Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Antragsgegnerin sei nicht der zuständige Leistungsträger. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als mit Art. 28 Grundgesetz (GG) und Art. 83 GG unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG, Urteil vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04; BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R).
Auch zur Überzeugung des Senats hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2008.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Dass Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass vorliegend kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3, 9 SGB II ist. Nach Aktenlage hat der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Dezember 2006 neben einem monatlichen Einkommen von 450,69 EUR über ein verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 SGB II von mehr als 14.000,00 EUR verfügt. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass der Formmangel des Vertrages über die Übertragung des gegenwärtigen Vermögens des Antragstellers vom 14.01.2004, nämlich das Fehlen einer notariellen Beurkundung nach § 313 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auch nicht durch die Erfüllung des Vertrages, d.h. durch den Vollzug der Schenkung in Form der Übertragung der gesamten Vermögensgegenstände auf die minderjährige H X geheilt werden kann (siehe Palandt, BGB, 67 Aufl., § 313 Rdz. 68 m.w.N.).Damit ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Auch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er rechtlich oder tatsächlich keinen Zugriff auf die bei der Kreissparkasse L und Stadtsparkasse L geführten Konten und Depots hat. Insbesondere hat er eine Übertragung der Depots auf die minderjährige H X nicht substantiiert belegt. Das Vermögen ist auch nicht nach § 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) geschützt. Danach sind außer dem in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Vermögen solche Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder der Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, selbst wenn das Vermögen des Antragstellers zur Bestreitung des Lebensunterhalts während eines Fernstudiums an der Universität I dienen soll. Denn der Antragsteller verfügt nach Aktenlage über eine Berufsausbildung und ist mehr als 10 Jahre als technischer Angestellter tätig gewesen. Hinderungsgründe hinsichtlich der Ausübung seines bisherigen Berufs sind nach Aktenlage weder erkennbar noch sind sie vom Antragsteller vorgetragen worden. Ein zwischenzeitlicher Verbrauch des berücksichtigungsfähigen Vermögens ist weder belegt noch vom Antragsteller vorgetragen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Antragsgegnerin wegen einer Amtspflichtverletzung begehrt, ist der Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung nicht berufen. Zum einen hat das Sozialgericht hierüber keine Entscheidung getroffen, zum anderen ist der Rechtsweg insoweit zu den Sozialgerichten nicht gegeben (Art. 34 GG). Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.09.2008
Zuletzt verändert am: 02.09.2008