Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Im Streit steht die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 150,00 EUR ohne vorherige Zusicherung durch die Beklagte.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2009.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 08.07.2009 zugestellt worden. Am 10.08.2009, einem Montag, hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Sein Bevollmächtigter hat diese im wesentlichen damit begründet, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vorgehens der Beklagten grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen besitzt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, verwiesen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt vorliegend nicht den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) derzeit für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Betrag von 750,00 EUR. Der Kläger hat im Klageverfahren noch einen Betrag von 150,00 EUR an Umzugskosten geltend gemacht. Mit diesem Betrag ist er unterlegen.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach §§ 145, 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht zu erkennen. Hierfür ist erforderlich, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
Maßgeblich für die Tragung von Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Hiernach ist eine vorherige Zusicherung für die Kostenübernahme erforderlich. Die Zusicherung ist im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II nach einhelliger Rechtsauffassung Teil des Tatbestandes. Ebenso unstreitig ist, dass nur die notwendigen Kosten des Umzugs zu übernehmen sind. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Notwendigkeit der von dem Hilfeempfänger geltend gemachten Umzugskosten zu prüfen. Dass ein zulässiger Weg für die Ermittlung der Notwendigkeit die Vorlage von Kostenvoranschlägen ist, kann nach Einschätzung des Senats nicht ernstlich bezweifelt werden (vergl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2008 – L 5 B 373/08 AS ER -). Eine grundsätzliche Rechtsfrage lässt sich hieraus nicht ableiten.
Ob dem Kläger das Erfordernis der Vorlage von Kostenvoranschlägen rechtzeitig vermittelt wurde und ob aufgrund seiner sonstigen Lebensumstände ggf. eine vorherige Zusicherung nicht in zumutbarer Zeit zu erlangen war, ist tatsächliche Frage des Einzelfalls und damit ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Ob der Betrag von 150,00 EUR gemessen am örtlichen Mietwagenmarkt tatsächlich weit unterhalb des Durchschnitts lag, so dass weitere Ermittlungen der Beklagten ggf. entbehrlich waren, ist ebenfalls Tat- und nicht Rechtsfrage.
Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG oder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne der Nr. 3 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
III.
Der für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Denn die Rechtsverfolgung bot aus den gerade genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Auch dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 17.02.2010
Zuletzt verändert am: 17.02.2010