Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die am 00.00.1985 geborene Klägerin lebt mit ihren Kindern M (geb. 00.00.2007), F (geb. 00.00.2012) und D (geb. 00.00.2014) sowie dem Vater ihrer Töchter in Frankreich. Sie hat nach dem Besuch eines Berufskollegs keinen Ausbildungsabschluss erworben und geht einer Beschäftigung als Sachbearbeiterin für technische Dokumentation nach.
Die Klägerin arbeitete vom 06.06.2006 bis zum 30.09.2010 als Büroassistentin und vom 01.10.2010 bis zum 06.04.2011 als Sachbearbeiterin in Vollzeit für Arbeitgeber in Deutschland. Sie meldete sich nach Arbeitgeberkündigung zum 07.04.2011 arbeitslos. In ihrem Antragsformular auf Arbeitslosengeld bestätigte sie mit ihrer Unterschrift am 29.04.2011, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bewilligungsbescheid vom 29.04.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 07.04.2011 bis auf weiteres i.H. eines täglichen Leistungsbetrages von 24,90 Euro als Vorschuss für die Dauer von 360 Kalendertagen. An dessen Stelle trat der Änderungsbescheid vom 09.05.2011, in dem sie abschließend einen täglichen Leistungsbetrag von 25,89 Euro bewilligte.
Am 11.05.2011 beantragte die Klägerin zudem die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Form der Umschulung zur Industriekauffrau. In dem entsprechenden Fragebogen bestätigte sie mit ihrer Unterschrift vom gleichen Tag, das Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin einen Bildungsgutschein für den Vollzeitlehrgang Industriekauffrau (Schwerpunkt Medien und Gestalten) vom 23.05.2011 bis zum 11.02.2013 an der Wirtschaftsakademie S – im Folgenden: Maßnahmeträger -.
Durch Bescheid vom 09.06.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe an der Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von insgesamt 16.936,80 Euro (Lehrgangsgebühren i.H.v. 12.969,60 Euro, Fahrkosten i.H.v. 1.107,20 Euro und Kinderbetreuungskosten i.H.v. 2.860,00 Euro).
Vor dem Hintergrund der Aufnahme der Weiterbildungsmaßnahme bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 09.06.2011 Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 23.05.2011 bis auf weiteres über einen Leistungsbetrag von 25,89 Euro für die Dauer von 314 Kalendertagen.
Am 26.10.2011 bescheinigte der Facharzt für Frauenheilkunde Dr. X der Klägerin, dass sie "früh schwanger" und der errechnete Entbindungstermin der 07.05.2012 sei. Die Mutterschutzfrist begann am 26.03.2012 und endete am 02.07.2012.
Vom 02.11.2011 bis zum 30.04.2012 absolvierte die Klägerin ein Betriebspraktikum in Frankreich. Am 18.05.2012 entband sie dort ihre Tochter F. Die Eintragung in das französische Geburtenregister erfolgte am 11.06.2012. Nach Deutschland kehrte die Klägerin im Laufe des Juni 2012 zurück, zog zu ihrer Mutter und meldete sich dementsprechend unter der Anschrift I-weg 00 in G an.
Mit Telefonat vom 08.08.2012 fragte der Maßnahmeträger bei der Beklagten wegen einer möglichen halbjährlichen Verlängerung der Umschulung nach, da die Klägerin nun ihr Kind bekommen und daher viel Stoff verpasst habe. Hierbei teilte er mit, dass sie zuletzt am 18.10.2011 persönlich bei ihm vorstellig geworden sei und sodann das vorgesehene Betriebspraktikum mit seiner Zustimmung im Ausland absolviert habe.
Am 09.08.2012 beantragte die Klägerin Elterngeld beim S-Kreis.
Aufgrund der Mitteilung des Maßnahmeträgers verfügte die Beklagte die Einstellung aller Zahlungen bis zur weiteren Klärung und teilte diesem telefonisch mit, dass die Umschulung seitens der Beklagten aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts abgebrochen werde. Mit weiterem Telefonat vom 22.08.2012 teilte ihr der Maßnahmeträger mit, dass eine Rücksprache hinsichtlich des Praktikums in Frankreich mit der Beklagten nicht erfolgt sei, da man davon ausgegangen sei, dass die Klägerin dies selbst kläre. Seit Aufnahme des Praktikums habe kein Kontakt mehr zu dieser bestanden. Mit E-Mail vom 22.05.2012 übersandte der Maßnahmeträger das erteilte Zwischenzeugnis vom 31.10.2011, die Praktikumsvereinbarung vom 15.10.2011, eine Übersicht über die Anwesenheitszeiten bei der Umschulung, sowie den E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und seiner Mitarbeiterin Frau N (Ausbildungscoach).
Mit Schreiben vom 29.08.2012 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass Arbeitslosengeld ab dem 02.11.2011 i.H.v. 6.964,41 Euro und Weiterbildungskosten für die Zeit vom 02.11.2011 bis zum 31.07.2012 in Höhe von 1.819,00 Euro (Fahrkosten: 519,00 Euro, Kinderbetreuungskosten 1.300,00 Euro) zu Unrecht gezahlt worden seien. In dem vorbezeichneten Zeitraum habe sie nicht mehr regulär an der Maßnahme teilgenommen und somit keinen Anspruch auf Leistungen. Das Praktikum in Frankreich sei mit dem Arbeitsvermittler der Beklagten nicht abgesprochen gewesen. Nach dessen Ende habe die Klägerin nicht wieder am Unterricht teilgenommen. Auch hierüber habe sie die Beklagte nicht informiert.
Mit E-Mail vom 15.09.2012 äußerte sich die Klägerin zum Anhörungsschreiben. Durch Bescheid vom 08.01.2013 bewilligte der S-Kreis ihr Elterngeld vom 18.05.2012 bis zum 17.05.2013 i.H.v. monatlich 300,00 Euro.
Nachdem die von der Beklagten bereits am 29.11.2012 erlassenen Bescheide (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie Änderungsbescheid) unter der ihr bekannten Anschrift "W-straße 00 L" nicht zugestellt werden konnten, erfuhr sie im Rahmen einer eingeholten Melderegisterauskunft, dass die Klägerin zur Anschrift "I-weg 00 G" verzogen war. Daraufhin übersandte sie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erneut unter dem Datum 14.02.2013. Darin hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 02.05.2012 unter Bezugnahme auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf und forderte von der Klägerin für die Zeit vom 02.05.2012 bis zum 31.07.2012 die Rückzahlung von Arbeitslosengeld i.H.v. 2.304,21 Euro gemäß § 50 SGB X sowie von Beiträgen zur Krankenversicherung i.H.v. 608,96 Euro und Beiträgen zur Pflegeversicherung i.H.v. 76,61 Euro (Gesamtbetrag: 2.989,78 Euro). Hiergegen legte die Klägerin am 13.03.2013 ohne Begründung Widerspruch ein.
Am 01.04.2013 nahm die Klägerin eine Erwerbstätigkeit (von über 30 Stunden) auf. Daraufhin hob der S-Kreis die Bewilligung von Elterngeld für die Zeit vom 18.04.2013 bis zum 17.05.2013 auf.
Durch Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sie am 10.06.2013 (Montag) Klage zum Sozialgericht Köln erhoben.
Zu Beginn der Maßnahme habe ihr der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, Herr G, gesagt, dass sie alles Weitere, was die Ausbildung betreffe, mit der Schule zu regeln habe. Er selbst werde sie erst wieder nach Abschluss der Maßnahme sehen. Es habe von vornherein festgestanden, dass sie die Ausbildung nur in einem Zuge werde durchführen können, wenn für ihr neugeborenes Kind eine Kindertagesstätte gefunden werde. Der für sie zuständige Ausbildungscoach des Maßnahmeträgers, Frau N, habe ihr versprochen, einen solchen Betreuungsplatz zu reservieren. Damit sei aus ihrer Sicht für alles gesorgt gewesen. Nach der Geburt der Tochter am 18.05.2012 habe sie erst im Juni 2012 nach Deutschland zurückkehren können, weil zuvor eine Reise mit einem Neugeborenen nicht verantwortungsvoll gewesen sei. Die Wiederaufnahme der Ausbildung habe sich dann jedoch nicht als möglich erwiesen, denn der Betreuungsplatz sei nicht reserviert gewesen. Ein solcher stehe erst für das Jahr 2013 zur Verfügung. Soweit die Beklagte die Aufhebung auf Fahrlässigkeit stütze, sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht gewusst habe, dass sie von der Schwangerschaft und dem Beginn des Praktikums im Ausland habe Mitteilung machen müssen. Sie habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass der Leistungsbezug nicht von ihrer Schwangerschaft abhänge. Auch die ihr überreichten Merkblätter hätten keine Belehrung darüber enthalten, dass bei einer Schwangerschaft gegenüber der Beklagten Mitteilung zu machen sei. Hierzu sei im Übrigen der Maßnahmeträger verpflichtet gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe Kenntnis von ihren Mitteilungspflichten gehabt, denn sie habe die Merkblätter 1 und 6 (zur Arbeitslosigkeit und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung) nachweislich erhalten. Ferner sei die Klägerin in den Antragsformularen, mit Schreiben vom 11.05.2011 und mit Bewilligungsbescheid vom 09.06.2011 explizit auf ihre Mitteilungspflichten und auf die Merkblätter hingewiesen worden. Die Klägerin habe bereits im April 2012 gewusst bzw. wissen müssen, dass die Wiederaufnahme der Maßnahme überhaupt bzw. ihr Zeitpunkt unsicher sei. Die Betreuungssituation ihrer neugeborenen Tochter sei ungeklärt gewesen. Während der Mutterschaftszeit habe ohnehin kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der Beklagten bestanden.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Vernehmung des Arbeitsvermittlers G im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 25.02.2016 als unbegründet abgewiesen:
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 02.05.2012 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sowie die Rückforderung des für den Zeitraum vom 02.05.2012 bis zum 31.07.2012 bereits zur Auszahlung gebrachten Arbeitslosengeldes wie auch von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung seien erfüllt.
Durch die fehlende Teilnahme der Klägerin an der Weiterbildungsmaßnahme ab dem 02.05.2012 sei der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld entfallen und mithin eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Die Klägerin habe ursprünglich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 144 Abs. 1 SGB III besessen. Nach dieser Vorschrift habe Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfülle. Die Klägerin habe über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 09.05.2011 verfügt. Die Beklagte habe ihr auch mit Bescheid vom 09.06.2011 Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 23.05.2011 bis zum 11.02.2013 nach §§ 81 und 83 SGB III bewilligt. Ab dem Zeitpunkt der fehlenden Teilnahme der Klägerin an der Weiterbildungsmaßnahme habe es aber an den nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr allein wegen einer Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme gemangelt. Von den nach § 138 SGB III geforderten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld habe in diesem Fall daher auch nicht mehr nach § 144 Abs. 1 SGB III abgesehen werden können, da namentlich die fehlende Verfügbarkeit nicht mehr durch die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bedingt gewesen sei. Allein hierdurch sei der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld entfallen. Hieran ändere nichts, dass Aufhebungsbescheide betreffend die Bewilligung der Teilhabeleistungen nicht gesondert erlassen worden seien.
Die Klägerin habe für die Leistungsbewilligung wesentliche Umstände, zu deren Mitteilung sie verpflichtet gewesen sei, auch grob fahrlässig i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht mitgeteilt. Bei den Umständen des Auslandsaufenthalts zur Ableistung eines Praktikums sowie der Schwangerschaft habe es sich um wesentliche Umstände in diesem Sinne gehandelt. Denn sie hätten auch für einen juristischen Laien ersichtlich Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben können. Sowohl ein fortdauernder Aufenthalt im Ausland (insbesondere bedingt durch eine Entbindung im Anschluss an das Praktikum) im Hinblick auf die angabegemäß fehlende Reisemöglichkeit mit einem Säugling, als auch die Notwendigkeit einer Betreuung des Kindes bewirkten ersichtlich erhebliche Ausfallzeiten betreffend die Weiterbildungsmaßnahme, und zwar in einem solchen Umfang, dass seitens der Klägerin von Beginn an nicht mit einer planmäßigen Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme gerechnet werden konnte. Hiervon ausgehend sei, anders als die Klägerin gemeint habe, irrelevant, ob in den Merkblättern als Beispiel einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Schwangerschaft explizit bezeichnet sei. Dass dies einen wesentlichen Umstand darstellte, habe ihr auch so klar sein müssen.
Soweit sie in diesem Zusammenhang angegeben habe, dass sie davon habe ausgehen dürfen, nach ihrer Rückkehr aus Frankreich über einen Betreuungsplatz für ihre Tochter zu verfügen, führe dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn zum einen habe unabhängig davon, dass eine Reservierung einem Vertrag über einen Betreuungsplatz nicht gleichgesetzt werden könne, die Mitarbeiterin des Maßnahmeträgers N mit E-Mail vom 29.10.2011 gegenüber der Klägerin lediglich bestätigt, dass sie einen Kita-Platz reservieren werde, nicht dass dieser bereits reserviert sei. In dieser Situation habe die Klägerin nicht davon absehen dürfen, sich wegen der Sicherstellung der Betreuung nach Rückkehr aus dem Ausland noch während ihres Praktikums bei der Mitarbeiterin N bzw. der Kita-Einrichtung zu vergewissern, ob es zu dem beabsichtigten Vertragsschluss komme. Die Klägerin habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass sie für die Weiterbildungsmaßnahme sofort nach ihrer Rückkehr aus Frankreich wieder zur Verfügung stehen würde.
Selbst wenn sie über einen Betreuungsplatz tatsächlich verfügt hätte, wäre mit einer erheblichen Eingewöhnungszeit des Säuglings zu rechnen gewesen, was einer (regelmäßigen) Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme über erhebliche Zeit entgegengestanden hätte. Der Klägerin habe sich daher deutlich aufdrängen müssen, dass der Umstand der Schwangerschaft einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf eine Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme mit Erfolg und binnen der vorgesehenen Frist darstelle.
Die Bedeutung der Umstände des Auslandsaufenthalts (Wohnortwechsels) sowie der bestehenden Schwangerschaft für die Frage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und damit ihre Pflicht zur Mitteilung dieser Umstände der Beklagten gegenüber müssten der Klägerin auch aus nachfolgenden Gründen deutlich vor Augen gestanden haben: Sie habe mit dem Bildungsgutschein das Schreiben vom 11.05.2011 erhalten, in dem ausdrücklich festgehalten sei, dass Änderungen in den persönlichen, für die Leistung erheblichen Verhältnissen weiterhin (also auch trotz Beginns der Maßnahme) der Beklagten mitzuteilen seien und diese damit maßgeblicher Ansprechpartner bleibe. Als Beispielsfall sei der Wohnortwechsel mitgeteilt worden. Ausgehend hiervon habe die Klägerin bereits nicht davon ausgehen können, dass ein Auslandspraktikum nicht mitzuteilen wäre.
Gleichwohl habe sie der Beklagten nicht einmal den Wohnortwechsel mitgeteilt. Die Klägerin habe den Erhalt der Merkblätter 1 (zur Arbeitslosigkeit) und 6 (zur Förderung der beruflichen Weiterbildung) bei ihrer Antragstellung jeweils durch Unterschrift bestätigt. Unter Punkt 10.2 des Merkblattes 6 würden die Leistungsempfänger darauf hingewiesen, dass jegliche Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnte, der Beklagten mitzuteilen sei.
Soweit sich die Klägerin in diesem Zuge hierzu dahingehend geäußert habe, dass die Beurteilung, ob sich eine Änderung auf den Leistungsbezug auswirken könne, die Fähigkeit eines ausgebildeten Juristen voraussetze bzw. jedenfalls Kenntnisse des sozialen Leistungsrechts, was von ihr nicht erwartet werden könne, verfange dies nicht. Denn im Merkblatt würden die Leistungsempfänger gerade auch darauf hingewiesen, dass über die Frage, ob eine Änderung für den Leistungsanspruch von Bedeutung sei, die Beklagte entscheide und daher diese auch in Zweifelsfällen zu unterrichten sei. Selbst wenn daher Unsicherheit bei der Klägerin hinsichtlich der Bedeutsamkeit der oben bezeichneten Umstände der bestehenden Schwangerschaft sowie des Auslandaufenthalts und des damit verbundenen Ortswechsels bestanden hätten, hätte sie nach den dortigen Erläuterungen die Beklagte informieren müssen. Auch eine Anfrage bei ihrem Vater, welcher Mitarbeiter der Beklagten sei, hätte auf einfachem Wege bestehende Zweifel beseitigen können; zu diesem habe auch offenbar Kontakt bestanden, da die Klägerin selbst angegeben habe, ihr Vater sei – auch über das Auslandspraktikum – informiert gewesen.
Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, dass sie aus Erläuterungen des Zeugen G ihr gegenüber, dass sie krankheitsbedingte Fehlzeiten (erst) dem Maßnahmeträger mitzuteilen habe, hätte schließen dürfen, dass sie sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnisses allein dem Maßnahmeträger mitteilen brauche, sei dem nicht zu folgen. Denn bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der terminlichen Verhinderung an einzelnen Tagen handele es sich um die Frage der Leistungsbewilligung nicht berührende Umstände, wohingegen sich Auslandsaufenthalte, insbesondere im Zusammenhang mit während dieser Zeit anstehender Geburt eines Kindes, sich über Wochen bzw. Monate hinweg auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme auswirken könnten. Im Übrigen habe die Klägerin auch aus den Erläuterungen unter Ziffer 10.2 des Merkblattes 6 entnehmen können, dass die Möglichkeit der Meldung von Fehlzeiten gegenüber dem Maßnahmeträger die einzige Ausnahme von dem Grundsatz darstelle, dass die Beklagte weiterhin alleiniger Ansprechpartner sei. Denn in dem Merkblatt 10.2 heiße es, dass der Leistungsberechtigte verpflichtet sei, der Beklagten alle Änderungen mitzuteilen, unter sodann weiter: "Für den Fall, dass Sie nicht am Unterricht teilnehmen (Fehlzeiten), nimmt ihr Maßnahmeträger die Mitteilungen entgegen." Hieraus sei für jeden verständigen Empfänger nach dem objektiven Erklärungshorizont ersichtlich, dass der Maßnahmeträger allein für Fehlzeiten der zuständige Ansprechpartner sei.
An einer groben Fahrlässigkeit mangele es zur Überzeugung der Kammer auch nicht etwa deswegen, weil die Klägerin die wesentlichen Umstände der Schwangerschaft sowie des Aufenthalts in Frankreich dem Maßnahmeträger mitgeteilt habe. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellte, dass ihr dessen Leiter nach Mitteilung der Schwangerschaft sowie der geplanten Ableistung des Praktikums im Ausland mitgeteilt habe, er werde sich um alles Weitere kümmern, folge hieraus nicht, dass sie nicht grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt hätte. Denn, wie dargelegt, sei sie sowohl über die Merkblätter als auch das Begleitschreiben zur Aufteilung des Bildungsgutscheins klar davon in Kenntnis gesetzt worden, dass wesentliche Umstände allein der Beklagten und nicht lediglich dem Maßnahmeträger mitzuteilen seien. Aufgrund dessen Aussage – und damit nicht einer solchen der Beklagten – habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, dass diese klaren Vorgaben keine Gültigkeit mehr hätten. Selbst wenn daher der Leiter des Maßnahmeträgers mitgeteilt habe, er werde eine entsprechende Mitteilung an die Beklagte machen, habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, dass sie sich mit der Beklagten dahingehend nicht selbst in Verbindung setzen müsse. Sofern Sie diesbezüglich Zweifel gehabt habe, hätte sie bei der Beklagten nachfragen müssen. Im Übrigen wäre es der Klägerin auch zumutbar gewesen, bei ihrem Vater, der langjährig bei der Beklagten tätig gewesen sei, diesbezüglich nachzufragen. Bereits aus vorstehenden Erwägungen heraus sei die Vernehmung des Leiters des Maßnahmeträgers entbehrlich, zumal mit den Ausführungen der Klägerin, dieser habe ihr mitgeteilt, er werde sich um das Weitere kümmern, schon nicht schlüssig dargelegt sei, dass hiermit gerade die Inkenntnissetzung der Beklagten von allen ihm seitens der Klägerin mitgeteilten Umständen gemeint sei.
Ebenso wenig habe die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass der Maßnahmeträger im Innenverhältnis ebenfalls verpflichtet sei, der Beklagten Auskunft über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht werden (vgl. § 318 Abs. 1 SGB III), davon ausgehen dürfen, sie sei selbst nicht zur Information der Beklagten verpflichtet. Die beiden Verpflichtungen stünden nebeneinander. Die Verpflichtung des Maßnahmeträgers ersetze nicht die der Klägerin obliegende Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).
Die Klägerin habe auch nicht etwa aufgrund von Aussagen des Zeugen G davon ausgehen dürfen, dass sie die Beklagte über die wesentlichen Umstände nicht zu unterrichten habe. Dieser habe bei seiner Zeugenvernehmung glaubhaft ausschließen können, dass er der Klägerin gesagt habe, sie brauche sich gar nicht mehr während der Weiterbildungsmaßnahme bei der Beklagten zu melden. Der Zeuge habe überdies schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche Informationen er der Klägerin an die Hand gegeben habe. Diese deckten sich mit den in den Merkblättern niedergelegten Pflichten, insbesondere was die Meldung von kurzen Ausfallzeiten durch Arbeitsunfähigkeit und terminliche Verhinderung betreffe. Dass der Zeuge die Klägerin quasi aus ihrer Verantwortung der Mitteilungspflicht der Beklagten gegenüber entlassen hätte, habe daher nicht belegt werden können.
Gegen das ihr am 02.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.04.2016 (Montag) Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weder sei der Leistungsanspruch durch die Aufnahme des Auslandspraktikums noch durch die Nichtteilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erloschen. Darüber hinaus habe das Sozialgericht verkannt, dass ihr nach Ablauf der Mutterschutzfrist ab dem 03.07.2012 in jedem Fall mindestens Arbeitslosengeld II zugestanden habe. Die vollständige Versagung aller Leistungen nach dem SGB III sei evident rechtswidrig. Sie habe die Absicht gehabt, die Weiterbildungsmaßnahme fortzusetzen und sei lediglich wegen der Geburt ihres Kindes und mangels Sicherstellung der Betreuung zeitweise an der Teilnahme gehindert gewesen. Ihr zeitlich überschaubares Fehlen – vergleichbar einer Krankheit – unterbreche diesen Zusammenhang nicht. Aufgrund der Zusage eines Betreuungsplatzes mit Ende des 4. Lebensmonates von F durch Frau N wäre ihr ab dem 18.10.2012 die Teilnahme am Unterricht prinzipiell wieder möglich gewesen. Die Unterbrechung des Unterrichts hätte dann nur vier Monate gedauert und sei damit noch im Bereich einer Fehlzeit gewesen. Tatsächlich habe der zugesagte Betreuungsplatz dann zwar nicht zur Verfügung gestanden, so dass über längere Zeit die Teilnahme nicht sichergestellt gewesen sei. Das sei jedoch kein Grund für eine Leistungsaufhebung, denn die Beklagte hätte die Klägerin nach § 14 Abs. 1 SGB I beraten und zudem versuchen müssen, ihr einen anderen Betreuungsplatz zu verschaffen. Den Zusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme und dem Leistungsanspruch habe die Beklagte unterbrochen, nicht die Klägerin. Im Übrigen sei die Annahme, dass ein Kleinkind im 5. Lebensmonat einer Eingewöhnungszeit bedürfe, lebensfremd. Dieses müsse ja lediglich gefüttert und gewindelt werden.
Zwar befreie die Mitteilung von Schwangerschaft, Geburt und Auslandspraktikum gegenüber dem Maßnahmeträger die Klägerin nicht von ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten. Allerdings heiße es im Merkblatt unter Ziffer 10.2, dass in den Fällen, in denen die Weiterzubildende nicht am Unterricht teilnehme, der Maßnahmeträger die Meldung entgegennehme. Die Klägerin habe vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, denn sie habe nicht wissen können, dass für längere Fehlzeiten etwas anderes gelte.
Sie habe ab August 2012 ohne Einkünfte mit zwei Kindern völlig mittellos dagestanden. Die Beklagte habe ihr nicht einmal Arbeitslosengeld II und eine Krankenversicherung belassen, obwohl sie verpflichtet sei, alle Leistungen schon ab Kenntnis der Notlage zu erbringen. Überdies habe sie die Klägerin trotz entsprechender Verpflichtung nicht darüber beraten, dass sie für die Zeit der Mutterschutzfrist einen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung komme es allein darauf an, dass die Klägerin ab dem 02.05.2012 nicht mehr an der geförderten Maßnahme teilgenommen habe.
Die C, bei der die Klägerin gesetzlich krankenversichert war bzw. ist, hat auf Befragen des Senates mitgeteilt, dass die Klägerin dort im Jahr 2012 weder Mutterschaftsgeld, Krankengeld noch andere Geldleistungen in Anspruch genommen habe.
Die Beklagte hat auf Befragen des Senates den Restanspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ende des Praktikums mit 145 Tagen angegeben. Dieser sei allerdings mangels erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit nicht entstanden. Die beabsichtigte Aufhebung der Bewilligung der Weiterbildungskosten sei versehentlich unterblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG).
II. Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Urteil vom 25.02.2016 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Lediglich ergänzend weist er auf Folgendes hin:
Das sich im Wesentlichen in Wiederholungen erschöpfende Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung des Sachverhaltes zu rechtfertigen.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III lagen vor.
1. Voraussetzung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung nach § 144 Abs. 1 SGB III ist, dass eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung betrieben wird und zugleich Ursache dafür ist ("wegen"), dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit entfallen (vgl. Söhngen, in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2014, § 144 Rn. 26; ders., in: Sgb 2005, 561, 564). Hier hat die Klägerin die bewilligte Weiterbildungsmaßnahme – unter Außerachtlassung des 01.05.2012 als Feiertag – ab dem 02.05.2012 nicht mehr betrieben, d.h. durch dauerhafte Nichtteilnahme abgebrochen. Folglich entfiel die durch den vorherigen regelmäßigen Besuch der Maßnahme fingierte Verfügbarkeit. Im Einzelnen:
Dem Bildungsgutschein bzw. dem Bescheid über die Bewilligung von FbW-Leistungen vom 09.06.2011, deren Aufhebung die Beklagte versäumt hat, kommt insoweit Tatbestandswirkung zu, als dass nicht zu prüfen ist, ob eine nach § 81 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung überhaupt vorliegt (vgl. zur Tatbestandswirkung Senat, Beschluss vom 17.02.2012 – L 9 AL 370/11 B ER -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 20.02.2014 – L 9 AL 49/13 -, juris Rn. 69). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es auf deren Bestandskraft, deren Rechtmäßigkeit oder den tatsächlichen Bezug von FbW-Leistungen ankommt.
Dem Bildungsgutschein bzw. dem Bescheid über die Bewilligung von FbW-Leistungen vom 09.06.2011 lässt sich allerdings nur eine Entscheidung hinsichtlich der Fahr-, Lehrgangs- und Kinderbetreuungskosten entnehmen. Hinsichtlich der Leistungen zum Lebensunterhalt heißt es im Bildungsgutschein lediglich, dass in der Regel während der geförderten Maßnahme Arbeitslosengeld weitergezahlt werde. Abweichendes gelte u.a. dann, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch entfallen seien. Nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 SGB III ("wegen") bleiben zudem die eigenständigen Voraussetzungen Teilnahme und Kausalität von der o.g. Tatbestandswirkung unberührt. Die Fiktion des § 144 Abs. 1 SGB III wirkt folglich nur solange, wie die Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung andauert (vgl. Öndül, Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 144 Rn. 16). Denn die Teilnahme an der Maßnahme vermittelt die Kausalität i.S.v. § 144 Abs. 1 SGB III. Folglich muss der geförderte Teilnehmer an nach dem Maßnahmekonzept für ihn vorgesehenen Unterrichtseinheiten regelmäßig teilnehmen, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu behalten (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.1979 – 7 RAr 40/78 -, juris Rn. 9; Söhngen, a.a.O., Rn. 28 f.). Schon eine unregelmäßige Teilnahme steht einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme gleich. Bricht der Teilnehmer die Maßnahme vorzeitig ab, entfällt sein Anspruch auf die weitere Übernahme von Weiterbildungskosten (vgl. Reichel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, Stand: 06.02.2017, § 83 Rn. 16). Im Hinblick auf den Anspruch nach § 144 Abs. 1 SGB III hat das zur Konsequenz, dass die Weiterbildung nach dem Abbruch nicht mehr betrieben wird und daher nicht kausal für die fehlende Verfügbarkeit sein kann. Andernfalls käme es zu einer doppelten Fiktion. Die Verfügbarkeit würde über § 144 Abs. 1 SGB III und die Voraussetzungen dieser Norm würden (allesamt) über die Bestandskraft des Bescheides über die Bewilligung von FbW-Leistungen fingiert.
Das Konzept des Maßnahmeträgers sah für die Ausbildung der Klägerin in der Zeit vom 02.11.2011 bis zum 30.04.2012 ein Praktikum (mit begleitendem Unterricht), in der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 01.11.2012 Unterricht und vom 02.11.2012 bis zum 11.02.2013 wieder ein Praktikum (mit begleitendem Unterricht) vor. Es steht fest, dass sie jedenfalls nach Abschluss ihres Praktikums in Frankreich nicht mehr an den im Konzept vorgesehenen Maßnahmeabschnitten bzw. Unterrichtsarten teilgenommen hat. Dabei kann schon im Hinblick auf die bereits bei der Planung des Praktikums (frühestens) für Oktober 2012 absehbare Aufnahme ihres Kindes F in die Kita nicht mehr nur von einer vorübergehenden Unterbrechung ausgegangen werden. Das gilt erst recht, nachdem sich diese Planung zerschlagen hatte.
Demnach wurde jedenfalls ab dem 01.05.2012 die Verfügbarkeit der Klägerin nicht mehr über § 144 Abs. 1 SGB III fingiert. Sie stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch objektiv nicht zur Verfügung, denn sie war aufgrund ihrer der Beklagten (und im Übrigen auch dem Maßnahmeträger) gegenüber nicht angezeigten fortbestehenden Ortsabwesenheit nach Abschluss des Praktikums und des anschließend nicht angezeigten Umzuges nicht mehr in der Lage, Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (§ 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) besagt, dass Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit und ortsnah Folge leisten kann, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen (Nr. 1), die Beklagte aufzusuchen (Nr. 2), mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen (Nr. 3) und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (Nr. 4). Hierzu hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (Satz 2). Dies hat die Klägerin hier versäumt, so dass ihre objektive Verfügbarkeit ab Mai 2012 fehlt. Sie erfüllt auch keine der Ausnahmen der §§ 2, 3 EAO. Mithin fehlte eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
2. Die Ausführungen des Sozialgerichtes zur groben Fahrlässigkeit sind umfassend und überzeugend.
Die hier möglicherweise vorliegende Meldepflichtverletzung des Maßnahmeträgers (§ 318 SGB III) entbindet die Klägerin als Teilnehmer der Weiterbildungsmaßnahme nicht davon, der Beklagten ihrerseits Kenntnis von Änderungen zu geben. Sie konnte zudem nicht ernsthaft davon ausgehen, dass das schon von vorneherein, d.h. vor dem Praktikumsbeginn, absehbare, mindestens vier Monate andauernde Fehlen in den weiteren Maßnahmeabschnitten ab dem 01.05.2012 keine mitzuteilende wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellte. Lebensfremd ist auch ihre Annahme, eine Eingewöhnungszeit in der Kita sei nicht hinzuzurechnen.
Die Merkblätter enthielten sehr deutliche Hinweise. Insbesondere war eindeutig in Ziffer 10.2. des Merkblattes 6 dargestellt, dass die Klägerin die Beklagte u.a. zu informieren hatte, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme oder an einem einzelnen Abschnitt nicht begonnen bzw. vorzeitig beendet, abgebrochen oder unterbrochen würde. Als Unterbrechung wurden ausdrücklich auch tageweise Unterbrechungen angegeben. Der Klägerin musste vor diesem Hintergrund klar sein, dass sie ihre absehbare Nichtteilnahme an dem am 01.05.2012 beginnenden Weiterbildungsabschnitt der Beklagten gegenüber hätte anzeigen müssen. Bei sorgfältiger Lektüre hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass der Nichtantritt eines Ausbildungsabschnittes – und im Übrigen eine Unterbrechung der Maßnahme auch – nach den Hinweisen des Merkblattes etwas anderes als eine allein dem Maßnahmeträger mitzuteilende Fehlzeit war. Soweit die Klägerin danach noch Zweifel gehabt hätte, war sie eindeutig darauf hingewiesen worden, sich auch in Zweifelsfällen an die Beklagte zu wenden. Eine grob fahrlässige Verletzung ergibt sich auch hinsichtlich der eindeutig aus dem Merkblatt 6 erkennbaren Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten über die Verlegung des Wohnsitzes und die Anschriftenänderung.
Der Senat stellt schließlich mit Befremden fest, dass die Klägerin ihre eigene, schwerwiegende Nachlässigkeit leugnet und stattdessen die Tatsachen verdreht, indem sie eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten konstruiert. Der diesbezügliche Vortrag ist schlicht abwegig. Die Beklagte soll danach – auch nachdem sie von der Notlage der Klägerin erfahren habe – nichts unternommen haben. Ganz im Gegenteil liegt es auf der Hand, dass die Beklagte vor der Kenntnis der Situation überhaupt nichts für die Klägerin tun konnte, da diese es eben entgegen ihren Pflichten, über die sie hinreichend belehrt worden war, nicht für nötig befand, Kontakt mit der Beklagten zu halten und diese zeitnah über den Verlauf ihrer Weiterbildung und ihre Planungen zu unterrichten. Die Beklagte erfuhr erst im August 2012 von der Geburt der Tochter F und dem Fernbleiben der Klägerin von der Maßnahme. In der Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben vom 15.09.2012 hin hat die Klägerin nicht um Beratung, erst recht nicht um Verschaffung eines Kita-Platzes gebeten. Sie hat es – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte grundsätzlich zu einer derartigen Beratung verpflichtet wäre – auch nicht für nötig gehalten, die von ihr zu erwartenden Eigenbemühungen (insb. Einschaltung des zuständigen Jugendamtes) darzulegen, sondern lediglich wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen Kita-Platz erst ab dem 01.08.2013 gegeben gewesen sei.
Zudem ist für den Senat völlig unverständlich, dass die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie nicht über die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Mutterschaftsgeld beraten zu haben, denn die Mutterschutzfrist war im August 2012 bereits abgelaufen. Die Klägerin hat es sich auch in diesem Zusammenhang selbst zuzuschreiben, dass sie keine Leistungen ihrer Krankenkasse und zudem erst verspätet Leistungen der Elterngeldkasse erhalten hat. Abgesehen davon, dass sie bereits Mutter eines Kindes war, hätte sie auch bei sorgfältiger Lektüre des Merkblattes 6 unter Ziffer 10.2 und aufgrund der entsprechenden Mitteilungspflicht leicht erkennen können, dass sie möglicherweise einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen (wie Elterngeld) haben könnte. Auch diese Erkenntnis und ein entsprechendes, eigeninitiatives Tätigwerden wäre in Ansehung ihrer Berufs- und Lebenserfahrung von der Klägerin zu erwarten gewesen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 11.03.2019
Zuletzt verändert am: 11.03.2019