Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.03.2010 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Stolz aus Köln beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 29.03.2010 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwaltes für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hält das Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig, so kann in der Regel eine Erfolgsaussicht nicht verneint werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bietet die Rechtsverfolgung des Klägers, ihm für die Zeit vom 09.09.2009 (richtig: 09.09.2008) bis 30.06.2009 Leistungen in Höhe von monatlich 351,00 Euro und für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.08.2009 in Höhe von monatlich 359,00 Euro zu gewähren, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Zwar bestehen trotz umfangreicher Beweisaufnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 31 AS 133/09 ER; L 12 B 97/09 AS ER) weiterhin Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Die Zweifel beruhen auf den Widersprüchen zwischen dem Vortrag des Klägers einerseits und den Aussagen der von ihm selbst benannten Zeugen andererseits. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 10.08.2009 (S 31 AS 133/09 ER) sowie des im anschließenden Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2010 (L 12 B 97/09 AS ER) verwiesen.
Andererseits kann der Klage unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 117 SGG nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Im Hinblick auf diesen Grundsatz wird das erstinstanzliche Gericht insgesamt zu entscheiden haben, ob es den Kläger für unglaubwürdig bzw. seine Angaben für unglaubhaft ansieht oder die Aussagen der Zeugen hinsichtlich des Inhalts und der Tragweite der Bekundungen anders würdigen will. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person setzt zwingend voraus, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dieser Person verschafft. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nur gewahrt und eine sachgerechte Beweiswürdigung nur möglich, wenn sich alle die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck von der zu beurteilenden Person machen (BSG, Beschluss vom 05.09.2006, B 7a AL 78/06 B mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf diese Vorgaben kann dem Begehren des Klägers eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Sofern die Kammer abschließend zu dem Ergebnis gelangt, eine Hilfebedürftigkeit lasse sich nicht nachweisen, treffen nach den Regeln der objektiven Beweislast (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 103 Rn. 19a) die Folgen den Kläger, weil er die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen.
Der Kläger ist auch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu erbringen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.07.2010
Zuletzt verändert am: 01.07.2010