Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2007 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B auf C beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zu Unrecht abgelehnt.
Die Klägerin begehrt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.Juni 2006 betreffend die Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 560,- Euro während des stationären Aufenthaltes ihres minderjährigen Sohnes B1 im Evangelischen Krankenhaus C1. Die Beklage lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das zum einen das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weitgehend auf die Gewährung einmaliger Leistungen verzichte und zusätzliche Bedarfe grundsätzlich aus der Regelleistung zu decken seien. Zum anderen betonte die Beklagte, auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGB II seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Fahrtkosten unabweisbar gewesen seien und insbesondere nicht von ihr gedeckt werden konnten. Dies werde dadurch deutlich, dass die Klägerin die Übernahme aus eigenen Mitteln vorgenommen habe.
Mit Beschluss vom 13.06.2007 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 23 SGB II, dass ein unabweisbarer Bedarf von der Hilfebedürftigen nicht gedeckt werden könne, nicht vorliege. Denn die Klägerin habe den vorübergehenden zusätzlichen durch Darlehen im Bekanntenkreis finanziert und zudem am 20.12.2005 eine Scheckzahlung von 1.081,38 Euro erhalten. Sie habe nicht dargelegt, dass die Fahrtkosten nicht mit diesem Betrag abgedeckt werden konnten.
Die Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat, ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den § 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in Meyer-Ladwig, Kommentar zum SGG 8. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7 m.w.N.). Diese ist bereits dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist, und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen nachweisen lassen. Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen genügt, um eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Grundsätzlich ist Prozesskostenhilfe ab Bewilligungsreife, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang über den Antrag entscheiden muss, zu gewähren. (LSG NRW, Beschluss vom 25.06.2003 – L 10 B 6/03 SB; Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 13d).
Vorliegend geht der Senat davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bei summarischer Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht vorlag. Im August 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe und übersandte gleichzeitig die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das SG hat unzutreffend auf seinen Kenntnisstand im Juni 2007 bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe abgestellt. Denn das SG hat nicht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife, sondern erst nach Beweiserhebung entschieden. Dies folgt daraus, dass das SG Beweis er- hoben hat im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird eine Sachleistung oder eine Geldleistung als Darlehen erbracht, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Das SG hat zur Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzung, ob ein unabweisbarer Bedarf "auf andere Weise gedeckt werden kann" Kontoauszüge bei der Stadtsparkasse C angefordert und damit bereits Beweis erhoben. Entscheidungsreife für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lag jedoch spätestens Anfang November 2006 – Vorlage des Bescheides vom 14.08.2006 der Beklagten über Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31.12.2006 – vor. Da das SG somit diesen Erkenntnisstand bei seiner Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen hatte, lag bei summarischer Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht vor. Das Ergebnis der sodann durchgeführten Beweisaufnahme war nicht zu berücksichtigten.
Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass der Sohn N A eine Restlohnzahlung in Höhe von 1.081,38 Euro per Scheck erhielt und die Einlösung über das Konto der Klägerin erfolgte, da für dessen Konto eine Pfändung bestand. Die Ermittlungen, inwieweit dieser Betrag zur Deckung der Fahrtkosten zur Verfügung stand, bleibt den weiteren Ermittlungen vorbehalten.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten ( § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.09.2007
Zuletzt verändert am: 26.09.2007