Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten
Gründe:
Das mit den Beschwerden verfolgte Begehren des Antragstellers auf einstweilige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, mithin den materiellen Anspruch für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes in summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – NVWZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVWZ 2005 927ff). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient allerdings nicht der Umgehung eines Hauptsacheverfahrens, sondern ausschließlich der Behebung einer aktuellen Notsituation, die kein Abwarten zulässt.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit der Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" wird klargestellt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die begonnene Ausbildung bzw. das Studium abstrakt, also unabhängig von etwaigen individuellen Ausschließungsgründen, förderungsfähig ist. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß § 60 – 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf breiter Ebene zu ermöglichen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 28/07 R, Rn. 14).
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagungsgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden konnte.
Der Vortrag im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22. Juli 2010 – L 7 AS 123/09). Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf den Antragsteller Anwendung, weil er als Student der Wirtschaftsinformatik an der Universität Duisburg-Essen im 3. Fachsemester eingeschrieben ist. Es kommt lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche an. Ohne Belang ist, ob der Betreffende lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt. Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme durch das Studium (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R, Rn. 14).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R) zum Leistungsausschluss für Studenten während eines Urlaubssemesters. Das BSG hat in seiner Entscheidung einen Sonderfall behandelt, nämlich die Frage, ob eine Studentin, die sich im Urlaubssemester befand, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Nur für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass ein Anspruch nach dem SGB II gegeben sein kann, sofern der Studierende während eines Urlaubssemesters sein Studium nicht betreibt. In dieser auf den besonderen Einzelfall bezogenen Entscheidung ist zur Überzeugung des erkennenden Senats keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu sehen.
Eine der in § 7 Abs. 6 SGB II geregelten Ausnahme ist für den Antragsteller nicht ersichtlich. Hieraus folgt für den Antragsteller ein Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Es kann hier daher dahinstehen, ob der Antragsteller und Frau Lange eine Bedarfsgemeinschaft bilden und möglicherweise das Einkommen von Frau Lange zu berücksichtigen ist, da der Antragsteller bereits nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist.
Prozesskostenhilfe war für das Ausgangsverfahren nicht zu gewähren. Aus den oben genannten Gründen hatte das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem SG keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.08.2014
Zuletzt verändert am: 26.08.2014