Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2013 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab dem 15.04.2013 ratenfrei bewilligt und Rechtsanwältin Dr. T, C beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einem Haushalt. Das Warmwasser wird im Badezimmer zentral über die Heizung und in der Küche dezentral über einen Durchlauferhitzer erzeugt.
Durch bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 12.07.2012 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den beiden Kindern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.512,48 EUR mtl. für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.08.2012 sowie von 1.272,48 EUR für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 30.09.2012.
Mit Schreiben vom 20.09.2012 forderte der Beklagte die Kläger auf, eine aktuelle Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2011/2012 vorzulegen. Daraufhin legte der Kläger die Betriebskostenabrechnung seines Vermieters vom 23.08.2012 für den Abrechnungszeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2012 vor, in der eine Betriebskostennachforderung in Höhe von 117,86 EUR (Gesamtsumme 1.317,86 EUR abzgl. Vorauszahlung 1.200,00 EUR) auswies. Des Weiteren legte er eine Heizkostenabrechnung vom 02.08.2012 für den Abrechnungszeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2012 vor, die eine Nachforderung von 123,52 EUR (Heizkosten einschließlich Warmwasserkosten von 1.023,52 EUR abzgl. Vorauszahlung von 900,00 EUR) auswies. Durch Bescheid vom 08.10.2012 übernahm der Beklagte 12,77 EUR der Heizkostennachforderung. Er führte aus, für den abgerechneten Zeitraum seien Heizkosten in Höhe von 1.023,52 EUR entstanden. Er habe in dem Abrechnungszeitraum insgesamt Heizkosten in Höhe von 1.010,75 EUR getragen (5 x 90,15 EUR und 7 x 80,00 EUR). Eine Nachzahlung in Höhe von 12,77 EUR könne daher übernommen werden. Im Abrechnungszeitraum seien Betriebskosten in Höhe von 1.317,86 EUR entstanden. Für diesen Zeitraum habe er schon 1.483,56 EUR (12 x 123,63 EUR) an Betriebskosten getragen. Somit stehe ihm ein überzahlter Betrag in Höhe von 165,70 EUR zu. Die Nachzahlung für die Heizkosten werde mit den überzahlten Betriebskosten verrechnet. Die Nachforderung in Höhe von insgesamt 241,38 EUR könnte daher nicht übernommen werden.
Mit Schreiben vom 04.11.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.10.2012 über Heizkosten/Warmwasser. Er machte geltend, er habe eine teils dezentrale, teils zentrale Warmwasseraufbereitung. Deshalb bitte er, die Abrechnung für die Heizkosten von 2012 und 2011 neu zu berechnen. Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2012, mit dem "Betreff: Überzahlter Betrag/Kürzung der Leistung" führte der Kläger aus, er habe nach Durchsicht seiner Unterlagen festgestellt, dass bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Heizkostenanteil von 75,00 EUR auf 80,00 EUR und der Nebenkostenanteil von 100,00 EUR auf 123,63 EUR erhöht worden sei. Er könne den Grund dieser Erhöhung nicht nachvollziehen. Er habe keine Erhöhung der Heizkosten und Nebenkosten von seinem Vermieter schriftlich erhalten oder dergleichen. Der Beklagte könne dieses Geld nicht zurückfordern. Mit Schreiben vom 14.03.2013 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte und beantragte, den Bescheid vom 08.10.2012 abzuändern und dem Kläger die Nachzahlungsbeträge zu bewilligen. Durch Widerspruchsbescheid vom 05.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 04.11.2012 wegen "Übernahme der aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vom 02.08.2012 resultierenden Nachforderung" zurück.
Am 15.04.2013 hat der Kläger beim Arbeitsgericht E Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Betriebskostennachforderung vom 23.08.2012 und die Heizkostennachforderung vom 02.08.2012 zu übernehmen. Die Klage ist am 18.04.2013 beim Sozialgericht eingegangen. Der Kläger hat vorgetragen, die bisherige Berechnung der Betriebs- und Nebenkosten und die darauf beruhende Ablehnung des Nachzahlungsbetrages lasse außer Betracht, dass die Kosten der Warmwasserbereitung nicht ausschließlich über die Stromrechnung erfolge.
Der Beklagte hat vorgetragen, in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid sei eine Entscheidung, ob dem Kläger und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein Mehrbedarf für Energie bei dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) zu gewähren sei, nicht getroffen worden. Das Begehren des Klägers, einen Mehrbedarf für Energie bei dezentraler Warmwassererzeugung anzuerkennen, sei als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten, über den gesondert zu entscheiden sei. Die Regelung, wonach die aus der Betriebskostenabrechnung resultierende Nachforderung nicht übernommen werde, sei mit dem Widerspruch nicht angegriffen worden.
Durch Beschluss vom 28.05.2013 hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit hinsichtlich des Begehrens auf Übernahme der Heizkostennachforderung vom Verfahren getrennt und unter dem Aktenzeichen S 31 AS 2538/13 geführt.
Durch Beschluss vom 04.06.2013 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Der angefochtene Bescheid lehne die Übernahme der Betriebskosten ab. Insofern sei aber kein Widerspruch eingelegt worden. Jedenfalls habe der angefochtene Widerspruchsbescheid Betriebskosten nicht zum Gegenstand. Der angefochtene Bescheid vom 08.10.2012 sei demnach bindend, jedenfalls fehle es am für die Zulässigkeit der Klage durchgeführten Vorverfahren.
Gegen diese am 11.06.2013 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 11.06.2013 Beschwerde erhoben
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 73 a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung – Klage auf Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung aus August 2012 als einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung – bietet insoweit hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, als der Kläger entsprechend dem Kopfteilprinzip die Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung zu einem 1/4 begehrt.
Das Klagebegehren ist im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung als einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung für August 2012 begehrt. Bei einer Betriebskostenachforderung wie auch bei einer Heizkostenachforderung handelt es sich um einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung, die im Monat des Zugangs des Nachforderungsverlangens als Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteile vom 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R – Rn 15 m.w.N. und vom 12.11.2011 – B 4 AS 9/11 R – Rn 14 m.w.N.). Mit seinem in der Klageschrift gestellten Antrag auf Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung hat der Kläger den Streitstoff ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung im Monat der Fälligkeit der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten beschränkt, so dass die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – dokumentiert in dem Trennungsbeschluss vom 28.05.2013 – ist eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands auf einzelne Elemente des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nicht möglich. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf ein einzelnes Berechnungselement des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist rechtlich nicht zulässig, insbesondere können Heizkosten nicht gesondert geltend gemacht werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG können die Leistung für die Unterkunft und die Leistung für die Heizung nicht als jeweils eigenständige Streitgegenstände geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteile vom 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 R – Rn 16 und vom 06.01.2011 – B 14 AS 131/10 R – Rn 18 m.w.N.).
Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2, Abs. 4 SGG ist zulässig. Ein Vorverfahren hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für August 2012 ist durchgeführt werden. Durch den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2013 hat der Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.12.2012, mit dem der Beklagte die Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung abgelehnt hat, entschieden. Zwar hat sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid im Rahmen der Begründetheitsprüfung auf Ausführungen zur Ablehnung der Übernahme der Heizkostennachforderung beschränkt. Er hat jedoch damit im Hinblick darauf, dass die Leistung für die Unterkunft und die Leistung für die Heizung keine Leistungen sind, die gesondert verfolgt werden können, konkludent den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von höheren Leistungen nach § 22 SGB II für den Monat August 2012 abgelehnt, zumal in der Sachverhaltsschilderung auch auf die Betriebskosten eingegangen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nicht nur gegen den Ablehnung der Übernahme der Heizkostennachforderung gewandt hat, sondern in einem weiteren Schreiben vom 04.11.2012, mit dem "Betreff: Überzahlter Betrag/Kürzung der Leistung" Einwände gegen die Berechnung der Beklagten hinsichtlich der Betriebskostenachforderung erhoben hat.
Selbst wenn die Auffassung vertreten würde, dass der Beklagte nur den Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Heizkostenachforderung im Widerspruchbescheid vom 05.04.2013 zurückgewiesen habe, sind noch weitere Widersprüche gegen die Ablehnung der Übernahme der Betriebskostenachforderung anhängig, die noch beschieden werden müssen. Der Kläger hat im Schreiben vom 04.11.2012 zumindest konkludent und ausdrücklich durch die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.03.2013 Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Betriebskostennachforderung als Kosten der Unterkunft für August 2012 erhoben. Das Gerichtsverfahren wäre dann zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen für die Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung in Höhe von 1/4 vor. Die Ablehnung der Übernahme der Betriebs – und Heizkostennachforderung richtet sich nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, weil der Beklagte mit dem Bescheid vom 12.07.2012 u. a. für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.08.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt hat und die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen vom 23.08.2012 und vom 02.08.2012 zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fallen. Mit der Geltendmachung der Betriebs- und Heizkostennachforderungen durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB X zu Gunsten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingetreten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R – Rn 14). Soweit der Beklagte den Eintritt der rechtserheblichen Änderung im Hinblick auf die im Abrechnungszeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2012 gewährten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, die der Kläger nach eigenem Vortrag im Widerspruchsverfahren teilweise an den Vermieter nicht weitergeleitet hat, verneint hat, ist diese Verfahrensweise nicht zulässig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 159/11 R – ). Soweit eine Nachforderung von Betriebs- oder Heizkosten in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Zweckwidrig verwandte Vorauszahlungen können mit dem Nachforderungsbetrag nicht verrechnet werden. Insoweit kann der Leistungsträger gfl. einen Erstattungsanspruch nach § 34a SGB II gegenüber dem Leistungsempfänger geltend machen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R -). Nach dem Kopfteilprinzip, das für die Verteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft maßgebend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – Rn 26) sind einmalige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf die Bewohner einer Wohnung anteilig umzulegen.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfrei PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.07.2013
Zuletzt verändert am: 18.07.2013