Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2013 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von höheren Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Antragstellerin zu 2) erwarb 2005 zusammen mit ihrem geschiedenen Ehemann das Hausgrundstück T-Straße 00, C für einen Kaufpreis von 70.300,- EUR. Zur Finanzierung des Hauskaufes nahm das Ehepaar zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 82.800,- EUR auf (60.800,- EUR und 22.000,- EUR), die u. a. auch zur Umschuldung eines privaten Kredits verwandt wurden. Zu Gunsten der Sparkasse F wurde auf dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 82.800,- EUR eingetragen. Später nahmen die Eheleute einen weiteren Kredit von 8.000,- EUR zur Finanzierung der Kosten einer Dachsanierung auf. Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 2) verwandte die Darlehenssumme zur Finanzierung des Kaufs eines Kraftfahrzeuges. Wegen der Einstellung der Ratenzahlung durch den geschiedenen Ehemann der Antragstellerin zu 2) kündigte die Sparkasse F die Geschäftsverbindung mit der Antragstellerin zu 2). Daraufhin verpflichtete sich die Antragstellerin zu 2) gegenüber der Sparkasse F, eine monatliche Darlehensrate von 500,- EUR zur Bedienung der drei Darlehen zu leisten, wobei die Darlehensrate zunächst mit dem Tilgungsdarlehen über ursprünglich 60.800,- EUR verrechnet wird.
Seit dem 01.07.2011 wohnt der Antragsteller zu 1) zusammen mit der Antragstellerin zu 2) in dem Haus. Das Haus wird mit Kohle beheizt. Der Antragsgegner gewährte zunächst den Antragstellern als Bedarfsgemeinschaft Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 459,79 EUR mtl …
Durch Bescheid vom 22.03.2013 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 912,18 EUR mtl. (Regelbedarf inklusive Mehrbedarf für den Antragsteller zu 1): 352,64 EUR + Regelbedarf inklusive Mehrbedarf für die Antragstellerin zu 2): 352,94 EUR + Bedarf für Unterkunft 206,30 EUR) für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013. Bei der Ermittlung der Unterkunftskosten berücksichtigte der Antragsgegner durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 111,63 EUR mtl. und Zinszahlungen in Höhe von 94,67 EUR mtl. auf die drei Darlehen. Der Forderungsstand der Darlehen betrug zum 07.03.2013 17.407,41 EUR, 22.891,73 EUR und 7.337,60 EUR.
Gegen die Höhe der bewilligten Unterkunftskosten legten die Antragsteller Widerspruch ein, den der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 19.04.2013 zurückwies. Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage (S 31 AS 1222/13, SG Gelsenkirchen).
Am 21.05.2003 haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 459,79 EUR mtl. zu gewähren sowie Prozesskostenhilfe für diesen Antrag zu bewilligen. Sie haben die Auffassung vertreten, die in dem Betrag von 500,00 EUR enthaltenen Tilgungsleistungen seien als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Die Sparkasse F sei als Gläubigerin der Darlehen nicht bereit, einer Tilgungsaussetzung bzw. Streckung zuzustimmen. Nur mit der Zahlung einer monatlichen Rate von 500,00 EUR könne der Verlust des Wohneigentums vermieden werden. Diese Rate sei von den Antragstellern nicht mehr aufzubringen, wenn die Unterkunftskosten nur noch in Höhe von 206,30 EUR übernommen würden.
Durch Beschluss vom 13.06.2013 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 17.06.2013 ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 17.07.2013 beim Sozialgericht Gelsenkirchen Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
1. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dahinstehen kann, ob die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGG die den Betrag der vom Antragsgegner bewilligten 206,30 EUR (Zinszahlungen in Höhe von 94,67 EUR mtl. + durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 111,63 EUR mtl.) übersteigen. Der Antragsgegner hat zutreffend bei der Ermittlung der Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten die Tilgungsleistungen, die in dem Betrag von 500,00 EUR, den die Antragstellerin zu 2) für die drei Darlehen an die Sparkasse F zu erbringen hat, enthalten sind, nicht berücksichtigt.
Bei selbst genutztem Wohnungseigentum zählen Schuldzinsen zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 82 SGB XII, zu dessen Anwendbarkeit bei der Bestimmung der Unterkunftskosten bei selbst genutztem Wohneigentum BSG Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R), grundsätzlich aber keine Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen, unabhängig davon welcher Zweck mit der Vermögensbildung verfolgt wird. Bei dem Miteigentumsanteil der Antragstellerin zu 2) handelt es sich nach Aktenlage zwar aufgrund der Größe des Hauses um ein geschütztes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, jedoch bezwecken die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht den Schutz bzw. die Sicherung eines solchen Vermögens. Vielmehr ist ein Eigentümer ebensowenig wie ein Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R, Rn 18). Tilgungsleistungen sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 7.11.2006 – B 7b AS 2/05 R -, 18.02.2010 – B 14 AS 74/08 R, Rn 17, 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R, Rn 18ff, 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, Rn 17, 16.02.2012 – B 4 AS 14/11 R, Rn 23 und 22.08.2012 – B 14 AS 1/12 R, Rn 17f) nur bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls zu übernehmen, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Tragender Grund für die Rechtsprechung des BSG ist für diese Fälle, dass der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung dann gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt. Hinzu kommt die Überlegung, dass bei ausschließlicher Berücksichtigung von Schuldzinsen als Unterkunftskosten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die Wohneigentum gerade erst erworben haben und deshalb hohe Schuldzinsen haben, gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen, die aufgrund der Besonderheiten eines Annuitätendarlehens durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung treten müssten und bei denen die Abzahlung nun hauptsächlich aus Tilgungszahlungen bestehen, ungerechtfertigt bevorzugt würden (BSG Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 29/10 R Rn. 19).
Vorliegend handelt es sich nicht um ein bereits fast abgezahltes Wohnungseigentum. Zu Beginn des streitbefangenen Bewilligungszeitraums am 01.04.2013 betrug der Forderungsstand der Darlehen vielmehr noch 17.407,41 EUR, 22.891,73 EUR und 7.337,60 EUR. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen.
Auch die von der Antragstellerin zu 2) im Verfahren geltend gemachte Abrede mit ihrem geschiedenen Ehemann hinsichtlich der Finanzierung der Immobilie, wonach sie sämtliche Finanzierungskosten gegen die alleinige Nutzung der Immobilie ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Ehemann übernimmt, begründet keinen Anspruch auf Übernahme der im Betrag von 500,00 EUR enthaltenen Tilgungsleistungen als berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten. Tilgungsaufwendungen werden nicht schon dadurch zu berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, wenn sie vom Nutzer der Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber geschuldet wurden und ein anderer Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlung leistet (vgl. BSG Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 1/12 R, Rn 18 f, 20).
Die Einlassung der Antragsteller, dass die Gläubigerin der Darlehen, die Sparkasse F, nicht bereit sei, einer Tilgungsaussetzung oder – streckung zuzustimmen, und nur durch die Zahlung einer Rate von 500,00 EUR der Verlust des Wohneigentums vermieden werden könne bzw. die Verwertung des Miteigentumsanteils voraussichtlich mit einem finanziellen Verlust verbunden wäre und damit nicht wirtschaftlich zumutbar sei, begründet nach den vorstehenden Ausführungen keinen Ausnahmefall.
Der Antragsgegner hat die Unterkunftskosten nach der im Eilverfahren möglichen Prüfungsdichte zutreffend ermittelt. Nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass in dem Betrag von 500,00 EUR Zinszahlungen enthalten sind, die den vom Antragsgegner zugrundegelegten Betrag von 94,67 EUR übersteigen. Dies wird von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht.
Neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen gehören nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft im selbstgenutzten Wohnungseigentum auch die Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Der Antragsgegner bei der Ermittlung der Unterkunftskosten die Grundsteuer und Abgaben für 2013 in Höhe von 744,53 EUR, den Abschlag für Wasser von 30,00 EUR mtl., den Beitrag zur Gebäudeversicherung von 153,60 EUR und Schornsteinfegerkosten von 81,96 EUR berücksichtigt. Die Höhe der Beträge sowie die Berechnung eines monatlichen Durchschnittsbetrages von 111,63 EUR (vgl. zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Nebenkosten BSG Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R) ist zwischen den Beteiligten im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht streitig. Heizkosten – Belieferung mit Koks – im streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 wurden von den Antragstellern im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
2. Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller hat nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO geboten. Daher war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.08.2013
Zuletzt verändert am: 28.08.2013