Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgericht Duisburg vom 09.10.2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.04.2000 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger war seit dem 03.05.1987 bei der Firma Gebrüder L X Gipswerke, jetzt L Gips KG, beschäftigt, zuletzt als Leiter des Bereiches Untertagebaustoffe für die Gebiete Ruhr und Saar. Sein Arbeitsverhältnis, für das eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Vierteljahres galt, endete aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 30.08.1999 am 31.03.2000. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von 121.000 DM. Außerdem wurde er ab 01.01.2000 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Freistellung wurden die vertragsgemäßen Bezüge weitergezahlt.
Am 01.04.2000 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.05.2000 die Bewilligung für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 23.06.2000 ab, da eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten sei und der Anspruch deshalb für den genannten Zeitraum ruhe. Zudem mindere sich durch die eingetretene Sperrzeit die Anspruchsdauer um 195 Tage. Sie führte zur Begründung weiterhin aus, ein wichtiger Grund für das Eingehen des Aufhebungsvertrages sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe laut Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf das Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, verzichtet. Er sei zudem in dem Aufhebungsvertrag darauf hingewiesen worden, dass er sozialrechtliche Nachteile persönlich zu tragen habe. Trotz dieses Hinweises habe er Auskünfte beim Arbeitsamt vor Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht eingeholt. Nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu einem späteren Zeitpunkt gedroht habe. Die Tatsache, dass sich eine Kündigung ggf. negativ auf die Stellensuche auswirken könne, werde unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers nicht als wichtiger Grund anerkannt.
Für die Zeit ab dem 24.06.2000 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 104,61 DM täglich für noch 585 Leistungstage zugebilligt. Diesen Anspruch hat er bis zum 13.03.2003 ausgeschöpft. Einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe hat er nicht gestellt, auch keinen Rentenantrag. Er lebt eigenen Angaben zufolge von seinen Ersparnissen aus der Abfindung.
Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten am 23.06.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs trug er vor, der Leiter der Abteilung Personal und Recht habe ihm im Auftrag des geschäftsführenden Gesellschafters mitgeteilt, dass bis Mitte September 1999 ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden müsse, sonst werde er eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 31.03.2000 erhalten. Der von ihm hinzugezogene Rechtsanwalt habe ihm zum Abschluss des Vertrages geraten, da Personen in seiner Position nicht schwierig zu kündigen sei. Durch den vermehrten Einsatz von Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen der Kohlekraftwerke sei die Rohsteingewinnung, in der er tätig gewesen sei, drastisch zurückgegangen. Eine andere Position in dem Unternehmen, die der seinen vergleichbar gewesen sei, habe es nicht gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2000 als unbegründet zurück. Sie bestätigte den Eintritt der Sperrzeit und führte darüber hinaus aus, es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die in Aussicht gestellte arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.03.2000 abzuwarten. Das Interesse des Klägers, durch die Abfindung eine finanzielle Vergünstigung zu erhalten, stelle keinen wichtigen Grund dar, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindern könne. Der Arbeitsplatz des Klägers sei zudem aufgrund einer Umstrukturierung des Betriebes ersatzlos weggefallen, so dass durch sein vorzeitiges Ausscheiden auch keinen anderen Mitarbeitern die Entlassung erspart geblieben sei. Auch habe der Kläger keinen Nachweis dafür geführt, dass aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung Nachteile für sein berufliches Fortkommen resultieren würden.
Hiergegen hat der Kläger am 11.09.2000 Klage erhoben beim SG Duisburg. In Ergänzung seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, eine Alternative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2000 habe nicht bestanden. Er habe lediglich die Wahl gehabt, eine betriebsbedingte Kündigung ohne Entlassungsentschädigung zu erzielen oder aber das Aufhebungsvertragsangebot mit Entlassungsentschädigung anzunehmen. Die Abfindung diene zudem dem teilweisen Ausgleich der Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes und damit auch seiner sozialen Absicherung. Er habe altersbedingt mit einer neuen Arbeitsstelle nicht rechnen können und auch tatsächlich keine gefunden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.04.2000 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Die L Gips KG hat auf Anfrage des Sozialgerichts mit Schreiben vom 07.02.2001 und 24.06.2003 mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis wäre auch ohne Aufhebungsvertrag arbeitgeberseitig betriebsbedingt zum 31.03.2000 gekündigt worden, da die Bereichsleiterposition des Klägers ersatzlos entfallen sei und der Kläger in den verbliebenen Positionen aufgrund fehlender Spezialkenntnisse nicht habe eingesetzt werden können. Der Kläger hätte auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verhindern können, da die Kündigung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl entsprochen hätte und er als leitender Angestellter ohnehin nach § 14 Abs. 2 KSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KSchG auch ohne Sozialauswahl hätte gekündigt werden können.
Mit Urteil vom 09.10.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages zum 31.03. gekündigt worden wäre, jedoch könne ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag nicht anerkannt werden. Dem Kläger sei zuzumuten gewesen, die arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten, da ihm durch die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers keine besonderen Nachteile für sein berufliches Fortkommen entstanden wären. Das Sozialgericht hat sich hierbei insbesondere auf das BSG-Urteil vom 25.04.2002 – B 11 AL 65/01 R – bezogen. Wegen der genauen Begründung des sozialgerichtlichen Urteils wird insoweit auf die Seiten 10 und 11 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 07.11.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.12.2003, einem Montag, eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Seite stehe. Die Sperrzeitregelung solle verhindern, dass ein Arbeitnehmer zu Lasten der Versichertengemeinschaft am Eintritt seiner Arbeitslosigkeit mitwirke. Hier aber sei die Versichertengemeinschaft gerade nicht belastet worden, denn er wäre ansonsten durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt gekündigt worden. Auch dann hätte die Versichertengemeinschaft ab dem 01.04.2000 Leistungen erbringen müssen. Nach dem BSG sei die Unzumutbarkeit der Kündigungshinnahme dann zu bejahen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung Nachteile für sein berufliches Fortkommen entstünden. Indem das Sozialgericht die Zahlung der Abfindung unberücksichtigt gelassen habe, verkenne es, dass neben dem beruflichen Nachteilen noch andere ebenfalls in der Person des Arbeitnehmers begründende Tatsachen die Unzumutbarkeit der Kündigungshinnahme auslösen könnten. Die Zahlung einer Abfindung sei eine derartige Tatsache. Da sie die Versichertengemeinschaft auf mittelfristige Sicht nicht belaste, sondern entlaste, sei sie bei der Feststellung der Unzumutbarkeit auch zu berücksichtigen, denn gerade für ältere Arbeitnehmer stelle die im Zuge einer Auflösungsvereinbarung gezahlte Abfindung eine für die Überbrückung des Zeitraumes bis zum Renteneintritt notwendige Versorgung dar. Diese Versorgungslücke müsste ohne die Abfindung durch Zahlung von Arbeitslosenhilfe auf Kosten der Versichertengemeinschaft geschlossen werden. Hier aber habe der Kläger die Abfindung genutzt, um seinen Lebensunterhalt bis zum Rentenbezug ohne weitere Zahlung öffentlicher Stellen selbst sicher zu stellen. Er habe damit die Versichertengemeinschaft entlastet und nicht belastet.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.08.2004, die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.09.2004 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 09.10.2003 zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 für die Zeit vom 01.04. bis 23.06.2000 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Sperrzeit von 12 auf 6 Wochen zu reduzieren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, die Zahlung einer Abfindung könne das Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Dies schon deshalb nicht, weil davon ausgegangen werden könne, dass dem Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nach fast 13-jähriger Betriebszugehörigkeit ohnehin eine Abfindung zugestanden hätte. Wenn der Kläger ausführe, dass sich die Höhe der Abfindung zu Gunsten der Solidargemeinschaft auswirke, so könne sie dem nicht folgen. Schließlich könne er über die Abfindung frei verfügen. Er hätte sie auch ausgeben oder derart binden können, dass der Beklagten eine Anrechnung im Falle der Beantragung von Arbeitslosenhilfe nicht möglich gewesen wäre.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Entscheidungsfindung durch den Senat vor.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und in der Sache auch begründet. Hierüber konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Da sich die Beteiligten mit dieser in § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Möglichkeit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Eintritt einer Sperrzeit angenommen. Vorab weist der Senat darauf hin, dass dem Berufungsantrag – Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04. bis 23.06.2000 – selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Sozialgerichtes – Eintritt einer Sperrzeit – hätte stattgegeben werden müssen. Der Kläger war ab dem 01.01.2000 von der Arbeit freigestellt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 136/01 R -) beginnt eine Sperrzeit mit dem Tag der Beschäftigungslosigkeit, hier also dem Tag der Freistellung am 01.01.2000. Die Sperrzeit, so sie denn eingetreten wäre, hätte vom 01.01. bis 24.03.2000 gedauert, so dass Arbeitslosengeld jedenfalls für die hier streitige Zeit hätte gezahlt werden müssen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass im Hinblick auf die Kürzung des Arbeitslosengeldanspruches nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III der Kläger ein Interesse an der Feststellung hat, ob nun eine Sperrzeit eingetreten ist oder nicht. Dies ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts zu verneinen.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine zwölfwöchige Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mit der L Gips KG mit Wirkung zum 31.03.2000 am 30.08.1999 gelöst. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er selbst kündigt oder es, wie hier geschehen, durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber beendigt. Dabei genügt, dass der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzt (vgl. BSG vom 17.10.2002 – B 7 AL 136/01 R -). Der Senat ist jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts der Auffassung, dass der Kläger für seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund hatte und somit eine Sperrzeit nicht eingetreten ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hat. Nach der Entscheidung des BSG vom 16.10.2003 (B 11 AL 1/03 R) reicht es aus, wenn festgestellt werden kann, dass sich der Betroffene arbeitsrechtlich nicht gegen die angedrohte Kündigung wehren konnte. Nach anderen Entscheidungen des BSG wird zusätzlich gefordert, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten war (vgl. BSG vom 25.04.2002 – B 11 AL 65/01 R – unter Ziffer 1.4; BSG vom 17.10.2002 – B 7 AL 136/01 R – unter Randnr. 25). An dieser Rechtsprechung hat das BSG – soweit ersichtlich – zuletzt mit Urteil vom 02.09.2004 festgehalten (B 7 AL 18/04 – bisher erst bekannt aus der BSG-Pressemitteilung 49/04 zu Nr. 3 -). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG an und kommt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Falles zu dem Ergebnis, dass eine Sperrzeit nicht eingetreten ist.
Der Senat geht zunächst mit dem Sozialgericht davon aus, dass dem Kläger ohne den Aufhebungsvertrag sozial gerechtfertigt zum 31.03.2000 gekündigt worden wäre und er somit ebenfalls zum 01.04.2000 arbeitslos geworden wäre. Der Senat schließt sich den Feststellungen des Sozialgerichts auf Seite 8 letzter Absatz und Seite 9 erster Absatz des angefochtenen Urteils insoweit voll inhaltlich an. Die Schlussfolgerung, die das Sozialgericht aus den Arbeitgeberauskünften vom 07.02.2001 und 24.06.2003 gezogen hat, werden vom Senat geteilt. Einwände gegen die tatbestandlichen Feststellungen werden insoweit selbst von der Beklagten nicht erhoben.
Auseinander gehen die Auffassungen von Sozialgericht und Beklagter einerseits und dem erkennenden Senat andererseits in dem Punkt, ob dem Kläger das Abwarten einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuzumuten war oder nicht.
Das Sozialgericht hat dies unter Bezug auf die Ausführungen im BSG-Urteil vom 17.10.2002 (B 7 AL 136/01 R) bejaht, weil der Kläger in einem Alter war, in dem er durch das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung keine beruflichen Nachteile mehr zu erwarten hatte. Insoweit scheint der Kläger selbst die Einschätzung des Sozialgerichtes zu teilen, denn mit Schriftsatz vom 07.04.2003 (Seite 2) an das Sozialgericht hat er eingeräumt, dass er angesichts seines Alters mit keiner Anschlussbeschäftigung gerechnet hat und auch tatsächlich keine erlangt hat. Dem Senat erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, allein auf diesen Gesichtspunkt abzustellen.
Zur Überzeugung des Senates hat das BSG nicht den Grundsatz aufgestellt, dass eine Sperrzeit immer dann eintritt, wenn dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung zumutbar war, weil ihm keine Nachteile für sein berufliches Fortkommen drohten. Dies ist vielmehr einer von mehreren Gesichtspunkten, die unter Berücksichtigung des Einzelfalles ausschlaggebend sein können. Hier gibt es jedoch einen weiteren Gesichtspunkt, der zugunsten des Klägers zu werten ist. Die Rechtsprechung des BSG wird immer auch von dem Gedanken geprägt, dass der Solidargemeinschaft durch das Verhalten des Betroffenen kein Schaden entstehen soll. So hat das BSG in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 25.04.2002 (B 11 AL 65/01 R) ausdrücklich ausgeführt, dass der Erhalt einer Entlassungsentschädigung für sich allein kein Grund ist, einen wichtigen Grund anzunehmen. Der Erhalt einer solchen schließt aber die Annahme eines wichtigen Grundes auch nicht aus. Ferner hat es ausgeführt, dass es nicht angeht, den Arbeitnehmern grundsätzlich zuzumuten, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Hier fällt zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass durch sein Verhalten die Solidargemeinschaft im Ergebnis entlastet worden ist. Der Kläger hat die Abfindung angelegt, um nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches bis zum Rentenbeginn – hier jedenfalls mehr als ein Jahr – keine Arbeitslosenhilfe beantragen zu müssen. Der Kläger lebt seit dem 14.03.2003 von seinen Ersparnissen, wie er dem Senat glaubhaft versichert hat. Er hätte die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld auch dazu nutzen können, die Abfindungssumme zu verbrauchen oder so anzulegen, dass sie einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht entgegensteht. Dies hat er aber nicht getan. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass ein solcher Entschluss zum Zeitpunkt der Bewilligung von Arbeitslosengeld nur schwer nachprüfbar ist, jedoch kann dieser Umstand, wenn er denn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung feststeht, auch nicht unberücksichtigt bleiben. Für den Senat steht fest, dass eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers auch unter Berücksichtigung des Erhaltes einer Abfindung den Schluss zulässt, dass die Solidargemeinschaft durch das Verhalten des Klägers nicht belastet sondern entlastet worden ist. Damit hatte er für sein Verhalten einen wichtigen Grund, so dass eine Sperrzeit nicht eingetreten ist.
Klage und Berufung konnten somit der Erfolg nicht verwehrt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der hier vertretenen Auffassung grundsätzliche Bedeutung zugemessen hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Erstellt am: 26.02.2008
Zuletzt verändert am: 26.02.2008