Der Bescheid vom 6. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 wird teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für November und Dezember 2006 monatlich 159,13 EUR für die Kosten der Unterkunft zu bewilligen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Klägerin zog am 1. März 2006 mit in die Wohnung ihres Freundes. Die Beklagte bewilligte ihr in der Folgezeit als Kosten der Unterkunft die Hälfte der für die Wohnung entstehenden Unterkunftskosten, nämlich einen Betrag von monatlich 141,50 EUR. Der Freund bezieht Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Zum 1. November 2006 kündigte der Freund die bisherige Wohnung. Die Klägerin, ihr Freund und eine weitere Person bezogen zum 1. November 2006 eine neue Wohnung. Ein Drittel der monatlichen Unterkunftskosten, der Anteil für die Klägerin, beläuft sich auf 159,13 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 6. November 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für November und Dezember 2006 weiterhin nur Unterkunftskosten in der bislang für die alte Wohnung gewährten Höhe. Zur Begründung führte sie aus, da der Umzug ohne Zustimmung erfolgt sei, werde weiterhin nur die alte Miete übernommen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, mündlich sei ihr die Zustimmung zum Umzug erteilt worden. Außerdem sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als mit umzuziehen. Denn ihr Freund habe die alte Wohnung gekündigt. Sie habe kein Nutzungsrecht mehr an der alten Wohnung gehabt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es gebe keine Hinweise auf eine mündliche Zusicherung. Außerdem sei eine wirksame Zustimmung nur schriftlich möglich. Eine solche Zusicherung habe sie nicht erteilt. Außerdem bestehe kein objektiv notwendiger Umzugsgrund. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Der Freund habe die alte Wohnung eigenmächtig gekündigt. Der Klägerin sei ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung zumutbar gewesen.
Daraufhin hat die Klägerin am 10. August 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe die alte Wohnung räumen müssen, weil ihr Freund als Mieter die Wohnung gekündigt habe. Soweit die Beklagte meine, ihr sei es zuzumuten gewesen, in der alten Wohnung zu verbleiben, so entziehe sich dieses Argument jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dann nämlich hätte die Beklagte statt ihrer jetzigen Kosten der Unterkunft i. H. v. 159,13 EUR die vollen Kosten für die alte Wohnung i. H. v. 283,- EUR übernehmen müssen. Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 6. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für November und Dezember 2006 monatlich 159,13 EUR für die Kosten der Unterkunft zu bewilligen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, auf ihren Freund einzuwirken, eine schriftliche Umzugszustimmung der Stadt xxx einzuholen. Mit einer solchen Umzugszustimmung hätte sie die Kosten für die neue Unterkunft übernommen. So aber komme dies nicht in Betracht, weil die Klägerin ohne weiteres in der alten Wohnung hätte verbleiben können und den Mietvertrag des Freundes übernehmen können. Sie – die Beklagte – hätte in diesem Fall die vollen Kosten für die alte Wohnung übernommen, weil diese auch für eine Einzelperson angemessen gewesen sei. Es könne nicht sein, dass sie durch die eigenmächtige Kündigung des Freundes der Klägerin nunmehr zu höheren Unterkunftskosten als bislang verpflichtet sei.
Das Gericht hat eine Auskunft des Vermieters eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass die Klägerin nicht in den Mietvertrag für die alte Wohnung aufgenommen gewesen ist.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Zu Unrecht hat die Beklagte es abgelehnt, der Klägerin unter Abänderung der bisherigen Leistungsbewilligung ab 1. November 2006 den auf sie entfallenen Teil der Unterkunftskosten für die neue Wohnung zu bewilligen. Die Klägerin hat gem. § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Anspruch darauf, dass die Beklagte die nunmehr höheren Unterkunftskosten, nämlich ihren Anteil für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, übernimmt. Der Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach hat die Beklagte die Kosten der Unterkunft der Klägerin für die neue Wohnung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Denn die Kosten sind, was auch die Beklagte nicht bestreitet, angemessen.
Die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, auf die sich die Beklagte beruft, greift nicht ein. Danach trägt die Beklagte, wenn sich bei einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten für die Unterkunft erhöhen, weiterhin nur die Kosten i.H. der bisher zu tragenden Aufwendungen. Die Voraussetzungen für diese Regelung liegen nicht vor.
Zum einen war der Umzug erforderlich. Denn der Hauptmieter der Wohnung, der Freund der Klägerin, hatte die Wohnung gekündigt. Die Klägerin hatte also kein Nutzungsrecht mehr an der Wohnung, und ihr Umzug war erforderlich. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin hätte in der alten Wohnung verbleiben müssen, verkennt sie, dass dadurch für den Steuerzahler höhere Kosten angefallen wären als durch den Umzug in die neue Wohnung. Die Beklagte hätte dann, statt 17,63 EUR mehr, 141,50 EUR mehr zu Lasten des Steuerzahlers ausgegeben. Dies ist nicht nur eine wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Haltung der Beklagten, sondern entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In diesem Einzelfall können nämlich nicht die früher gezahlten Unterkunftskosten mit den neu anfallenden Unterkunftskosten verglichen werden, sondern nur die hypothetisch ohne Umzug anfallenden Unterkunftskosten mit den Unterkunftskosten für die neue Wohnung.
Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die nach § 144 SGG ausgeschlossene Berufung zuzulassen, bestand nicht. Es handelt sich um die Entscheidung eine reinen Einzelfalles. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung höherer Gerichte ab.
Erstellt am: 30.10.2008
Zuletzt verändert am: 30.10.2008