Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.01.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
Die Beteiligten streiten, nachdem sie für die Zwecke des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes übrige Streitpunkte streitlos und zur endgültigen Überprüfung im Hauptsacheverfahren gestellt haben, noch darüber, ob
a) vom Einkommen des Antragstellers zu 1), das dieser aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, für die Zwecke der Berechnung der von den Antragstellern bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen der Berechnung der Anrechnung dieses Einkommens auf die Leistungen nach § 11 Abs. 2 SGB II Absetzungen in Höhe von insgesamt 280,00 EUR vorzunehmen sind (§ 11 Abs. 2 S. 2 SGB II: 100,00 EUR, § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II: 180,00 EUR), und
b) ob das anzurechnende Einkommen nach der sog. horizontalen oder der sog. vertikalen Methode auf die Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist.
zu a) Der Senat geht mit dem Sozialgericht davon aus, dass vom anrechenbaren Einkommen des Antragstellers zu 1) nach §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II monatlich ein Betrag von insgesamt 280,00 EUR abzusetzen ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 06.01.2007 zu II.2.c.bb., die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Denn bei summarischer Prüfung erscheint es nicht naheliegend, den Begriff des Einkommens in § 11 Abs. 2 bzw. § 30 SGB II nur auf Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu beziehen. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, auf das sowohl § 11 Abs. 2 S. 2 als auch § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II abstellen, sind vielmehr Einnahmen, die der Hilfebedürftige unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Dabei erscheint es plausibel, eine Abgrenzung von Erwerbseinkommen zu sonstigem Einkommen nach Maßgabe der Einkunftsarten des Steuerrechts vorzunehmen. Erwerbseinkommen liegt deshalb insbesondere vor, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3, 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 EStG erzielt werden (Birk, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 30 Rn. 5).
zu b) Zur Frage nach der zutreffenden Anrechnungsmethode bei der Berücksichtigung des Einkommens bei den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend die sog. horizontale Methode angewandt.
Nach Ansicht des Senats ergibt sich dies bei summarischer Prüfung bereits aus dem Gesetzeswortlaut in § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift gilt, ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Im Einzelfall führt diese Regelung dazu, dass in einer Bedarfsgemeinschaft selbst derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, wie ein Hilfebedürftiger behandelt wird und ihm auf diese Weise, ohne dass individuelle Hilfebedürftigkeit vorliegt, ein anteiliger individueller Anspruch gleichwohl zugestanden werden muss (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R zu II.3. im Zusammenhang der Erörterung des eigenständigen Leistungsanspruchs und damit auch der Notwendigkeit einer Klage jedes einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft trotz eines nur einheitlich erteilten einzigen Leistungsbescheids).
Nicht zulässig ist bei summarischer Prüfung demgegenüber die sog. vertikale Anrechnungsmethode, bei der zunächst beim Einkommensempfänger das Einkommen auf dessen gesamten Bedarf angerechnet wird und nur im Falle eines fortbestehenden Überhangs eine weitere Verteilung auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt mit der Folge, dass der Einkommensempfänger ggf. – wie im vorliegenden Verfahren der Antragsteller der zu 1) – als nicht bedürftig angesehen wird.
Eine solche vertikale Vorgehensweise übersieht gerade, dass § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II den Einkommensbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft wie einen Hilfsbedürftigen behandelt und ihm deshalb einen individuellen anteiligen Anspruch auch bei mangelnder individueller Hilfebedürftigkeit zugesteht. Wenn demgegenüber (z.B. von Brühl/Schoch, in: LPK a.a.O., § 9 Rn. 44) vertreten wird, § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II sei nur insoweit anzuwenden, als der individuelle Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht bereits aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt werden könne, so widerspricht dies dem deutlichen Gesetzeswortlaut. Dem Senat erscheint es bei summarischer Prüfung nicht zulässig, eine den Wortlaut deutlich überschreitende restriktive Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II unter Berufung auf den Sinn und Zweck des Gesetzes zur Anwendung zu bringen. Dies gilt um so mehr, als der Gesetzeszweck in den Gesetzesmaterialien gar nicht näher erläutert wird (vgl. dazu a.a.O., Rn. 40).
Gesichtspunkte, welche die Lastenverteilung für Aufwendungen nach dem SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern in den Blick nehmen (vgl. hierzu Kievel, Die Bedeutung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II und die Frage, ob das Berechnungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit das Gesetz richtig umsetzt – Gleichzeitig ein Beitrag zur Frage der Verteilung der Geldleistungen auf die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger, in: ZfF 2005, S. 217 – 227; Gerlach, Unberechtigte Belastung der Kommunen durch die Hintertür?, in: Die Gemeinde SH 2006, S. 254 – 267) können demgegenüber bei summarischer Prüfung von vornherein keinen Einfluss auf die Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II haben. Denn sie haben keine Anbindung an den Wortlaut der Vorschrift, und auch eine Anbindung an den Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht ersichtlich. Zwar mag es unter diesem Gesichtspunkt der Lastenverteilung für die beteiligten Leistungsträger von großem wirtschaftlichen Interesse sein, ob die sog. horizontale oder die sog. vertikale Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Das jeweilige Ergebnis kann jedoch nur eine Nebenfolge der Auslegung der Vorschrift sein; den Inhalt der Vorschrift selbst kann dies Ergebnis jedoch nicht bestimmen. Etwa als ungerechtfertigt anzusehende finanzielle Folgen auf der Seite des einen oder anderen Leistungsträgers könnten ggf. vielmehr allenfalls Grund sein, den Gesetzgeber im Bereich der Kostenlastverteilung zu einer Überprüfung der bestehenden Regelung zu veranlassen.
An der hier gefundenen Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGG könnte es auch nichts ändern, wenn – was der Senat offen lassen kann – im Bereich der Sozialhilfe eine andere Anrechnungsmethode für Einkommen innerhalb von Bezugsgemeinschaften anzuwenden sein sollte. Denn die Ansicht, dass im Bereich der Sozialhilfe geltende Grundsätze auch im Bereich des Arbeitslosengeldes II anzuwenden seien, weil im Vergleich zur Sozialhilfe – insbesondere zur Hilfe zum Lebensunterhalt – in diesem Punkt keine Unterschiede beständen (so etwa Gerlach, a.a.O., S. 256) übersieht, dass der Gesetzgeber im SGB II im Unterschied zur früheren Sozialhilfe das Institut der Bedarfsgemeinschaft mit den für sie geltenden Sonderregelungen in dieser Form erstmals geregelt hat; Unterschiede in den Anrechnungsweisen des Einkommens zwischen Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende können deshalb ggf. durchaus vom Gesetzgeber akzeptiert worden sein.
Bei summarischer Prüfung sprechen auch nicht etwa die überwiegenden Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II (in der vom Senat einstweilen für zutreffend gehaltenen Lesart), weil ein – als Einzelperson betrachtetes – Mitglied der Bedarfsgemeinschaft an sich in der Lage wäre, seinen eigenen Bedarf vollständig aus eigenem Einkommen zu decken und ihn die horizontale Anrechnungsmethode gleichwohl sozialleistungsbedürftig mache (so etwa Kievel, a.a.O., S. 220, der darin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1998 – BVerwGE 108, 36 ff. 38 einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG] sieht). Der Senat folgt insoweit ebenfalls der Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, die (zu II.4. und m.w.N. zu den gegenläufigen Ansichten) dieser Ansicht "in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt" ist. Denn diese Ansicht übersieht, dass das SGB II selbst dem individuell nicht Bedürftigen, dessen Einkommen jedoch ggf. im höheren Maße als bei Anwendung der vertikalen Anrechnungsmethode bei einer horizontalen Anrechnung für Bedarfe übriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehen muss, gleichsam im Gegenzug einen Leistungsanspruch nach dem SGB II zugesteht. Das BSG hat insoweit ausgeführt, das verfassungsrechtliche Problem läge mithin allenfalls in der "Kürzung" der Leistungsansprüche der bedürftigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (welche bei horizontaler Anrechnung ihre eigenen Bedarfe ggf. in höherem Umfang durch das Einkommen des Einkommensbeziehers gedeckt sehen müssen als bei vertikaler Anrechnung). Diese Rechtsfolge sei jedoch zumindest so lange hinzunehmen, als es sich um eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft handele. In solchen funktionierenden Bedarfsgemeinschaften darf auch nach Ansicht des Senats typisierend vom Wirtschaften "aus einem Topf" ausgegangen werden; denn Bedenken, die bei Anwendung der horizontalen Anrechnungsmethode wegen der mit ihr einhergehenden rechtlichen Hilfebedürftigkeit auch des an sich ausreichend mit eigenen Mitteln versorgten Einkommensbeziehers mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG ausgelöst werden, müssen wegen der Notlage der als Einheit wirtschaftenden, funktionierenden Bedarfsgemeinschaft als ganzer akademisch anmuten. Jedenfalls erschiene es im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht recht nachvollziehbar, einen Anspruch der Antragsteller (insbesondere des Antragstellers zu 1) aufgrund einer Anwendung der vertikalen Anrechnungsmethode im Vergleich zur horizontalen Methode mit der Begründung zu verkürzen, die Anwendung der horizontalen Methode verletze den Antragsteller zu 1) in Verfassungsrechten.
Sprechen bei summarischer Prüfung nach allem insgesamt die überwiegenden Gründe für die sog. horizontale Methode der Einkommensanrechnung in Bedarfsgemeinschaften des SGB II, so ist das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darüber hinaus nicht geeignet, eine in alle Einzelheiten gehende rechtliche Abwägung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wie in einem Hauptsacheverfahren durchzuführen. Die Antragsgegnerin mag zwar zu Recht eine große praktische Relevanz über den vorliegenden Fall hinaus und damit ein hohes Klärungsbedürfnis für diese Frage reklamieren. Gleichwohl ist es ihr zumutbar, eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Denn (nur) dort findet keine Beschränkung auf eine summarische Prüfung statt, und einzig dort kann auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ggf. eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden; allein eine solche wäre jedoch geeignet, über den Einzelfall hinaus eine Rechtserkenntnis zu liefern, die auch für andere Anwendungsfälle letztlich Rechtssicherheit schafft.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2), der vom Sozialgericht keine Leistungen zugesprochen wurden, berücksichtigt der Senat dabei, dass bei summarischer Prüfung angesichts der konkreten Umstände ihrer beruflichen Vita und ihrer familiären Situation die besseren Gründe für die von den Beteiligten im Erörterungstermin vom 03.05.2007 getroffene vergleichsweise Lösung einer Darlehensgewährung gesprochen haben. Zwar standen der Antragstellerin zu 2) ersichtlich keine nicht rückzahlbaren Zuschussleistungen zu; der Grad ihres Unterliegens ist i.V.m. mit dem gänzlichen Obsiegen der Antragsteller zu 1) sowie 2) bis 5) jedoch so gering, dass es insgesamt gerechtfertigt erscheint, der Antragsgegnerin die gesamten außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.07.2007
Zuletzt verändert am: 04.07.2007