Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrzeit vom 01.02.2003 bis 25.04.2003 und begehrt Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum.
Er war bei der Firma T und Partner in X beschäftigt. Er kündigte selbst am 30.12.2002 zum 31.01.2003 und meldete sich am 30.01.2003 arbeitslos. Dabei gab er an, er sei von X1 nach C zu seiner Lebenspartnerin gezogen. Wegen der ungünstigen Arbeitszeiten zwischen 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sei ein Aufrechterhalten des Arbeitsplatzes nicht möglich gewesen. Sein Schlafverhalten sei gestört gewesen, und es sei zu vermehrtem Alkoholgenuss gekommen. Denn er habe in X1 ohne tiefere soziale Kontakte leben müssen.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 12.03.2003 eine Sperrzeit von 12 Wochen ab 01.02.2003 bis 25.04.2003 fest und bewilligte Arbeitslosengeld erst ab 26.04.2003. Vom 03.03. bis 17.03.2003 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran meldete er sich erst am 01.07.2003 wieder persönlich bei der Beklagten.
Wegen der Sperrzeit legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Den Arbeitsplatz in X habe er nur von X1 aus aufrechterhalten können. Die räumliche Trennung von seiner Partnerin und die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung seien nicht zumutbar gewesen. Eigentlich habe er schon zum August/September 2002 kündigen wollen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2003 zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 28.08.2003 vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung zu kündigen sei erfolgt, um die Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin herzustellen, aber auch wegen des negativen Einflusses der Arbeitszeiten auf seine Gesundheit. Das Alleinleben in X1 sei ihm unzumutbar gewesen. Er habe die leeren Stunden nach Arbeitsende in X1 mit Alkohol gefüllt. Eine Reduzierung der Tätigkeit sei damals nicht möglich gewesen. Der Weg von C nach X sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar zu bewältigen gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 12.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm bereits ab 01.02.2003 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat den Kläger in einem Erörterungstermin angehört. Er hat im Wesentlichen angegeben, ab 01.07.2003 arbeite er wieder bei dem alten Arbeitgeber, allerdings nur drei Tage in der Woche. Bis August 2002 habe er werktags in X1 bei seinen Eltern gewohnt und sei von dort aus nach X zur Arbeit gefahren. Der Vater habe ihm sein Auto für die Fahrten von X1 zum Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Dem Vater habe er für Unterkunft und Verpflegung und Autobenutzung 500,00 DM im Monat bezahlt. Das Auto der Partnerin habe er sich nicht leihen können. Diese habe ihr Auto für die Fahrt zur eigenen Arbeitsstelle in F benötigt. Geld für ein eigenes Auto habe er nicht gehabt, weil er ab Oktober 2002 eine Ausbildung zum Jogalehrer in Amsterdam angefangen habe. Nach einer neuen Arbeitsstelle habe er sich bereits ab August 2002 umgesehen. Er habe auch einmal in der Zeit zwischen August und Jahresende 2002 beim Arbeitsamt angerufen. Man habe ihm gesagt, er solle in das SIS gucken. Dazu hat der Kläger Ausdrucke von November und Dezember 2002 über Stellenbeschreibungen vorgelegt. Ferner hat der Kläger im Erörterungstermin vor dem SG angegeben, er könne nicht belegen, dass er sich bis zur Arbeitslosmeldung auf Stellen beworben habe. Für die Arbeitsaufgabe habe im Vordergrund der Zuzug zu seiner Partnerin gestanden und nicht gesundheitliche Probleme.
Mit Urteil vom 03.05.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte beim Kläger eine Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt und Leistungen erst ab Ende der Sperrzeit gewährt. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) trete eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis löse und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung zum 31.01.2003 gelöst und damit seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, weil er keinen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Für dieses Verhalten stehe ihm auch kein wichtiger Grund zur Seite. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei unter Berücksichtigung aller Umstände und des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft solle sich gegen Risikofälle wehren können, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten habe. Eine Sperrzeit trete dann ein, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Der Vortrag des Klägers zu gesundheitlichen Gründen für die Eigenkündigung überzeuge nicht. Solange der Kläger von X1 nach X zur Arbeit gefahren sei, könne die Kammer sich nicht vorstellen, dass er ohne tiefere soziale Kontakte gewesen sei. Immerhin habe er bei seinen Eltern gewohnt. Nachdem der Kläger nach C zu seiner Partnerin gezogen sei, habe erst Recht kein Anlass für eine Vereinsamung des Klägers bestanden. Letztlich habe der Kläger selbst eingeräumt, dass gesundheitliche Probleme bei der Kündigung nicht im Vordergrund gestanden hätten. Auch der Zuzug zur Partnerin nach C könne kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe sein. Der Weg von C zur Arbeit nach X1 sei bei Benutzung eines PKW nicht unzumutbar. Den Vortrag des Klägers, er habe sich kein Auto leisten können, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Statt bei seinen Eltern 500,00 DM monatlich abzugeben, hätte er sich von diesem Betrag ohne weiteres ein Auto anschaffen und die Unterhaltungskosten tragen können. Auch die Kosten für eine Jogalehrerausbildung könnten kein Grund dafür gewesen sein, sich ein Auto nicht anzuschaffen und stattdessen zu kündigen. Durch die Aufgabe seines Beschäftigungsverhältnisses habe der Kläger weitaus höhere finanzielle Einbußen beim monatlichen Einkommen erlitten, als wenn er sich ein Auto angeschafft und weiter gearbeitet hätte. Insofern liege letztlich eher die Vermutung nahe, dass der Kläger sich zunächst durch die Jogalehrerausbildung im Ausland soweit überfordert gefühlt habe, dass er nicht weiter arbeiten wollte. Dies könne jedoch nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Bei der Abwägung aller Gesamtumstände spreche gegen die Annahme eines wichtigen Grundes auch, dass der Kläger Bemühungen um eine andere Arbeit nicht habe nachweisen können. Ausdrucke über Stellenangebote habe er nur für November und Dezember 2002 vorlegen können. Gerade für die Zeit nach der Eigenkündigung Ende Dezember 2002 hätte es dem Kläger oblegen, sich intensiv um eine andere Arbeit zu kümmern. Solche Bemühungen habe der Kläger jedoch nicht nachweisen können. Er habe sich nicht einmal frühzeitig nach Ausspruch der Eigenkündigung arbeitslos gemeldet, um die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern erst einen Monat später. Nach alledem liege ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung nicht vor. Die Beklagte habe auch die Lage der Sperrzeit und die Länge der Sperrzeit zutreffend festgestellt. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginne die Sperrzeit nach dem Tag des Endes der Beschäftigung, also am 01.02.2003. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt für Umstände im Sinne von § 144 Abs. 3 SGB III, nach denen der Eintritt der Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten könnte.
Das Urteil ist dem Klägerbevollmächtigten nach eigenen Angaben erst am 08.07.2005 übersandt worden. Eins Zustellungsnachweis liegt nicht vor. Am 11.07.2005 hat der Kläger dagegen Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Er ist der Auffassung, nicht zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 144 SGB III seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt zu haben. Für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes liege ein wichtiger Grund vor. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, seinen Arbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Der Feststellung der 1. Instanz, wonach er sich erst am 30.01.2003 und somit am vorletzten Tag seines Arbeitsverhältnisses arbeitslos gemeldet habe, sei unerheblich. Zwar habe der Gesetzgeber seit dem 01.07.2003 durch das "Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz I) mit den §§ 37b, 140 SGB III nunmehr eine frühzeitige Meldepflicht und Rechtsfolgen bei Verstoß gegen diese Pflicht geschaffen. Für die davor liegende Zeit könne eine solche Sanktion nicht in anderer Form durch eine richterrechtlich geschaffene Obliegenheit ersetzt werden. Eine rechtliche Verpflichtung zur umfassenden Arbeitssuche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ergebe sich weder aus § 119 SGB III noch aus § 2 Abs 3 Nr. 1 SGB III.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.05.2005 zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass es zu den Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle bereits während der andauernden Beschäftigung zu finden, an jeglichem objektivierbaren Vortrag fehle. Der eingereichte SIS-Ausdruck beschränke sich auf eine einmalige Einsicht in das System, die nach den Aktualisierungsdaten bei einem einzigen Auszug über 27 von 27 Stellen frühestens am 30.12.2002 erfolgt sein könne. Für die Feststellung entscheidungsrelevanter gesundheitlicher Einschränkungen, welche der Kläger immer wieder anführe, fehle es ebenfalls an der Prüfbarkeit. Soweit hier auf Alkoholkonsum mit missbräuchlicher Tendenz und alternativer Medikamentenabhängigkeit hingewiesen werde, halte die Beklagte dies weiterhin für vorgeschoben. Dies auch deshalb, weil der Kläger selbst vortrage, er habe neben seiner Arbeit bereits im Oktober 2002 eine Ausbildung zum Jogalehrer an einem Institut in Amsterdam begonnen. Eben dies habe ihm auch aus finanziellen Gründen die Anschaffung eines PKW unmöglich gemacht. Es sei daher vorliegend also weiterhin nicht nachvollziehbar, dass der Kläger objektiv einen Versuch unternommen haben soll, seine Lebensumstände so zu gestalten, dass sie nicht die Arbeitslosigkeit zur Folge haben mussten. Ob die Lebenspartnerschaft also 2002 erst begründet wurde oder bereit seit 1999 bestand, sei hier zunächst nicht vorgreiflich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere mangels Zustellungsnachweis fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist allerdings auch der Bewilligungsbescheid aus März 2003 (wahrscheinlich vom 11.03.2003), weil dieser mit dem Sperrzeitbescheid eine Einheit bildet (vgl. nur BSG 17.10.2002 – B 7 AL 16/02 R).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn wegen des Eintritts einer Sperrzeit steht dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2003 bis 25.04.2003 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Der Senat folgt der Begründung des angefochtenen Urteils und sieht gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Insbesondere ist der Senat mit dem SG und der Beklagten der Meinung, dass der Kläger sich vor Ausspruch seiner Eigenkündigung nicht ausreichend um ein Anschlussarbeitsverhältnis bemüht hat. Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind so unkonkret, dass sie zu keiner anderen Beurteilung führen können. Der Kläger selbst hat in seiner Berufungsbegründung auf diese bestehende Obliegenheit hingewiesen. Er scheint allerdings zu verkennen, dass diese Obliegenheit sich nicht aus § 119 Abs. 5 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung – aF. -) bzw. aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ergibt, sondern eine besondere Nebenpflicht zur Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit darstellt. Vor diesem Hintergrund gehen die entsprechenden ausführlichen Darlegungen des Klägers fehl.
Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 03.03.2003 bis zum Ablauf der Sperrzeit kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Fa. E GmbH vom 28.05.2003 bereits am 03.03.2003 eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung (30 Stunden wöchentlich) aufgenommen hat. Diese hat er nicht unverzüglich der Beklagten gemeldet. Nach Aktenlage sprach er erst wieder am 01.07.2003 bei der Beklagten vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab 03.03.2003 ist deshalb wegen fehlender Beschäftigungslosigkeit (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF.) bzw. ab dem Ende der Beschäftigung wegen fehlender Arbeitslosmeldung (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III aF., § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 17.07.2007
Zuletzt verändert am: 17.07.2007