Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines höheren Regelbedarfes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009.
Die Klägerin ist am 00.00.1969 geboren. Sie ist alleinerziehende Mutter der am 00.00.2003 geborenen M Q und des am 00.00.2001 geborenen K Q, die mit ihr in einem Haushalt leben. Seit dem Jahr 2007 lebt im Haushalt auch ein Pflegekind, für das die Klägerin Pflegegeld durch das Jugendamt erhält.
Die geschiedene Klägerin bezieht gemeinsam mit ihren Kindern seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Sie selbst verfügte im streitigen Zeitraum nicht über Einkommen. Die beiden Kinder der Klägerin erhalten Kindergeld in gesetzlicher Höhe, welches im streitigen Zeitraum in Höhe von 164 EUR monatlich je Kind gezahlt wurde. Darüber hinaus erhalten die Kinder monatliche Unterhaltszahlungen. Die Zahlungen betrugen im streitigen Zeitraum für die Tochter M 117 EUR monatlich als Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und für den Sohn K 356 EUR monatlich durch Unterhaltszahlungen des Vaters. Bis zum 31.12.2008 betrug der Unterhalt für den Sohn K 342 EUR monatlich. Die Höhe der Unterhaltszahlungen durch den Vater ermittelt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dergestalt, dass gemäß § 1612 b BGB die Hälfte des Kindergeldanspruches auf den Unterhaltsbetrag angerechnet wird.
Die Unterkunftskosten der 82 m² großen Mietwohnung, in der die Klägerin mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum wohnte, beliefen sich gemäß Mietvertrag vom 08.06.2006 auf 480 EUR Kaltmiete zzgl. 120 EUR Betriebskosten und 70 EUR Heizkosten, insgesamt ein Betrag von 670 EUR monatlich. Der Beklagte berücksichtigte im streitigen Zeitraum nur die aus seiner Sicht angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 446,40 EUR Kaltmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten sowie der tatsächlichen Heizkosten abzüglich einer Warmwasserpauschale und übernahm die Heizkosten insgesamt mit 57,40 EUR monatlich. Die sich so ergebenden Unterkunftskosten teilte der Beklagte durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (4 -Personenhaushalt).
Mit Bescheid vom 10.12.2008 bewilligte der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin hin Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 595,76 EUR. Hierbei legte er als Bedarf den Regelbedarf für die Klägerin mit monatlich 351 EUR sowie das Sozialgeld für die Kinder K und M mit jeweils 211 EUR monatlich und einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für die Klägerin in Höhe von 126 EUR monatlich sowie Unterkunftskosten von 151,26 EUR jeweils für die beiden Kinder und 151,24 EUR für die Klägerin zu Grunde. Auf den Gesamtbedarf rechnete der Beklagte entsprechend dem jeweiligen Anteil der Klägerin und ihrer Kinder an diesem Gesamtbedarf das vorhandene Einkommen bedarfsmindernd an. Als Einkommen berücksichtigt der Beklagte zum einen die Unterhaltszahlungen an den Sohn K in Höhe von 342 EUR monatlich zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 164 EUR monatlich unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich. Bei der Tochter M berücksichtigte der Beklagte die Unterhaltszahlungen mit 117 EUR monatlich zuzüglich des Kindergeldes mit 164 EUR monatlich.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Einkommensanrechnung fehlerhaft. Hinsichtlich des Kindes K sei ein Gesamteinkommen in Höhe von 476 EUR zu berücksichtigen. Dieses Einkommen werde fehlerhaft auf die Bedarfsgemeinschaft verteilt. Richtigerweise sei zunächst festzustellen, dass K aufgrund seines Einkommens selbst nicht hilfebedürftig und somit nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei. Das seinen Bedarf übersteigende Kindergeld könne gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II jedoch nur insoweit auf die Klägerin übertragen werden, als das Kindergeld ihm tatsächlich zur Verfügung stehe. Nach § 1612 b BGB werde das Kindergeld, das an den mit dem Kind zusammen lebenden Elternteil gezahlt werde, jedoch zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet. Dies bedeute, bezogen auf den vorliegenden Fall, dass die Hälfte des für K gezahlten Kindergeldes nicht als Einkommen der Klägerin, sondern unter Berücksichtigung dieser Regelung des BGB zusätzlich als Unterhaltsleistung des Vaters zu betrachten sei. Dieser Teil des Kindergeldes stehe daher nicht zur Sicherung des Grundbedarfes der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung. Auf die Klägerin könne daher nur ein Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 82 EUR angerechnet werden, von dem die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR abzuziehen sei.
Mit Schreiben vom 09.01.2009 teilte die Klägerin mit, dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes K sich ab Januar 2009 auf den Betrag von 356 EUR erhöht habe. Darüber hinaus habe der Vater des Sohnes für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2008 am 22.12.2008 einen Betrag in Höhe von 375 EUR überwiesen. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 14 EUR könne ohne weitere Anhörung mit dem nächsten Bescheid verrechnet werden. Mit Bescheid vom 27.01.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 28.02.2009 einen Betrag in Höhe von 42 Euro unter Hinweis auf die erhöhten Unterhaltszahlungen für den Sohn K zurück. Mit Änderungsbescheid vom 03.04.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von 581,76 EUR monatlich. Zur Begründung der Änderungen führte der Beklagte aus, das Kind K sei aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen worden. Der überschießende Teil des Kindergeldes werde bei der Klägerin angerechnet. Bei der Klägerin werde eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR anerkannt und von dem Kindergeldüberschuss abgesetzt. Der geänderte Unterhalt werde ab dem 01.01.2009 berücksichtigt. Unter Beibehaltung der Bedarfsberechnung im Übrigen rechnete der Beklagte bei dem Sohn K das Kindergeld nur noch in Höhe eines zur Deckung des Bedarfes benötigten Betrages in Höhe von 6,26 EUR an. Den überschießenden Teil in Höhe von 157,74 EUR berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin und zog hiervon die Versicherungspauschale von 30 EUR ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, dass gemäß dem Änderungsbescheid vom 03.04.2009 der Sohn K aufgrund des seinen Bedarf deckenden Einkommens nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sei. Das nicht zu seiner Bedarfsdeckung benötigte Kindergeld sei jedoch zur Bedarfsdeckung der Klägerin heranzuziehen. Berücksichtigt werde auch die ab Januar 2009 erhöhte Unterhaltsleistung. Durch den Änderungsbescheid vom 03.04.2009 sei die korrekte Aufteilung des Einkommens zwischen den Mitgliedern der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft hergestellt worden. Dem Bescheid komme insoweit lediglich klarstellende Funktion zu. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sei das Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt werde. Das Kindergeld sei jedoch nach der Rechtsprechung der Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten. Das SGB II nehme in der vorgenannten Rechtsnorm eine Umverteilung der Einkommenszurechnung für den beschränkten Personenkreis der minderjährigen bedürftigen Kinder vor. Bei der Tochter M verbleibe nach Anrechnung des Unterhaltseinkommens und des Kindergeldes ein Restbedarf in Höhe von 81,26 EUR. Der Gesamtbedarf des Sohnes K betrage 362,26 EUR und werde bis auf den Betrag von 6,26 EUR durch die Unterhaltsleistungen gedeckt. Der verbleibende Bedarf sei durch das Kindergeld zu decken. Der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes K benötigte Teil des Kindergeldes sei als Einkommen in Höhe von 157,74 EUR bei der Klägerin zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung sei bei der Klägerin die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR abzuziehen. Eine nur hälftige Berücksichtigung des Kindergeldes sei hingegen nicht möglich. Die gesetzliche Regelung des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB wirke sich lediglich auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes K gegenüber seinem Vater aus. Die Zahlungszuflüsse entsprächen daher diesen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch der Klägerin auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes lasse sich daraus nicht herleiten. Die Vorschriften des SGB II in Verbindung mit der Arbeitslosengeld-II-Verordnung ließen Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung nicht erkennen. Der Katalog des § 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung sei abschließend. Hiernach sei die Nichtberücksichtigung von Kindergeld als Einnahme des Kindergeldberechtigten nur dann vorgesehen, wenn das Kindergeld nachweislich an das nicht im Haushalt lebende volljährige Kind weitergeleitet werde. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Das bei der Klägerin anzurechnende Kindergeld sei daher, entsprechend dem Verteilungsquotienten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf der Klägerin und der Tochter M zu verteilen.
Die Klägerin hat zunächst gemeinsam mit ihrer Tochter M am 08.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben, mit der sie ihr Ziel auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung lediglich der Hälfte des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin weiterverfolgt hat. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Sie hat ausgeführt, das Kindergeld des Sohnes K sei fehlerhaft auf den Anspruch der Klägerin angerechnet worden. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werde das Kindergeld an die Eltern gezahlt. Dies bedeute, dass das Kindergeld dem Grunde nach zu gleichen Teilen der Klägerin und dem Vater der Kinder zustehe. Die Klägerin erhalte die Auszahlung gemäß § 64 EStG in voller Höhe. Gemäß § 1612 b BGB werde das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. D.h. zur Hälfte diene das Kindergeld der Erfüllung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinem Sohn. Die Klägerin sei insoweit nicht als Kindergeldberechtigte anzusehen, sondern der Vater. Daher stelle das Kindergeld in Höhe von 82 EUR bei dem Sohn K Einkommen aus Unterhaltszahlung dar mit der Folge, dass es nicht zur Bedarfsdeckung der Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden könne. Soweit ersichtlich liege höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik nicht vor. Die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts beträfen nur die Frage, ob die unterschiedliche Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen des EStG und des SGB II rechtmäßig sei. Gegenstand dieser Entscheidungen sei nicht die Frage, wie das Kindergeld zu behandeln sei, das einerseits den Bedarf des Kindes übersteige, andererseits jedoch der Erfüllung der Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteiles diene. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung führe dazu, dass der Unterhalt tatsächlich nicht dem Kind zur Verfügung stehe, sondern der Mutter. Im Ergebnis werde daher der unterhaltszahlende Elternteil durch die Unterhaltszahlung zur Bedarfsdeckung des anderen Elternteils herangezogen. Durch diese Regelung würden diejenigen Kinder, die mit Empfängern von Leistungen nach dem SGB II zusammen lebten gegenüber Kindern aus anderen Haushalten benachteiligt. Dies verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz. Die Differenz der Berechnung der Klägerin zu der Berechnung des Beklagten belaufe sich auf monatlich 75,74 EUR. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 zu dem Az. B 7b AS 18/06 R könne nicht zur Begründung der Klageabweisung herangezogen werden, denn diesem Urteil hätten Unterhaltsvorschussleistungen, also öffentlich-rechtliche Leistungen zu Grunde gelegen. Dies sei nicht vergleichbar mit dem Unterhalt, der durch die Eltern der betroffenen Kinder gewährt würde. Das Bayerische Landessozialgericht habe in einem gleich gelagerten Sachverhalt mit Urteil vom 15.11.2007 zu dem Az. L 7 AS 320/06 im Sinne des Beklagten entschieden und die Revision zugelassen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der unterhaltsleistende Vater Anspruch auf Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Steuerpflicht habe. Diese Freistellung werde umgesetzt durch die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhalt. Wenn das Kindergeld jedoch bei dem anderen Elternteil als Einkommen angerechnet werde, würde die steuerliche Freistellung der Existenzsicherung entzogen. Dies sei verfassungswidrig. Faktisch würde das Kind zum Unterhalt der Person, die für ihn sorge, herangezogen. Dies zeige sich auch daran, dass eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen nicht dem Kind zu Gute komme, sondern den Leistungsanspruch der Mutter gegenüber dem SGB II-Träger mindere.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2012 ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich auf Hinweis des Gerichts bereiterklärt, bei dem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn K das Einkommen um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR zu bereinigen. Darüber hinaus hob der Beklagte den Bescheid vom 27.01.2009 auf, soweit Januar und Februar 2009 betroffen sind. Außerdem hob er den Bescheid vom 03.04.2009 ganz und den Bescheid vom 10.12.2008 teilweise auf und bewilligte der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juni 2009 monatlich 394 EUR Hilfe zum Lebensunterhalt und 153 EUR Kosten der Unterkunft. Der Tochter der Klägerin bewilligte der Beklagte für die Zeit von Januar bis Juni 2009 monatlich 74 EUR Kosten der Unterkunft.
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Die Klägerin und ihre Tochter haben darüber hinaus erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre Leistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2009 um insgesamt 75,74 EUR höher als im Bescheid vom 03.04.2009 festzustellen. Hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages verwies der Beklagte auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend trug er vor, das Regelungskonzept des SGB II beziehe sich allein auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 07.11.2006 zu dem Az. B 7b AS 18/06 R über die Einkommensanrechnung in einem gleich gelagerten Sachverhalt entschieden. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht seien Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewesen. Die Höhe dieser Unterhaltsleistungen entspreche der Höhe des im vorliegenden Fall streitigen Mindestunterhaltes.
Nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten im Verhandlungstermin am 16.04.2012 wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 16.04.2012 im Übrigen ab. Zur Begründung des Urteils führt es aus, die Höhe der Unterkunftskosten sei von dem Beklagten zutreffend für einen 4-Personenhaushalt in Bochum bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² mit einer Quadratmeterpreis von 4,96 EUR, insgesamt also einer Grundmiete von monatlich 446,40 EUR bemessen worden. Darüber hinaus, seien die monatlichen Abschläge für Nebenkosten und Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 120 EUR und 70 EUR zu berücksichtigen. Es ergäben sich so Gesamtunterkunftskosten von 636,40 EUR monatlich und ein Anteil von 159,10 EUR für jedes Haushaltsmitglied. Bei der Klägerin sei hiervon ein Betrag in Höhe von 6,33 EUR monatlich abzuziehen, weil dieser Betrag für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sei. Bei der Tochter M und bei K ergäbe sich ein Abzug von jeweils 3,80 EUR monatlich als Warmwasserkosten. Es seien daher angemessene Unterkunftskosten für die Klägerin in Höhe von monatlich 152,77 EUR und für die Tochter M und den Sohn K in Höhe von monatlich 155,30 EUR zu berücksichtigen.
Der Bedarf der Klägerin ergebe sich ferner aus dem Regelsatz von 351 EUR und dem Alleinerziehungszuschlag in Höhe von 126 EUR, insgesamt 477 EUR monatlich als Hilfe zum Lebensunterhalt (Gesamtbedarf 629,77 EUR). Bei der Tochter M kämen zu den Kosten der Unterkunft von 155,30 EUR noch als Bedarf der Regelsatz von 211 EUR hinzu. Auf den sich so ergebenden Gesamtbedarf von 366,30 EUR sei das Kindergeld in Höhe von 164 EUR und die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse von 117 EUR anzurechnen. Es verbleibe somit ein Bedarf an Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 85,30 EUR. Auf den Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter sei jedoch noch das Einkommen von K anzurechnen. Der Bedarf von K ergäbe sich aus den Kosten der Unterkunft 155,30 EUR und dem Regelsatz von 211 EUR, insgesamt 366,30 EUR monatlich. Als Einkommen darauf sei der Unterhaltsanspruch mit 356 EUR und das Kindergeld mit 134 EUR (164 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30 EUR gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts zu dem Az. B 4 AS 39/08 R) anzurechnen. Hieraus ergebe sich ein Einkommensüberschuss bei K von 123,70 EUR. Dieser seinen Bedarf übersteigende Anteil des Kindergeldes in Höhe von 123,70 EUR sei als Einkommen der Klägerin anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen der Klägerin als Bezieherin des Kindergeldes darstelle. Abweichend hiervon regele § 11 Abs. 1 SGB II, dass das für ein Kind gewährte Kindergeld als sein Einkommen gelte, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt werde. Der Umstand, dass der Unterhaltszahlbetrag von K wegen der Anrechnung des Kindergeldes gegenüber seinem Vater geringer sei, spiele für die Berechnung nach dem SGB II keine Rolle. Hier sei nur entscheidend, welche Zahlungen eine hilfebedürftige Person erhalte. Das überschießende Einkommen von K in Höhe von 123,70 EUR sei demnach Einkommen der Klägerin und als solches um die Pauschale von 30 EUR zu bereinigen. Ein höherer Unterhaltsanspruch von K führe lediglich zu einer höheren Einkommensanrechnung. Auf den Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter seien daher 93,70 EUR anzurechnen. Die Anrechnung erfolge im Verhältnis der jeweiligen Bedarfsunterdeckung zum Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Tochter. Auf die Klägerin entfalle daher ein Einkommensanteil von 82,72 EUR, auf deren Tochter ein Einkommensanteil von 11,18 EUR. Der Anspruch der Klägerin mindere sich so auf den Betrag von 394,48 EUR, welcher gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf den Betrag von 394 EUR zu runden sei. Der Anspruch auf Kosten der Unterkunft von 152,77 EUR ergebe nach der Rundung einen Betrag in Höhe von 153 EUR. Bei der Tochter der Klägerin ergebe sich ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft in Höhe von gerundet 74 EUR. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Den Antrag der Klägerin und ihrer Tochter auf Zulassung der Sprungrevision lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.09.2012 ab und führte zur Begründung aus, es erscheine nicht gerechtfertigt, die Beteiligten die zweite Tatsacheninstanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen angesichts des komplexen Sach- und Streitstandes übergehen zu lassen. Der Beschluss ist der Klägerin und ihrer Tochter am 10.09.2012 zugestellt worden.
Die Klägerin und ihre Tochter haben gegen das Ihnen am 26.04.2012 zugestellte Urteil am 13.09.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, die Berufung sei zulässig, nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.09.2012 die Zulassung der Sprungrevision abgelehnt habe. Das Urteil des Sozialgerichts vom 16.04.2012 sei rechtsfehlerhaft. Die Anrechnung des Kindergeldes unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 1612 b BGB sei rechtswidrig. Die Klägerin sei nach § 1612 b BGB verpflichtet, das Kindergeld für den Unterhalt des Sohnes einzusetzen. Bei der Anrechnung des vollen Kindergeldes auf die Leistungen der Klägerin könne diese ihre Unterhaltspflicht nicht mehr erfüllen, ohne das Existenzminimum zu gefährden. Das Kindergeld werde zum einen zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes gezahlt. Zum anderen solle durch die Einrichtung von Kinderfreibeträgen sichergestellt werden, dass das Existenzminimum des minderjährigen Kindes nicht besteuert würde. Durch die Anrechnung des Kindergeldes bei der Klägerin werde dieses verfassungsrechtliche Gebot umgangen. Dies stelle einen Eingriff in eigentumsgleiche Rechte dar, da der Unterhalt des Vaters dem Kind entzogen würde. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass § 11 Abs. 1 SGB II einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei. Gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II seien von dem Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen abzusetzen. Eine solche Aufwendung bestünde bei dem Kindergeld darin, dass die Hälfte des Kindergeldes als Barunterhalt dem Kind zur Verfügung zu stellen sei. Für den Fall, dass das Landessozialgericht eine solche Auslegung nicht für möglich halte, stelle sich die Frage nach der Vereinbarkeit des § 11 SGB II mit dem Grundgesetz. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 SGB II ein die Hälfte des gezahlten Kindergeldes übersteigender Betrag als Einkommen bei der Mutter angerechnet werden könne, sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Einzig das Bayerische Landessozialgericht habe sich mit Urteil vom 15.11.2007 Az. L 7 AS 320/06 zu der Frage geäußert. Die Frage sei jedoch im Sinne der Klägerin zu beantworten. Um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, sei jedenfalls die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2012 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 10.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 16.04.2012 zu verpflichten, der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 einen höheren Regelbedarf nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung nur der Hälfte des Kindergeldes des Sohnes K als Einkommen der Klägerin zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, nach § 62 EStG sei die Klägerin Anspruchsberechtigte des Kindergeldes und nach § 64 EStG allein bezugsberechtigt. Nach § 11 SGB II sei das Kindergeld daher grundsätzlich als Einkommen bei ihr und auf ihren Bedarf anzurechnen. Durch die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II sei das Kindergeld insoweit bei dem Kind anzurechnen, als dieses das Kindergeld zur Sicherung seines Existenzminimums benötige. Hintergrund der Vorschrift sei sicherzustellen, dass durch das Kindergeld das Existenzminimum des Kindes vorrangig gesichert werden könne. Wenn das Existenzminimum des Kindes jedoch gesichert sei, greife die Ausnahmevorschrift nicht mehr. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden nicht, denn die Anrechnungsvorschrift des § 11 SGB III sei Ausdruck der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Dies habe das Bundessozialgericht in der oben genannten Entscheidung vom 07.11.2006 festgestellt. Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern stehe dem gesetzgeberischen Ziel der Sicherung des Existenzminimums des Kindes nicht entgegen, da die Klägerin den Unterhaltsanspruch des Kindes durch die entsprechenden Betreuungsleistungen erbringe. Auch die Vorschrift des § 1612 b BGB stehe der Anrechnung des Kindergeldes nicht entgegen, da es sich hierbei um eine rein unterhaltsrechtliche Vorschrift handele, die sicherstellen solle, dass das Kindergeld tatsächlich der Existenzsicherung des Kindes zur Verfügung stehe. Dies entspreche dem Inhalt der Vorschrift des § 11 Abs. 1 SGB II.
In dem Erörterungstermin am 20.06.2013 hat die Klägerin die Klage auf die Höhe der gewährten Regelleistung beschränkt. Die Beteiligten haben darüber hinaus hinsichtlich der Tochter der Klägerin einen Unterwerfungsvergleich geschlossen, wonach das Ergebnis des Gerichtsverfahrens auch auf deren Leistungsanspruch angewendet wird. Die Tochter der Klägerin hat sodann die Klage zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und insbesondere fristgemäß nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Sprungrevision mit Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.09.2012 eingelegt worden, § 161 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 betreffend den Leistungszeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009. Den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.01.2009 und den Änderungsbescheid vom 03.04.2009 hat der Beklagte im Rahmen des Teilanerkenntnisses für den hier maßgeblichen Zeitraum aufgehoben. Streitgegenstand ist allein die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Regelleistung nach §§ 20, 21 SGB II. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 SGG.
Die Beteiligten haben den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Höhe des Regelbedarfs beschränkt. Bei der Gewährung des Regelbedarfes und der Unterkunftskosten handelt es sich um abgrenzbare Streitgegenstände (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 16.04.2013 Az. B 14 AS 28/12 R). Da das in Streit stehende Einkommen zunächst auf den Regelbedarf der Beteiligten anzurechnen ist, sind die Unterkunftskosten hiervon nicht unmittelbar betroffen. Der Umstand, dass die Höhe der Unterkunftskosten insoweit Einfluss auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens hat, als sie auch den Bedarf des Sohnes K prägen und damit die Höhe der Unterkunftskosten auch maßgeblich für die Höhe des überschießenden Teil des Kindergeldes ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Abtrennbarkeit der Streitgegenstände.
Die Bescheide sind unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses aus dem Verhandlungstermin vom 16.04.2012 rechtmäßig und die Klägerin ist nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelleistung. Zutreffend hat der Beklagte den Teil des Kindergeldes, der den Bedarf des Sohnes K übersteigt, in voller Höhe bei der Klägerin (nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR) als Einkommen berücksichtigt.
Die Klägerin ist im Sinne der §§ 9, 7 und 8 SGB II erwerbsfähig und hilfebedürftig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Sie lebt gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II mit ihrer minderjährigen Tochter M in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Sohn K, der mit der Klägerin in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, da er seinen Bedarf aus eigenem Einkommen sichern kann. Das Pflegekind ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft (Bundessozialgericht Urteil vom 01.07.2009 Az. B 4 AS 9/09 R).
Der Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum beläuft sich (neben dem Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II, der jedoch nicht Streitgegenstand ist) gemäß § 20 SGB II auf den Regelbedarf der Klägerin von monatlich 351 EUR zzgl. eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 20.07.2006) in Höhe von monatlich 126,36 EUR (36 % der Regelleistung), insgesamt auf einen Betrag von monatlich 477,36 EUR, gerundet 477 EUR (§ 41 Abs. 2 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006).
Diesem Bedarf ist das anrechenbare Einkommen der Haushaltsgemeinschaft gegenüberzustellen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 05.12.2006 gültig bis 31.12.2010 und 09.12.2010 gültig ab 01.01.2011(a.F.)) alle Einnahmen in Geld oder Geldwert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Von Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II a.F. Absetzungen für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, bestimmte Versicherungsbeiträge, gewisse Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten und ein Freibetrag im Sinne von § 30 SGB II (in der Fassung vom 14.08.2005 gültig bis 31.12.2010) vorzunehmen. Sonstiges Einkommen ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung in der vom 17.12.2007 an gültigen Fassung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR zu bereinigen. Zu berücksichtigen ist, dass Pflegegeld für das im Haushalt lebende Pflegekind, das als Aufwendungsersatz gezahlt wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 01.07.2009 a.a.O.). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der Fassung vom 05.12.2006) ist das Kindergeld, welches für die im Haushalt lebenden Kinder gezahlt wird, Einkommen des Kindes, soweit dieses das Kindergeld zur Deckung des Bedarfes benötigt.
Hiernach zutreffend hat der Beklagte das den Bedarf des Sohnes K übersteigende Kindergeld als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Kindergeld nicht zur Hälfte gemäß der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b BGB als Unterhalt betrachtet werden mit der Folge, dass eine Anrechnung bei der Klägerin als Einkommen unterbleiben müsste.
Der Sohn der Klägerin gehört – wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen – nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da er seinen Bedarf durch das zur Verfügung stehende Einkommen bestehend aus der Unterhaltszahlung in Höhe von 356 EUR durch seinen Vater zuzüglich eines Teilbetrages des Kindergeldes selbst decken kann. Hierbei hat der Beklagte im Rahmen des Teilanerkenntnisses zutreffend berücksichtigt, dass das dem Sohn K zufließende Einkommen zunächst um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR zu bereinigen ist (Bundessozialgericht Urteil vom 13.05.2009 Az. B 4 AS 39/08 R).
Der Bedarf des Sohnes K setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 211 EUR zuzüglich des auf ihn entfallenden Unterkunftskostenanteils in Höhe von 155,30 EUR, so dass sich insgesamt ein monatlicher Bedarf in Höhe von 366,30 EUR ergibt. Hierauf anzurechnen ist der Unterhalt in Höhe von 356 EUR monatlich sowie das Kindergeld in Höhe von 164 EUR monatlich abzüglich der Versicherungspauschale von 30 EUR, so dass ein Einkommensüberschuss in Höhe von 123,70 EUR verbleibt.
Dieser den Bedarf übersteigende Anteil des Kindergeldes in Höhe von 123,70 EUR ist als Einkommen der Klägerin anzusehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 15.11.2007 Az. L 7 AS 320/06; Bundessozialgericht Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R zur Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in Verbindung mit Kindergeld sowie Urteil vom 13.05.2009 Az. B 4 AS 39/08 R zur Absetzung der Versicherungspauschale vom Kindeseinkommen bei einem mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Sachverhalt, in dem das Bundessozialgericht die Frage der Anrechnung des Kindergeldes im Hinblick auf die Vorschriften des Unterhaltsrechtes nicht problematisiert hat; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.04.2013 Az. L 6 AS 2234/12 NZB).
Die Anrechnung des Kindergeldes mit seinem den Bedarf des Sohnes K übersteigenden Anteil in voller Höhe auf den Bedarf der Klägerin entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen weder steuerrechtliche Bestimmungen noch die Vorschrift des § 1612 b BGB dieser Anrechnung entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 1612 b BGB nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 14.07.2011 Az. BvR 932/10) und in dem Beschluss ausgeführt, dass die Anrechnungsregelung des § 1612 b BGB im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zueinander nicht zu beanstanden sei, da insoweit Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig nebeneinander stünden. Einen Bezug zu den Anrechnungsvorschriften des SGB II hat das Bundesverfassungsgericht hierbei nicht hergestellt (Harich, SGb 2012, 224-226). Eine solche Inbezugnahme ist auch nicht erforderlich, da § 11 SGB II an die Grundlagen des Kindergeldes in § 62 EStG anknüpft, wonach das Kindergeld Einkommen der Eltern ist, und durch die normative Zurechnung des Kindergeldes an das Kind – soweit dieses das Kindergeld zur Existenzsicherung benötigt – sicherstellt, dass das Kindergeld zweckentsprechend bei dem Kind ankommt. Insoweit hat die Neuregelung des § 1612 b BGB zu einer Harmonisierung der Vorschriften des SGB II und des Unterhaltsrechts beigetragen, da auch die Vorschrift des § 1612 b BGB die Existenzsicherung des Kindes unter Zuhilfenahme des Kindergeldes gewährleisten soll.
Soweit die Klägerin vorträgt, das Kindergeld stehe aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b BGB zur Hälfte dem Vater zu, so kann dem nicht gefolgt werden, denn nach Maßgabe des § 64 EStG ist bezugsberechtigt für das Kindergeld allein die Klägerin, da der Sohn K in ihrem Haushalt lebt. § 1612 b BGB dient demgegenüber allein der Berechnung der Höhe des von dem anderen Elternteil zu zahlenden Barunterhaltsanspruches und stellt unterhaltsrechtlich sicher, dass das Kindergeld dem Kind zur Verfügung steht (BVerfG a.a.O.).
Soweit die Klägerin vorträgt die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen bei dem betreuenden Elternteil führe dazu, dass der als Unterhalt berücksichtigte Teil des Kindergeldes dem Kind de facto nicht als Unterhalt zur Verfügung stehe, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Durch die Zahlung des Kindergeldes soll das Existenzminimum des Kindes sichergestellt werden. Diese Funktion des Kindergeldes wird durch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II gewährleistet, indem sichergestellt wird, dass das Kindergeld – obgleich dieses nach § 62 EStG Einkommen der Eltern ist – zu aller erst dem Kind zu dessen Existenzsicherung zur Verfügung steht. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, durch die Vorschrift des § 1612 b BGB klarzustellen, dass das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes eingesetzt werden soll (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1830 Seite 28/29). Somit stellen beide Vorschriften sicher, dass durch die Zahlung des Kindergeldes zunächst der Bedarf des Kindes im Sinne der Existenzsicherung gedeckt wird, und nur der über diesen Bedarf hinausgehende Teil entsprechend der rechtlichen Zuordnung des Kindergeldes im EStG bei den Eltern als Einkommen angesetzt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II weder einen Eingriff in eigentumsgleiche Rechte im Sinne des Art. 12 Grundgesetz noch eine Ungleichbehandlung derjenigen Kinder, die mit Empfängern von Leistungen nach dem SGB II zusammenleben gegenüber Kindern aus anderen Haushalten dar. Denn sowohl die Kinder, die in einkommensschwachen Haushalten leben als auch die Kinder aus einkommensstärkeren Haushalten haben einen Anspruch auf Auszahlung des Unterhaltes lediglich nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift des § 1612 b BGB, wohingegen das Kindergeld stets an das dem Haushalt angehörenden Elternteil nach Maßgabe des § 64 EStG ausgezahlt wird. Durch die Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II wird gewährleistet, dass auch in einkommensschwachen Haushalten der Mindestbedarf des Kindes im Sinne der Existenzsicherung vorrangig mit Barmitteln gedeckt wird. Die differenzierte Berechnung des Barunterhaltsanspruches im Bereich des BGB und des SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient als Ergebnis des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes letztlich der Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes vor dem Hintergrund unterschiedlicher gesetzgeberischer Konzeptionen in Unterhalts-, Steuer- und Grundsicherungsrecht.
Auch das Argument der Klägerin, das Kind werde durch die Anrechnungsvorschriften zum Unterhalt der Eltern herangezogen, und der Unterhaltspflichtige unterstütze durch die Anrechnungsvorschriften ungewollt den getrennten Partner, vermag nicht zu überzeugen. Nach Maßgabe des § 64 EStG steht das Kindergeld ausdrücklich in voller Höhe demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Davon unberührt bleibt die Vorschrift des § 1612 b BGB, wonach die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird. In keinem Fall – unabhängig von SGB II Bezug – besteht ein Anspruch des Kindes oder des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Partners auf Auszahlung des hälftigen Kindergeldes an sich. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, durch die Anrechnung des Kindergeldes werde die Sicherung des steuerfreien Existenzminimums des Kindes betroffen. Die Anrechnung des Kindergeldes nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II mit seinem überschießenden Teil als Einkommen der Eltern führt nicht dazu, dass das Kindergeld selbst in welcher Form auch immer besteuert würde. Auch das Existenzminimum des Kindes wird nicht besteuert. Soweit die Klägerin sinngemäß meint, es sei rechtswidrig, dass die Steuerbefreiung des unterhaltspflichtigen Elternteiles geringer ausfalle, da der nach Maßgabe des § 1612 b BGB berechnete Unterhaltszahlbetrag aufgrund der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes niedriger sei und gleichzeitig der so angerechnete Teil des Kindergeldes dem Kind im Ergebnis nicht zur Verfügung stehe, so ist dies eine Frage der Rechtmäßigkeit von Besteuerungsgrundlagen, die im Einkommensteuerrecht zu lösen sein dürfte, nicht jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit der Anrechnung nach § 11 Abs. 1 SGB II betrifft.
Sowohl die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als auch die Vorschrift des § 1612 b BGB das Ziel sicherzustellen, dass das Kindergeld zu aller erst zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes eingesetzt wird. Durch die Änderung des § 1612 b BGB wollte der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Vorschriften des BGB und des SGB II erreichen (Bundestagsdrucksache 16/1830 a.a.O.). Mit ihrer Argumentation versucht die Klägerin einen Kindergeldanspruch des Kindes selbst zu konstruieren, der jedoch nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen des Kindergeldes aus dem Einkommensteuerrecht nicht besteht. Nach Maßgabe des EStG, das den Ausgangspunkt für die Gewährung des Kindergeldes bildet, ist das Kindergeld vielmehr ein Anspruch der Eltern. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnungsvorschrift des § 11 SGB II in Ansehung der Vorschriften des Kindergeldes bestehen nicht (Bundessozialgericht Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R).
Der den Bedarf des Sohnes K übersteigende Teil des Kindergeldes in Höhe von 123,70 EUR ist somit nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR mit einem Betrag in Höhe von 93,70 EUR auf den Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter M anzurechnen. Hinsichtlich der weiteren Berechnung verweist der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dortmund in dem Urteil vom 26.04.2012. Die Berechnung ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Streitfrage der unterschiedlichen Anrechnung des Kindergeldes im Steuer-, Unterhalts- und Grundsicherungsrecht durch die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt ist. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 zu dem Az. B 7b AS 18/06 R stellt klar, dass die Anrechnungsvorschrift des § 11 SGB II nicht verfassungswidrig ist. In der Entscheidung vom 13.05.2009 zu dem Az. B 4 AS 39/08 R hat das Bundessozialgericht trotz eines gleich gelagerten Sachverhaltes die Frage der Anrechnung des Kindergeldes in Ansehung des § 1612 b BGB nicht problematisiert.
Erstellt am: 20.05.2014
Zuletzt verändert am: 20.05.2014