Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin lebt mit ihren beiden Kindern K (geb. 2002) und S (geb. 2001) sowie ihrem Partner K1 N (geb. 1986) seit dem 01.11.2005 in I. Bis zum 31.10.2005 bezogen die Antragstellerin und ihre Kinder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Stadt L.
Der Partner der Antragstellerin absolviert in I eine Ausbildung und befindet sich im ersten Lehrjahr. Laut Mietvertrag vom 12.10.2005, der von der Antragstellerin sowie ihrem Partner unterzeichnet ist, ist monatlich inklusive Nebenkosten ein Mietzins von 520,00 EUR zu entrichten. Die Kaution beträgt 820,00 EUR. Für die Kinder erhält die Antragstellerin 308,00 EUR Kindergeld, für ihren Sohn S darüber hinaus vom Kreis V seit dem 01.02.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von 127,00 EUR monatlich. Leistungen nach dem UVG für den Sohn K lehnte der Kreis V mit Bescheid vom 23.01.2006 ab, da die Antragstellerin angeforderte antragsbegründende Unterlagen zur Feststellung der Vaterschaft bisher nicht übersandt habe.
Unter dem 01.12.2005 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Kaution in Höhe von 820,00 EUR, wobei sie angab, vorerst 50,00 EUR im Monat abzahlen zu wollen, die vom Arbeitslosengeld II einbehalten werden sollten.
Mit Bescheid vom 07.12.2005 gewährte die Antragsgegnerin bezüglich der Mietkaution ein Darlehen, welches in monatlichen Raten von 50,00 EUR zurückzuzahlen sei. Die Antragstellerin und ihr Partner verzichteten mit Erklärung vom 17.12.2005 auf einen Widerspruch gegen diesen Bescheid.
Mit Bescheid 21.12.2005 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 766,28 EUR, für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 512,28 EUR. Ausweislich des dem Bescheid anliegenden Berechnungsbogens errechnete die Antragsgegnerin einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.074,28 EUR, wobei für K1 N kein Bedarf berücksichtigt wurde. Als Einkommen wurde das Kindergeld für die Kinder der Antragstellerin berücksichtigt. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden bei der Antragstellerin und ihren beiden Kindern mit je 116,44 EUR berücksichtigt (gesamt: 349,28 EUR). Ab Januar 2006 reduzierte sich der zu leistende Betrag der Höhe nach, da die Antragsgegnerin nunmehr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 127,00 EUR für die beiden Kinder berücksichtigte.
Mit Widerspruch vom 20.01.2006 wandte sich die Antragstellerin gegen die Berechnung. Das Einkommen des Herrn N werde zu Unrecht zum Unterhalt der Kinder gerechnet. Außerdem sei ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht gewährt worden, obwohl Herr N mit der Erziehung der Kinder nichts zu tun habe. Die nach dem UVG zu leistenden Unterhaltszahlungen würden immer noch nicht ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 23.01.2006 korrigierte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 21.12.2006 dahingehend, dass nunmehr lediglich die ab 01.02.2006 zufließenden Leistungen nach dem UVG für den Sohn S in Höhe von 127,00 EUR als Einkommen berücksichtigt wurden, so dass ab 01.02.2006 bis 30.04.2006 Leistungen in Höhe von 639,28 EUR zu erbringen seien.
Mit Schreiben vom 06.02.2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, Einkommen ihres Partners werde bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II nicht berücksichtigt. Herr N könne nach § 7 Abs. 5 SGB II bei den Leistungen nach dem SGB II nicht berücksichtigt werden, weil seine Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) grundsätzlich förderungsfähig sei. Mit Herrn N bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft; wirke eine dritte Person bei der Betreuung und Erziehung der Kinder mit, bestehe kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück.
Bereits mit Antrag vom 22.12.2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, nach Weihnachten Leistungen zu erbringen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Einkommen des Herrn N werde fehlerhaft zum Unterhalt der Kinder bestimmt. Leistungen nach dem UVG durch den Kreis V seien bisher nicht erfolgt. Nach ihren Berechnungen ergebe sich ein Anspruch von 121,00 EUR. Darüber hinaus sei streitig, ob ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren sei.
Mit Beschluss vom 21.01.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da nach im Dezember erfolgter Leistungserbringung ein Anordnungsgrund nicht vorliege.
Gegen den ihr am 25.01.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.02.2006 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, Einkommen des Herrn N werde ihr zu Unrecht zugerechnet; zugleich erhalte er jedoch keine Leistungen nach dem SGB II. Auch die Unterhaltszahlungen für die Kinder würden als Einkommen angerechnet, obwohl sie "dieses Geld noch nicht so richtig bekommen" habe. Mietzahlungen würden nicht richtig geleistet. Auch ein Pauschalbetrag von 30,00 EUR für Versicherung werde nicht berücksichtigt. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende werde übergangen. Nach ihren Berechnungen stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung weiterer 898,00 EUR monatlich zu. Insbesondere sei ein Bedarf des Herrn N zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 06.03.2006) und ausgeführt, die Antragstellerin könne höhere Leistungen nicht verlangen. Bezüglich des Partners führe § 7 Abs. 5 SGB II zum Leistungsausschluss. Zu Recht habe die Antragsgegnerin daher auch nur drei Viertel der Unterkunftskosten gezahlt. Dass die Antragsgegnerin bei den Unterkunftskosten von vornherein das Entgelt für einen Tiefgaragenplatz abgezogen und einen Anteil für die schon im Regelsatz enthaltenen Kosten für Warmwasserzubereitung abgesetzt habe, sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht von einem Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende auszugehen, weil der Partner der Antragstellerin an der Betreuung mitwirken werde. Jedenfalls sei eine Eilbedürftigkeit für die beantragte Entscheidung nicht erkennbar.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2006 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr (höhere) Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen der begehrten Regelungsanordnung liegen nicht vor. Der Erlass einer solchen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch (das Bestehen des materiellen Anspruchs) sowie ein Anordnungsgrund (Umstände, die die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründen) glaubhaft gemacht sind.
Soweit die Antragstellerin höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 02.03.2006 (§ 136 Abs. 3 SGG in entsprechender Anwendung). Die Antragsgegnerin hat bereits mehrfach zutreffend dargelegt, dass gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift finden sich keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht aktiv legitimiert, Ansprüche des Herrn N geltend zu machen.
Soweit die Antragstellerin wiederholt behauptet, das Einkommen des Herrn N werde zu Unrecht berücksichtigt, trifft es schon nicht zu, dass dieses Einkommen auf die für sie und ihre Kinder nach dem SGB II erbrachten Leistungen angerechnet wird. Der Umstand, dass Herr N mit der Antragstellerin und ihren Kindern in einer Wohnung lebt, findet zunächst nur insoweit Berücksichtigung, als die Antragstellerin zu Recht die Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen berechnet hat und insoweit ein Viertel der Unterkunftskosten, nämlich den Anteil des Herrn N, unberücksichtigt gelassen hat. Herr N, der (s.o.) wegen seiner Ausbildung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, muss sich in angemessenem Umfang an den Wohnungskosten beteiligen; auch die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, ihren nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Partner im Ergebnis doch auf Kosten der Allgemeinheit, die über Steuern die Leistungen nach dem SGB II finanzieren muss, bei sich wohnen zu lassen, zumal auch Herr N den Mietvertrag mit unterzeichnet hat. Sollte Herr N aus seinem Ausbildungseinkommen seinen Unterkunftskostenanteil nicht finanzieren können, steht es ihm frei, bei der hierfür zuständigen Stelle für sich selbst Wohngeld zu beantragen (vgl. hierzu Berlit, Wohnung und Hartz IV, NDV 2006, 5, 28); im Übrigen kommt für ihn auch ein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit in Betracht.
Der Senat vermag auch die Behauptung der Antragstellerin nicht nachzuvollziehen, es würden zu Unrecht Leistungen nach dem UVG als Einkommen berücksichtigt, die ihr gar nicht zuflössen. Die Antragsgegnerin hat bereits mehrfach zutreffend erläutert, dass mit Bescheid vom 23.01.2006 ab 01.02.2006 lediglich die vom Kreis V tatsächlich gewährten Zahlungen für den Sohn S berücksichtigt wurden. Für eine Nichtauszahlung des Unterhaltsvorschusses durch den Kreis V gibt es keine Anhaltspunkte.
Nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II nicht anzuerkennen. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der mutmaßlich Leistungsberechtigte mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Zwar ist durchaus denkbar, dass ein im Haushalt einer Leistungsbezieherin lebender erwachsener Mann nicht oder nur in einem unbeachtlichen Umfang an der Pflege und Erziehung der Kinder der Leistungsbezieherin beteiligt ist mit der Folge, dass ein Zuschlag für Alleinerziehende zu gewähren ist (zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 25.08.1998 – 24 A 6169/96, zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 2 BSHG). Im Fall der Antragstellerin ist es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Herr N als ihr derzeitiger Lebenspartner nur in einem unbeachtlichen Umfang an Pflege und Erziehung ihrer Kinder mitwirkt. Die Behauptung der Antragstellerin, Herr N habe mit der Erziehung der Kinder nichts zu tun, begegnet schon aufgrund der tatsächlichen Wohnverhältnisse in einer 3-Zimmer-Wohnung Zweifeln. Angesichts des Alters der Kinder reicht dieser knappe Vortrag der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs nicht aus; er widerspricht auch der Lebenserfahrung bei derartigen Wohnverhältnissen. Weitere Ermittlungen müssen insoweit einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Insoweit kann auch dahin stehen, ob diesbezüglich ein Anordnungsgrund anzuerkennen ist.
Für das vom Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfasste Begehren auf Auszahlung der Mietkaution fehlt ein Anordnungsgrund in jedem Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin derzeit unmittelbar Nachteile entstehen, die bei Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erst in einem Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachen wären. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass hier ein Verlust der Wohnung drohe. Der Senat kann insoweit auch dahin stehen lassen, wie sich der bezüglich der Bewilligung von der Antragsstellerin und Herrn N schriftlich erklärte Rechtsmittelverzicht auswirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 07.06.2006
Zuletzt verändert am: 07.06.2006