keinesfalls Voraussetzung für die Erstellung des Versorgungsplanes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 zu Recht als Bevollmächtigten zurückgewiesen.
Nach § 13 Abs 5 SGB X sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. § 3 RDG bestimmt, dass die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RGD oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Der Begriff der Rechtsdienstleistung wird in § 2 Abs 1 als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert, definiert. Nach § 5 Abs 1 RDG sind zudem Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Diese Regelung im RDG soll sicherstellen, dass sich Rechtsunkundige einer besonderen Sachkunde ihrer Bevollmächtigten sicher sein können. Die Vorschrift gewährleistet den erforderlichen Schutz Rechtssuchender vor unqualifiziertem Rechtsrat (vgl Gesetzbegründung, BT-Drucks 16/3655, S 51).
Bei der Vertretung der Q im Widerspruchsverfahren zur Erlangung des Nachteilsausgleichs B handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs 2 RDG, da es sich um eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten handelt, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Im vorliegenden Falle fehlt es an einer Befugnis zur Erbringung der Rechtsdienstleistungen durch den Kläger gegenüber der Q auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts.
Eine entsprechende Befugnis ergibt sich nicht aus § 10 Abs 1 Nr 2 RDG. Danach dürfen ua natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, aufgrund besonderer Sachkunde ua Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen. Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016 – L 6 SB 2326/15 – in juris, Rn 9 mwN). Das RDG selbst enthält keinen Hinweis darauf, was der Gesetzgeber unter dem Tatbestandsmerkmal "mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente" gemeint hat. In der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs 1 Nr 2 RDG (BT-Drucks 3655 S 63 f) ist ausgeführt:
"Über diese spezifischen rentenrechtlichen Gebiete hinaus kann die Tätigkeit der Rentenberater … auch weitere Bereiche des Sozialversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts erfassen, die im Zusammenhang mit Rentenfragen stehen …Erforderlich ist bei der Beratung …stets ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente …Auch in Fragen des Schwerbehindertenrechts ist entscheidend, ob ein Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen besteht. Nur wenn dies der Fall ist, erstreckt sich die Beratungsbefugnis der Rentenberater auch auf das Schwerbehindertenrecht.
Die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater setzt damit auch künftig stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraus. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung bleibt die Rente. Eine Umgestaltung des eigenständigen Berufsbilds des Rentenberaters zum allgemeinen Sozialrechtsberater erfolgt mit der Neuregelung ausdrücklich nicht. Für eine Ausweitung besteht angesichts der beruflichen Qualifikation der Rentenberater und ihrer Verwurzelung im Rentenrecht auch kein Anlass."
Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Der Senat nimmt insofern auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Unzureichend ist die Herleitung eines Bezuges zu einer Rente aus dem Umstand, dass durch die notwendige Begleitung der Klägerin bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglicherweise Rentenzeiten für die Pflegeperson entstehen könnten. Wie das SG hält auch der Senat insofern einen unmittelbaren Rentenbezug zu einem Anspruch der Mandantin des Klägers für erforderlich.
Die Befugnis zur Vertretung ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs 1 RDG. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (S 1). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (S 2). Die Prüfung, ob eine bestimmte Dienstleistung eine erlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1 darstellt, ist dementsprechend in zwei Schritten vorzunehmen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Rechtsdienstleistung überhaupt zu dem jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört. Bejahendenfalls ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der Rechtsdienstleistung um eine Nebenleistung zu der Haupttätigkeit im Sinne von Abs 1 S 2 handelt (vgl Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage 2017, § 5 Rn 9). Im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit können Rechtsdienstleistungen nur dann erlaubnisfrei erbracht werden, wenn sie bei objektiver Betrachtung, also unabhängig vom Parteiwillen, eine Nebenleistung zu dem jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild darstellen (Krenzler aa0, Rn 22). Die Nebenleistung muss also zum "Berufs- oder Tätigkeitsbild" der Hauptleistungen gehören. Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistungen bestehen. Letztere muss zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts dazugehören. Sie darf nicht selbständig neben die Haupttätigkeit treten (vgl Finzel, Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, § 5 Rn 4). Erforderlich ist (nur) eine innere, inhaltliche Verbindung zur Haupttätigkeit. Hiermit hat der Gesetzgeber im Vergleich zu Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz eine bewusste Herabsetzung der Anforderungen an die Nebenleistung verbunden. Dort war noch ein "unmittelbarer" Zusammenhang verlangt worden. Gleichwohl sind auch nach der Neuregelung Rechtsdienstleistungen, die nicht im Mittelpunkt der Leistungen stehen, nur dann zulässig, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts dazugehören (vgl Deckenbrock/Henssler Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Auflage 2015 § 5 Rn 35).
Die vorliegend streitbefangene Rechtsdienstleistung (Vertretung im Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX) gehört nicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit des Klägers.
Es fehlt bereits an einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang zur Hauptleistung.
Soweit der Kläger geltend macht, es handele sich um eine Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Pflegeberater, vermag dies nicht zu überzeugen. Gemäß § 7a Abs 1 S 1 SGB XI haben Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfeleistung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung). Die Vorschrift gibt den Pflegeversicherten einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme vorgesehener Sozialleistungen sowie sonstiger Hilfsangebote, die auf Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Die Pflegekassen sollen für die persönliche Beratung und Betreuung entsprechend qualifiziertes Personal "bereitstellen", insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Der Pflegeberater kann als Mitarbeiter der Pflegekassen oder dritter Stellen Maßnahmen und Leistungen anderer Leistungsträger nicht selbst wirksam auslösen, sondern soll lediglich darauf hinwirken, dass andere Leistungsträger zur Umsetzung des Versorgungsplans tätig werden. Gemäß § 2 S 3 SGB XI kann ein Versicherter einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist dann unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln. Hieraus ergibt sich, dass die Tätigkeit des Pflegeberaters im Wesentlichen auf die Ermittlungen des Bedarfs und die Initiierung von Leistungen kranker und pflegebedürftiger Personen nach dem SGB V und SGB XI iRd Antragsverfahrens gerichtet ist. Demgegenüber berechtigt der Nachteilsausgleich B lediglich zu einer unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dies hat mit dem Gegenstand der Pflegeberatung nichts zu tun. Vielmehr sehen das SGB V und das SGB XI im Falle der Notwendigkeit von Krankentransporten oder Begleitung zu Therapeuten oder Arztbesuchen eigenständige Regelungen vor, deren Voraussetzungen durch die zuständigen Leistungsträger (Kranken- und Pflegekassen) ebenfalls in eigener Zuständigkeit geprüft werden. Einen hinreichenden Zusammenhang der Durchsetzung des Nachteilsausgleichs B mit der Tätigkeit des Klägers als Pflegeberater vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als mit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs die Begleitung der Q zu etwaigen Arzt- oder Therapiebesuchen nach wie vor nicht gewährleistet wäre. Denn das Merkzeichen B gewährleistet nur die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht jedoch die Bereitstellung einer solchen Begleitperson.
Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs 1 S 2 RDG.
Der Begriff der Nebenleistungen wird in § 5 Abs 1 S 2 RDG umschrieben. Danach kommt es auf den Inhalt, den Umfang und den sachlichen Zusammenhang der Nebenleistungen mit der Hauptleistung sowie auf die Rechtskenntnisse an, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Anders als noch im Rechtsberatungsgesetz vorgesehen, ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich, ob die als Nebenleistung erbrachte Tätigkeit selbst auch eine Hauptleistung sein kann oder ob die Haupttätigkeit auch ohne die Nebenleistung überhaupt erbracht werden kann. Demensprechend ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 RDG nicht auf solche rechtlichen Nebenleistungen beschränkt, ohne die, wie zB bei der Erfüllung von Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Haupttätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R – in Juris, Rn 43 mwN).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der im Regierungsentwurf zu § 5 Abs 1 S 1 RDG nach den Worten "zum Berufs- oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil "oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten" im weiteren Gesetzgebungsverfahren wieder gestrichen worden ist. Denn nach der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses diente diese Änderung lediglich der Schaffung des Nebenleistungstatbestandes unter Vermeidung weiterer Unklarheiten in Bezug auf eine ausufernde Auslegung der Norm. Insbesondere sollte verhindert werden, dass rechtsdienstleistende Nebenpflichten disponibel werden und von dem Vertreter und Vertretenen willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden können (BSG aaO, Rn 44 mwN).
Maßgeblich ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Auch eine vorangehende oder nachfolgende Nebenleistung kann noch in einem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört und nicht selbst wesentlicher Teil der (oder einer) Hauptleistung ist. Die Grenzen der Nebenleistung hat der Gesetzgeber dann angenommen, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird. Entscheidend sei, "ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist" (BT-Drs 16/3655 S 52). Bei der Bewertung der insoweit abzuklärenden Abgrenzungsfragen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 GG keine enge Auslegung für geboten erachtet. § 5 RDG soll gerade eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen gegenüber der zuvor gültigen Vorschrift des Artikel 1 § 5 RBerG ermöglichen (BSG aaO, Rn 45 mwN).
Allerdings ist dabei auch der Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen. Dieser hat in § 1 Abs 1 S 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beinhaltet den Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG). Soweit kein Vertretungszwang besteht, kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung. Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das RDG gesichert werden soll (vgl BSG aaO, Rn 46 mwN).
Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Rentenberater auf einem speziellen Teilgebiet des Rechts eine beratende Stellung innehaben, so dass eine Nebentätigkeit von geringem Umfang in anderen Rechtsbereichen mit der Rentenberatertätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen kann. Dies ist im Gesetzgebungsverfahren bereits so gesehen und eine entsprechende Regelung mit § 10 Abs 1 Nr 2 RDG getroffen worden. Danach sollte der Schwerpunkt der (Haupt)Tätigkeit stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen ua der nach § 10 RDG registrierten Personen handelt (vgl BSG, aa0, Rn 47).
Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers im Anschluss an die Erteilung des Feststellungsbescheides vom 07.09.2015 nach dem SGB IX nicht als Nebenleistung iSd § 5 Abs 1 RDG zu werten. Insbesondere dem in der Schwerbehindertenangelegenheit der Q eingeleiteten Widerspruchsverfahren kommt ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Rentenberater nicht den Charakter einer Nebenleistung hat. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben weit über das Rentenrecht hinaus Bedeutung. Sie sind im Verhältnis zur Vertretung in Rentenangelegenheiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpfen sich nicht in rentenrechtlichen Vorteilen, sondern haben Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen. Das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX hat eine eigenständige Bedeutung (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2012 – L 11 SB 74/10 – in juris, Rn 24 zur Tätigkeit von Steuerberatern in Angelegenheiten nach dem SGB IX). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit als Pflegeberater.
Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art 12 Abs 1 GG vor. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit von Rentenberatern im Bereich sozialrechtlicher Verwaltungsverfahren dar, soweit es diesen nach wie vor nicht erlaubt ist, als Bevollmächtigte ein Widerspruchsverfahren im Feststellungsverfahren nach dem SGB IX zu betreiben (vgl BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R – in juris, Rn 48 f mwN zur Tätigkeit von Steuerberatern).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Hs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinsichtlich des Streitwerts verweist der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs 2 S 1 und § 52 Abs 1 GKG. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern (vgl BSG, aa0, Rn 53).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere misst der Senat der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Erstellt am: 09.08.2018
Zuletzt verändert am: 09.08.2018