Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Duisburg für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 09.07.2009 hat das SG den Antragstellern des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und Rechtsanwältin K beigeordnet. Nach Beendigung des Verfahrens machte die Beschwerdegegnerin mit Kostenrechnung vom 09.07.2009 folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102, 3103 VV RVG, 476,00 Euro
Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 132,24 Euro
Summe 828,24 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.07.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 357,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 377,00 Euro
19% Mehrwertsteuer 71,63 Euro
Gesamtbetrag 448,63 Euro
Zur Begründung führte er aus, die (nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhende Gebühr) sei nur in Höhe von 127,50 Euro angemessen. Gegenstand des Verfahrens seien zwar Leistungen der Grundsicherung, so dass die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller überdurchschnittlich sei. Jedoch sei generell der Umfang in einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unterdurchschnittlich anzusehen und auch konkret als gering einzustufen. Zudem sei die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht angefallen.
Hiergegen legte die Beschwerdegegnerin am 18.08.2009 Erinnerung ein. Die Gebühr sei ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Zudem sei eine fiktive Terminsgebühr zu berücksichtigen.
Das SG hat mit Beschluss vom 06.09.2010 die zu erstattenden Kosten auf 648,55 Euro festgesetzt, die weitergehende Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde für den Bezirksrevisor zugelassen. Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3102 VV RVG zu bestimmen. Nr. 3103 VV RVG komme nur in Betracht, wenn das betreffende Verwaltungs- bzw. Vorverfahren, in dem der Bevollmächtigte bereits tätig war, abgeschlossen ist. Durch die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bestehende "Synergieeffekte" könnten im Rahmen von § 14 RVG berücksichtigt werden. Vorliegend sei nach Abwägung aller Gesichtspunkte die Mittelgebühr um ¼ zu reduzieren. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden. Ausgehend von einer Mittelgebühr von 700,- Euro ergebe sich eine Verfahrensgebühr von 525,- Euro.
Gegen den dem Beschwerdeführer am 10/20.09.2010 zugestellten Beschluss hat dieser am 23.09.2010 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensgebühr entspreche nicht dem Durchschnittsfall nach den Kriterien des § 14 RVG. Die Festsetzung nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von insgesamt 357,- Euro sei nicht zu beanstanden.
II.
Über die Beschwerde entscheidet nicht der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, sondern der Einzelrichter nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1. HS 2 RVG. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem der Senat zur Berechnung der Gebühr nach Nr. 3103 bzw. Nr. 3102 VV RVG bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Stellung genommen hat (LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2010 – L 7 AS 254/10 B).
Die vom SG für den Beschwerdeführer ausdrücklich zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3102 VV RVG. Demgegenüber ist Nr. 3103 VV RVG nicht einschlägig. Diese Gebührenziffer erfordert, dass eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Hintergrund der Absenkung der Gebühr ist die gesetzgeberische Intention, bei Identität des Streitgegenstandes von einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes im gerichtlichen Verfahren für den Bevollmächtigten wegen der Vorbefassung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren auszugehen (BT-Drucks. 15/1971, S. 212 zu Nr. 3103 und 3102). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn es liegt keine Deckungsgleichheit vor, wenn es sich einerseits um ein Widerspruchsverfahren und andererseits um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG handelt (vgl. zum Meinungsstand LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009 – L 12 B 159/08 AS Rn. 36 ff.). Der die Minderung rechtfertigende "Synergieeffekt" ist zu verneinen, da neben dem Anordnungsanspruch im Sinne des materiell-rechtlichen Anspruchs zusätzlich der Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen ist. Des Weiteren dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung einem anderen Zweck als das Widerspruchsverfahren, da die Sicherung des Existenzminimums geklärt werden muss (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.112010 – L 7 AS 254/10 B). Hinsichtlich der Reduzierung ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Denn er hat geltend gemacht, dass die Gebühr (nach Nr. 3103 VV RVG) um ¼ zu reduzieren sei (127,50 Euro statt 170,- Euro). Von dieser prozentualen Reduzierung ist auch das SG – allerdings ausgehend von einer Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG – im Beschluss vom 06.09.2010 ausgegangen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 23.03.2011
Zuletzt verändert am: 23.03.2011